Drucksache 7/302 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2. Sieht man die unter strengen Voraussetzungen rechtlich mögliche Umsetzung von Bibern in andere Reviere als eine Lösungsmöglichkeit an? Soll davon Gebrauch gemacht werden? Entscheidungen zu Ausnahmen gemäß § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) werden durch die Unteren Naturschutzbehörden nach Einzelfallprüfung getroffen. Eine Umsetzung von Bibern in andere Reviere ist grundsätzlich möglich, wird aber im Regelfall nicht als geeignete Lösung eingeschätzt. Zu berücksichtigen ist unter anderem, dass der Fang von Bibern zeit- und personalaufwändig ist und geeignete Habitate in der Regel schnell erneut besiedelt werden. 3. Will man in Anlehnung an entsprechende Maßnahmen in Bayern, wo von der Bayrischen Naturschutz-Akademie ca. 500 für die untere Naturschutzbehörde ehrenamtlich tätige Biberberater ausgebildet wurden, auch in Mecklenburg-Vorpommern solche „Biberberater“ ausbilden und einsetzen? In Mecklenburg-Vorpommern gibt es seit 2015 etwa 25 geschulte Biberberater, in einer weiteren Schulung werden Ende März dieses Jahres weitere Personen zu Biberberatern ausgebildet. Im Rahmen der Richtlinie zur Förderung nachhaltiger wasserwirtschaftlicher Vorhaben (WasserFöRL M-V) sind zudem Beratungsleistungen förderfähig, die in Zusammen- hang mit Biberaktivitäten stehen. Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie hat bereits einen entsprechenden Förderantrag gestellt und ein Planungsbüro gebunden. Dieses wird unter Bündelung des landesweiten Bedarfes der gewässerunterhaltungspflichtigen Wasser- und Bodenverbände und Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Biber- Managementleistungen erbringen. 2