Gestaltung der Lehrkräftearbeitszeit im Bereich der Ganztagsschulen und vollen Halbtagsgrundschulen

/ 5
PDF herunterladen
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN                                                      Drucksache 6/2958 6. Wahlperiode                                                                      06.06.2014 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Gestaltung der Lehrkräftearbeitszeit im Bereich der Ganztagsschulen und vollen Halbtagsgrundschulen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Der Lehrkräfteeinsatz im Bereich unterrichtsergänzender Ganztagsangebote an Ganztags- schulen sowie vollen Halbtagsgrundschulen wird durch die Landesverordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an staatlichen Schulen für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 vom 22. April 2014 geregelt. Der § 1 Absatz 2 der Lehrkräfte-Arbeitszeit-Landesverordnung für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016, Referentenentwurf vom 21. Februar 2014, besagt: „Im Rahmen des Zusatzbedarfes bereitgestellte Lehrersollstunden für volle Halbtagsgrundschulen und für Ganztagsschulen gemäß Unterrichts- versorgungsverordnung 2014/2015 und 2015/2016 sind mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren und bei der Unterrichtsverpflichtung gemäß Absatz 1 als Zeitstunden zu berücksichtigen. Sofern gemäß § 5 Absatz 7 der Ver- ordnung über die Unterrichtsversorgung für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 Zuschläge für die tätigkeitsbezogene Absicherung der Unterricht ergänzenden Angebote durch Lehrkräfte gewährt werden, ergibt sich in Abhängigkeit von der Höhe der Zuschläge ein durchschnitt- lich reduzierter Umrechnungsfaktor. Auf der Grundlage des durch die oberste Schulbehörde festgelegten durchschnittlichen Umrechnungs- faktors gemäß Satz 2, legt diese tätigkeitsbezogene Umrechnungsfaktoren fest. Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. Juni 2014 beantwortet.
1

Drucksache 6/2958                                               Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Die Tätigkeiten werden wie folgt unterschieden: 1. Tätigkeit im Rahmen eines Unterrichts begleitenden Angebots, die eine mit dem Unterricht vergleichbare Vor- und Nachbereitung erfor- dert; 2. Tätigkeit im Rahmen eines Unterrichts ergänzenden Angebots, die eine nur eingeschränkte Vor- und Nachbereitung erfordert; 3. Tätigkeit im Rahmen von Betreuung, die keine oder nur eine gering- fügige Vor- und Nachbereitung erfordert. Die sich ergebenden Umrechnungsfaktoren gemäß den Sätzen 2 bis 4 werden im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur veröffentlicht. Wird der Umrechnungsfaktor gemäß Satz 1 reduziert, ist die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter verpflich- tet, die tätigkeitsbezogenen Umrechnungsfaktoren gemäß den Sätzen 3 bis 5 bei der Umrechnung der Arbeitszeit der Lehrkräfte im Rahmen der Unterricht ergänzenden Angebote so anzuwenden, dass im Mittel der durchschnittliche Umrechnungsfaktor eingehalten wird.“ Die Unterrichtsversorgungsverordnung 2014/2015 und 2015/2016 vom 16. April 2014 führt in § 5 Absatz 7 aus: „Im Rahmen der vorhandenen Ressourcen können schrittweise ab dem Schuljahr 2014/2015 Zuschläge für die tätigkeitsbezogene Absicherung der Unterricht ergänzenden Angebote durch Lehrkräfte gewährt werden … Aus diesem Stundenpool weist die oberste Schulbehörde den zustän- digen Schulbehörden gezielt die Lehrerwochenstunden … zu“. 1. Welcher Umrechnungsfaktor wurde durch die oberste Schulbehörde festgelegt? Durch die oben genannte Landesverordnung wurden die Umrechnungsfaktoren bereits festgelegt: Für den Einsatz von Lehrkräften im Bereich unterrichtsergänzender Angebote gilt wie im Schuljahr 2013/2014 der Umrechnungsfaktor von 1,5. Werden im Rahmen des Einstellungs- verfahrens die für die Verbesserung des Lehrkräfte-Einsatzes im Bereich unterrichtsergän- zender Angebote erforderlichen Lehrkräfteeinstellungen gemäß Zukunftsprogramms „Gute Schule in Mecklenburg-Vorpommern“ realisiert, erfolgt eine Absenkung des Faktors 1,5 auf durchschnittlich 1,125. Auf der Grundlage dieses abgesenkten Faktors werden durch diese Landesverordnung folgende tätigkeitsbezogenen Umrechnungsfaktoren festgelegt: 1. Tätigkeit im Rahmen eines Unterricht begleitenden Angebots, die eine mit dem Unterricht vergleichbare Vor- und Nachbereitung erfordert: Faktor 0,75, 2. Tätigkeit im Rahmen eines Unterricht ergänzenden Angebots, die eine nur eingeschränkte Vor- und Nachbereitung erfordert: Faktor 1,125, 3. Tätigkeit im Rahmen von Betreuung, die keine oder nur geringfügige Vor- und Nachbereitung erfordert: Faktor 1,5. 2
2

