Mehrarbeit durch die StVO-Novelle
18. Wahlperiode 23.12.2020 Drucksache 18/11644 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Körber FDP vom 16.10.2020 Mehrarbeit durch die Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Ich frage die Staatsregierung: 1.1 Wie viele angeordnete Fahrverbote der Zentralen Bußgeldstelle im Bay- erischen Polizeiverwaltungsamt mussten aufgrund der Änderungen des Bußgeldkataloges und des § 4 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) zurück- genommen werden?............................................................................................. 2 1.2 Wie viele Einsprüche gab es gegen angeordnete Fahrverbote der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vor dem Hintergrund der Änderungen des Bußgeldkataloges und des § 4 BKatV?............................. 2 1.3 Wie viele Gerichtsverfahren wurden durch die Änderungen des Bußgeld- kataloges und des § 4 BKatV beeinflusst?.......................................................... 2 2.1 Welche Kosten sind durch den unter 1.1–1.3 notwendigen Mehraufwand entstanden?.......................................................................................................... 3 2.2 Wie bewertet die Staatsregierung das Außer-Kraft-Setzen der Änderungen des Bußgeldkatalogs (BKat) und des § 4 BKatV vor dem Hintergrund des unter 1.1–1.3 entstandenen Mehraufwands?....................................................... 3 2.3 Wie beurteilt die Staatsregierung die Möglichkeit, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) oder dessen zuständige Mit- arbeiter für Amtspflichtverletzungen gem. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. Art. 34 Grundgesetz (GG) in Regress zu nehmen?....................... 3 3. Wie hat sich der von den Polizeipräsidien geführte Belastungsindex der jeweiligen Dienststellen der Bayerischen Polizei seit 2013 bis heute ent- wickelt (untergliedert nach Präsidien, Dienststellen)?.......................................... 3 4. Welche Rückmeldungen hat die Staatsregierung aus den Kommunen bzw. von kommunalen Verkehrsüberwachungsdiensten/-dienstleistern im Hin- blick auf die StVO-Novelle und die Außer-Kraft-Setzung der Änderungen des BKat und des § 4 BKatV erhalten?................................................................ 3 Hinweis des Landtagsamts: Zitate werden weder inhaltlich noch formal überprüft. Die korrekte Zitierweise liegt in der Verantwortung der Fragestellerin bzw. des Fragestellers sowie der Staatsregierung. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
Drucksache 18/11644 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 2/3 Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz vom 24.11.2020 Vorbemerkung: In der als StVO-Novelle bezeichneten 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrs- rechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 (in Kraft getreten am 28.04.2020, BGBl. I S. 814) wurde in der Eingangsformel die Rechtsgrundlage für die darin geregelten Fahrverbote nicht genannt. Wegen dieses Zitierfehlers ist von einer Teilnichtigkeit der 54. Verordnung auszugehen, die sich auf die Änderungen der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) in Art. 3 erstreckt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Länder daher gebeten, den Vollzug der BKatV in der Fassung vom 28.04.2020 vorerst auszusetzen und für Verkehrsordnungswidrigkeiten die BKatV in der vor dem 28.04.2020 geltenden Fassung anzuwenden. 1.1 Wie viele angeordnete Fahrverbote der Zentralen Bußgeldstelle im Bay- erischen Polizeiverwaltungsamt mussten aufgrund der Änderungen des Bußgeldkataloges und des § 4 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) zurück- genommen werden? In diesem Zusammenhang wurden in 3 360 Fällen noch nicht rechtskräftige Bußgeld- bescheide mit Fahrverbot aufgrund eines Einspruchs bzw. von Amts wegen zurück- genommen und durch geänderte Bußgeldbescheide ohne Fahrverbot ersetzt. Zudem erfolgte bei 4 241 bereits rechtskräftigen Bußgeldbescheiden eine Aufhebung des Fahr- verbotes im Rahmen eines Gnadenerweises. 