Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Mecklenburg-Vorpommern
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3069 7. Wahlperiode 13.03.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Larisch und Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Mecklenburg-Vorpommern ANTWORT der Landesregierung Diese Kleine Anfrage versteht sich als Fortschreibung der Kleinen Anfrage und Antwort der Landesregierung auf Drucksache 6/2609 vom 7. Februar 2014. 1. Wie hat sich in den Jahren 2014 bis 2018 in Mecklenburg- Vorpommern jährlich die Anzahl der Anträge auf Anerkennung aus- ländischer Berufsqualifikationen entwickelt? a) Wie viele der Anträge wurden mit einer vollständigen oder einer teilweisen Anerkennung beschieden (bitte nach Berufen dar- stellen)? b) Bei wie vielen Anträgen konnte keine Anerkennung erteilt werden? c) Welches waren die Versagensgründe für die Anerkennung? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die erfragten Daten können aus der Tabelle in der Anlage entnommen werden. Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. März 2019 beantwortet.
Drucksache 7/3069 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Zu c) Versagungsgründe im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Anerkennung von ausländischen Lehramtsqualifikationen sind insbesondere nur auf Bachelorebene nachgewiesene Qualifikationen. Gemäß § 13 Absatz 5 des Berufsquali- fikationsfeststellungsgesetzes richtet sich die zuständige Stelle nach dem jeweiligen Fachrecht. Fachrecht für den Lehrerberuf ist das Gesetz über die Lehrerbildung in Mecklen- burg-Vorpommern (LehbildG M-V). Es regelt die Voraussetzungen für den Erwerb von Lehramtsqualifikationen und ist somit dem Anerkennungsverfahren zu Grunde zu legen. Gemäß § 14 Absatz 4 LehbildG M-V bedarf eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Lehrbefähigung der Anerkennung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetztes durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Lehrämter sind entsprechend den §§ 5 ff. LehbildG M-V geregelt. Grundlegend ist auch geregelt, dass die Lehramtsstudiengänge den Rahmenvereinbarungen der Kultus- ministerkonferenz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter entsprechen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 3 des LehbildG M-V ist ein Bachelor- abschluss dabei grundsätzlich nicht einer Ersten Staatsprüfung gleichwertig zu setzen. Zudem war in 21 Fällen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen betreffend die Berufe Erzieher- beziehungsweise Heilerziehungspflegerberuf keine Gleichwertigkeit der Abschlüsse festzustellen und in drei Fällen wurde der Antrag zurückgenommen. Die Versagungsgründe im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit, betreffend die Berufe Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, sind: keine gleichwertige Ausbildung oder keine Zuständigkeit. 2. Wie hat sich in den Jahren 2014 bis heute in Mecklenburg- Vorpommern die durchschnittliche Dauer eines Antragsverfahrens auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation für die zehn Hauptherkunftsländer und die zehn Hauptberufe entwickelt? Eine statistische Erfassung nach zehn Hauptherkunftsländern und zehn Hauptberufen erfolgt nicht. Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat sich die durchschnittliche Dauer eines Antragverfahrens für den Beruf des Lehrers nicht wesentlich verändert. Die Dauer der Antragsbearbeitung von der Antragstellung bis zur Erteilung der Approbation beziehungsweise Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in den Gesundheitsfach- berufen wird im Landesprüfungsamt für Heilberufe nicht gesondert erfasst. Sie variiert sehr stark und ist unter anderem von der Mitwirkung des Antragstellers abhängig. Oft sind die Anträge bei Antragstellung noch unvollständig, sodass Unterlagen nachgefordert werden müssen. 2
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3069 Der Zeitpunkt der Approbationserteilung ist zudem von unterschiedlichen, vom Landesamt für Gesundheit und Soziales nicht beeinflussbaren Faktoren abhängig wie zum Beispiel Termin Fachsprachenprüfung, Termin Kenntnisprüfung, Dauer Gutachtenerstellung zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung durch die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe in Bonn, Dauer Visaerteilung und ähnliche. Im Bereich der Sozialberufe sind Gutachten von externen Gutachtern sowie der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) anzufordern. Die Dauer der Gutachtenerstellung kann landesseitig nicht beeinflusst werden, noch ist sie vorhersehbar. Im Bereich der Gesundheits- fachberufe sind sehr häufig Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (Kenntnis- beziehungsweise Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang). Der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ist maßgeblich davon abhängig, für welche Ausgleichs- maßnahme der Antragsteller sich entscheidet (Wahlmöglichkeit des Antragstellers) und wie erfolgreich er diese absolviert. 