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode                                        Drucksache 6/2958 2. Welchen Umfang hat die wöchentliche Arbeitszeit einer Lehrkraft, in Lehrerwochenstunden ausgedrückt, die eine Tätigkeit im Rahmen eines Unterrichts begleitenden Angebots, die eine mit dem Unterricht vergleichbare Vor- und Nachbereitung erfordert, im Rahmen der Ganztagsschule oder der vollen Halbtagsgrundschule anbietet? 3. Welchen Umfang hat die wöchentliche Arbeitszeit einer Lehrkraft, in Lehrerwochenstunden ausgedrückt, die eine Tätigkeit im Rahmen eines Unterrichts ergänzenden Angebots, die eine nur eingeschränkte Vor- und Nachbereitung erfordert im Rahmen der Ganztagsschule oder der vollen Halbtagsgrundschule anbietet? 4. Welchen Umfang hat die wöchentliche Arbeitszeit einer Lehrkraft, in Lehrerwochenstunden ausgedrückt, die eine Tätigkeit im Rahmen von Betreuung, die keine oder nur eine geringfügige Vor- und Nachberei- tung erfordert, im Rahmen der Ganztagsschule oder der vollen Halb- tagsgrundschule anbietet? Zu 2, 3 und 4 Eine Änderung des Umfangs der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit ergibt sich daraus nicht. Es gilt die regelmäßige Pflichtstundenzahl gemäß § 1 Absatz 2 der Landesverordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an staatlichen Schulen für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 vom 22. April 2014 sowie die individuell arbeitsver- traglich vereinbarten Stundenzahl. 5. Wie berechnet die Landesregierung die wöchentliche Lehrerarbeitszeit für jede einzelne Lehrkraft a) bei einer Zuweisung von acht Lehrerwochenstunden für den Unterricht an vollen Halbtagsgrundschulen für acht Lehrkräfte, von denen zwei Angebote unterbreitet werden, die eine Tätigkeit im Rahmen eines Unterrichts begleitenden Angebots, die eine mit dem Unterricht vergleichbare Vor- und Nachbereitung erfordert, drei Angebote, die eine Tätigkeit im Rahmen eines Unterrichts ergänzenden Angebots, die eine nur eingeschränkte Vor- und Nachbereitung erfordert, unterbreitet werden und drei Angebote, die eine Tätigkeit im Rahmen von Betreuung, die keine oder nur eine geringfügige Vor- und Nachbereitung erfordert, angeboten werden und b) bei einer Zuweisung von 25 Lehrerwochenstunden für den Unter- richt an Ganztagsschulen für 25 Lehrkräfte, von denen elf Ange- bote unterbreitet werden, die eine Tätigkeit im Rahmen eines Unterrichts begleitenden Angebots, die eine mit dem Unterricht vergleichbare Vor- und Nachbereitung erfordert, acht Angebote, die eine Tätigkeit im Rahmen eines Unterrichts ergänzenden Angebots, die eine nur eingeschränkte Vor- und Nachbereitung erfordert, unterbreitet werden und sechs Angebote, die eine Tätig- keit im Rahmen von Betreuung, die keine oder nur eine gering- fügige Vor- und Nachbereitung erfordert, angeboten werden? (Bitte getrennt nach den Angeboten angeben!) 3
3

