Stand der Impfung der Mitglieder der Staatsregierung; Gesundheitsämter; Mitarbeiter ausgewählter Ministerien und Landräte
18. Wahlperiode 23.04.2021 Drucksache 18/14398 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Franz Bergmüller, Andreas Winhart, Ralf Stadler, Ulrich Singer, Josef Seidl, Jan Schiffers, Gerd Mannes, Christian Klingen AfD vom 18.01.2021 Stand der Impfung der Mitglieder der Staatsregierung, Gesundheitsämter, Mit- arbeiter ausgewählter Staatsministerien und Landräte Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ebnet dem Staat einen Weg, seine Beam- ten gegen klassische Krankheiten grundsätzlich auch zwangsweise impfen zu lassen (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-bverwg2wnb820-impfpflicht-bundes wehr-soldat-impfen-klassische-krankheiten-befehl-befehlsverweigerung-disziplinar manahmen/) und eröffnet damit staatlichen Stellen die Möglichkeit, in die körperliche Unversehrtheit – vorliegend – eines Soldaten einzugreifen. Zu diesem Zweck leitet es das Recht auf eine Zwangsimpfung einfach aus der in § 17 Soldatengesetz (SG) ver- ankerten Gesunderhaltungspflicht ab. § 17 SG lautet: „§ 17 Verhalten im und außer Dienst (1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünf- te und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Sol- dat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. (3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrau- en gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforder- lich sind.“ (https://www.gesetze-im-internet.de/sg/__17.html#:~:text=(1)%20Der%20Sol dat%20hat%20Disziplin,sein%20Dienst%20als%20Soldat%20erfordert). LTO (Legal Tribune Online) fasst das Urteil wie folgt zusammen: „Auch das BVerwG bestätigte die rechtlichen Einwände des Hauptfeldwebels nicht. Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sei eine weitgehende Impfpflicht auf- erlegt, die im Soldatengesetz (SG) in § 17 SG ausdrücklich geregelt ist. Sie sei Teil der sog. soldatischen Gesunderhaltungspflicht. Diese beruhe auf der Erwägung, dass die Verbreitung übertragbarer Krankheiten die Einsatzbereitschaft des Militärs erheb- lich schwächen kann, erklärte das Gericht.“ (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ bverwg-bverwg2wnb820-impfpflicht-bundeswehr-soldat-impfen-klassische-krankhei ten-befehl-befehlsverweigerung-disziplinarmanahmen/). Wir fragen die Staatsregierung: 1. Stand der Impfung der Mitglieder der Staatsregierung 3 1.1 Wie viele Mitglieder des Kabinetts sind zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage gegen COVID-19 geimpft (bitte Woche der Impfung an- geben)? 3 1.2 Wie viele bayrische Staatssekretäre sind zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage gegen COVID-19 geimpft (bitte Woche der Impfung an- geben)? 3 1.3 Wie viele der in Frage 1.1; 1.2 abgefragten Personen werden sich sicher impfen lassen, sicher nicht impfen lassen oder sind hierüber unentschlossen? 3 Hinweis des Landtagsamts: Zitate werden weder inhaltlich noch formal überprüft. Die korrekte Zitierweise liegt in der Verantwortung der Fragestellerin bzw. des Fragestellers sowie der Staatsregierung. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de/parlament/dokumente/ abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de/aktuelles/sitzungen/ zur Verfügung.
