Rechtliche Vorgaben zum Verkauf der Volkswerft Stralsund und der Fähren der Baunummern 502 und 503
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2716 6. Wahlperiode 11.03.2014 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Helmut Holter, Fraktion DIE LINKE Rechtliche Vorgaben zum Verkauf der Volkswerft Stralsund und der Fähren der Baunummern 502 und 503 und ANTWORT der Landesregierung Am 08./09. Februar 2014 äußerte Ministerpräsident Erwin Sellering in einem in der Ostseezeitung abgedrucktem Interview, dass er keinem Kaufangebot zustimmen werde, welches keine Arbeitsplatzgarantie ent- hält. Dem entgegen hatte die Landesregierung gegenüber dem Parlament stets betont, dass nach rechtlichen Vorgaben lediglich der Kaufpreis berücksichtigt werden könne und keine weiteren Kriterien zum Aus- schluss von Angeboten herangezogen werden können. 1. Welche rechtlichen Vorschriften gelten im Einzelnen für den Verkauf der Volkswerft Stralsund (bitte im Detail aufführen und erläutern)? 2. Welche Auflagen kann die Landesregierung beziehungsweise der Insolvenzverwalter, den auf die Volkswerft Stralsund Bietenden erteilen und aufgrund welcher rechtlichen Grundlage ist sie bezie- hungsweise er dazu ermächtigt? Zu 1 und 2 Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Für den Verkauf der Stralsunder Werftliegenschaft der P+S Werften GmbH finden die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) sowie die Grundsätze des europäischen Beihilferechts Anwendung. Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. März 2014 beantwortet.
Drucksache 6/2716 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Der Insolvenzverwalter hat eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Insolvenz- schuldner (§ 11 InsO), den Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) und den Massegläubigern (§ 58 InsO), deren Inhalt und Umfang durch die gesetzliche Verpflichtung zu einer sorgfältigen, das heißt ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwaltung (§ 60 I 2 InsO), durch die Anordnungen des Insolvenzgerichts und gegebenenfalls durch die Beschlüsse des Gläubiger- ausschusses (§§ 67 ff. InsO) und der Gläubigerversammlung (§§ 74 ff. InsO) konkretisiert werden. Die Vermögensbetreuungspflicht verbietet dem Insolvenzverwalter den Verkauf an einen anderen Bieter als den Höchstbietenden, sofern er nicht vom Gläubigerausschuss bezie- hungsweise der Gläubigerversammlung zu einer hiervon abweichenden Entscheidung ausdrücklich ermächtigt ist. Auch der Gläubigerausschuss ist durch das europäische Beihilferecht gehalten, auf den Kaufpreis abzustellen. Allerdings wirkt die Landesregierung während des Bieterverfahrens darauf hin, dass der Höchstbietende selbstbestimmt eine Beschäftigungsgarantie übernimmt. 3. Würde die Landesregierung einer Zerschlagung der Werft zustimmen, wenn sich kein Bieter findet, dessen Angebot eine Beschäftigungs- garantie enthält? a) Wie wird sich die Landesregierung in dem Fall verhalten, wenn sich kein Bieter mit Beschäftigungsgarantie finden lässt? b) Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Landesregierung, einen Bieter, der lediglich das Grundstück erwerben möchte, aber den höchsten Kaufpreis bietet, abzulehnen? Zu 3, 3 a) und 3 b) Die Fragen 3, 3 a) und 3 b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung wird weiter alles ihr Mögliche tun, einen Investor zu gewinnen, der eine langfristig tragfähige Unternehmenskonzeption mit einer Beschäftigungsgarantie vorlegt. 2
