Drucksache 6/2109 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2. Auf welcher Grundlage werden die Horststandorte von Schreiadlern und deren genaue Lage in Mecklenburg-Vorpommern ermittelt und festgelegt? Grundlage der Ermittlung und Dokumentation von Horststandorten des Schreiadlers sind: - Beobachtungen durch die vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG) beauftragten Horstbetreuer; - exakte Lagedokumentation mit GPS, topografischen Karten 1 : 10.000 oder Luftbildern; - Plausibilitätsprüfungen durch einen vom LUNG beauftragten, landesweit verantwortlichen Artkoordinator sowie durch die Behörde selbst und - im Ergebnis eine landesweite Dokumentation mit Hilfe geografischer Informations- systeme. 3. Wie wird seitens der zuständigen Behörde sichergestellt, dass die Festlegung von Horststandorten für Schreiadler durch Antragsteller nachvollzogen und deren Lage überprüft werden kann? Das LUNG gibt Antragstellern im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 3 des Umweltin- formationsgesetzes (UIG) unter Beachtung von § 8 Absatz 1 Nummer 4 UIG Auskunft über Brutvorkommen von Schreiadlern. Auf dieser Grundlage ist die fachliche Beurteilung durch den Antragsteller möglich. 4. Auf welcher Rechtsgrundlage wird ein nicht mehr vorhandener Horst bzw. Horstbaum im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zur Er- richtung von Windenergieanlagen berücksichtigt? Dies erfolgt auf der Grundlage von § 44 Absatz 1 BNatSchG (artenschutzrechtliche Zugriffsverbote). Fachlicher Hintergrund ist die Tatsache, dass innerhalb des Genehmigungs- zeitraumes von Windenergieanlagen eine stark erhöhte Rückkehrwahrscheinlichkeit zu einem einmal genutzten Horststandort besteht. Insbesondere Schreiadler wechseln innerhalb eines geeigneten Waldgebietes häufig den von ihnen genutzten Horststandort und legen Wechselhorste an. Deshalb legen zum Beispiel die „Hinweise zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen“ des Ministers für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung vom 22.05.2012 (Anlage 3 der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungs- programme in Mecklenburg-Vorpommern) die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote für den Schreiadler dahingehend aus, dass ein Abstandspuffer von 3.000 m nicht zu den Horst- standorten selbst, sondern zu der Außengrenze des zur Horstanlage geeigneten Waldgebietes („Waldschutzareal“) als Ausschlusskriterium für die Festlegung von Eignungsgebieten von Windenergieanlagen zu beachten ist. 2