Umsetzung der Bildungsfreistellung in Mecklenburg-Vorpommern

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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN                                                         Drucksache 7/3553 7. Wahlperiode                                                                         12.06.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Umsetzung der Bildungsfreistellung in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Diese Kleine Anfrage ergänzt die Kleine Anfrage und Antwort der Landesregierung auf Drucksache 7/3366 vom 16. April 2019. 1. Auf welche Schwerpunkthemen lassen sich die vom Land anerkannten Bildungsveranstaltungen nach Maßgabe des § 9 Bildungsfrei- stellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2009 jähr- lich zusammenfassen (bitte nach den jeweiligen Bereichen „beruf- lich“, „gesellschaftspolitisch“, „Ehrenamtsqualifizierung“ darstellen)? Welche Veränderungen gab es dabei gegebenenfalls? Das derzeit gültige Bildungsfreistellungsgesetz vom 13. Dezember 2013 enthält, im Gegen- satz zum Bildungsfreistellungsgesetz vom 7. Mai 2001, nicht die Begrifflichkeit „gesell- schaftspolitisch“, sondern „politisch“. Eine Erfassung von „Schwerpunktthemen“ unterhalb der Klassifizierung von „berufliche“, „gesellschaftspolitisch/politisch“ und „ehrenamtsbezogen“ erfolgt nicht. Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Juni 2019 beantwortet.
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Drucksache 7/3553                                                Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2. Wie viele Anträge auf Anerkennung von Wiederholungsveranstal- tungen nach § 12 Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpom- mern wurden seit 2014 gestellt (bitte nach den jeweiligen Bereichen „beruflich“, „gesellschaftspolitisch“, „Ehrenamtsqualifizierung“ dar- stellen)? a) Wie viele davon wurden wann und mit welcher Begründung bewilligt (bitte nach den jeweiligen Bereichen „beruflich“, „gesell- schaftspolitisch“, „Ehrenamtsqualifizierung“ darstellen)? b) Wie viele davon wurden wann und mit welcher Begründung abge- lehnt (bitte nach den jeweiligen Bereichen „beruflich“, „gesell- schaftspolitisch“, „Ehrenamtsqualifizierung“ darstellen)? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Das derzeit gültige Bildungsfreistellungsgesetz vom 13. Dezember 2013 enthält, im Gegen- satz zum Bildungsfreistellungsgesetz vom 7. Mai 2001, nicht die Begrifflichkeit „gesell- schaftspolitisch“, sondern „politisch“. In den Statistiken bis 2015 wurden Wiederholungsveranstaltungen nicht gesondert erfasst, eine entsprechende Auswertung ist daher nicht möglich. Eine nachträgliche händische Recherche würde insgesamt einen unzumutbaren Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Ab 2016 wurde die technische Möglichkeit geschaffen, entsprechende Erfassungen vorzunehmen. Die nachfolgend aufgeführten Daten beziehen sich auf seit 2016 wiederholt gestellte Anträge. 2016 davon            davon Ehrenamts-               davon berufliche            qualifizierung             politische Weiterbildung                                     Weiterbildung Summe          Wieder-       109                 72                      24                        13 holungsanträge davon         Anerken-       107                 70                      24                        13 nungen davon Ablehnungen                0                 0                      0                          0 davon erledigt aus               2                 2                      0                          0 sonstigen Gründen (zum Beispiel Antrag zurückgezogen) 2
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Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode                             Drucksache 7/3553 2017 davon    davon Ehrenamts-           davon berufliche   qualifizierung         politische Weiterbildung                        Weiterbildung Summe            Wieder-        385              269            70                     46 holungsanträge davon          Anerken-         376              262            69                     45 nungen davon Ablehnungen                   7              6             0                      1 davon erledigt aus                  2              1             1                      0 sonstigen Gründen (zum Beispiel Antrag zurückgezogen) 2018 davon berufliche davon Ehrenamts-           davon Weiterbildung    qualifizierung         politische Weiterbildung Summe            Wieder-      580                433            79                     68 holungsanträge davon          Anerken-       567                423            79                     65 nungen davon Ablehnungen                 7                5              0                     2 davon erledigt aus                6                5              0                     1 sonstigen Gründen (zum Beispiel Antrag zurückgezogen) Anträge auf Anerkennung werden bewilligt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die verschiedenen Gründe für die Ablehnung werden grundsätzlich nicht statistisch gesondert erhoben. Trotzdem lässt sich feststellen, dass die hier für die Jahre 2016 bis 2018 ausgewiesenen 14 Ablehnungen überwiegend auf Nichteinhaltung gesetzlicher Fristen beziehungsweise in wenigen Fällen auf das Nichtvorliegen von Anerkennungsvoraus- setzungen zurückzuführen waren. 3
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Drucksache 7/3553                                               Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 3. Wie haben sich die Anzahl der Teilnehmenden an den vom Land anerkannten      Bildungsveranstaltungen     nach     Maßgabe       des § 9 Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2009 jährlich entwickelt? Wie wurde deren Teilnahme durch das Bildungsfreistellungsgesetz gefördert (bitte nach den jeweiligen Bereichen „beruflich“, „gesell- schaftspolitisch“, „Ehrenamtsqualifizierung“ darstellen)? Das derzeit gültige Bildungsfreistellungsgesetz vom 13. Dezember 2013 enthält, im Gegen- satz zum Bildungsfreistellungsgesetz vom 7. Mai 2001, nicht die Begrifflichkeit „gesell- schaftspolitisch“, sondern „politisch“. Ferner liegen die nachgefragten Daten nicht vor, da keine Meldepflicht bezüglich der Teilnehmenden, weder nach dem alten noch nach dem neuen Gesetz bestand beziehungsweise besteht. 4. Wie stellt sich die Struktur der geförderten Beschäftigten nach dem Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2009 jährlich in den jeweiligen Bereichen „beruflich“, „gesellschafts- politisch“, „Ehrenamtsqualifizierung“ dar (bitte nach Alter, Geschlecht und Beschäftigung - Auszubildende in betrieblicher Aus- bildung, Auszubildende im Öffentlichen Dienst, Lehrkräfte an Schulen, wissenschaftliches Personal an Hochschulen, sonstige Beschäftigte im Öffentlichen Dienst des Landes, Beschäftigte im Öffentlichen Dienst der Kommunen, Beschäftigte in Sozialverbänden, Beschäftigte in gewerblichen Unternehmen etc. darstellen)? Das derzeit gültige Bildungsfreistellungsgesetz vom 13. Dezember 2013 enthält, im Gegen- satz zum Bildungsfreistellungsgesetz vom 7. Mai 2001, nicht die Begrifflichkeit „gesell- schaftspolitisch“, sondern „politisch“. Die nachgefragten Daten werden nicht erhoben. 5. Wie verteilen sich genehmigte Erstattungen nach dem Bildungsfrei- stellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2009 jähr- lich in den jeweiligen Bereichen „beruflich“, „gesellschaftspolitisch“, „Ehrenamtsqualifizierung“ auf die vier laut Statistikbogen abgefragten Unternehmensgrößen? Das derzeit gültige Bildungsfreistellungsgesetz vom 13. Dezember 2013 enthält, im Gegensatz zum Bildungsfreistellungsgesetz vom 7. Mai 2001, nicht die Begrifflichkeit „gesellschaftspolitisch“, sondern „politisch“. Bezüglich der Definition der Unternehmens- größen wird von folgender Definition ausgegangen: 4
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Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode                               Drucksache 7/3553 Großunternehmen:                    mindestens 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder über 50 Millionen Euro Umsatz beziehungsweise über 43 Millionen Euro Bilanzsumme, mittleres Unternehmen:              weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Umsatz bis 50 Millionen Euro beziehungsweise Jahresbilanz bis 43 Millionen Euro, kleines Unternehmen:                weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Umsatz oder Jahresbilanz bis 10 Millionen Euro, Kleinstunternehmen:                 weniger als 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Umsatz oder Jahresbilanz bis 2 Millionen Euro. Es ist dabei nicht bekannt, ob die Zuordnung zur Größenklassifizierung auf der Grundlage der Belegschaftsgröße oder der Jahresumsätze erfolgte. Für die Jahre bis einschließlich 2013 liegen keine auswertbaren Daten vor; die Erstattungen ab 2014 verteilen sich auf die Unternehmensgrößen wie folgt: 2014     2015   2016    2017 2018 1. Erstattung für berufliche Weiterbildung                     262      274   266     278 265 davon Großunternehmen                                          109       70    78      87     67 davon mittleres Unternehmen                                      64      78    80      87     78 davon kleines Unternehmen                                        38      43    46      54     71 davon Kleinstunternehmen                                         51      83    62      50     49 2. Erstattung für politische Weiterbildung und                   50      65    46      39     37 Ehrenamtsqualifizierung davon Großunternehmen                                            15      35    28      16     19 davon mittleres Unternehmen                                      21      21    13      11     10 davon kleines Unternehmen                                        11       6      3       7     4 davon Kleinstunternehmen                                          3       3      2       5     4 insgesamt (1. + 2.)                                            312      339   312     317    302 davon Großunternehmen                                          124      105   106     103     86 davon mittleres Unternehmen                                      85      99    93      98     88 davon kleines Unternehmen                                        49      49    49      61     75 davon Kleinstunternehmen                                         54      86    64      55     53 5
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Drucksache 7/3553                                               Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6. Wie verteilen sich genehmigte Erstattungen nach dem Bildungsfrei- stellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2009 jähr- lich in den jeweiligen Bereichen „beruflich“, „gesellschaftspolitisch“, „Ehrenamtsqualifizierung“ auf die laut Statistikbogen abgefragten unternehmerischen Tätigkeitsfelder? Das derzeit gültige Bildungsfreistellungsgesetz vom 13. Dezember 2013 enthält, im Gegensatz zum Bildungsfreistellungsgesetz vom 7. Mai 2001, nicht die Begrifflichkeit „gesellschaftspolitisch“, sondern „politisch“. Für die Jahre 2009 bis einschließlich 2013 liegen die nachgefragten Daten nicht vor. Eine nachträgliche händische Recherche würde insgesamt einen unzumutbaren Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Die Erstattungen verteilen sich für die Jahre 2014 bis 2018 auf die Tätigkeitsfelder wie folgt: 2014 2015 2016 2017 2018 1. Erstattung für berufliche Weiterbildung                           262 274 266 278 265 davon Baugewerbe                                                      25         9       20      57       58 davon Energieversorgung, Wasserversorgung;                              2        6         7     11         9 Abwasser- und Abfallentsorgung davon Erbringung von Finanz- und Versicherungs-                         5        9         6       4        9 dienstleistungen; Grundstücks- und Wohnungs- wesen davon Erbringung von freiberuflichen, von wissen-                     13       22        11        5      15 schaftlichen und technischen Dienstleistungen davon Erziehung und Unterricht; Gesundheits- und                     122       81        92   105         99 Sozialwesen davon Gastgewerbe                                                       2      12          9       2        4 davon Handel; Instandhaltung und Reparatur von                        10       20        16      17       16 Kraftfahrzeugen; Verkehr und Lagerei davon Information und Kommunikation                                     3        2         2       5        1 davon Kunst, Unterhaltung und Erholung                                  0        1         2       1        0 davon Verarbeitendes Gewerbe                                          58       82        76      56       49 davon sonstiges                                                       22       30        25      15         5 6
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Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode                           Drucksache 7/3553 2014 2015 2016 2017 2018 2. Erstattung für politische Weiterbildung und                   50   65   46     39     37 Ehrenamtsqualifizierung davon Baugewerbe                                                 1    0     0     0      0 Energieversorgung,                  Wasserversorgung;    1    5     3     2      5 davon Abwasser- und Abfallentsorgung Erbringung von Finanz- und Versicherungs-                2    0     0     0      0 dienstleistungen; Grundstücks- und Wohnungs- davon wesen Erbringung von freiberuflichen, von wissen-              2    3     0     1      1 davon schaftlichen und technischen Dienstleistungen Erziehung und Unterricht; Gesundheits- und              24   26     8    13     11 davon Sozialwesen davon Gastgewerbe                                                0    1     0     2      1 Handel; Instandhaltung und Reparatur von                 4    2     3     5      2 davon Kraftfahrzeugen; Verkehr und Lagerei davon Information und Kommunikation                              6    4     4     8      8 davon Kunst, Unterhaltung und Erholung                           1    0     0     0      0 davon Verarbeitendes Gewerbe                                     3   12   19      4      4 davon sonstiges                                                  6   12     9     4      5 insgesamt (1. + 2.)                                             312  339  312    317    302 davon Baugewerbe                                                26    9   20     57     58 davon Energieversorgung, Wasserversorgung;                        3   11   10     13     14 Abwasser- und Abfallentsorgung davon Erbringung von Finanz- und Versicherungs-                   7    9     6     4      9 dienstleistungen; Grundstücks- und Wohnungs- wesen davon Erbringung von freiberuflichen, von wissen-                15   25   11      6     16 schaftlichen und technischen Dienstleistungen davon Erziehung und Unterricht; Gesundheits- und                146  107  100    118    110 Sozialwesen davon Gastgewerbe                                                 2   13     9     4      5 davon Handel; Instandhaltung und Reparatur von                   14   22   19     22     18 Kraftfahrzeugen; Verkehr und Lagerei davon Information und Kommunikation                               9    6     6    13      9 davon Kunst, Unterhaltung und Erholung                            1    1     2     1      0 davon Verarbeitendes Gewerbe                                     61   94   95     60     53 davon sonstiges                                                  28   42   34     19     10 7
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Drucksache 7/3553                                          Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 7. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Wirkung des Bildungsfreistellungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahre 2015 vor? a) Aufgrund welcher Untersuchungen, Daten oder welcher anderer Erkenntnisse kommt die Landesregierung zu dem Schluss, dass sich das Gesetz bewährt habe? b) Inwieweit beabsichtigt die Landesregierung, dem Bildungsaus- schuss vor der geplanten Novellierung im Januar 2020 einen Bericht über die Umsetzung des Bildungsfreistellungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für die Jahre 2015 bis 2018 vorzu- legen? c) Mit welcher Begründung lehnt die Landesregierung eine solche Berichterstattung möglicherweise ab? Auf die Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/3366 wird verwiesen. Zu a) Das für die Fachaufsicht zuständige Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur steht im stetigen Austausch mit der zuständigen Behörde für den Vollzug, dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS). In diesem Rahmen wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/3366 verwiesen, aus der hervorgeht, dass die mit der Novellierung des Gesetzes angestrebten Veränderungen bezüglich der Reduzierung des Verwaltungsauf- wandes eingetreten sind. Ferner hat die Änderung in der Anerkennung von „gesellschaftspolitisch“ zu „politisch“ nach dem novellierten Bildungsfreistellungsgesetz aus Sicht des LAGuS zu einer besser zu handhabenden Anerkennungspraxis von Maßnahmen gemäß §§ 9 bis 11 im Hinblick auf die Abgrenzung zu freizeitorientierten Maßnahmen geführt. Zu b) Seitens des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist keine Unterrichtung geplant. Zu c) Es wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/3366 verwiesen. 8
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Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode                                       Drucksache 7/3553 8. Inwieweit zieht die Landesregierung bei der Novellierung des Gesetzes neben der Übertragung der Reste in das jeweils nächste Haushaltsjahr auch die Aufhebung der starren Begrenzung des Anteils beruflicher Bildungsmaßnahmen in Erwägung? Mit welcher Begründung lehnt die Landesregierung die Aufhebung gegebenenfalls ab? Hinsichtlich des Mittelabflusses wird zunächst auf die Antwort zur Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/3366 verwiesen. Ferner haben die Koalitionspartner in Ziffer 257 der Koalitionsvereinbarung beschlossen, das Bildungsfreistellungsgesetz so zu novellieren, dass die zur Verfügung stehenden Mittel voll in Anspruch genommen werden können. Derzeit prüft das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur verschiedene Möglichkeiten, diese Maßnahme umzusetzen. 9. Wenn die zuständigen Behörden seit 2014 jährlich beobachten konnten, dass die bereit gestellten Mittel nicht ausgeschöpft wurden (seit 2015 in erheblichem Maße) und jederzeit eine Problemmeldung möglich war, um eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, warum wurde mit einer Gesetzeskorrektur bis jetzt gewartet? Seit wann gab es solche Meldungen? Die Mittelausschöpfung für die Erstattung gemäß § 16 Bildungsfreistellungsgesetz hängt von der Zahl der Angebote gemäß §§ 9 bis 13 Bildungsfreistellungsgesetz durch die Bildungs- anbieter sowie der Nachfrage durch die Beschäftigten gemäß § 2 Bildungsfreistellungsgesetz ab. Hier galt es, einen angemessenen Zeitraum abzuwarten, um allen Beteiligten Zeit zu lassen, sich auf das novellierte Gesetz einzustellen. Der Mittelabfluss wird regelmäßig im Rahmen der Überwachung des Haushaltsvollzuges festgestellt. 9
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