PE 6 - 196/14 Rechtsschutz gegen einen Kommissionsbeschluss im EU-Beihilferecht Zur Klageberechtigung potentieller Kläger im Hinblick au f den Beschluss der Kommission in Sachen AKW Hinkley Point C

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Fachbereich Europa                       Ausarbeitung                                                         Seite 11 PE 6 - 3000 - 196/14 Ob es auch andere Interessen gibt – etwa umweltpolitischer Natur –, die vor dem Hintergrund des EU-Beihilfenrechts als ausreichend relevant für eine bloße Betroffenheit eines (gebietsfrem- den) Bundeslandes angesehen werden können, lässt sich mangels einschlägiger Rechtsprechung nicht mit Sicherheit beantworten. Unterstellte man dies, so wäre zudem erforderlich, dass diese Interessen durch die Gewährung dieser Beihilfe in einer Art und Weise beeinträchtigt würden, die es erlauben würde, eine im Sinne der Plaumann-Formel adressatengleiche Stellung wie die des Vereinten Königreichs als Adressat des Kommissionsbeschlusses anzunehmen. Das ist zwei- felhaft, da nicht ersichtlich ist, warum gerade ein oder mehrere Bundesländer im Vergleich zu allen anderen mitgliedstaatlichen Gebietskörperschaften gerade durch den Kommissionsbe- schluss in besonderer Weise tangiert werden. Es ist somit davon auszugehen, dass ein deutsches Bundesland mangels individueller Betroffen- heit keine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen den Kommissionsbeschluss in Sa- chen Beihilfemaßnahme für das AKW Hinkley Point C erheben könnte. 3.3.3.        Bundestagsfraktionen Soweit ersichtlich, hat es in der Rechtsprechung bisher keine Fälle gegeben, in denen (selbstän- dige) Teile eines mitgliedstaatlichen Parlaments Nichtigkeitsklage erhoben haben. Entschieden wurde hingegen ein Fall, in dem ein deutscher Landtag erfolglos Klage nach Art. 263 AEUV erho- ben hat. Maßgeblich für deren Unzulässigkeit war zum einen die nach nationalem öffentlichen 31 Recht zu beurteilende und in dem Fall fehlende Rechtspersönlichkeit des Landtages sowie die nicht bestehende Möglichkeit, die Klage in eine solche des Bundeslandes umzudeuten. Die erst-           32 genannte Voraussetzung entnahm das Gericht (EuG) der Rechtsprechung zur Parteifähigkeit von innerstaatlichen Gebietseinheiten.        33 Versucht man diese Kriterien auf (selbständige) Teile von Parlamenten – hier Fraktionen des Deutschen Bundestages – zu übertragen, so stellt sich zunächst die Frage, ob das deutsche (öf- fentliche) Recht den Fraktionen Rechtsfähigkeit zuerkennt. Das ist nach § 46 Abs. 1 und 2 Abge- ordnetengesetz (AbgG) der Fall, da danach Fraktionen rechtsfähige Vereinigungen von Abgeord- neten im Deutschen Bundestag sind, die klagen und verklagt werden können. Sie können nach nationalem Recht somit als juristische Personen angesehen werden und sind demzufolge auch 34 nach Art. 263 Abs. 4 AEUV fähig, Partei einer Nichtigkeitsklage zu sein.              35 31 Siehe etwa EuG, Rs. T-236/06 (Landtag Schleswig-Holstein/Kommission), Slg. 2008, II-461. Zu weiteren Nach- weisen vgl. Rn. 22 dieser Rechtssache. Auch das Rechtsmittel beim EuGH bliebt erfolglos, vgl. EuGH, Rs. C- 281/08 (Landtag Schleswig-Holstein/Kommission), Slg. 2009, I-199 (abgekürzte Veröffentlichung). 32 EuG, Rs. T-236/06 (Landtag Schleswig-Holstein/Kommission), Slg. 2008, II-461, Rn. 22 ff.; EuGH, Rs. C-281/08 (Landtag Schleswig-Holstein/Kommission), Slg. 2009, I-199 (abgekürzte Veröffentlichung), Rn. 22. 33 EuG, Rs. T-236/06 (Landtag Schleswig-Holstein/Kommission), Slg. 2008, II-461, Rn. 22, mit weiteren Nachwei- sen. 34 Vgl. Braun/Jantsch/Klante, Abgeordnetengesetz des Bundes, 2002, § 46 AbgG, Rn. 3. 35 Zur maßgeblichen Anknüpfung an die nationale Verleihung der Rechtsfähigkeit, vgl. Dörr, in: Grabitz/Hilf/Net- tesheim, Recht der Europäischen Union, Art. 263 AEUV, Rn. 22.
