10 Milliarden Steuerhinterziehung durch Manipulationen von elektronischen Ladenkassen bei fehlendem Bon-Zwang?
18. Wahlperiode 17.04.2020 Drucksache 18/6815 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Franz Bergmüller, Gerd Mannes, Josef Seidl, Ulrich Singer, Ferdinand Mang, Christian Klingen, Markus Bayerbach AfD vom 05.02.2020 10 Mrd. Euro Steuerhinterziehung durch Manipulationen von elektronischen Ladenkassen bei fehlendem Bon-Zwang? Ist ein bayerischer Handwerker gegenüber den Steuerbehörden weniger vertrauens- würdig, als Mustafa’s Gemüse-Kebap in Berlin? Angesichts aktueller Meldungen in der Presse drängt sich dieser Eindruck auf. Bei der Umsetzung des Bon-Zwangs für elek- tronische Ladenkassen zeigen sich nämlich erste bemerkenswerte Ausprägungen. So ist Mustafa’s Gemüse-Kebap in Berlin in der Tat vom Bon-Zwang befreit: „Mustafa’s Gemüse-Kebap müsse sich hingegen gar nicht an die Bonpflicht halten, da der Betreiber eine Ausnahmegenehmigung vom Finanzamt besitze, sagt der Mitarbeiter Ikiz Abdulla“. Die Handwerkskammer vermeldet hingegen, dass bayerische Handwerker keine Chance auf Befreiung vom Bon-Zwang hätten: „Nach meinen Informationen werden die Ausnahmegenehmigungen sehr restriktiv ver- geben, die meisten werden abgelehnt“, sagte der Präsident des Bayerischen Hand- werkstags, Franz Xaver Peteranderl, am Freitag in München. Auch das bayerische Fi- nanzministerium erklärte auf Anfrage, dass es eine Befreiung nur geben könne, wenn die Belegausgabe „im Einzelfall unzumutbar“ sei und betonte, dass die Kosten der Aus- gabe alleine nicht dafür ausreichten. Dies sei eine bundeseinheitliche Regelung.“ Ein Blick in die den Bon-Zwang regelnde Abgabenordnung (AO) liefert Hinweise für eine mögliche Quelle, warum Mustafa’s Gemüse-Döner in Berlin eine Ausnahme- genehmigung erhalten hat, bayerische Handwerker hingegen in der Regel keine be- kommen. So gilt ausweislich des § 146a (AO), der den Bon-Zwang regelt: „Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Fi- nanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien.“ Ergänzend gilt gemäß § 148 (AO): „Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.“ Die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) herausgegebene Anwendungsver- ordnung zum § 148 AO ergänzt lediglich: Eine Befreiung i. S. d. § 148 AO kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden. Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar. Finanzbehörden im Sinne des § 148 AO sind wiederum auch „… die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Lan- desfinanzbehörden: 1. … die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes- Hinweis des Landtagsamts: Zitate werden weder inhaltlich noch formal überprüft. Die korrekte Zitierweise liegt in der Verantwortung der Frage- stellerin bzw. des Fragestellers sowie der Staatsregierung. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
Drucksache 18/6815 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 2/9 behörden als oberste Behörden … 4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,“ (§ 6 Abs. 2 AO). Ein ergänzender Blick in das Organigramm der Steuerverwaltung in Bayern lehrt: „Das BayLfSt [Landesamt für Steuern] ist eine Landesbehörde des Freistaats Bayern. Es ist die einzige Mittelbehörde im Aufbau der Steuerverwaltung und damit das Ver- bindungsglied zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und den Finanzämtern.“ Dem BayLfSt nachgeordnet sind wiederum die 76 Finanzämter in Bayern. Ausweislich dieser Rechtsgrundlagen haben sowohl das Staatsministerium der Fi- nanzen und für Heimat Bayerns, als auch das Landesamt für Steuern (BayLfSt) das Recht sowohl im Einzelfall, als auch für ganze Gruppen derartige Ausnahmegenehmi- gungen zu erteilen. Von diesem Recht machen sie jedoch in Bayern offenbar keinen Gebrauch. Das Land Berlin scheint dieses Recht hingegen zu nutzen. Wir fragen die Staatsregierung: 1. BMF-Schreiben „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“.......... 