18. Wahlperiode 27.11.2020 Drucksache 18/10630 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christoph Maier AfD vom 24.09.2020 Linksextremer Angriff auf Gaststätte in Marktoberdorf? – 2. Nachfrage Wie die Polizei in einer Pressemitteilung vom 20.02.2020 meldet, hat ein 67-jähriger Mann am Abend des 19.02.2020 einen Silvesterböller in den Garten einer Gaststätte geworfen. Der Mann wurde in der Nähe des Tatortes aufgriffen. Er trug eine Sturmhau- be, eine Spraydose und weitere Böller bei sich. Die Polizei nahm den Mann fest und ließ ihn kurz darauf wieder frei. Er habe „psychisch labil“ und „verwirrt“ gewirkt. In ihrer Antwort auf die Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christoph Maier (AfD; Drs. 18/8243) gab die Staatsregierung an, dass in der Motivation des Tatverdächtigen durchaus politisch motivierte Beweggründe erkennbar waren. Die strafrechtlichen Er- mittlungsverfahren seien indes wegen fehlender Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrig- keit und Schuld ohne Restverdacht eingestellt worden. In ihrer Stellungnahme vom 20.09.2020 gab die Staatsregierung ferner auf die Frage „Warum wurde in der Pressemitteilung vom 20.02.2020 nicht erwähnt, dass es sich bei der betroffenen Gaststätte um ein Gebäude handelt, in dem zeitgleich die AfD eine Versammlung abhielt?“ an, ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Betroffenen und einer in der Gaststätte stattfindenden Veranstaltung sei zum Zeitpunkt der Erstellung der Pressemeldung nicht feststellbar gewesen. Daher sei auch ein Hin- weis auf die Veranstaltung unterblieben. Die Vernehmung habe erst nach der Erstel- lung des Presseberichts stattgefunden. Ich frage die Staatsregierung: 1. Wann wurde der Pressebericht erstellt?.............................................................. 2 2. Wann fand die Vernehmung statt?....................................................................... 2 3. Wann wurde der Pressebericht veröffentlicht?.................................................... 2 4. Warum wurde der Pressebericht nicht nachträglich um die Information er- gänzt, dass ein Zusammenhang der Tat zur AfD-Veranstaltung festzustellen sei?....................................................................................................................... 2 5.1 Welche konkreten Tatbestandsmerkmale waren hier nicht gegeben, sodass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufgrund fehlender Tatbestands- mäßigkeit einstellte?............................................................................................. 2 5.2 Welche konkrete Begebenheit liegt der Tatsache zugrunde, dass die Staats- anwaltschaft die Rechtswidrigkeit der Tat verneinte?.......................................... 2 5.3 Welche konkrete Begebenheit liegt der Tatsache zugrunde, dass die Staats- anwaltschaft von einer „Schuld ohne Restverdacht“ spricht?.............................. 2 Hinweis des Landtagsamts: Zitate werden weder inhaltlich noch formal überprüft. Die korrekte Zitierweise liegt in der Verantwortung der Fragestellerin bzw. des Fragestellers sowie der Staatsregierung. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.