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Fachbereich Europa                       Ausarbeitung                                                       Seite 12 PE 6 - 3000 - 196/14 Hiervon ausgehend, stellt sich die Frage insbesondere nach der individuellen Betroffenheit einer Bundestagsfraktion. Ebenso wie bei den Bundesländern ist jedoch auch in Bezug auf eine Frak- tion nicht ersichtlich, welche von deren Interessen durch Gewährung der Beihilfe in einer Art und Weise beeinträchtigt sein könnten, die es erlauben würde, eine im Sinne der Plaumann-For- mel adressatengleiche Stellung wie die des Vereinten Königreichs als Adressat des Kommissions- beschlusses anzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine oder mehrere Bundestagsfraktionen durch den Kommissionsbeschluss zum AKW Hinkley Point C im Vergleich zu (selbständigen) Teilen anderer mitgliedstaatlicher Parlamente in besonderer Weise berührt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Bundestagsfraktion jedenfalls mangels individueller Betroffenheit keine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen den Kommissionsbe- schluss in Sachen Beihilfemaßnahme für Hinkley Point C erheben könnte. Hinsichtlich einer Umdeutung ließe sich allein daran denken, die Klage einer Bundestagsfraktion als eine solche des Bundestages anzusehen. Ungeachtet der Frage, ob eine solche Umdeutung rechtlich zulässig wäre, würde sie im Ergebnis kaum weiterführen. Denn auch dem Bundestag dürfte – ähnlich wie einem Landtag – als Organ des Gesamtverbandes Deutschland von Verfas- sungswegen keine Rechtsfähigkeit zukommen, so dass er im Rahmen des Art. 263 Abs. 4 AEUV bereits nicht parteifähig wäre. Ferner fehlt es dem Bundestag an einer Berechtigung, für den Ge- samtverband Deutschland nach außen zu handeln und in dessen Namen Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 2 AEUV zu erheben. 3.3.4.        Unternehmen Unternehmen werden von der Beteiligtendefinition in Art. 1 Buchst. h) VerfO ausdrücklich er- fasst, soweit deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können. Eine solche Interessenbeeinträchtigung wird explizit etwa bei Wettbewerbern angenommen, aber auch bei Beihilfeempfängern. Deren Klagen sind im EU-Beihilferecht entsprechend häufig zu ver- zeichnen. Auch hat sich zu den Voraussetzungen der individuellen Betroffenheit eine ständige Rechtsprechung herausgebildet. Von Bedeutung ist diese für den vorliegenden Sachstand nur hinsichtlich der im Wettbewerb zum britischen Beihilfeempfänger stehenden Unternehmen. Dass neben Beihilfeempfängern und Wettbewerbern eine weitere Gruppe von Unternehmen durch die Gewährung einer Beihilfe in ihren Interessen beeinträchtigt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die folgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die Klageberechtigung der Wettbewerber. Hinsichtlich der Anforderungen an deren individuelle Betroffenheit wird in der einschlägigen Rechtsprechung nach den beiden Verfahrensstufen der Beihilfeprüfung unterschieden. Während für Klagen gegen genehmigende Kommissionsbeschlüsse zum Abschluss der vorläufigen Prüfung (erste Stufe) bereits der Nachweis der Beteiligteneigenschaft für die individuelle Betroffenheit genügt , fordert die Rechtsprechung für Klagen gegen positive Kommissionsbeschlüsse zum Ab- 36 36 Pechstein, EU-Prozessrecht, 4. Auflage 2011, Rn. 483; N. Niejahr, in: Montag/Säcker, MüKo Wettbewerbsrecht, J. EU-Rechtsschutz im Beihilfenrecht, Rn. 101 – jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung.
