Drucksache 6/2137 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 3. Welche Kosten sind im genannten Zeitraum in Mecklenburg- Vorpommern infolge der medizinischen Behandlung zugunsten von Asylbewerbern entstanden (bitte in Jahresscheiben aufführen und nach den gängigen Kostenstellen differenzieren)? Kosten in der Landesaufnahmeeinrichtung: Kosten für die medizinische Behandlungen von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, ehemaligen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mit einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz sowie unerlaubt eingereisten Ausländern nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in der Landesaufnahmeeinrichtung entstanden im Jahr 2012 in folgender Höhe: Jahr Kosten für ambulante Kosten für Krankenhaus- Krankenbehandlungen behandlungen 2012 273.821 Euro 410.019 Euro Die Angaben basieren auf den Auskünften des Buchungssystems Profiskal (OEH 27110001, Kapitel 0407). Für die Jahre 2008 bis 2011 wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 der Landtags- drucksache 6/1572 vom 04.03.2013 wird verwiesen. Erstattungen des Landes nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz an die Landkreise und kreisfreien Städte: Gemäß § 5 Flüchtlingsaufnahmegesetz in Verbindung mit § 5 der Zuwanderungszuständig- keitslandesverordnung erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die notwendigen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Duldung sowie unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer nach § 15a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Eine Trennung nach einzelnen Personenkreisen erfolgt nicht. Leistungsberechtigten nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz werden medizinische Leistungen nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz und darüber hinaus auch Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1, zweite Alternative Asylbewerberleistungsgesetz gewährt, soweit sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Leistungsberechtigten nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz werden medizinische Leistungen entsprechend den §§ 47 bis 52 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Hilfen zur Gesundheit) gewährt. Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. 2