Drucksache 6/5346 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Das Kindeswohl ist sowohl im Jugendhilferecht als auch im Familienrecht der zentrale Maßstab, an dem sich alle Entscheidungen, seien es pädagogische Hilfen, Sorgerechts- oder Umgangsrechtsentscheidungen, ausrichten. Zum Begriff des Kindeswohl hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung und in der Sozialwissenschaft eine umfangreiche Literatur entwickelt. Das Kindeswohl umfasst das körperliche und geistige und seelische Wohlbefinden des Kindes. Innerhalb dieser Grenzen des Kindeswohls steht den Eltern verfassungsrechtlich das natürliche Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu (Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz). Unter geistigem Wohl versteht man eine Erziehung, die dem Kind oder Jugendlichen Anregungen für seine geistige Entwicklung gibt, ihm die Chance, entsprechend seinen Bedürfnissen zu lernen, ermöglicht und Anregungen schafft, „die Welt zu entdecken“. Das körperliche Wohl des Kindes umfasst u. a. die körperliche Unversehrtheit, eine angemessene Ernährung, die Fürsorge für die Gesundheit und eine möglichst gewaltfreie Erziehung. Das seelische Wohl des Kindes ist im Hinblick darauf, dass der Kindeswohlbegriff auf eine gute Entwicklung des Kindes abstellt, nicht nur der Verzicht auf Handlungen, die der Psyche des Kindes schaden könnten, sondern muss vielmehr auch positive Merkmale wie beispielsweise Vermitteln von Mitgefühl, Wert von Bindungen und ähnliches umfassen. Das Kindeswohl ist insgesamt unter dem Aspekt der Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu sehen. Der Begriff Entwicklung macht hierbei deutlich, dass es bei der Beurteilung des Kindeswohls nie ausschließlich um die aktuelle Situation des Kindes gehen kann, sondern dass immer Prognosen hinsichtlich der Zukunft zu treffen sind, wenn versucht wird, das Kindeswohl im Einzelfall zu bestimmen. 12