5 1.1 Wie kann nach Kenntnis bayerischer Finanzbehörden die Manipulation einer Ladenkasse noch möglich sein, wenn gemäß genanntem BMF-Schreiben „ein Kassensystem ab sofort alle Buchungsdaten im Detail sowie weitere Daten elektronisch und unveränderbar aufzeichnen und mindestens 10 Jahre archivieren“ muss (bitte begründen)? ...................................................... 5 1.2 Welche Daten sind nach Kenntnis bayerischer Finanzbehörden auf einem Zwangs-Bon enthalten, die nicht auch schon in Daten enthalten sind, die gemäß Vorgabe des BMF nicht schon „unveränderbar aufgezeichnet und mindestens 10 Jahre archiviert“ werden müssen? ............................................ 5 1.3 Welchen informativen Mehrwert sieht die Staatsregierung in einem Zwangs- Bon und den in Frage 1.2 abgefragten zusätzlichen Daten, der bei der in Frage 1.1 abgefragten Zwangs-Datenspeicherung nicht schon gegeben ist (bitte begründen)?............................................................................................... 5 2. Gesetzesinitiativen „manipulationssichere Ladenkassen“.................................. 5 2.1 Welche Kenntnisse haben bayerische Finanzbehörden über Gesetzes- initiativen auf Bundesebene mit dem Ziel, Ladenkassen manipulations- sicherer zu machen?........................................................................................... 5 2.2 Welche Initiativen gingen in der Vergangenheit von der Staatsregierung aus, Ladenkassen manipulationssicherer zu machen (bitte chronologisch aufschlüsseln)?................................................................................................... 5 2.3 Aus welchen zusätzlichen, nicht im Vorspruch aufgeführten Gründen haben weder die in Frage 2.1 noch die in Frage 2.2 aufgelisteten Initiativen es ver- mocht, bis heute ein wirksames Gesetz gegen manipulierbare Kassen zu realisieren?.......................................................................................................... 5 3. Kontroverse aus dem Juli 2015........................................................................... 6 3.1 Welche Position unterstützte die Staatsregierung im Sommer 2015 in der Frage eines Gesetzes zur Unterbindung manipulationssicherer Ladenkassen, die des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für ein solches Gesetz oder die des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat gegen ein solches Gesetz (bitte angeben, wo dies nachlesbar ist)?.6 3.2 Hat die Staatsregierung die Äußerung des Bundesrechnungshofs aus dem Jahr 2015, dass „in Deutschland jährlich Steuern in Höhe von bis zu 10 Milliarden Euro bei Bargeldgeschäften durch manipulierte Ladenkassen hinterzogen“ werden als Hinweis darauf gewertet, in der in Frage 3.1 ab- gefragten Kontroverse zum Wohle der Allgemeinheit zu einer Entscheidung zu kommen?........................................................................................................ 6 3.3 Welche Initiativen hat die Staatsregierung nach dem in Frage 3.2 geäußerten Hinweis ergriffen, um manipulationssichere Ladenkassen einzuführen?............ 6
Drucksache 18/6815 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 3/9 4. Funktionsweise manipulierbarer Kassen............................................................ 6 4.1 Welche Kenntnisse haben die Finanzbehörden über die Funktionsweise von Ladenkassen, bei denen es spezielle Software Steuerpflichtigen er- möglicht, „elektronische Registrierkassen zu manipulieren und so Steuern zu hinterziehen, weil sie Bedienereingaben nicht aufzeichnet oder Daten und bestimmte Umsatzkategorien löscht“ (bitte angeben, wie viel Prozent der auf dem Markt befindlichen Kassen-Hardware mit derartiger Software ausgestattet werden können)?............................................................................ 6 4.2 Welche Firmen bieten derartige Software für Ladenkassen an (bitte hierbei insbesondere darauf eingehen, ob z. B. die Firma Locafox GmbH derartige Software zum Kauf anbietet, und weitere Firmen bitte aufschlüsseln, die nach Kenntnis der Finanzbehörden eine derartige Software anbieten)?............ 6 4.3 Aus welchen Gründen ist der Kauf und/oder der Einsatz derartiger Laden- kassenmanipulationssoftware in Deutschland erlaubt?...................................... 