1.2 Wie viele Einsprüche gab es gegen angeordnete Fahrverbote der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vor dem Hintergrund der Änderungen des Bußgeldkataloges und des § 4 BKatV? Die Frage kann mangels entsprechender statistischer Daten nicht vollständig beantwortet werden. In 2 513 Fällen wurde ein rechtzeitiger Einspruch gegen Bußgeldbescheide mit ei- nem auf Grundlage der StVO-Novelle ergangenen Fahrverbot erfasst. Darüber hinaus lagen zahlreiche verspätete Einsprüche vor. Die diesbezüglichen Bußgeldbescheide mit Fahrverbot waren nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchs- frist bereits rechtskräftig und somit von der gnadenweisen Aufhebung des Fahrverbo- tes betroffen (vgl. Antwort zu 1.1). Diese Fälle wurden daher in der Regel als Einsprü- che erfasst. Zudem werden die geltend gemachten Einspruchsgründe nicht erfasst. Insoweit lässt sich aus der elektronischen Datenverarbeitung nicht bestimmen, ob die Betroffenen die StVO-Novelle oder sonstige Einwände (z. B. Bestreiten der Fahrerei- genschaft) als Einspruchsgrund anführten. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass auch bei Fahrverboten, deren Grundlage nicht die StVO-Novelle war, die Änderung des Buß- geldkatalogs als vermeintliche Einspruchsbegründung angeführt wurde. 1.3 Wie viele Gerichtsverfahren wurden durch die Änderungen des Bußgeld- kataloges und des § 4 BKatV beeinflusst? Statistisch auswertbare Daten liegen dem Staatsministerium der Justiz (StMJ) nicht vor, da in den Justizgeschäftsstatistiken zwar Verfahren aufgrund Verkehrsordnungswidrig- keiten ausgewiesen werden, nicht aber, welche Tatbestände (wie z. B. Geschwindigkeits- verstöße) diesen zugrunde liegen. Erst recht wird nicht statistisch erfasst, ob in einem Gerichtsverfahren die aktuellen Änderungen des Bußgeldkatalogs bzw. des § 4 BKatV eine Rolle spielten.
Drucksache 18/11644 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 3/3 2.1 Welche Kosten sind durch den unter 1.1–1.3 notwendigen Mehraufwand entstanden? Da schon statistisch nicht bzw. nicht vollständig erfasst wird, wie viele Bußgeldverfahren von den Änderungen des Bußgeldkatalogs betroffen waren, kann zum dadurch ver- ursachten (Mehr-)Aufwand keine Aussage getroffen werden. 2.2 Wie bewertet die Staatsregierung das Außer-Kraft-Setzen der Änderungen des Bußgeldkatalogs (BKat) und des § 4 BKatV vor dem Hintergrund des unter 1.1–1.3 entstandenen Mehraufwands? Auf die Antwort zu den Fragen 1.3 und 2.1 wird verwiesen. Im Übrigen wurde die BKatV nicht „außer Kraft gesetzt“. Diesbezüglich wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 2.3 Wie beurteilt die Staatsregierung die Möglichkeit, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) oder dessen zuständige Mit- arbeiter für Amtspflichtverletzungen gem. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. Art. 34 Grundgesetz (GG) in Regress zu nehmen? Der Anspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG setzt die Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht voraus. Beim Erlass von Rechtsnormen werden grundsätzlich nur Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahrgenommen, sodass das Kriterium der Drittbezogenheit in der Regel nicht erfüllt wird. Dies gilt für die Haftung der Körperschaft ebenso wie für die Haftung der zuständigen Mitarbeiter, da das Kriterium der Drittbezogenheit sowohl bei der Prüfung des § 839 BGB als auch bei der Haftungsüberleitung gemäß Art. 34 Satz 1 GG anzuwenden ist. 3. Wie hat sich der von den Polizeipräsidien geführte Belastungsindex der jeweiligen Dienststellen der Bayerischen Polizei seit 2013 bis heute ent- wickelt (untergliedert nach Präsidien, Dienststellen)? Grundsätzlich ist es Führungsaufgabe der Polizeipräsidien, permanent die Entwicklungen in ihren Bereichen zu beobachten und darauf belastungs- und kräfteorientiert zu reagie- ren. Hierzu bedienen sich die Verbände eigener Vorgehensweisen. Spezielle Belastungs- indizes von Dienststellen der Bayerischen Polizei werden jedoch vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) nicht geführt und liegen demnach nicht vor. 4. Welche Rückmeldungen hat die Staatsregierung aus den Kommunen bzw. von kommunalen Verkehrsüberwachungsdiensten/-dienstleistern im Hin- blick auf die StVO-Novelle und die Außer-Kraft-Setzung der Änderungen des BKat und des § 4 BKatV erhalten? Es gab vereinzelte Rückfragen zum Umgang mit betroffenen Verfahren.