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2716 4. Wann wurde seitens der Landesregierung das Wertgutachten über den Verkehrswert der Volkswerft Stralsund in Auftrag gegeben und welche vertraglichen Vereinbarungen zum Fertigungstermin wurden dabei geschlossen? a) Wie wird sich die Landesregierung verhalten, wenn sich aus dem Wertgutachten ein höherer Verkehrswert für die Volkswerft ergibt, als die vorliegenden Kaufangebote? b) Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Landesregierung, dass es in diesem unter a) genannten Fall nicht zu einer Verwertung kommt? Zu 4, 4 a) und 4 b) Die Fragen 4, 4 a) und 4 b) werden zusammenhängend beantwortet. Das Gutachten wurde im Dezember 2013 wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus in Auftrag gegeben, um die Angebote unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Die Bewertungen werden bis Mitte März 2014 vorliegen. Welche Handlungs- möglichkeiten für die Landesregierung bestehen, wird die Auswertung ergeben. 5. Bis zu welchem Datum muss die Volkswerft Stralsund aus rechtlichen Gründen an einen neuen Investor verkauft werden? Für den Verkauf an einen neuen Investor gibt es grundsätzlich keine rechtlich bindende Frist. 6. Welche rechtlichen Vorschriften galten im Einzelnen für den Verkauf der Fähren mit den Baunummern502 und 503 (bitte im Detail auf- führen und erläutern)? Auf die Antwort zu Frage 1 und 2 wird verwiesen. 3
Drucksache 6/2716 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 7. Hätte die Landesregierung weitere Kriterien außer dem Preis, als Ent- scheidungsgrundlage für die Erteilung des Zuschlags definieren können, wenn nicht, auf Grundlage welcher konkreten rechtlichen Vorschriften ist dies untersagt? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 8. Auf Grundlage welcher rechtlichen Vorgaben mussten die Fähren mit den Baunummern 502 und 503 am 31.01.2014 zwingend verkauft werden (bitte im Detail erläutern)? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Das höchste Angebot zum Kauf der beiden Schiffe, dessen Finanzierung nachgewiesen wurde, war bereits mehrfach verlängert worden und nur noch bis zum 31. Januar 2014 wirksam. Da die weitere Aufrechterhaltung dieses Angebotes beziehungsweise dessen nochmalige Verlängerung unsicher war und höhere Angebote mit Finanzierungsnachweis bis zum Ende dieser Frist weder vorlagen noch realistisch erwartbar waren, haben sich der Gläubigerausschuss und die Pfandgläubiger der Schiffe mit Zustimmung der Bürgen Land und Bund entschieden, dieses Angebot anzunehmen. 9. Wie viele Interessenten beziehungsweise Bieter auf die Fähren mit den Baunummern 502 und 503 sind der Landesregierung bekannt, die einen höheren Kaufpreis als die Scandlines GmbH geboten haben und aus welchen Gründen wurden diese Interessenten beziehungsweise Bieter beim Verkauf der Fähren nicht berücksichtigt? Der Landesregierung sind zwei Interessenten bekannt, die einen höheren Kaufpreis angekündigt, jedoch verbindliche Angebote mit Finanzierungsnachweis bis Ende Januar 2014 nicht vorgelegt haben. Nach dem bisherigen Verlauf des Bieterverfahrens war auch nicht damit zu rechnen, dass diese bei Verlängerung der Frist noch vorgelegt würden. 4
Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2716 10. Inwieweit wurde mit Anfragen an die Landesregierung von Interessenten beziehungsweise Bietern in Bezug auf den Kauf der Fähren mit den Baunummern 502 und 503 im Einzelnen umgegangen, insbesondere, wenn es sich um höhere Gebote handelte (bitte tabella- risch Anfragen von Interessenten beziehungsweise Bietern mit Datum und das jeweilige Vorgehen der Landesregierung darstellen)? Die der Landesregierung bekannten Interessenten haben ihre Angebote an den Insolvenz- verwalter gerichtet. Der Insolvenzverwalter hat die jeweiligen Angebote und ihre Verände- rungen in diversen Gesprächen mit dem Gläubigerausschuss und im Kreise der Pfand- gläubiger, ausgewertet. Die Entscheidung der Gläubiger für den Bieter Scandlines fiel einstimmig. 5