Drucksache 6/3461 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2. Wie bewertet die Landesregierung die Position des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e. V., Kreisverband Vorpommern-Greifswald, wonach in der (Präambel der) Satzung zu verankern sei, dass der Landkreis Vorpommern-Greifswald davon ausgeht, dass die verbleibenden „Restschulden“ von ca. 65 Mio. Euro durch das Land Mecklenburg-Vorpommern erstattet werden? Die Aufnahme einer entsprechenden Formulierung in die Präambel wäre als Ausdruck einer politischen Erwartungshaltung zu bewerten. Ein Rechtsanspruch gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern auf Erstattung verbleibender Rest(altfehl)beträge könnte hieraus nicht hergeleitet werden, auch wenn die Altfehlbetragssatzung im rechtsaufsichtlichen Anzei- geverfahren unbeanstandet bliebe. Im Übrigen geht die Landesregierung davon aus, dass der Rest(altfehl)betrag nach Ablauf des Erhebungszeitraums der Altfehlbetragsumlage, die nach dem Satzungsentwurf des Landkreises in 15 Jahren 27 Millionen Euro generieren soll und unter Berücksichtigung finanzieller Hilfen aus dem Kommunalen Haushaltskonsolidierungs- fonds Mecklenburg-Vorpommern in Höhe von rund 22 Millionen Euro sowie zuzüglich der Zinsen, die nach derzeitiger Einschätzung bis zum Ablauf des Erhebungszeitraums anfallen könnten, rund 50 Millionen Euro betragen wird. 3. Unter welchen Umständen im Einzelnen sieht die Landesregierung die Möglichkeit einer Übernahme o. g. Restschulden und beabsichtigt die Landesregierung, gegenüber der Kreisverwaltung bzw. dem Kreistag Vorpommern-Greifswald eine (von der CDU-Kreistagsfraktion am 10.11.2014 geforderte) verbindliche Erklärung zur Übernahme der Restschulden abzugeben? Die Landesregierung kann hierzu gegenwärtig keine Aussage treffen und wird kurzfristig auch keine verbindliche Erklärung abgeben. Der Landkreis hat seiner gesetzlichen Verpflich- tung nach § 25 des Landkreisneuordnungsgesetzes, eine angemessene Altfehlbetragsumlage zu erheben, nachzukommen, ohne dies mit der politischen Forderung nach einer Übernahme von Restschulden durch das Land zu verknüpfen. Die Umsetzung des § 25 des Landkreisneu- ordnungsgesetzes sollte im Interesse des Landkreises Vorpommern-Greifswald zügig erfol- gen; dem Landkreis ist mehrfach mitgeteilt worden, dass die Erhebung einer Altfehlbetrags- umlage zwingende Voraussetzung für den Abschluss einer Konsolidierungsvereinbarung nach der Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfondsverordnung Mecklenburg-Vorpommern ist. 2