Drucksache 18/14398 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 2/5 2. Wie viele Beamte und Angestellte der Staatskanzlei sind zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage jeweils gegen COVID-19 geimpft (bitte Zahl der Beschäftigten und Woche der Impfung angeben und den Impfstoff angeben, der jeweils verabreicht wurde)? 3 3. Stand der Impfung der Mitglieder im Zuständigkeitsbereich des Staats- ministeriums für Gesundheit und Pflege 3 3.1 Wie viele im Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege beschäftigte Beamte und Angestellte sind zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser An- frage gegen COVID-19 geimpft (bitte Zahl der Beschäftigten und Woche der Impfung angeben)? 3 3.2 Wie viele Beamte und Angestellte des dem Staatsministerium für Gesund- heit und Pflege unterstellten Landesamts für Gesundheit und Lebensmittel- sicherheit (LGL) sind zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage gegen COVID-19 geimpft (bitte Zahl der Beschäftigten und Woche der Impfung angeben)? 3 3.3 Wie viele Amtsärzte in Bayern sind zum Zeitpunkt der Beantwortung die- ser Anfrage gegen COVID-19 geimpft (bitte Zahl der Beschäftigten und Woche der Impfung angeben; falls zu umfangreich, bitte auf Oberbayern begrenzen)? 3 4. Stand der Impfung der Mitglieder im Zuständigkeitsbereich des Staats- ministeriums des Innern, für Sport und Integration 3 4.1 Wie viele im Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration be- schäftigte Beamte und Angestellte sind zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage gegen COVID-19 geimpft (bitte Zahl der Beschäftigten im Staatsministerium und Woche der Impfung angeben)? 3 4.2 Wie viele Beamte und Angestellte der dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unterstellten Polizeikräfte sind zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage gegen COVID-19 geimpft (bitte Zahl der beschäftigten Polizeikräfte und Woche der Impfung angeben; falls zu umfangreich, bitte auf Oberbayern begrenzen)? 4 5. Wurden die in den Fragen 1 bis 4 abgefragten Personenkreise durch das LGL geimpft (im Verneinensfall bitte angeben, alle Möglichkeiten einer Impfung für diesen Personenkreis aufschlüsseln)? 4 6. Verabreichter Impfstoff 4 6.1 Welcher Teil der in den Fragen 1 bis 5 abgefragten Personenkreise hat die Möglichkeit, z. B. im LGL aus den zugelassenen Impfstoffen selbst einen auszuwählen, indem er z. B. sich den Impfstoff aussuchen kann, den er haben möchte, oder indem er sich ein Datum aussuchen kann, an dem der von ihm präferierte Impfstoff verimpft wird etc. (bitte lückenlos die praktisch bestehenden Möglichkeiten hierzu aufschlüsseln)? 4 6.2 Welche der in den Fragen 1 bis 5 abgefragten Personenkreise oder Einzel- personen haben von der in Frage 6.1 abgefragten Möglichkeit Gebrauch gemacht (bitte lückenlos aufschlüsseln)? 4 6.3 Welche der Landräte Bayerns haben von der in Frage 6.1 abgefragten Möglichkeit Gebrauch gemacht (falls zu umfangreich, bitte auf Oberbayern begrenzen, dann aber bitte lückenlos aufschlüsseln)? 5 7. Das Urteil 2 WNB 8.20 5 7.1 Sieht die Staatsregierung im Urteil 2 WNB 8.20 den durch eine Impfung vorgenommenen tatsächlich durchgeführten Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit hinreichend abgewogen gegen das spekulativ angenommene Eintreten einer zukünftig eintretenden Infektion? 5 7.2 Was spricht aus Sicht der Staatsregierung dagegen, dass der Freistaat unter Berufung auf die in Frage 7.1 abgefragte Rechtsprechung jeden seiner Beamten regelmäßig zwangswiese an eine Zahnputzmaschine anschließt, mit dem Argument, dass diese Pflicht aus der Gesunderhaltung ableitbar sei, weil sich bei Verweigerung des Betroffenen Karies entwickeln könnte? 5