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Fachbereich Europa                         Ausarbeitung                                                        Seite 13 PE 6 - 3000 - 196/14 schluss des formellen Prüfverfahrens (zweite Stufe) den Nachweis einer spürbaren Beeinträchti- gung der Marktstellung durch die Beihilfe. Auf den auf dieser Stufe additiv zu erbringenden 37 Nachweis einer aktiven Verfahrensbeteiligung wird nach neuerer Rechtsprechung mittlerweile verzichtet . Erfolgte jedoch eine Beteiligung am formellen Prüfverfahren, so soll dies bei der Be- 38 urteilung der individuellen Betroffenheit insgesamt positiv ins Gewicht fallen.                 39 Grund für diese Differenzierung sind die Verfahrensrechte der Beteiligten in Gestalt des Rechts auf Stellungnahme, die nur im förmlichen Prüfverfahren bestehen. Beendet die Kommission 40 ein Beihilfeverfahren bereits nach der ersten Verfahrensstufe, so haben Beteiligte nicht mehr die Möglichkeit, ihre Verfahrensrechte wahrzunehmen. Unter Verweis auf die Beteiligteneigenschaft, die durch Darlegung eines Wettbewerbsverhältnisses zum Beihilfeempfänger nachgewiesen wird, können Wettbewerber geltend machen, dass die Kommission die Beihilfe nicht auf dieser Verfah- rensstufe hätte genehmigen dürfen. Der EU-Gerichtshof prüft in diesen Fällen, ob ernste Zweifel an der Vereinbarkeit der (angemeldeten) Beihilfe mit dem Binnenmarkt bestanden haben und die Kommission infolgedessen verpflichtet gewesen war, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten und Beteiligten die Gelegenheit zu geben, ihr Recht auf Stellungnahmen wahrzunehmen. Die Qualifizierung der Beihilfe als solche sowie deren mögliche Rechtfertigung im Lichte etwa der Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV ist dagegen nicht Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle. Ist ein            41 formelles Prüfverfahren hingegen durchgeführt worden, bestand die Möglichkeit die Verfahrens- rechte wahrzunehmen, so dass für die individuelle Betroffenheit einer Wettbewerberklage ein 37 Vgl. aus neuerer Zeit etwa EuG, Rs. T-601/11 (Dansk Automat Brancheforening), Urt. v. 26.09.2014, noch nicht in amtl. Slg. veröffentlicht, Rn. 32 f., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung. 38 Siehe EuGH, Rs. C-260/05 P (Sniace SA/Kommission), Slg. 2007, I-10005, Rn. 57. 39 So EuG, Rs. T-601/11 (Dansk Automat Brancheforening), Urt. v. 26.09.2014, noch nicht in amtl. Slg. veröffent- licht, Rn. 34 f. („…erhebliche Gesichtspunkte im Rahmen der Beurteilung der Klagebefugnis…“), mit Nachwei- sen aus der Rechtsprechung. Ob hierdurch auch ein weniger an „spürbarer Beeinträchtigung der Markstellung“ allerdings kompensiert werden kann, ist offen, vgl. auch Pechstein, EU-Prozessrecht, 4. Auflage 2011, Rn. 487. 40 Siehe dazu sowie zu den nachfolgenden Sätzen dieses Absatzes Pechstein, EU-Prozessrecht, 4. Auflage 2011, Rn. 483; N. Niejahr, in: Montag/Säcker, MüKo Wettbewerbsrecht, J. EU-Rechtsschutz im Beihilfenrecht, Rn. 101 – jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung. 41 Eine Erstreckung der Kontrolle auf diese Aspekte besteht nur, wenn der Kläger sich nicht auf die Beteiligtenei- genschaft und die Verletzung seiner Verfahrensrechte beruft, sondern – wie bei Beschlüssen zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens – eine spürbare Beeinträchtigung seiner Marktstellung durch die Beihilfe geltend macht und nachweist, vgl. N. Niejahr, in: Montag/Säcker, MüKo Wettbewerbsrecht, J. EU-Rechtsschutz im Bei- hilfenrecht, Rn. 102; Pechstein, EU-Prozessrecht, 4. Auflage 2011, Rn. 486 – jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung.
