Medizinische Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern durch das Krankenhaus Boizenburg

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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN                                                 Drucksache 6/2587 6. Wahlperiode                                                                 20.01.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Medizinische Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern durch das Krankenhaus Boizenburg und ANTWORT der Landesregierung In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Verbesse- rungsbedarf bei der Erstaufnahmeuntersuchung von Asylbewerbern“ (Drs. 6/2322) heißt es, ab dem 1. Dezember 2013 übernehme das Kran- kenhaus Boizenburg die komplette ärztliche Versorgung in der Landes- aufnahmeeinrichtung. 1. Nach welchem Verfahren und anhand welcher Kriterien wurde das Krankenhaus Boizenburg für diese Aufgabe ausgewählt? Der Auftrag zur ärztlichen Versorgung des medizinischen Dienstes der Landesaufnahmeein- richtung Horst ist unter Berücksichtigung der besonderen Regelungen des § 1 Absatz 3 der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) vergeben worden. Der Anbieter sollte bereit und in der Lage sein, langfristig die ärztliche Versorgung der Aufnahmeeinrichtung im Umfang von 40 Wochenstunden abzusichern. Der Minister für Inneres und Sport hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. Januar 2014 beantwortet.
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Drucksache 6/2587                                              Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 2. Inwiefern erschien das Krankenhaus Boizenburg für diese Aufgabe besonders gut geeignet? Das Krankenhaus Boizenburg erschien für diese Aufgabe insbesondere deshalb besonders gut geeignet, weil es glaubhaft machen konnte, wegen eines hinreichenden eigenen qualifizierten Personalumfangs zuverlässig den geforderten Einsatz von wöchentlich 40 Arztstunden abdecken zu können, so dass Ausfallzeiten einer Ärztin oder eines Arztes (zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit, Fortbildung) ohne größere Probleme vertreten werden können. Hinzu kommt, dass im Krankenhaus Boizenburg schon bisher alle gesetzlich vorgeschrie- benen Röntgenuntersuchungen vorgenommen wurden. 3. Was ändert sich durch die Übernahme der ärztlichen Versorgung durch das Krankenhaus Boizenburg gegenüber der Versorgung durch den medizinischen Dienst der Landesaufnahmeeinrichtung? a) Wie viel Zeit steht für die ärztliche Versorgung der Bewohne- rinnen und Bewohner der Erstaufnahmeeinrichtung durch das Krankenhaus Boizenburg zur Verfügung? b) Welche Angebote umfasst die ärztliche Versorgung durch das Krankenhaus Boizenburg? c) Wo finden jetzt die Erstaufnahmeuntersuchungen statt? Zu 3, a), b) und c) Die Erstaufnahmeuntersuchungen finden weiterhin im medizinischen Dienst der Landesauf- nahmeeinrichtung statt. Die ärztlichen Leistungen hatten vor der Übernahme durch das Krankenhaus Boizenburg einen Umfang von 16 Stunden in der Woche. Dieser Umfang wurde auf 40 Stunden in der Woche erhöht. Art und Gesamtumfang der Erstuntersuchungen sind unverändert. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 der Landtagsdrucksache 6/2322 verwiesen. 4. Welche Untersuchungen müssen im Krankenhaus Boizenburg vorge- nommen werden und wie oft werden sie dort angeboten? Im Rahmen der Erstuntersuchungen werden im Krankenhaus Boizenburg, wie schon bisher, allein die Röntgenuntersuchungen der Atmungsorgane gemäß § 62 Absatz 1 Asylverfahrens- gesetz in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz durchgeführt. Diese Untersuchungen werden wöchentlich montags bis freitags angeboten. 2
