Durchsetzung der Berufsschulpflichtverordnung (BSPflVO M-V) in Mecklenburg-Vorpommern

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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN                                                    Drucksache 7/1518 7. Wahlperiode                                                                    26.01.2018 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Durchsetzung der Berufsschulpflichtverordnung (BSPflVO M-V) in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass die aktuell gültige Berufsschulpflichtverordnung vom 24. November 2017 datiert und gemäß § 10 der Verordnung erst am Tag nach der Ver- öffentlichung in Kraft getreten ist. Im Schuljahr 2016/2017 war somit noch die vorherige Berufsschulpflichtverordnung vom 7. Dezember 1997 in Kraft. 1. Welche Zahl der berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schüler hat die allgemeinbildende Schule zum Ende des Schuljahres 2016/2017 verlassen? Welche Zahl der Schülerinnen und Schüler sind zum 12. Oktober 2017 an einer Berufsschule angemeldet? Die Anzahl der Absolventen/Abgänger der Schularten Regionale Schule, Integrierte Gesamt- schule, Waldorfschule und Förderschule, bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie im gymnasialen Bildungsgang einschließlich bis zur Jahrgangsstufe 9, betrug 7.412 Schülerinnen und Schüler. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler an den beruflichen Schulen des Landes zum Stichtag 12.10.2017 betrug 29.156 Schülerinnen und Schüler.* * Quelle: Monitoring der beruflichen Schulen, Stand: 12.10.2017 (vorläufige Angaben) Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 22. Januar 2018 beantwortet.
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Drucksache 7/1518                                             Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2. Welche Zahl von Schülerinnen und Schülern wurde der Meldeschule bis zum 30. September 2017 mitgeteilt, weil sie eine berufliche Schule außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern besucht? Acht Meldeschulen in Mecklenburg-Vorpommern erhielten Informationen darüber, dass insge- samt zwölf Schülerinnen und Schüler eine berufliche Schule in einem anderen Bundesland besuchen. Nicht alle Schülerinnen und Schüler melden sich an der Meldeschule ab. Ein unbe- kannter Teil der in anderen Bundesländern beschulten Schülerinnen und Schüler wird somit nicht erfasst. 3. Welche Zahl der von im Jahr 2017 berufsschulpflichtigen Jugendlichen ist mit Stichtag 30. September 2017 weder an einer beruflichen Schule in Mecklenburg-Vorpommern noch an einer Berufsschule außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns gemeldet? Die Frage kann nicht beantwortet werden, weil die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die in anderen Bundesländern die Berufsschulpflicht erfüllen, nur dann erfasst wird, wenn sie sich bei den Meldeschulen zurückmelden. Gleichzeitig erfüllen gegenwärtig auch Schülerinnen und Schüler anderer Bundesländer in Mecklenburg-Vorpommern die Berufsschulpflicht. Siehe Antwort zu Frage 2. 4. Wie viele Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern, die nach Feststellungen des Datenabgleichs gemäß § 6 Berufsschulpflicht- verordnung Mecklenburg-Vorpommern im Schuljahr 2016/2017 nicht an einer beruflichen Schule angemeldet waren, wurden schriftlich angehört? Die Berufsschulpflichtverordnung vom 7. Dezember 1997, die im Schuljahr 2016/2017 gültig war, sah einen (elektronischen) Datenabgleich im Sinne des heute gültigen § 6 Absatz 2 nicht vor. Da die neue Verordnung erst vor kurzem in Kraft getreten ist und im Übrigen nicht rück- wirkend angewendet werden kann, kann die Frage 4 nicht beantwortet werden. 2
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Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode                                    Drucksache 7/1518 5. Welche Maßnahmen im Sinne des § 7 Absatz 2 Berufsschulpflicht- verordnung Mecklenburg-Vorpommern sind angemessen, um die Berufsschulpflicht durchzusetzen? Gemäß § 7 Absatz 1 der Berufsschulpflichtverordnung hört die oberste Schulbehörde die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, die nach den Feststellungen des Daten- abgleichs nicht an einer beruflichen Schule angemeldet waren, schriftlich zu dem Tatbestand an und weist noch einmal darauf hin, dass im Falle einer Nichtbefolgung Maßnahmen im Sinne der §§ 50 und 139 Absatz 2 des Schulgesetzes eingeleitet werden. Gemäß § 7 Absatz 2 der Berufsschulpflichtverordnung werden angemessene Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 zur Durchsetzung der Berufsschulpflicht von der obersten Schulbehörde eingeleitet, wenn schul- pflichtige Schülerinnen und Schüler ohne zureichenden Grund innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Anhörungsschreibens nicht an einer beruflichen Schule angemeldet sind. Als Maßnahmen, um auf die Nichteinhaltung der Berufsschulpflicht zu reagieren, stehen daher der obersten Schulbehörde unter anderem die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 50 des Schulgesetzes und die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 139 des Schulgesetzes zur Verfügung. Die oberste Schulbehörde hat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu entscheiden, welche Maßnahmen eingeleitet werden, um die Einhaltung der Schulpflicht durchzusetzen. Welche Maßnahmen „angemessen“ im Sinne von § 7 Absatz 2 der Berufsschul- pflichtverordnung sind, hängt daher vom konkreten Einzelfall ab. 6. Wie viele und welche angemessenen Maßnahmen wurden in welchen Fällen des § 7 Absatz 2 Berufsschulpflichtverordnung Mecklenburg- Vorpommern im Schuljahr 2016/2017 durch die oberste Schulbehörde eingeleitet? Im Schuljahr 2016/2017 wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. 3
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