Ehescheidungen und Kindschaftssachen in Mecklenburg-Vorpommern

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Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode                                     Drucksache 6/5346 Darüber hinaus werden für Familienrichterinnen und Familienrichter weitere Fortbildungs- veranstaltungen im Verbund der norddeutschen Länder sowie an der Justizakademie des Landes Brandenburg angeboten. 9. Welche fachlichen Qualifikationen müssen Mitarbeiter der Jugend- ämter nachweisen und welche Weiterbildungsmaßnahmen sind für Mitarbeiter der Jugendämter über die Berufsjahre vorgesehen? Gemäß § 72 SGB VIII sind bei den Jugendämtern hauptberuflich nur Personen zu beschäf- tigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung vorweisen (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Die Qualifi- kation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen und stellt einen immanenten Bestandteil der beruflichen Tätigkeit dar. In den Arbeitsbereichen des Sozialpädagogischen Dienstes (zum Beispiel Hilfen zur Erziehung, Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren sowie Kinderschutz) werden Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung, Diplomsozialpädagogen bzw. Bachelor of Arts (B.A.) Soziale Arbeit und in der Fortsetzung Master of Arts (M.A.) Soziale Arbeit eingesetzt. Fort- und Weiterbildungsangebote beziehen sich auf das ganze Spektrum der beruflichen Anforderungen. 10. Wie wird aktuell der Begriff Kindeswohl definiert und worauf stützt sich diese Definition? Richtschnur der elterlichen Sorge ist das Wohl des Kindes. Das Kindeswohl ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im familienrechtlichen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches an verschiedenen Stellen verwendet wird (zum Beispiel §§ 1626 Absatz 3, 1666 Absatz 1, 1697a BGB), jedoch nicht näher definiert ist. Zum Begriff des Kindeswohls bietet die Regelung des § 1 SGB VIII eine Orientierung: § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. ….. 11
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Drucksache 6/5346                                      Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Das Kindeswohl ist sowohl im Jugendhilferecht als auch im Familienrecht der zentrale Maßstab, an dem sich alle Entscheidungen, seien es pädagogische Hilfen, Sorgerechts- oder Umgangsrechtsentscheidungen, ausrichten. Zum Begriff des Kindeswohl hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung und in der Sozialwissenschaft eine umfangreiche Literatur entwickelt. Das Kindeswohl umfasst das körperliche und geistige und seelische Wohlbefinden des Kindes. Innerhalb dieser Grenzen des Kindeswohls steht den Eltern verfassungsrechtlich das natürliche Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu (Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz). Unter geistigem Wohl versteht man eine Erziehung, die dem Kind oder Jugendlichen Anregungen für seine geistige Entwicklung gibt, ihm die Chance, entsprechend seinen Bedürfnissen zu lernen, ermöglicht und Anregungen schafft, „die Welt zu entdecken“. Das körperliche Wohl des Kindes umfasst u. a. die körperliche Unversehrtheit, eine angemessene Ernährung, die Fürsorge für die Gesundheit und eine möglichst gewaltfreie Erziehung. Das seelische Wohl des Kindes ist im Hinblick darauf, dass der Kindeswohlbegriff auf eine gute Entwicklung des Kindes abstellt, nicht nur der Verzicht auf Handlungen, die der Psyche des Kindes schaden könnten, sondern muss vielmehr auch positive Merkmale wie beispielsweise Vermitteln von Mitgefühl, Wert von Bindungen und ähnliches umfassen. Das Kindeswohl ist insgesamt unter dem Aspekt der Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu sehen. Der Begriff Entwicklung macht hierbei deutlich, dass es bei der Beurteilung des Kindeswohls nie ausschließlich um die aktuelle Situation des Kindes gehen kann, sondern dass immer Prognosen hinsichtlich der Zukunft zu treffen sind, wenn versucht wird, das Kindeswohl im Einzelfall zu bestimmen. 12
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