7 5. Manipulationssichere Ladenkassen.................................................................... 7 5.1 In welcher gegenwärtig gültigen Rechtsvorschrift ist festgelegt, dass Laden- kassen „manipulationssicher“ sein müssen (bitte zitieren)?................................ 7 5.2 Sobald die in Frage 5.1 abgefragten manipulationssicheren Ladenkassen bereits Vorschrift sind, welchen Mehrwert liefern dann Zwangs-Bons noch für das Finanzamt?............................................................................................. 7 5.3 Wenn die in Frage 5.1 abgefragten manipulationssicheren Ladenkassen keine Vorschrift sind, wann hat die Staatsregierung die letzte Bundesrats- initiative gestartet, mit dem Ziel, manipulationssichere Ladenkassen zwin- gend vorzuschreiben?......................................................................................... 7 6. Erfahrungen aus Ladenkassenprüfungen........................................................... 7 6.1 Wie viele Ladenkassenprüfungen haben bayerische – falls zu aufwendig, mindestens oberbayerische – Finanzbehörden seit inkl. 2008 durchgeführt (bitte chronologisch mit folgenden Zusatzinformationen für die fünf um- satzstärksten Branchen, in welchen Ladenkassen üblich bzw. gängig sind, vorzugsweise tabellarisch aufschlüsseln: Jahr; Branche, in der die Laden- kassenprüfung stattgefunden hat, wie z. B. Gastronomie; Umsatz der Bran- che, in der die Ladenkassenprüfung stattgefunden hat absolut in Euro; Steuerertrag in dieser Branche absolut in Euro; Gesamtzahl der Kassen in dieser Branche; Zahl der Ladenkassenprüfungen in dieser Branche; Zahl der Beanstandungen bei Ladenkassenprüfungen in dieser Branche; zusätzlich generierter Steuerertrag durch Ladenkassenprüfungen in dieser Branche in Euro; Bußgelder wegen fehlerhafter Ladenkassenprüfung; generierter Ertrag in Euro in dieser Branche; identifizierte manipulierte Ladenkassen in dieser Branche)?............................................................................................. 7 6.2 Wegen wie vieler manipulierter Ladenkassen wurden bayernweit seit 2008 Verfahren eingeleitet (bitte jahresweise nach Statistik, Aktenlage oder Er- innerung der mit derartigen Verfahren betrauten Stellen aufschlüsseln nach Ordnungsrecht bzw. Strafrecht, wie z. B. § 303a Strafgesetzbuch – StGB –, Ermittlungsverfahren, Anklagen, Verurteilungen)?.............................................. 8 6.3 Wie hoch schätzen die bayerischen Finanzbehörden das Dunkelfeld in Bezug auf das in den Fragen 6.1 bzw. 6.2 abgefragte Hellfeld ein (bitte in Euro angeben und in Prozent)?.......................................................................... 8 7. Bundesrechnungshof spekuliert über 10 Mrd. Euro Steuerschaden................... 8 7.1 Welche Kenntnis hat die Staatsregierung über folgende Spekulation des Bundesrechnungshofs zu elektronischen Ladenkassen: „Die jährlichen Steuerausfälle werden auf bis zu 10 Mrd. Euro geschätzt.“ (bitte hierbei den Beitrag aus den Bundesländern, insbesondere aus Bayern, zu dieser Spekulation und dieser Summe von 10 Mrd. Euro ausführlich darlegen)?......... 8
Drucksache 18/6815 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 4/9 7.2 Wie lauten die in den dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat unterstellten Behörden gängigen Schätzungen und tatsächlichen Kennt- nisse über Steuerausfälle durch Ladenkassenmanipulationen (bitte alle Gut- achten, Forschungsergebnisse, Umfragen, Einschätzungen, Erfahrungen von Fachleuten aus der Finanzbranche und aus den Finanzbehörden nach Aktenlage und Erinnerung der betreffenden Personen und die von diesen jeweils in den Raum gestellten Zahlen zum Steuerausfall durch manipulierte elektronische Ladenkassen chronologisch aufschlüsseln)?............................... 8 7.3 Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung darüber, wie sich der bayerische Anteil am spekulativ in den Raum geworfenen Steuerschaden von „bis zu 10 Milliarden Euro bei Bargeldgeschäften durch manipulierte Ladenkassen“ in Bayern summenmäßig zusammensetzt (bitte den Anteil des Schadens angeben, der aus Bayern kommt und diesen in 100.000-Euro-Schritten mengenmäßig grob ausdifferenzieren und den angeblich hauptsächlich betroffenen Branchen, wie angeblich z. B. Glücksspiel, Gastronomie, Einzel- handel etc. zuordnen)?...................................................................................... 