Drucksache 6/2958                                          Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Zu a) und b) Die Arbeitszeit der Lehrkräfte ergibt sich aus dem jeweiligen Regelstundenmaß gemäß § 1 oben genannter Landesverordnung sowie der individuellen Vertragsgestaltung. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Regelungen zum Zusatzbedarf für volle Halbtagsgrund- schulen und Ganztagsschulen gemäß § 5 Verordnung über die Unterrichtsversorgung für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 vom 16. April 2014 verwiesen. 6. Wie hoch ist das Budget, wenn sich eine Ganztagsschule mit einer Zuweisung von 20 Lehrerwochenstunden für den Unterricht im Ganztagsschulbereich entscheidet, für neun dieser Stunden keine Lehrerwochenstunden, sondern das Budget zur Absicherung des Unterrichts in Anspruch zu nehmen? Gemäß § 5 Absatz 3 Verordnung über die Unterrichtsversorgung für die Schuljahre 2014/2015 und 2015/2016 vom 16. April 2014 entscheidet die Schulleitung nach Beratung im Leitungsteam über die Verwendung der zusätzlich bereitgestellten Lehrerwochenstunden. Gemäß § 5 Absatz 5 vorgenannter Verordnung können die unterrichtsergänzenden Angebote durch Lehrkräfte und/oder durch außerschulische Kooperationspartner abgesichert werden. Bei einer Zuweisung von Lehrerwochenstunden nach § 5 Unterrichtsversorgungsverordnung 2014/2015 und 2015/2016 handelt es sich immer um ein Budget für unterrichtsergänzende Angebote im Bereich Ganztagsschulen und volle Halbtagsgrundschulen und nicht um Angebote zur Absicherung des Unterrichts. Für die Bereiche volle Halbtagsgrundschulen und Ganztagsschulen stellt sich ein schulspezi- fisches Finanzbudget für neun Lehrerwochenstunden wie folgt dar: Eingruppierung            schulspezifisches Finanzbudget für neun Lehrerwochenstunden volle Halbtags- Lehrkräfte Grundschule             E 11                           21.203,33 Euro grundschulen Ganztagsschulen Lehrkräfte Regionale               E 13                           20.935,33 Euro Schule, Gesamtschule, Gymnasium Lehrkräfte Förderschule          E 13 Die Personalausgaben gemäß Gebührenerlass ergeben sich aus den tatsächlichen Ist- Personalausgaben des Landes über alle Landesbeschäftigten. Davon zu unterscheiden sind die für die Haushaltsplanung anzuwendenden Nasensätze. 4
4

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode                                   Drucksache 6/2958 7. In welcher Höhe sind in dem in Frage sechs genannten Budget die Lohnnebenkosten für die Arbeitsnehmerinnen und Arbeitsnehmer des Kooperationspartners enthalten? Sowohl bei Verträgen mit Institutionen als auch mit Einzelpersonen als Kooperationspartnern werden Pauschalbeträge für die Erbringung des ganztagsspezifischen Angebots gezahlt. Mit der vereinbarten Aufwandsentschädigung sind alle Kosten des Kooperationspartners abgegolten. Vonseiten des Landes sind keinerlei Steuern, Sozialabgaben oder sonstige Versicherungsbeiträge abzuführen. Der Kooperationspartner ist zur vollständigen und fristgerechten Entrichtung sämtlicher Steuern und Sozialabgaben selbst verpflichtet. Beide Musterverträge, also sowohl der Vertrag zur Kooperation mit Institutionen als auch der Vertrag zur Kooperation mit Einzelpersonen, enthalten entsprechende Formulierungen. 5
5