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Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode                                   Drucksache 6/2587 5. Wann liegt im Sinne der Antwort auf die oben genannte Kleine Anfrage eine „dringende medizinische Notwendigkeit“ für den Ein- satz eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin zum Zwecke der Ver- ständigung mit den Bewohnerinnen und Bewohnern der Landesauf- nahmeeinrichtung vor? a) Wer stellt das Vorliegen einer „dringenden medizinischen Notwendigkeit“ fest? b) Welche Rolle spielt die Fluchtgeschichte der Betroffenen bei dieser Entscheidung? c) Findet bei der Auswahl des Dolmetschers/der Dolmetscherin das Geschlecht der Betroffenen Berücksichtigung? Eine „dringende medizinische Notwendigkeit“ für den Einsatz einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers liegt immer vor, wenn aufgrund klinischer und/oder psychischer Auffällig- keiten Hinweise auf eine ernsthafte Erkrankung eines Betroffenen bestehen und eine eindeutige Kommunikation unmöglich erscheint. Zu a) Das Vorliegen einer „dringlichen medizinischen Notwendigkeit“ stellt grundsätzlich die behandelnde Ärztin beziehungsweise der behandelnde Arzt des medizinischen Dienstes der Landesaufnahmeeinrichtung fest. Die Feststellung kann aber auch durch eine der Kranken- schwestern erfolgen. Zu b) Die Fluchtgeschichte der Betroffenen wird berücksichtigt, soweit sie für die medizinische Entscheidung von Bedeutung sein kann. Zu c) Bei allein Frauen betreffenden medizinischen Angelegenheiten oder auf Wunsch einer Patientin werden gezielt weibliche Dolmetscherinnen angefordert. 3
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Drucksache 6/2587                                            Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6. Über welche Qualifikationen verfügt das Personal des Krankenhauses Boizenburg im Hinblick auf die Diagnose und Behandlung Posttrau- matischer Belastungsstörungen? Das Personal des Krankenhauses Boizenburg hat im Hinblick auf die Diagnose und Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen keine spezifischen Erfahrungen. Soweit das Verhalten der Betroffenen sowie die geschilderten und beobachteten Symptome und Befindlichkeitsstörungen geeignet sind, eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren, sind die eingesetzten Ärztinnen und Ärzte in der Lage, alle notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 5 bis 7 der Landtagsdrucksache 6/2322 verwiesen. 7. Wann liegt im Sinne der Antwort auf die oben genannte Kleine Anfrage eine „psychische Auffälligkeit“ vor, aufgrund derer den Bewohnerinnen und Bewohnern der Landesaufnahmeeinrichtung eine Psychopharmakatherapie angeboten wird? Eine „psychische Auffälligkeit“, aufgrund derer den Betroffenen eine Psychopharmaka- therapie angeboten werden sollte, wird angenommen, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles das jeweilige Verhalten sowie die geschilderten und beobachteten Symptome und Befindlichkeitsstörungen oder bereits gebrauchte Psychophar- maka eine derartige Behandlung als notwendig, verantwortbar und zumindest kurzfristig hilfreich erscheinen lassen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 7 der Landtagsdrucksache 6/2322 verwiesen. 8. Inwieweit werden die Bewohnerinnen und Bewohner der Landesauf- nahmeeinrichtung psychologisch betreut? Eine psychologische Betreuung im engeren Sinne erfolgt nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 der Landtagsdrucksache 6/2322 verwiesen. 4
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Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode                                    Drucksache 6/2587 9. Wie wird die medizinische Versorgung, insbesondere bei bereits begonnenen Behandlungen, nach dem Wechsel von der Landesauf- nahmeeinrichtung in eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine dezen- trale Unterkunft sichergestellt? Soweit Befunde und Behandlungsberichte von niedergelassenen Ärzten oder Krankenhäusern vorliegen, werden diese den Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Rahmen einer Verteilung in eine Kommune mitgegeben beziehungsweise nachgesandt. Bei Bedarf werden die Asylbewerberinnen und Asylbewerber aufgefordert, an ihrem neuen Wohnort eine geeignete Ärztin beziehungsweise einen geeigneten Arzt aufzusuchen. Auch nach einer Verteilung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in eine Kommune des Landes werden Leistungen nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz durch die dann zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte gewährt. 5
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