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Fachbereich Europa                         Ausarbeitung                                                        Seite 14 PE 6 - 3000 - 196/14 Mehr an Nachweis erbracht werden muss als die bloße Beteiligteneigenschaft und das sich da- hinter verbergende Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses. Allein die aus der Beteiligtenei- 42 genschaft begründete Wahrnehmung der Beteiligungsrechte im förmlichen Prüfverfahren genügt hierfür jedoch nicht.     43 Im vorliegenden Fall erging der betreffende Kommissionsbeschluss – wie bereits erwähnt – zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens, so dass Wettbewerber nur dann als hiervon individu- ell betroffen im Sinne des Art. 263 Abs. 4 Var. 2 AEUV angesehen werden können, wenn sie eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Marktposition durch die Beihilfe nachweisen können. Hierzu müssen sie in stichhaltiger Weise darlegen, aus welchen Umständen sich im konkreten Einzelfall entsprechende Indizien für eine solche Beeinträchtigung ableiten lassen.                   44 3.3.5.         Privatpersonen Auch natürliche Personen werden von der Beteiligtendefinition in Art. 1 Buchst. h) VerfO aus- drücklich erfasst, soweit deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können. Einschlägige Urteile, in denen natürliche Personen gegen Kommissionsbeschlüsse in Beihilfeverfahren Nichtigkeitsklage erhoben haben, liegen – soweit ersichtlich – zwar nicht vor. Gleichwohl kann mit Blick auf die Rechtsprechung zu konkurrierenden Unternehmen ge- schlossen werden, dass natürliche Personen jedenfalls dann individuell betroffen sein können, wenn Sie in ihrer (selbständigen) wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Beihilfe (spürbar) beein- 45 trächtigt werden. Fehlt es hieran, ist zwar nicht ausgeschlossen, dass andere, nicht-wirtschaftliche Interessen be- einträchtigt sein könnten. Ob dies allerdings in einer Art und Weise der Fall sein kann, die es er- lauben würde, eine im Sinne der Plaumann-Formel adressatengleiche Stellung wie die des Ver- einten Königreichs als Adressat des Kommissionsbeschlusses anzunehmen, lässt sich nur mit Blick auf den Einzelfall, nicht aber allgemein beantworten. Jedenfalls müsste es sich um Interes- sen oder Umstände handeln, die die betreffende Person deutlich von allen anderen Personen un- terscheiden würden. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer individuellen Betroffenheit 42 Vgl. EuGH, Rs. C-525/04 P (Lenzing/Kommission), Slg. 2007, I-9947, Rn. 30; EuG, Rs. T-601/11 (Dansk Automat Brancheforening), Urt. v. 26.09.2014, noch nicht in amtl. Slg. veröffentlicht, Rn. 41. 43 So N. Niejahr, in: Montag/Säcker, MüKo Wettbewerbsrecht, J. EU-Rechtsschutz im Beihilfenrecht, Rn. 99. 44 Vgl. EuG, Rs. T-601/11 (Dansk Automat Brancheforening), Urt. v. 26.09.2014, noch nicht in amtl. Slg. veröffent- licht, Rn. 40. Mögliche Indizien sind etwa bedeutende Umsatzeinbußen, nicht unerheblichen finanziellen Ver- luste oder einer signifikante Verringerung der Marktanteile infolge der Gewährung der fraglichen Beihilfe, die Herbeiführung von Einnahmeausfällen oder eine weniger günstige Entwicklung als die, die ohne eine solche Beihilfe zu verzeichnen gewesen wäre, von Bedeutung kann zudem die Marktstruktur sein und die Anzahl der Wettbewerber (vgl. Rn. 42). Siehe dazu auch Pechstein, EU-Prozessrecht, 4. Auflage 2011, Rn.485. 45 Zur allenfalls ausnahmsweise bestehenden Klageberechtigung von Arbeitnehmervertretungen, siehe N. Niejahr, in: Montag/Säcker, MüKo Wettbewerbsrecht, J. EU-Rechtsschutz im Beihilfenrecht, Rn. 109 ff., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung.
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