Ablehnungen von Qualitätsprüfungen nach § 112 - 114 ff SGB XI

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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN                                                        Drucksache 7/4047 7. Wahlperiode                                                                        20.09.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion Freie Wähler/BMV Ablehnungen von Qualitätsprüfungen nach § 112 - 114 ff SGB XI und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Für die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 wurde der Medizinische Dienst der Krankenkassen Mecklenburg-Vorpommern (MDK) um Auskunft gebeten. 1. Wie häufig wurden Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nach § 112 - 114 ff SGB XI in voll- stationären oder teilstationären Pflegeeinrichtungen oder privaten Pflegediensten von Angehörigen, Patienten, Betreuern oder Vorsorge- bevollmächtigten in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2013 bis heute abgelehnt (bitte jeweils nach Jahren, Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? 2. Wie viele dieser abgelehnten Qualitätsprüfungen betrafen in den Jahren 2013 bis heute Patienten der außerklinischen Intensivpflege (bitte jeweils nach Anzahl, Unternehmen, Jahren, Landkreisen und kreis- freien Städten aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Der MDK führt keine Nachweise beziehungsweise Statistiken darüber, wie häufig eine Ein- willigung zur Einbeziehung in die Qualitätsprüfung gemäß § 112 beziehungsweise § 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) durch die versorgten Personen abgelehnt wird. Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. September 2019 beantwortet.
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Drucksache 7/4047                                              Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 3. Wie kann trotz Ablehnung der Qualitätsprüfung nach § 112 - 114 ff SGB XI durch den MDK sichergestellt werden, dass die geforderten Standards der Qualitätssicherung sowie die vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmale des SGB XI § 84 Abs. 5 eingehalten und umgesetzt werden? Eine Ablehnung der versorgten Personen führt nicht automatisch dazu, dass keine Qualitäts- prüfung analog des Prüfauftrages durchgeführt wird. In diesen Fällen findet eine Qualitäts- prüfung hinsichtlich der Struktur- und Prozessqualität statt. 2
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