8 8. Ausnahmegenehmigungen................................................................................. 9 8.1 Welche Arten von Erleichterungen haben bayerische Finanzbehörden nach den §§ 146a, 148, 6 Abs. 2 AO für „bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen“ nach Aktenlage und/oder aus der Erinnerung der solche Vorgänge bearbeitenden Beamten für die Zwangs-Bons bereits gewährt (bitte hierbei auch die Anzahl gewährter Erleichterungen in jedem Bezirk Bayerns mit angeben)?....................................................................................... 9 8.2 Wie viele Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind bei den Finanzämtern Oberbayerns seither eingegangen (bitte – falls nicht die §§ 146a, 148, 6 Abs. 2 AO – Rechtsgrundlage für die Ausnahmegenehmigungen angeben und insbesondere für die Finanzämter in Altötting, Berchtesgadener-Land, Ebersberg, Erding, München, München-Land, Rosenheim, Rosenheim-Land angeben bzw. abfragen)?.................................................................................... 9 8.3 Wie viele der in Frage 8.2 abgefragten Beantragungen wurden tatsächlich erteilt?................................................................................................................. 9
Drucksache 18/6815 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 5/9 Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 06.03.2020 1. BMF-Schreiben „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“ 1.1 Wie kann nach Kenntnis bayerischer Finanzbehörden die Manipulation einer Ladenkasse noch möglich sein, wenn gemäß genanntem BMF-Schreiben „ein Kassensystem ab sofort alle Buchungsdaten im Detail sowie weitere Daten elektronisch und unveränderbar aufzeichnen und mindestens 10 Jahre archivieren“ muss (bitte begründen)? Allein die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, wie sie sich für steuerliche Zwecke aus den §§ 144 ff Abgabenordnung (AO) ergeben, sind kein ausreichender Schutz vor bewusst vorgenommenen Nicht- oder Falscheingaben und nachträglichen Änderungen an Kassendaten. Die Manipulationsmöglichkeiten bei Kasseneinnahmen sind vielfältig und reichen von der schlichten Nichteingabe oder der unzutreffenden Nutzung bestimmter Kas- senfunktionen, wie z. B. dem Trainingsmodus, bis hin zum Einsatz komplexer Mani- pulationssoftware (Zapper und Phantomware), mithilfe derer nachträglich und spurlos Kassenaufzeichnungen geändert oder gelöscht werden können. Eine Darstellung der gängigen Möglichkeiten zur Umsatzverkürzung bei Kassensystemen kann dem Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) „Um- satzverkürzung mittels elektronischer Kassensysteme: eine Bedrohung für die Steuer- einnahmen“ aus dem Jahr 2013 entnommen werden. 1.2 Welche Daten sind nach Kenntnis bayerischer Finanzbehörden auf einem Zwangs-Bon enthalten, die nicht auch schon in Daten enthalten sind, die gemäß Vorgabe des BMF nicht schon „unveränderbar aufgezeichnet und mindestens 10 Jahre archiviert“ werden müssen? 1.3 Welchen informativen Mehrwert sieht die Staatsregierung in einem Zwangs- Bon und den in Frage 1.2 abgefragten zusätzlichen Daten, der bei der in Frage 1.1 abgefragten Zwangs-Datenspeicherung nicht schon gegeben ist (bitte begründen)? Die Kassenaufzeichnungen gehören zu den nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzubewahrenden Unterlagen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre. Der Kassenbeleg gehört nicht zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen, sondern wird an den Kunden ausgegeben. Er ist Teil des Schutzkonzeptes nach § 146a Abga- benordnung (siehe Fragenkomplex 2) und dokumentiert die Erfassung des Geschäfts- vorfalles und die Absicherung durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung. Hierfür muss der Beleg ab dem Zeitpunkt, ab dem die technische Sicherheitseinrich- tung zum Einsatz kommt, die durch die technische Sicherheitseinrichtung erzeugte ein- deutige und fortlaufende Transaktionsnummer (§ 2 Satz 2 Nr. 2 Kassensicherungsver- ordnung) sowie die Seriennummer der technischen Sicherheitseinrichtung enthalten. 