Trink- und Grundwasserverunreinigung durch Windkraftanlagen in der Nähe von Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten und Oberflächengewässer
18. Wahlperiode 27.09.2019 Drucksache 18/3398 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christian Klingen AfD vom 28.06.2019 Trink- und Grundwasserverunreinigung durch Windkraftanlagen in der Nähe von Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten und Oberflächen gewässern Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wie viele Windkraftanlagen gibt es in oder in der Nähe von Wasserschutzgebie- ten, Überschwemmungsgebieten und Oberflächengewässern? 1.2 Inwieweit gibt es negative Auswirkungen/Verunreinigungen durch Windkraftanla- gen in diesen Gebieten? 1.3 Welcher Art sind diese Auswirkungen/Verunreinigungen? 2.1 In welchem Maße sind Windkraftanlagen in der Lage, das Trink- und Grundwas- ser zu verunreinigen? 2.2 Warum werden Genehmigungen erteilt, Windkraftanlagen in oder in der Nähe von Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten und Oberflächenge- wässern zu errichten? 2.3 Inwieweit ist ein bereits verursachter Schaden am Trinkwasser revidierbar? 3.1 Wie wird sichergestellt, dass Transformatorenöle, Hydrauliköle und Kühlmittel nicht ins Grundwasser dringen? 3.2 Wie wird sichergestellt, dass verunreinigtes Grundwasser gereinigt wird? 3.3 Wie wird sichergestellt, dass Verbraucher nicht mit verunreinigtem Grundwasser in Berührung kommen? 4.1 Warum wurden die Schutzzonen nicht vergrößert? 4.2 Gibt es Pläne, die Schutzzonen in Zukunft zu vergrößern? 4.3 Wie konkret sind diese Pläne? 5.1 Wie groß muss der Mindestabstand zu Wasserschutzgebieten, Überschwem- mungsgebieten und Oberflächengewässern sein, um das Grund- und Trinkwas- ser vor Verunreinigungen zu schützen? 5.2 Wie groß ist der derzeitige Mindestabstand zu Wasserschutzgebieten, Über- schwemmungsgebieten und Oberflächengewässern? 5.3 Wie groß ist der derzeitige Maximalabstand zu Wasserschutzgebieten, Über- schwemmungsgebieten und Oberflächengewässern? 6.1 Welche Kosten fielen in den letzten fünf Jahren wegen Verunreinigung des Grundwassers an? 6.2 Welche Kosten fielen im letzten Jahr wegen Verunreinigung des Grundwassers an? 6.3 Welche Kosten fielen im Laufe diesen Jahres wegen Verunreinigung des Grund- wassers an? Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
Drucksache 18/3398 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 2/3 Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 09.08.2019 1.1 Wie viele Windkraftanlagen gibt es in oder in der Nähe von Wasserschutz- gebieten, Überschwemmungsgebieten und Oberflächengewässern? Nach Auswertung des Landesamts für Umwelt (LfU) (Windkraftanlagen ab 70 kW; Da- tenstand 31.12.2018) befinden sich in Bayern 45 Windkraftanlagen in festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten, 13 Windkraftanlagen in festgesetzten Heilquellenschutz- gebieten und keine Windkraftanlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten. 1.2 Inwieweit gibt es negative Auswirkungen/Verunreinigungen durch Wind- kraftanlagen in diesen Gebieten? Der Staatsregierung sind keine Fälle bekannt, bei denen durch Windkraftanlagen Ge- wässerverunreinigungen bzw. negative Auswirkungen für Gewässer verursacht wurden. 1.3 Welcher Art sind diese Auswirkungen/Verunreinigungen? Hinsichtlich der potenziellen Risiken von Windkraftanlagen durch Bau und Betrieb wird auf das LfU-Merkblatt 1.2/8 verwiesen: https://www.lfu.bayern.de/wasser/merkblatt sammlung/teil1_grundwasserwirtschaft/doc/nr_128.pdf. 2.1 In welchem Maße sind Windkraftanlagen in der Lage, das Trink- und Grund- wasser zu verunreinigen? Siehe 1.3. 