Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz

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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN                                                   Drucksache 7/2448 7. Wahlperiode                                                                   07.08.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stephan J. Reuken Fraktion der AfD Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz und ANTWORT der Landesregierung Zur Antwort auf die Kleine Anfrage „Bürger- und Gemeindenbeteiligungs- gesetz - Mitverdienst an Windkraftanlagen“ Drucksache 7/490 ergeben sich Nachfragen. 1. Wie ist der aktuelle Sachstand? 2. Wie beantwortet die Landesregierung die Fragen 1 bis 5 aus der oben genannten Kleinen Anfrage aus heutiger Sicht? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Aufgrund der Übergangsregelung nach § 16 des Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz - BüGembeteilG M-V) vom 18. Mai 2016 (GVOBl. M-V, S. 258) findet das Gesetz keine Anwendung auf Windenergieanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 28. Mai 2016 genehmigt wurden oder deren immissions- schutzrechtliche Genehmigung unter Beifügung der vollständigen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftver- unreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissions- schutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. August 2018 beantwortet.
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Drucksache 7/2448                                     Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung liegen derzeit 41 Anzeigen im Sinne von § 8 Absatz 2 BüGembeteilG M-V vor. Die Träger dieser 41 Vorhaben sind zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen verpflichtet, sobald die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und ein Zuschlag in den Ausschreibungen nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2017) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862), vorliegen. Erst, wenn die Errichtung der Windenergieanlagen, die der Anwendung des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes unterliegen, erfolgt ist, kann eine konkrete Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gemeinden erfolgen. 2
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