2. Gesetzesinitiativen „manipulationssichere Ladenkassen“ 2.1 Welche Kenntnisse haben bayerische Finanzbehörden über Gesetzesinitiativen auf Bundesebene mit dem Ziel, Ladenkassen manipulationssicherer zu ma- chen? 2.2 Welche Initiativen gingen in der Vergangenheit von der Staatsregierung aus, Ladenkassen manipulationssicherer zu machen (bitte chronologisch auf- schlüsseln)? 2.3 Aus welchen zusätzlichen, nicht im Vorspruch aufgeführten Gründen haben weder die in Frage 2.1 noch die in Frage 2.2 aufgelisteten Initiativen es ver- mocht, bis heute ein wirksames Gesetz gegen manipulierbare Kassen zu realisieren? Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (Kassengesetz) hat der Bundesgesetzgeber umfassende Maßnahmen zur Sicherung der Kassenaufzeichnungen getroffen. Nach § 146a AO müssen elektronische
Drucksache 18/6815 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 6/9 Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion ab dem 01.01.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet werden. Der in Ergänzung dazu ebenfalls ab 01.01.2020 auszugebende Beleg dokumentiert, dass der Vorgang ordnungs- gemäß in der Kasse erfasst und die Vorgangsdaten durch die TSE gesichert wurden. Um eine flächendeckende Nachrüstung von Kassen mit TSE zu ermöglichen, wird die Verwendung von Kassen ohne TSE bis 30.09.2020 nicht beanstandet. 3. Kontroverse aus dem Juli 2015 3.1 Welche Position unterstützte die Staatsregierung im Sommer 2015 in der Frage eines Gesetzes zur Unterbindung manipulationssicherer Ladenkassen, die des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für ein solches Gesetz oder die des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat gegen ein solches Gesetz (bitte angeben, wo dies nachlesbar ist)? 3.2 Hat die Staatsregierung die Äußerung des Bundesrechnungshofs aus dem Jahr 2015, dass „in Deutschland jährlich Steuern in Höhe von bis zu 10 Milliarden Euro bei Bargeldgeschäften durch manipulierte Ladenkassen hinterzogen“ werden als Hinweis darauf gewertet, in der in Frage 3.1 ab- gefragten Kontroverse zum Wohle der Allgemeinheit zu einer Entscheidung zu kommen? Ein Entwurf eines Gesetzes zur Unterbindung manipulationssicherer Ladenkassen ist der Staatsregierung nicht bekannt. 3.3 Welche Initiativen hat die Staatsregierung nach dem in Frage 3.2 geäußerten Hinweis ergriffen, um manipulationssichere Ladenkassen einzuführen? Die obersten Finanzbehörden der Länder haben 2015 gemeinsam mit dem BMF auf Bitte der Finanzministerkonferenz vom 04.12.2014 einen Bericht zur Umsetzungsmöglich- keit eines Maßnahmenpakets zur Bekämpfung von Manipulationen digitaler Grundauf- zeichnungen erarbeitet. 4. Funktionsweise manipulierbarer Kassen 4.1 Welche Kenntnisse haben die Finanzbehörden über die Funktionsweise von Ladenkassen, bei denen es spezielle Software Steuerpflichtigen ermög- licht, „elektronische Registrierkassen zu manipulieren und so Steuern zu hinterziehen, weil sie Bedienereingaben nicht aufzeichnet oder Daten und bestimmte Umsatzkategorien löscht“ (bitte angeben, wie viel Prozent der auf dem Markt befindlichen Kassen-Hardware mit derartiger Software aus- gestattet werden können)? Auf die Antwort zu Frage 1.1 wird verwiesen. 4.2 Welche Firmen bieten derartige Software für Ladenkassen an (bitte hierbei insbesondere darauf eingehen, ob z. B. die Firma Locafox GmbH derartige Software zum Kauf anbietet, und weitere Firmen bitte aufschlüsseln, die nach Kenntnis der Finanzbehörden eine derartige Software anbieten)? Manipulationssoftware wird regelmäßig nicht offen zum Verkauf angeboten, sondern ist beispielsweise als verstecktes Programm in der Kassensoftware (Zapper) enthalten. So- weit in steuerlichen Einzelfällen die Verwendung von Manipulationssoftware festgestellt wird, wird diesem, ggf. auch mit strafrechtlichen Konsequenzen für den Anbieter, nach- gegangen. Auskünfte zu steuerlichen Einzelfällen können aufgrund des Steuergeheim- nisses (§ 30 AO) jedoch nicht erteilt werden.