Drucksache 18/14398 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 3/5 7.3 In welchem Umfang plant die Staatsregierung, sich auf dieses Urteil zu berufen, um bei ihren Beamten die Eigenverantwortung zur Gesundheits- vorsorge durch eine staatliche Zwangsvorsorge mit Zwangsmaßnahmen zu ersetzen (bitte eine denkbare Grenzziehung der Staatsregierung für solche Eingriffe am Beispiel aus Frage 7.2 ausführen und begründen; Impfung an- geben; falls zu umfangreich, bitte auf Oberbayern begrenzen)? 5 Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit der Staatskanzlei sowie dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integra- tion vom 08.03.2021 1. Stand der Impfung der Mitglieder der Staatsregierung 1.1 Wie viele Mitglieder des Kabinetts sind zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage gegen COVID-19 geimpft (bitte Woche der Impfung angeben)? 1.2 Wie viele bayrische Staatssekretäre sind zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage gegen COVID-19 geimpft (bitte Woche der Impfung angeben)? 1.3 Wie viele der in Frage 1.1; 1.2 abgefragten Personen werden sich sicher imp- fen lassen, sicher nicht impfen lassen oder sind hierüber unentschlossen? 2. Wie viele Beamte und Angestellte der Staatskanzlei sind zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage jeweils gegen COVID-19 geimpft (bitte Zahl der Beschäftigten und Woche der Impfung angeben und den Impfstoff an- geben, der jeweils verabreicht wurde)? 3. Stand der Impfung der Mitglieder im Zuständigkeitsbereich des Staats- ministeriums für Gesundheit und Pflege 3.1 Wie viele im Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege beschäftigte Beamte und Angestellte sind zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser An- frage gegen COVID-19 geimpft (bitte Zahl der Beschäftigten und Woche der Impfung angeben)? 3.2 Wie viele Beamte und Angestellte des dem Staatsministerium für Gesund- heit und Pflege unterstellten Landesamts für Gesundheit und Lebensmittel- sicherheit (LGL) sind zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage gegen COVID-19 geimpft (bitte Zahl der Beschäftigten und Woche der Impfung angeben)? 3.3 Wie viele Amtsärzte in Bayern sind zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage gegen COVID-19 geimpft (bitte Zahl der Beschäftigten und Woche der Impfung angeben; falls zu umfangreich, bitte auf Oberbayern begrenzen)? 4. Stand der Impfung der Mitglieder im Zuständigkeitsbereich des Staats- ministeriums des Innern, für Sport und Integration 4.1 Wie viele im Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration be- schäftigte Beamte und Angestellte sind zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage gegen COVID-19 geimpft (bitte Zahl der Beschäftigten im Staatsministerium und Woche der Impfung angeben)? Aktuell steht ein Impfstoff gegen COVID-19 nicht flächendeckend für die gesamte Be- völkerung zur Verfügung. Deshalb ist eine Priorisierung des Angebots in der Anfangsphase notwendig. Den rechtlichen Rahmen für die Priorisierung stellt die Coronavirus-Impfver- ordnung (CoronaImpfV) dar, die auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur COVID-19-Impfung beruht. Demnach wird die Impfung zunächst nur Personengruppen angeboten, die ein be- sonders hohes Risiko für schwere oder tödliche Verläufe einer COVID-19-Erkrankung haben oder die beruflich entweder besonders exponiert sind oder engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben. Die CoronaImpfV legt die Reihenfolge für die Impfungen fest: Personen mit höchster Priorität, Personen mit hoher Priorität, Personen mit erhöhter Priorität, alle übrigen Anspruchsberechtigten. Demnach wird die Impfung
Drucksache 18/14398 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 4/5 zunächst Personen mit höchster Priorität ermöglicht. Hierzu gehören Personen über 80 Jahren, Bewohnerinnen und Bewohner sowie Personal in Alten- und Pflegeheimen und Personal in medizinischen Einrichtungen mit sehr hohem Ansteckungsrisiko oder mit Kontakt zu besonders vulnerablen Patientengruppen. Im Einzelfall sollen zur Vermeidung von Verwurf zunächst auch priorisierte Perso- nen, wie z. B. Mitarbeiter von Rettungsdiensten, geimpft werden. Falls dies nicht mög- lich ist und der Impfstoff aufgrund begrenzter Haltbarkeit noch am selben Tag verimpft werden muss, können Personen in sog. Reservelisten der Impfzentren erfasst werden, z. B. Polizeibeamte, die ggf. kurzfristig impfbereit sind, um einen möglichen Verfall von Impfdosen aufgrund unvorhergesehener Ereignisse oder einer Absage von Impftermi- nen zu vermeiden. Eine anderweitige Verimpfung findet derzeit nicht statt, daher erübrigt sich eine Auf- stellung der Anzahl von bereits geimpften Personen aus den oben genannten Insti- tutionen. Im Übrigen könnten die Daten – selbst wenn Personen aus den in der Fra- gestellung genannten Institutionen im Einzelfall zur Vermeidung eines Verwurfs von Impfdosen bereits geimpft sein sollten – weder mit vertretbarem Aufwand abgefragt werden, noch sind die Personen verpflichtet, über ihren Impfstatus Auskunft zu geben. 