Entwicklung der Betreuung in Niedersachsen

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Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode                                                         Drucksache 17/1720 gik, Psychologie, Rechtswissenschaften). Zum anderen gibt es erfolgreiche hauptamtliche Betreue- rinnen und Betreuer, die zwar nicht über einen entsprechenden Ausbildungsabschluss, jedoch über einen großen Erfahrungsschatz verfügen und sich dadurch für ihre Aufgabe qualifizieren (BT-Drucksache 11/4528, S. 158). Der Verein muss planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informieren. Daraus ergibt sich auch eine Befugnis zur Rechtsberatung bei Vorsorgebevollmächtigungen. Das Angebot an Veranstaltungen und Fortbildungen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer ist überaus vielfältig. Kleine Betreuungsvereine schließen sich mit anderen Vereinen oder auch mit ört- lichen Betreuungsbehörden für diese Aufgabenwahrnehmung zusammen, um regelmäßige Veran- staltungen und Fortbildungen anbieten zu können. Der Verein hat seinen Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern auch einen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen, an dem die ehrenamtlichen und freien Kräfte zu beteiligen sind. Das LS hat in Anlehnung an die Vorgaben der BAGüS einen Mustervordruck für einen Tätigkeitsbe- richt entwickelt, der von allen anerkannten Betreuungsvereinen kalenderjährlich zum 30. Juni für das Vorjahr zu erstellen ist. Dieser dient einerseits dem Abgleich der im LS vorliegenden Unterla- gen auf Aktualität und der Einschätzung der Lage des Vereins, aber auch der Nachvollziehbarkeit der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Anerkennungsvoraussetzungen in § 1908 f BGB und deren Fortbestehen. Inhalte des Tätigkeitsberichts sind beispielsweise: –   Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Qualifikation, –   Anzahl der von hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übernommenen Betreuungen, –   Anzahl der Veranstaltungen zur Gewinnung, Einführung und Fortbildung von Ehrenamtlichen, –   Anzahl der über Vorsorgevollmachten/Betreuungsverfügungen informierten Personen, –   Stundenaufwand für die Information über Vorsorgevollmachten/ Betreuungsverfügungen. Die vom LS vorgenommene Auswertung aller Tätigkeitsberichte aus 2012 hat ergeben, dass 341 voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MA) zum Stichtag 31. Dezem- ber 2012 insgesamt 10 205 rechtliche Betreuungen durchgeführt haben. Dabei haben 318 MA in 51 Betreuungsvereinen bzw. Außenstellen in 8 432,28 geleisteten Wochenstunden 9 672 Betreu- ungen geführt, d. h. bei unterstellten 39 Wochenstunden haben 216,2 Vollzeiteinheiten durch- schnittlich 44,7 Betreuungen pro Vollzeiteinheit übernommen. Immerhin haben 6 175 ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer an 5 358,64 Einführungs-, Fortbildungs- und Beratungsstunden teilge- nommen. Die Wohlfahrtsverbände haben sich im Wege der Selbstbindung Qualitätsstandards auferlegt. Als Beispiel sei hier die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände in Niedersachsen genannt. Sie hat Qualitätsstandards entwickelt und empfiehlt ihren Mitgliedsverbänden (Betreu- ungsvereinen) ihre Anwendung (http://www.lag-fw-nds.de/fileadmin/PDFs/Qualitaetsstandards- LAG-FW-NDS.pdf). In den Qualitätsstandards werden u. a. berufliche Voraussetzungen sowie Kenntnisse und Fähigkeiten, aber auch Kompetenzen eines Vereinsbetreuers, organisatorische Voraussetzungen für Betreuungsvereine und der Inhalt und Umfang der Querschnittsarbeit darge- stellt. Ergänzend sei nochmalig auf das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28. August 2013 hingewiesen (siehe Antwort zu Frage 12.). Die Ergänzung in Nummer 2 des § 1908 f Abs. 1 BGB, ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, stellt eine zusätzliche Konkretisierung der Quer- schnittsarbeit und damit der Anerkennungsvoraussetzungen des § 1908 f BGB im Hinblick auf ihre Qualität dar. Zu 15: Das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde vom 28. August 2013 ist ein Schritt in die richtige Richtung, um die Subsidiarität der rechtlichen Betreuung zu wahren und den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention zu entsprechen. Ob der Reformprozess mit 11
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Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode                                                         Drucksache 17/1720 diesem Gesetz abgeschlossen ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine rechtstatsächliche Untersuchung zum Gesetz vorbereitet. Diese Evaluation soll zunächst abgewartet werden. Auch wenn derzeit kein aktueller gesetzlicher Änderungsbedarf gesehen wird, beteiligt sich die Landesregierung aktiv an weiteren Reformüberlegungen. Der Koalitionsvertrag auf Bundesebene bringt zum Ausdruck, dass die Bundesregierung eine strukturelle Verbesserung des Betreuungs- rechts anstrebt. Die Landesregierung begrüßt die beabsichtigte Stärkung des Selbstbestimmungs- rechts hilfebedürftiger Erwachsener. Auch die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder am 25. und 26. Juni 2014 hat sich mit der Frage befasst, wie die vorgelagerten Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten des Sozialrechts stärker mit der nachrangigen rechtlichen Betreuung verknüpft werden können und dazu die Bildung einer Arbeitsgruppe angeregt, an der sich sowohl die Justiz- als auch die Sozialressorts des Bundes und der Länder beteiligen sollen. Antje Niewisch-Lennartz 12        (Ausgegeben am 10.07.2014)
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