3. Wie hat sich in den Jahren 2014 bis 2018 in Mecklenburg- Vorpommern die Anzahl der Menschen mit ausländischen Berufsqua- lifikationen entwickelt, die im Falle einer Teilanerkennung eine Nachqualifizierung in den erlernten Berufen beginnen und erfolgreich abschließen konnten (bitte nach Berufen darstellen)? Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurden für den reglementierten Beruf des Lehrers in den Jahren 2014 bis 2018 die Maßnahmen der Anpassungsqualifizierung (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) wie folgt erfolgreich absolviert: Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 Anzahl - 3 - 3 3 Bei den akademischen Heilberufen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung gibt es keine Teilanerkennungen. In den Gesundheitsfachberufen wurden keine Anträge auf einen partiellen Berufszugang gestellt. 3
Drucksache 7/3069 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4. Wie hat sich seit dem Jahr 2014 bis heute in Mecklenburg- Vorpommern die Anzahl der Maßnahmen der Anpassungsqualifi- zierung entwickelt, die an den Hochschulen des Landes durchgeführt oder vom Landesamt für Gesundheit und Soziales bei einem Bildungsträger beauftragt wurden (bitte den Träger und den Zeitraum der Maßnahmen, das Berufsfeld, die Anzahl der Teilnehmenden sowie die Anzahl der erfolgreichen Abschlüsse angeben)? Für den Bereich des Lehrers gibt es keine Anpassungsqualifizierungen, die an Hochschulen oder durch einen Bildungsträger durchgeführt werden. Eine Aussage zur Anzahl der Maßnahmen kann daher nicht erfolgen. Für den Lehrer gibt es bei Feststellung von wesentlichen Unterschieden gegenüber einem Lehramt nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit, dass er diese nach eigener Wahl durch eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang beim Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern ausgleichen kann. Für den reglementieren Beruf des Lehrers wurden in den Jahren 2014 bis 2018 Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge wie folgt erfolgreich absolviert: Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 Anzahl gesamt - 3 - 3 3 davon - Anpassungslehrgang - 3 - - 1 - Eignungsprüfung - - - 3 2 Für die akademischen Heilberufe erfolgen keine Anpassungsqualifizierungen im Geschäfts- bereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung an den Hochschulen des Landes. In den Sozialberufen wurden keine Anträge auf eine Anpassungsqualifizierung gestellt. Durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales wurden keine Bildungsträger beauftragt. 5. Wie hat sich in den Jahren 2014 bis 2018 in Mecklenburg- Vorpommern die Anzahl der Menschen mit Migrationshintergrund sowie mit ausländischer Staatsangehörigkeit entwickelt, die derzeit in Berufen tätig sind oder eine Ausbildung bzw. Weiterqualifizierung in Berufen absolvieren, in denen verstärkt Fachkräfte benötigt werden, darunter in Gesundheits- und Pflegeberufen sowie als Erziehe- rinnen/Erzieher, Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/ Sozialpädagoge, Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge? Der Landesregierung liegen hierzu keine Daten vor. 4
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3069 6. Wie viele Personen wurden im Rahmen einer Fachkräfteoffensive des Bundes oder des Landes für den Einsatz in Gesundheits- und Pflege- berufen nach Mecklenburg-Vorpommern angeworben (bitte detail- lierte Angaben zu den Zeitpunkten, den Ländern und dem Status der angeworbenen Fachkräfte machen)? Wie viele dieser Personen befinden sich derzeit in einer Ausbildung, einem Studium, einer Weiterbildungsmaßnahme in den genannten Berufen? Die Universitätsmedizin Rostock beteiligt sich an dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie initiierten Modellvorhaben zur Gewinnung von Arbeitskräften aus Vietnam zur Ausbildung in der Krankenpflege in Deutschland. Im Rahmen dieses Modell- vorhabens haben im August 2018 insgesamt 20 Vietnamesen (davon 16 weiblich) eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger begonnen. Darüber hinaus gewährt Mecklenburg-Vorpommern mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds (ESF) Zuwendungen zur Unterstützung von Krankenhäusern und ambulanten sowie stationären Pflegeeinrichtungen bei der Gewinnung vietnamesischer Fachkräfte für eine Pflegeausbildung in Mecklenburg-Vorpommern. Gegenstand der Förderung sind die Aus- gaben zur Finanzierung eines Vertrages mit einem Dienstleister über die Gewinnung von maximal 50 vietnamesischen Pflegefachpersonen für die Ausbildung in einem Pflegeberuf in Mecklenburg-Vorpommern. Ausbildungsstart soll für diese Personen im Jahr 2020 sein. 7. Wie viele der seit dem Jahr 2013 im Rahmen der Initiative zur „Förde- rung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugend- lichen und arbeitslosen jungen Fachkräften (MobiPro-EU)“ angewor- benen Personen haben das Programm erfolgreich abgeschlossen und sind heute noch in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt? Das Programm MobiPro-EU ist ein Bundesprogramm, das die Bundesagentur für Arbeit statistisch nicht gesondert ausweisen kann. Aus diesem Grund liegen nach Auskunft der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit Angaben im Sinne der Fragestellung nicht vor. 5