4.2 Wie viele Beamte und Angestellte der dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unterstellten Polizeikräfte sind zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage gegen COVID-19 geimpft (bitte Zahl der beschäftigten Polizeikräfte und Woche der Impfung angeben; falls zu umfangreich, bitte auf Oberbayern begrenzen)? Dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) unterstehen keine Polizei- kräfte. Für den Fall, dass vereinzelt Impfstoffe im Rahmen der regulären Terminplanung durch unvorhergesehene Umstände nicht genutzt werden können und um einem drohen- den Impfstoffverwurf wegen einer Annäherung an die zeitlichen Bevorratungsgrenzen zu entgegnen, wurden die Kreisverwaltungsbehörden gebeten, eine Reserveplanung aufzustellen mit Personen aus den vorrangig zu impfenden Personengruppen, wie z. B. aus den Gesundheitseinrichtungen, Rettungsdiensten oder der Polizei, die vor Ort ggf. kurzfristig für eine Impfung zur Verfügung stehen. Im Rahmen dieses sog. Hop-On- Konzepts erfasst die Bayerische Polizei die Daten für ihren Personalkörper und mel- dete 1 578 Beamtinnen und Beamte mit Stand 10.02.2021. Dies entspricht im Schnitt seit Einrichtung der Impfzentren etwa 15 Beamten pro Impfzentrum bei insgesamt über 600 000 Impfungen in Bayern. 5. Wurden die in den Fragen 1 bis 4 abgefragten Personenkreise durch das LGL geimpft (im Verneinensfall bitte angeben, alle Möglichkeiten einer Impfung für diesen Personenkreis aufschlüsseln)? Das LGL hat für die in den Fragen 1 bis 4 genannten Personengruppen keine Impfun- gen durchgeführt. 6. Verabreichter Impfstoff 6.1 Welcher Teil der in den Fragen 1 bis 5 abgefragten Personenkreise hat die Möglichkeit, z. B. im LGL aus den zugelassenen Impfstoffen selbst einen auszuwählen, indem er z. B. sich den Impfstoff aussuchen kann, den er haben möchte, oder indem er sich ein Datum aussuchen kann, an dem der von ihm präferierte Impfstoff verimpft wird etc. (bitte lückenlos die praktisch bestehenden Möglichkeiten hierzu aufschlüsseln)? 6.2 Welche der in den Fragen 1 bis 5 abgefragten Personenkreise oder Einzel- personen haben von der in Frage 6.1 abgefragten Möglichkeit Gebrauch gemacht (bitte lückenlos aufschlüsseln)? Welcher Impfstoff zur Anwendung kommt, wird grundsätzlich vom behandelnden Impf- arzt entschieden. Dieser richtet sich nach den Vorgaben der CoronaImpfV sowie nach der Verfügbarkeit und den Eigenschaften der zur Verfügung stehenden Impfstoffe.
Drucksache 18/14398 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 5/5 6.3 Welche der Landräte Bayerns haben von der in Frage 6.1 abgefragten Möglichkeit Gebrauch gemacht (falls zu umfangreich, bitte auf Oberbayern begrenzen, dann aber bitte lückenlos aufschlüsseln)? Siehe Antwort zu den Fragen 1 bis 4.1. 7. Das Urteil 2 WNB 8.20 7.1 Sieht die Staatsregierung im Urteil 2 WNB 8.20 den durch eine Impfung vor- genommenen tatsächlich durchgeführten Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit hinreichend abgewogen gegen das spekulativ angenommene Eintreten einer zukünftig eintretenden Infektion? 7.2 Was spricht aus Sicht der Staatsregierung dagegen, dass der Freistaat unter Berufung auf die in Frage 7.1 abgefragte Rechtsprechung jeden seiner Beamten regelmäßig zwangswiese an eine Zahnputzmaschine anschließt, mit dem Argument, dass diese Pflicht aus der Gesunderhaltung ableitbar sei, weil sich bei Verweigerung des Betroffenen Karies entwickeln könnte? 7.3 In welchem Umfang plant die Staatsregierung, sich auf dieses Urteil zu be- rufen, um bei ihren Beamten die Eigenverantwortung zur Gesundheitsvor- sorge durch eine staatliche Zwangsvorsorge mit Zwangsmaßnahmen zu ersetzen (bitte eine denkbare Grenzziehung der Staatsregierung für solche Eingriffe am Beispiel aus Frage 7.2 ausführen und begründen; Impfung an- geben; falls zu umfangreich, bitte auf Oberbayern begrenzen)? In Deutschland besteht grundsätzlich keine Impfpflicht. Auch die Staatsregierung setzt auf die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger.