Drucksache 6/4022 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Zu a), b) und c) Die erfragten Daten sind erst im Laufe des Schuljahres 2014/2015 in das Schulinformations- und Planungssystem Mecklenburg-Vorpommern (SIP M-V) schrittweise aufgenommen worden. Die Erfassung ist noch nicht abgeschlossen. Für die nachfolgenden Schuljahre werden diese Daten grundsätzlich abrufbar sein. Das Schuljahr 2013/2014 wird in Bezug auf die erfragten Daten nicht rückwirkend erfasst werden. 2. Welche Gründe führt die Landesregierung dafür an, dass die betref- fenden Schülerinnen und Schüler ärztliche Befunde in den Bereichen Hören und Sehen erbringen müssen, wenn die Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Diagnostik zur Feststellung des pädagogischen För- derbedarfes im Bereich Lesen und Rechtschreiben stellen? Die Landesregierung ist nicht befugt, fachärztliche Untersuchungen zur Feststellung einer Hör- oder Sehbeeinträchtigung durchzuführen. Insofern jedoch bereits ärztliche Befunde über eine Hör- oder Sehbeeinträchtigung vorliegen, ist es wichtig, diese zu kennen, um gegebenen- falls ausschließen zu können, dass die Schwierigkeiten beim Erwerb der Lese- oder Schreibfähigkeiten durch Hör- oder Sehbeeinträchtigungen verursacht werden. 3. Wie wurden die Erziehungsberechtigten bei der Antragstellung gemäß der Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben und im Rechnen“ Ziffer 4.1.1 im Schuljahr 2013/2014 bis zum Februar des Schuljahres 2014/2015 beteiligt, die durch die allgemein bildenden oder beruflichen Schulen ohne Einwilligung der Erziehungsberechtig- ten gestellt wurden? Es finden Beratungs- und Informationsgespräche mit den Erziehungsberechtigten statt. 4. Wie viele der in Frage 1 gestellten Anträge wurden a) unbearbeitet an die Schulen zurückgesendet und b) abschlägig beschieden (bitte getrennt nach Schuljahren, Jahrgangsstufen, Schularten und Schulamtsbereichen angeben)? Zu a) und b) Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 a), 1 b) und 1 c) verwiesen. 2