Drucksache 18/6815 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 7/9 4.3 Aus welchen Gründen ist der Kauf und/oder der Einsatz derartiger Laden- kassenmanipulationssoftware in Deutschland erlaubt? § 146a Abs. 1 Satz 5 AO verbietet es, elektronische Aufzeichnungssysteme, Software für elektronische Aufzeichnungssysteme und zertifizierte technische Sicherheitsein- richtungen, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, zu verwenden, gewerbsmäßig zu bewerben und in Verkehr zu bringen. Ein Verstoß gegen § 146a Abs. 1 Satz 5 AO kann, sofern die Handlung nicht bereits nach § 378 AO als leichtfertige Steuer- verkürzung zu ahnden ist, mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. 5. Manipulationssichere Ladenkassen 5.1 In welcher gegenwärtig gültigen Rechtsvorschrift ist festgelegt, dass Laden- kassen „manipulationssicher“ sein müssen (bitte zitieren)? 5.2 Sobald die in Frage 5.1 abgefragten manipulationssicheren Ladenkassen bereits Vorschrift sind, welchen Mehrwert liefern dann Zwangs-Bons noch für das Finanzamt? 5.3 Wenn die in Frage 5.1 abgefragten manipulationssicheren Ladenkassen keine Vorschrift sind, wann hat die Staatsregierung die letzte Bundesratsinitiative gestartet, mit dem Ziel, manipulationssichere Ladenkassen zwingend vor- zuschreiben? Auf die Antworten zu den Fragen 1.3 sowie 2.1 bis 2.3 wird verwiesen. 6. Erfahrungen aus Ladenkassenprüfungen 6.1 Wie viele Ladenkassenprüfungen haben bayerische – falls zu aufwendig, mindestens oberbayerische – Finanzbehörden seit inkl. 2008 durchgeführt (bitte chronologisch mit folgenden Zusatzinformationen für die fünf um- satzstärksten Branchen, in welchen Ladenkassen üblich bzw. gängig sind, vorzugsweise tabellarisch aufschlüsseln: Jahr; Branche, in der die Laden- kassenprüfung stattgefunden hat, wie z. B. Gastronomie; Umsatz der Bran- che, in der die Ladenkassenprüfung stattgefunden hat absolut in Euro; Steuerertrag in dieser Branche absolut in Euro; Gesamtzahl der Kassen in dieser Branche; Zahl der Ladenkassenprüfungen in dieser Branche; Zahl der Beanstandungen bei Ladenkassenprüfungen in dieser Branche; zusätzlich generierter Steuerertrag durch Ladenkassenprüfungen in dieser Branche in Euro; Bußgelder wegen fehlerhafter Ladenkassenprüfung; generierter Ertrag in Euro in dieser Branche; identifizierte manipulierte Ladenkassen in dieser Branche)? Die Finanzämter führen steuerliche Außenprüfungen (z. B. Betriebsprüfungen, Umsatz- steuer-Sonderprüfungen) sowie Kassen-Nachschauen durch. Eine Außenprüfung um- fasst stets die gesamten steuerlichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls. Statistisch wird nur das insgesamt erzielte Mehrergebnis erfasst. Aufzeichnungen über einzelne Be- anstandungen im Rahmen von Außenprüfungen werden nicht geführt. Seit 01.01.2018 ist zudem die Kassen-Nachschau als eigenständiges Verfahren zur Prüfung der Ordnungs- mäßigkeit der Kassenaufzeichnungen möglich. Sie ist ohne Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten durchzuführen. Die Kassennachschau ist keine Außenprüfung und führt für sich allein damit auch nicht zu einem Mehrergebnis. Wird festgestellt, dass Umsätze unzutreffend erfasst werden, kann unmittelbar in eine Außenprüfung über- gegangen oder der Betrieb zeitnah für eine Außenprüfung vorgesehen werden. Das steuerliche Mehrergebnis wird dann ggf. mit weiteren Feststellungen im Rahmen dieser nachfolgenden Außenprüfung erfasst. Branchenbezogene statistische Auswertungen werden nicht durchgeführt.