Drucksache 7/3069 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8. Wie hat sich in den Jahren 2014 bis 2018 in Mecklenburg- Vorpommern die Anzahl der Migrantinnen und Migranten entwickelt, die von den Agenturen für Arbeit bzw. den Jobcentern insgesamt betreut und in Maßnahmen gefördert wurden (bitte nach Rechtskreisen getrennt darstellen und die Förderung nach Art der Maßnahme - Akti- vierung, Berufsausbildung, Weiterbildung, Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit, Beschäftigung schaffende Maßnahme - und Anzahl der geförderten Frauen und Männer)? Nach Auskunft der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit können keine statistischen Auswertungen im Sinne der Fragestellung erfolgen. 9. Wie bewertet die Landesregierung die Umsetzung und Wirkung des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Mecklenburg-Vorpommern (Berufsquali- fikationsfeststellungsgesetz - BQFG M-V) im Zusammenhang mit dem Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialberufen (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SobAnG M-V) und der Verord- nung über die staatliche Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüssen auf dem Gebiet der Sozialberufe (SobAnVO M-V)? a) Welche allgemeinen oder länderspezifischen Probleme ergeben sich nach Kenntnis der Landesregierung für die Antragstellenden im Rahmen der Berufsanerkennung und dem damit verbundenen Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern? b) Welchen Änderungsbedarf an den beiden genannten Gesetzen und der Landesverordnung oder an anderen Landes- bzw. Bundes- gesetzen sieht die Landesregierung, um die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen in der Bundesrepublik Deutschland und in Mecklenburg-Vorpommern zu verbessern? c) Welche gesetzlichen oder anderen Initiativen (Kampagnen, Fonds- einrichtung etc.) will die Landesregierung bezüglich einer verbes- serten Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen in der Bundesrepublik Deutschland und in Mecklenburg- Vorpommern ergreifen? Die Fragen 9, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ergeben sich im Rahmen der Berufsanerkennung für den reglementierten Beruf des Lehrers länderspezifische Merkmale dahingehend, dass ausländische Lehrerausbildungen in der Regel auf nur ein Fach ausgerichtet sind. Das bedeutet, dass diese ausländischen Lehrkräfte für die Anerkennung eines Lehramtes nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vor Beginn der Ausgleichsmaßnahme entsprechende Studien für das fehlende Fach belegen müssen. Derzeit sind keine Änderungen zum Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vorgesehen. Für den Bereich des Lehrers ist die Lehrerwerbekampagne „Lehrer in MV“ zu nennen. 6
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3069 Lehrerinnen und Lehrer, die ihre Lehrbefähigung im Ausland erworben haben, können sich für den Schuldienst in Mecklenburg-Vorpommern bewerben und bei Bedarf auch beschäftigt werden. Das heißt, dass die Beschäftigung auch ohne volle Anerkennung, die dann auch berufsbegleitend erfolgen kann, jetzt schon möglich ist. Hinsichtlich der Anerkennung von Sozialberufen wird zunächst auf die Antworten zu den Fragen 1, 2, 3 und 4 verwiesen, soweit sich diese auf die vom Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialberufen sowie von der Verordnung über die staatliche Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüssen auf dem Gebiet der Sozialberufe umfassten Sozialberufe beziehen. Wegen der bislang nur in geringer Anzahl erfolgten Inanspruchnahme der Möglichkeiten der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifika- tion betreffend die Berufsbilder „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „staatlich anerkannte Sozialpädagogin/staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ und „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ innerhalb des nur kurzen Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialberufen sowie der Verordnung über die staatliche Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüssen auf dem Gebiet der Sozialberufe kann eine aussagekräftige Bewertung zur Umsetzung und