2.2 Warum werden Genehmigungen erteilt, Windkraftanlagen in oder in der Nähe von Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten und Ober- flächengewässern zu errichten? In jedem Genehmigungsverfahren wird nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. den anderen gebietsspezifischen fachlichen und rechtlichen Vorschriften im Einzelfall geprüft, ob schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind und des- halb das Vorhaben versagt werden muss oder ob dieses unter Auflagen genehmigt werden kann. 2.3 Inwieweit ist ein bereits verursachter Schaden am Trinkwasser revidierbar? Jeder Fall kann nur im Einzelfall beurteilt werden, da neben den spezifischen Schad- stoffeigenschaften auch die Eigenschaften und die Fließdynamik des Gewässers maß- geblich sind. 3.1 Wie wird sichergestellt, dass Transformatorenöle, Hydrauliköle und Kühl- mittel nicht ins Grundwasser dringen? Grundsätzlich wird dies sichergestellt durch die Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), die nach § 1 AwSV dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzun- gen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen dient. Im Speziellen regelt die AwSV in Kapitel 3 mit dem gleichnamigen Abschnitt 5 die „Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten“.
Drucksache 18/3398 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 3/3 3.2 Wie wird sichergestellt, dass verunreinigtes Grundwasser gereinigt wird? 3.3 Wie wird sichergestellt, dass Verbraucher nicht mit verunreinigtem Grund- wasser in Berührung kommen? Die lokal zuständige Kreisverwaltungsbehörde würde die erforderlichen Untersuchun- gen und ggf. die Sanierung nach den Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) unter Einbeziehung des Betreibers der Anlage erwirken (u. a. § 4 BBodSchG). Ggf. erforderliche Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen ergeben sich aus den Um- ständen des Einzelfalls. 4.1 Warum wurden die Schutzzonen nicht vergrößert? 4.2 Gibt es Pläne, die Schutzzonen in Zukunft zu vergrößern? 4.3 Wie konkret sind diese Pläne? Nach § 51 Abs. 2 WHG sind Wasserschutzgebiete gem. den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bemessen und in Schutzzonen zu unterteilen. Spätestens mit jeder durch die Kreisverwaltungsbehörde erteilten neuen wasserrechtlichen Erlaubnis/ Bewilligung zur Grundwasserentnahme wird das Wasserschutzgebiet gem. diesen Vor- gaben erneut überprüft und ggf. angepasst. 5.1 Wie groß muss der Mindestabstand zu Wasserschutzgebieten, Über- schwemmungsgebieten und Oberflächengewässern sein, um das Grund- und Trinkwasser vor Verunreinigungen zu schützen? 5.2 Wie groß ist der derzeitige Mindestabstand zu Wasserschutzgebieten, Über- schwemmungsgebieten und Oberflächengewässern? 5.3 Wie groß ist der derzeitige Maximalabstand zu Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten und Oberflächengewässern? Grundsätzlich bedarf es immer einer Einzelfallprüfung, sodass keine pauschalen Min- destabstände bestimmt werden können. Bezüglich Wasserschutzgebieten darf eine Windkraftanlage hinsichtlich Standort, Bauart, Errichtung und Betrieb auch im Havarie- fall keine höheren Risiken darstellen, als sie andere im Wasserschutzgebiet zulässige Bauwerke und Anlagen haben. Nähere Ausführungen hierzu sind dem LfU-Merkblatt 1.2/8 zu entnehmen. Siehe Antwort zu Frage 1.3. 6.1 Welche Kosten fielen in den letzten fünf Jahren wegen Verunreinigung des Grundwassers an? 6.2 Welche Kosten fielen im letzten Jahr wegen Verunreinigung des Grundwas- sers an? 6.3 Welche Kosten fielen im Laufe diesen Jahres wegen Verunreinigung des Grundwassers an? Siehe Antwort zu Frage 1.2.