Drucksache 7/1719 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Was wird die Landesregierung im Einzelnen unternehmen, damit die in Drucksache 7/1608 dargestellten zentralen Voraussetzungen für den Bau des sogenannten Ableiters zeitnah erfüllt werden? Die Straßenbauverwaltung Mecklenburg-Vorpommern arbeitet auf allen Ebenen, unter ande- rem auch unter Beteiligung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und anderer Behörden der Landes- und Kreisverwaltung, mit Nachdruck an der Abarbeitung der vielfältigen Teilaufgaben, um die in der Drucksache 7/1608 aufgezählten Voraussetzungen zeit- nah zu erfüllen. 3. Welche konkreten Maßnahmen wurden bisher unternommen, um die Eigentümer der Grundstücke, die für die Errichtung des Ableiters benötigt werden, zu einer freiwilligen Überlassung zu bewegen? Den Eigentümern wurde unter anderem die beabsichtigte Baumaßnahme und die Notwendig- keit der Bereitstellung der Grundstücke im Rahmen eines Vor-Ort Termins durch die Straßen- bauverwaltung Mecklenburg-Vorpommern erläutert. Des Weiteren wurden intensive Verhand- lungen mit dem Ergebnis geführt, dass bereits ein Großteil der Grundstücke, aber eben noch nicht alle, inzwischen zumindest im Rahmen von Bauerlaubnisverträgen zur Verfügung stehen. 4. Welche Schritte sind geplant, wenn keine freiwillige Übergabe der Grundstücke erfolgt? Wird gegebenenfalls von einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach Bun- desfernstraßengesetz/vorübergehender Enteignung nach Landesenteig- nungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern Gebrauch gemacht, um die Straßenbaumaßnahme zu beschleunigen? Die aufgezeigten Befugnisse der Straßenbauverwaltung sind nur statthaft, wenn Bauerlaubnis- verträge freiwillig nicht zustande gekommen sind. Die Straßenbauverwaltung Mecklenburg- Vorpommern strebt deshalb Bauerlaubnisverträge an. Die Befugnisse sind ferner an ein vorausgegangenes Planfeststellungsverfahren geknüpft sowie an ein ergänzendes Besitzeinweisungs- beziehungsweise Enteignungsverfahren vor der zustän- digen Behörde. Vorbereitung und Durchführung eines solchen Verfahrens dauern mindestens 12 bis 18 Monate, sodass auch aus diesem Grunde der eingeschlagene Weg zu Bauerlaubnis- verträgen zielführender ist. 2