Wirkung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes, des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes sowie der Verordnung über die staatliche Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungs- abschlüssen auf dem Gebiet der Sozialberufe (SobAnVO M-V) nicht vorgenommen werden. Gleiches gilt bezüglich der Erkennbarkeit allgemeiner oder länderspezifischer Probleme, einer Einschätzung zu gegebenenfalls erforderlichen Änderungsbedarfen sowie hinsichtlich der Entwicklung von gesetzlichen oder anderen Initiativen. Die Neuregelungen, die durch das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch das Gesetz vom 11. Juli 2016 erfolgt sind, machten Anpassungen im Bereich der staatlichen Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozial- pädagogen sowie Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen erforderlich. 10. Inwieweit ist der Landesregierung das Problem der Verfahrenskosten in ihrer Höhe und Unkalkulierbarkeit bekannt? Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, in dieser Frage das Verfahren im Interesse der Antragstellenden wie des Landes zu ver- bessern? Mit der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind die Verwaltungsgebühren für die entsprechenden Amtshand- lungen geregelt. Die Verfahrenskosten für die Gesundheitsberufe sind der Landesregierung grundsätzlich bekannt. Es wird angestrebt, sie über weitere Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe in Bonn für die Antragstellenden nach und nach zu minimieren. Die Kosten für Gutachten/Gleichwertigkeitsfeststellung müssen vom Antragsteller getragen werden. In der Regel liegt keine Gleichwertigkeit im Ausland abgeschlossener Ausbildungen vor, es entstehen dann weitere Kosten für Anpassungsmaßnahmen beziehungsweise Eignungsprüfung. 7
Drucksache 7/3069 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Anlage zu Frage 1, a) und b) Jahr Beruf Anträge vollständige Anerkennung teilweise Anerkennung Ablehnung 2014 kaufmännische Assistenz 0 0 0 Maschinenbautechnische Assistenz 0 0 0 bautechnische Assistenz 0 0 0 Informationsassistenz 0 0 0 elektrotechnische Assistenz 0 0 0 medizintechnische Assistenz 0 0 0 technische Assistenz 0 0 0 Gymnastiklehrer 0 0 0 Musikschullehrer 1 1 0 Lehrer 44 44 0 Erzieher- bzw. Heilerziehungspfleger 19 19 0 Ärzte k.A. * 116 5 Zahnärzte k.A. * 11 2 Apotheker k.A. * 3 0 Hebamme/Entbindungspfleger - 0 0 Notfallsanitäter - 0 0 Rettungssanitäter - 0 0 Physiotherapie - 8 0 Masseur/Bademeister - 1 0 Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent - 1 0 Medizinisch-technischer Radiologie Assistent - 0 0 Ergotherapeut - 2 0 Pharmazeutisch-technischer Assistent - 4 0 Logopädie - 0 0 Gesundheits- und Krankenpflege - 5 0 Gesundheits- und Kinderkrankenpflege - 0 0 8
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3069 Jahr Beruf Anträge vollständige Anerkennung teilweise Anerkennung Ablehnung Altenpflege - 0 0 Kranken- und Altenpflegehilfe - 0 0 Weiterbildung „Intensivpflege und Anästhesie“ - 0 0 Weiterbildung „Psychiatrie“ - 0 0 2015 kaufmännische Assistenz 0 0 0 Maschinenbautechnische Assistenz 0 0 0 bautechnische Assistenz 0 0 0 Informationsassistenz 0 0 0 elektrotechnische Assistenz 0 0 0 medizintechnische Assistenz 0 0 0 technische Assistenz 0 0 0 Gymnastiklehrer 0 0 0 Musikschullehrer 0 0 0 Lehrer 47 41 6 Erzieher- bzw. Heilerziehungspfleger 9 8 1 Ärzte k.A. * 112 5 Zahnärzte k.A. * 9 3 Apotheker k.A. * 5 0 Hebamme/Entbindungspfleger 2 0 2 0 Notfallsanitäter 1 0 1 0 Rettungssanitäter 0 0 0 0 Physiotherapie 29 16 2 0 Masseur/Bademeister 1 0 0 0 Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent 2 0 1 0 Medizinisch-technischer Radiologie Assistent 2 0 0 0 Ergotherapeut 0 0 0 0 Pharmazeutisch-technischer Assistent 8 2 1 0 Logopädie 0 0 0 0 9
Drucksache 7/3069 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Jahr Beruf Anträge vollständige Anerkennung teilweise Anerkennung Ablehnung Gesundheits- und Krankenpflege 55 11 15 0 Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 0 0 0 0 Altenpflege 0 0 0 0 Kranken- und Altenpflegehilfe 0 0 0 0 Weiterbildung „Intensivpflege und Anästhesie“ 0 0 0 0 Weiterbildung „Psychiatrie“ 0 0 0 0 2016 kaufmännische Assistenz 0 0 0 maschinenbautechnische Assistenz 1 1 0 bautechnische Assistenz 0 0 0 Informationsassistenz 0 0 0 elektrotechnische Assistenz 0 0 0 medizintechnische Assistenz 0 0 0 technische Assistenz 0 0 0 Gymnastiklehrer 0 0 0 Musikschullehrer 1 1 0 Lehrer 43 34 9 Erzieher- bzw. Heilerziehungspfleger 20 17 3 Ärzte k.A. * 118 5 Zahnärzte k.A.* 5 0 Apotheker k.A. * 5 0 Hebamme/Entbindungspfleger 2 2 0 0 Notfallsanitäter 1 0 1 0 Rettungssanitäter 2 2 0 0 Physiotherapie 29 20 9 0 Masseur/Bademeister 2 0 2 0 Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent 2 0 1 0 Medizinisch-technischer Radiologie Assistent 4 0 4 0 Ergotherapeut 0 0 0 0 10