Wie oft wurde das Flüchtlingsunterbringungserleichterungsgesetz genutzt?
Niedersächsischer Landtag − 17. Wahlperiode Drucksache 17/5733 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/5547 - Wie oft wurde das Flüchtlingsunterbringungserleichterungsgesetz genutzt? Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen und Christian Grascha (FDP) an die Landes- regierung, eingegangen am 07.04.2016, an die Staatskanzlei übersandt am 13.04.2016 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregie- rung vom 04.05.2016, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Im November 2015 wurde das neue Gesetzes zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlin- gen verabschiedet. Damit wurde eine erste bürokratische Hürde abgebaut, was die Unterbringung erleichtern sollte. Viele Kommunen mussten große Anstrengungen erbringen, um Räumlichkeiten zu schaffen, die ei- ne würdige Unterbringung ermöglichen. Der Städte- und Gemeindebund forderte seinerzeit jedoch weitere Schritte, insbesondere zur Flexibilisierung der Bauordnung. Vorbemerkung der Landesregierung Das Niedersächsische Gesetz zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende (NEFUG) vom 12.11.2015 (Nds. GVBl. S. 311) ist am 20.11.2015 in Kraft ge- treten. Ziel des Gesetzes ist, die Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende insbesondere für die Kommunen befristet bis zum 31.12.2019 zu vereinfachen und zu beschleuni- gen. Das Gesetz sieht dazu die vorrübergehende Aussetzung von einigen Pflichten und Anforde- rungen nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und dem Niedersächsischen Denkmal- schutzgesetz (NDSchG) sowie für bestimmte Baumaßnahmen vom Erfordernis einer Baugenehmi- gung vor. Darüber hinaus enthält das Gesetz in §§ 3 und 4 Zuständigkeitsregelungen für Entschei- dungen über Abweichungen vom Baugesetzbuch (BauGB). 1. Wie häufig wurde das Flüchtlingsunterbringungserleichterungsgesetz bislang genutzt und in welchen Kommunen? Das NEFUG sieht keine Meldepflicht der Kommunen über die Anwendung des Gesetzes gegen- über den zuständigen obersten Landesbehörden vor. Daher wurden anlässlich dieser Kleinen An- frage zu § 2 Nr. 1 NEFUG und § 5 NEFUG die unteren Bauaufsichtsbehörden, die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 NDSchG auch die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörden wahrnehmen, um Mitteilung der Anwendungsfälle gebeten. Zu § 2 Nr. 2 NEFUG wurden die großen selbstständigen Städte, die kreisfreien Städte, die Landkreise und die Region Hannover um Auskunft gebeten, wo und wie vielen Fällen diese Regelung dort bisher Anwendung gefunden hat. Die Landkreise wurden gebeten, dies auch für die kreisangehörigen Kommunen mitzuteilen. Da §§ 3 und 4 NEFUG ledig- lich Zuständigkeitsregelungen enthalten, erfolgte hierzu keine Abfrage. 1
Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5733 Soweit bis zum Stichtag 26.04.2016 Rückmeldungen eingegangen sind, ergeben sich daraus die in den nachstehenden Tabellen dargestellten Erkenntnisse. Sofern in den Tabellen keine Eintragung vorgenommen ist, liegt keine Antwort vor. a) Anwendungsfälle des § 2 Nr. 1 NEFUG - Befreiungen vom Erfordernis von Kinderspiel- plätzen nach § 9 Abs. 3 NBauO, von Einstellplätzen nach § 47 NBauO und von der Barrie- refreiheit nach § 49 Abs. 1 und 2 NBauO Anzahl der Baumaßnahmen Untere Bauaufsichtsbehörde (uBauAB) nach § 2 Nr. 1 NEFUG - ggf. mit landkreiszugehörigen Kommunen Gemeinden: Gemeinde Stuhr Fehlanzeige Wedemark Samtgemeinde: Bruchhausen-Vilsen Städte: Alfeld Aurich Bad Pyrmont Barsinghausen Braunschweig 7 Buchholz i. d. N. Fehlanzeige Bückeburg Burgdorf Buxtehude Celle Cloppenburg Cuxhaven Fehlanzeige Delmenhorst 4 Diepholz Fehlanzeige Duderstadt Einbeck Emden 1 Garbsen Gifhorn Goslar Göttingen 2 Hameln Fehlanzeige Hann. Münden Fehlanzeige Hannover ca. 25 Helmstedt Hildesheim 3 Holzminden Laatzen 2 Langenhagen Leer Lehrte Fehlanzeige Lingen 8 Lüneburg 12 Melle Fehlanzeige Meppen Neustadt am Rübenberge 2 Nienburg Norden 1 Nordenham 2
Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5733 Anzahl der Baumaßnahmen Untere Bauaufsichtsbehörde (uBauAB) nach § 2 Nr. 1 NEFUG - ggf. mit landkreiszugehörigen Kommunen Nordhorn Northeim Fehlanzeige Oldenburg Fehlanzeige Osnabrück 5 Papenburg 4 Peine Fehlanzeige Rinteln 1 Ronnenberg Fehlanzeige Salzgitter Fehlanzeige Seelze 1 Springe Fehlanzeige Stade Stadthagen Sulingen Twistringen Uelzen Fehlanzeige Varel Vechta Wilhelmshaven Fehlanzeige Winsen (Luhe) Fehlanzeige Wolfenbüttel Wolfsburg 4 Wunstorf Sehnde: 4 Uetze: 1 Region Hannover Gehrden: 1 Isernhagen: 1 Landkreise: Ammerland Fehlanzeige Aurich Celle Cloppenburg Cuxhaven Fehlanzeige Diepholz Fehlanzeige Emsland Friesland Gifhorn Fehlanzeige Goslar Fehlanzeige Göttingen Grafschaft Bentheim Hameln-Pyrmont Harburg Heidekreis Helmstedt Fehlanzeige Hildesheim Holzminden Leer Westoverledingen: 3 Lüchow-Dannenberg Lüneburg Nienburg/Weser Northeim Fehlanzeige 3
Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5733 Anzahl der Baumaßnahmen Untere Bauaufsichtsbehörde (uBauAB) nach § 2 Nr. 1 NEFUG - ggf. mit landkreiszugehörigen Kommunen Ganderkesee: 6 Harpstedt: 1 Hatten: 2 Oldenburg Hude: 2 Wardenburg: 6 Wildeshausen: 1 Glandorf: 2 Dissen: 1 Wallenhorst: 1 Osnabrück Bramsche: 1 Bad Laer: 1 Bad Essen: 1 Hasbergen: 1 Grasberg: 1 Osterholz Osterholz-Scharmbeck: 3 Worpswede: 1 Osterode am Harz Peine Fehlanzeige Visselhövede: 1 Rotenburg (Wümme) Zeven: 1 Schaumburg Bad Nenndorf: 2 Apensen: 1 Stade Fredenbeck: 1 Uelzen Vechta Verden Brake: 1 Wesermarsch Ovelgönne: 1 Wittmund Wolfenbüttel Schöppenstedt: 1 b) Anwendungsfälle des § 2 Nr. 2 NEFUG - Befreiung von einer Baugenehmigung für die Er- richtung und die Änderung von mobilen Unterkünften (Nr. 2 Buchst. a) sowie von Nut- zungsänderungen (Nr. 2 Buchst. b) Anwendungsfälle ggf. kreisangehörige Kommune § 2 Nr. 2 a) § 2 Nr. 2 b) Gemeinde NEFUG NEFUG LK Ammerland LK Aurich Stadt Braunschweig - 4 LK Celle - 1 SG Lachendorf 2 - Südheide - 2 Winsen (Aller) - 1 LK Cloppenburg ca. 4-5 ca. 4-5 LK Cuxhaven Stadt Delmenhorst LK Diepholz Stadt Emden LK Emsland Stadt Lingen - - LK Friesland - 2 LK Gifhorn - - LK Goslar 4
Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5733 Anwendungsfälle ggf. kreisangehörige Kommune § 2 Nr. 2 a) § 2 Nr. 2 b) Gemeinde NEFUG NEFUG Stadt Goslar - - LK Göttingen - 1 Stadt Hann. Münden - 1 LK Grafschaft Bentheim LK Hameln-Pyrmont - - 1 Stadt Hameln - (noch nicht genutzt) Region Hannover Landeshauptstadt 5 - Hannover Stadt Lehrte - 4 Stadt Neustadt - 1 am Rübenberge LK Harburg 6 22 Hadeloh - 1 Stadt Winsen (Luhe) - 2 LK Heidekreis - - LK Helmstedt - 2 Lehre - 1 LK Hildesheim - 4 Stadt Hildesheim - 1 LK Holzminden - - LK Leer - - Stadt Borkum - 1 Uplengen - 3 LK Lüchow-Dannenberg - - LK Lüneburg 1 2 Hansestadt Lüneburg 0 6 LK Nienburg - - LK Northeim - 2 LK Oldenburg - 3 Ganderkesee 1 - SG Harpstedt - 1 Hude - 1 Wardenburg - 4 Stadt Oldenburg LK Osnabrück Stadt Osnabrück - 1 LK Osterholz - 1 LK Osterode am Harz - - LK Peine - - Stadt Peine LK Rotenburg (Wümme) - - Stadt Rotenburg - 1 (Wümme) Stadt Salzgitter LK Schaumburg - 2 LK Stade - - Hansestadt Buxtehude 5 1 Hansestadt Stade 2 - LK Uelzen - - LK Vechta - 5 Stadt Damme 1 - Stadt Dinklage - 1 Stadt Lohne 2 - 5
Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/5733 Anwendungsfälle ggf. kreisangehörige Kommune § 2 Nr. 2 a) § 2 Nr. 2 b) Gemeinde NEFUG NEFUG LK Verden LK Wesermarsch - 1 Ovelgönne - 1 (im Verfahren) Stadt Wilhelmshaven - 1 LK Wittmund - - LK Wolfenbüttel - - SG Schladen-Werla - 1 (+1) SG Sickte - 1 (ggf. 1 weitere) Stadt Wolfsburg c) Anwendungsfälle des § 5 NEFUG - Maßgaben für die Anwendung des NDSchG im Hin- blick auf § 6 Abs. 3 NDSchG § 5 NEFUG ist bislang in zwei Fällen zur Anwendung gekommen, einmal in der Hansestadt Lüne- burg und einmal im Landkreis Helmstedt (Stadt Königslutter). Ein Anwendungsfall im Landkreis Osterholz (Gemeinde Butjadingen) ist geplant. 2. Ist der Landesregierung bekannt, in wie vielen Fällen die Erleichterungen noch nicht als ausreichend angemahnt wurden? Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzverbände hat auf Nachfrage am 21.04.2016 mitge- teilt, dass das NEFUG derzeit als ausreichend angesehen wird. Darüber hinaus liegen der Landes- regierung keine weiteren Erkenntnisse vor. 3. Plant die Landesregierung Änderungen am vorliegenden Gesetz? Nein. 6 (Ausgegeben am 17.05.2016)