Drucksache 18/6815 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 8/9 6.2 Wegen wie vieler manipulierter Ladenkassen wurden bayernweit seit 2008 Verfahren eingeleitet (bitte jahresweise nach Statistik, Aktenlage oder Er- innerung der mit derartigen Verfahren betrauten Stellen aufschlüsseln nach Ordnungsrecht bzw. Strafrecht, wie z. B. § 303a Strafgesetzbuch – StGB –, Ermittlungsverfahren, Anklagen, Verurteilungen)? Gesonderte Aufzeichnungen über Bußgeld- und Strafverfahren in Fällen manipulierter Ladenkassen werden nicht geführt. 6.3 Wie hoch schätzen die bayerischen Finanzbehörden das Dunkelfeld in Bezug auf das in den Fragen 6.1 bzw. 6.2 abgefragte Hellfeld ein (bitte in Euro an- geben und in Prozent)? Die Finanzämter nehmen keine Schätzungen zu vermuteten Steuerausfällen vor. 7. Bundesrechnungshof spekuliert über 10 Mrd. Euro Steuerschaden 7.1 Welche Kenntnis hat die Staatsregierung über folgende Spekulation des Bundesrechnungshofs zu elektronischen Ladenkassen: „Die jährlichen Steuerausfälle werden auf bis zu 10 Mrd. Euro geschätzt.“ (bitte hierbei den Beitrag aus den Bundesländern, insbesondere aus Bayern, zu dieser Spe- kulation und dieser Summe von 10 Mrd. Euro ausführlich darlegen)? Die Schätzungsgrundlagen des Bundesrechnungshofs sind der Staatsregierung – ab- gesehen von den im Bericht genannten Quellenangaben wie beispielsweise den Bericht der OECD „Umsatzverkürzung mittels elektronischer Kassensysteme: eine Bedrohung für die Steuereinnahmen“ aus dem Jahr 2013 – nicht bekannt. 7.2 Wie lauten die in den dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat unterstellten Behörden gängigen Schätzungen und tatsächlichen Kenntnisse über Steuerausfälle durch Ladenkassenmanipulationen (bitte alle Gutachten, Forschungsergebnisse, Umfragen, Einschätzungen, Erfahrungen von Fach- leuten aus der Finanzbranche und aus den Finanzbehörden nach Aktenlage und Erinnerung der betreffenden Personen und die von diesen jeweils in den Raum gestellten Zahlen zum Steuerausfall durch manipulierte elektronische Ladenkassen chronologisch aufschlüsseln)? Auf die Antworten zu Fragen 6.1 und 6.3 wird verwiesen. 7.3 Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung darüber, wie sich der bayerische Anteil am spekulativ in den Raum geworfenen Steuerschaden von „bis zu 10 Milliarden Euro bei Bargeldgeschäften durch manipulierte Ladenkassen“ in Bayern summenmäßig zusammensetzt (bitte den Anteil des Schadens an- geben, der aus Bayern kommt und diesen in 100.000-Euro-Schritten mengen- mäßig grob ausdifferenzieren und den angeblich hauptsächlich betroffenen Branchen, wie angeblich z. B. Glücksspiel, Gastronomie, Einzelhandel etc. zuordnen)? Der Staatsregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor (siehe auch die Antworten zu den Fragen 6.1 und 7.1).
Drucksache 18/6815 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 9/9 8. Ausnahmegenehmigungen 8.1 Welche Arten von Erleichterungen haben bayerische Finanzbehörden nach den §§ 146a, 148, 6 Abs. 2 AO für „bestimmte Gruppen von Fällen Er- leichterungen“ nach Aktenlage und/oder aus der Erinnerung der solche Vor- gänge bearbeitenden Beamten für die Zwangs-Bons bereits gewährt (bitte hierbei auch die Anzahl gewährter Erleichterungen in jedem Bezirk Bayerns mit angeben)? 8.2 Wie viele Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind bei den Finanzämtern Oberbayerns seither eingegangen (bitte – falls nicht die §§ 146a, 148, 6 Abs. 2 AO – Rechtsgrundlage für die Ausnahmegenehmigungen angeben und insbesondere für die Finanzämter in Altötting, Berchtesgadener-Land, Ebersberg, Erding, München, München-Land, Rosenheim, Rosenheim-Land angeben bzw. abfragen)? 8.3 Wie viele der in Frage 8.2 abgefragten Beantragungen wurden tatsächlich erteilt? Statistische Aufzeichnungen über die Anzahl der gestellten Anträge und deren Ent- scheidung werden nicht geführt.