Drucksache 7/2541 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 3. Wie und durch welche Firma werden die Müllanteile beim Rückbau der Altanlagen entsorgt? a) Welche einzelnen Materialien sind in welchem Umfang zu ent- sorgen (bitte nach Klassifikation und dem prozentualen Anteil angeben)? b) Wie wird der ggf. anfallende Sonder- und Giftmüll entsorgt? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. In Verbindung mit der Beantwortung der Fragen 2 und 4 ist der Landesregierung nicht bekannt, dass eine Firma mit der Entsorgung der Altanlagen beauftragt wurde, sodass folglich keine Angaben zu Materialen und Mengen der potenziell zu entsorgenden Windenergieanlagen gemacht werden können. Im Allgemeinen besteht im Zuge des Rückbaus von Windenergieanlangen die Möglichkeit des Verkaufs und Weiterbetriebs der Windenergieanlage an einem anderen Standort oder alternativ die Entsorgung und das Recycling der Anlagenbestandteile entsprechend der gesetzlichen Vorschriften. Es wird eine möglichst hohe Recyclingquote angestrebt, die nach heutigem Stand bei 80 bis 90 Prozent liegt, gemessen an der Gesamtmasse. Metalle werden zum Roh- materialpreis veräußert und in anderen Konstruktionen wiederverwendet; mineralische Materialen können im Rahmen von Baumaßnahmen, vorwiegend im Straßenbau, einer zweiten Nutzung zugeführt werden. Einzelne Bestandteile, vor allem die aus Faserverbundstoffen bestehenden Rotorblattteile, werden einer thermischen und stofflichen Verwertung zugeführt. Im Übrigen wird auf die Antworten der Landesregierung auf die Kleinen Anfragen auf Drucksache 7/207 vom 15. Februar 2017 und Drucksache 7/1962 vom 11. Mai 2018 verwiesen. 4. Wann wird mit dem Rückbau der Altanlagen begonnen? Welcher Zeitrahmen ist hierfür vorgesehen? Der Landesregierung liegen für die genannten Windkraftanlagen keine Informationen über Anzeigen zur Betriebseinstellung nach § 15 Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) vor. 2