WD 4 - 025/21 Haushaltsrechtliche Bezugspunkte von Next Generation EU. Einzelfragen zur haushaltsrechtlichen Einordnung der Aufbau- und Resilienzfazilität und des Europäischen Aufbauinstruments
Haushalt, Finanzen
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 11 WD 4 - 3000 - 025/21 schuldenstand zum Nominalwert von Bargeld und Einlagen, Schuldverschreibungen und Kredi- 36 ten des jeweiligen Staates. Nach den Regeln des ESVG zum Sektor Staat gerechnet werden da- bei wie dargelegt alle staatlichen Einheiten sowie die von ihm kontrollierten nichtmarktbestimm- ten Organisationen ohne Erwerbszweck. Die Europäische Union als supranationale Organisation wird im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen hingegen als gebietsfremde Ein- 37 heit dem Sektor der übrigen Welt zugeordnet. In volkswirtschaftlich-statistischer Hinsicht be- steht somit eine Trennung zwischen den supranationalen Stellen und ihren jeweiligen Mitglied- staaten. Rechtlicher Ausgangspunkt für die Zuordnung der Schulden im Rahmen des Aufbauinstruments ist deren Aufnahme durch die EU mit eigener Rechtspersönlichkeit, Art. 5 Abs. 1 Eigenmittelbe- schluss. Schuldnerin ist somit zunächst allein die EU; die NGEU-Rechtsakte sehen keine gesamt- schuldnerische Haftung von Union und Mitgliedstaaten vor. Zwar können die Mitgliedstaaten aufgrund von Art. 6 Abs. 4 Eigenmittelbeschluss durch die Kommission für die Bereitstellung zu- sätzlicher Mittel zur kurzfristigen Begleichung der aus der EU-Verschuldung resultierenden Ver- 38 bindlichkeiten herangezogen werden. Eine Verpflichtung zu entsprechenden Zahlungen besteht nach dieser Vorschrift indes nur als „letztes Mittel“ unter spezifischen Bedingungen, zudem auch dann nur im Rahmen der im Eigenmittelbeschluss festgelegten Eigenmittelobergrenzen. Zwar führt die dadurch und die durch die allgemeinen Eigenmittelverpflichtungen der Mitglied- staaten bewirkte Absicherung der Unionsschulden zu einer faktischen Garantie für die Rückzah- lung der aufgenommenen Mittel durch die Union zugunsten der Gläubiger; eine rechtliche oder faktische Behandlung der Mitgliedstaaten als Schuldner im Hinblick auf die Schulden der EU 39 folgt daraus jedoch nicht. Vielmehr macht die Konzeption gerade die Trennung zwischen den Kreditverpflichtungen der Union gegenüber ihren Gläubigern und den Zahlungsverpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber der EU deutlich. Es ist damit kein rechtlicher Anknüpfungspunkt für eine anteilige Anrechnung der Schulden auf die nationalen Schuldenstände erkennbar. Mittelbaren Einfluss auf die Haushalte und damit gegebenenfalls auch die Schuldenstände der Mitgliedstaaten hat die Schuldenaufnahme der Union im Übrigen allenfalls im Zusammenhang mit der dadurch bedingten Verpflichtung zu höheren Eigenmittelbeiträgen nach Maßgabe des Ei- 40 genmittelbeschlusses. *** 36 Eurostat, Öffentlicher Bruttoschuldenstand, 8. Februar 2021, abrufbar unter <https://ec.europa.eu/euros- tat/de/web/products-datasets/-/SDG_17_40>. 37 ESVG 2010, S. 55, Rn. 2.131 und S. 488, Rn. 20.55. Die volkswirtschaftliche Behandlung von Transaktionen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten wird auf S. 525 f., Rn. 20.291 ff. beschrieben. 38 Vgl. dazu Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates v. 24. Juni 2020, Rats-Dok. 9062/20, Rn. 107. 39 Vgl. dazu Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates v. 24. Juni 2020, Rats-Dok. 9062/20, Rn. 43. 40 Die durch die Bundesregierung prognostizierten Erhöhungen der Beiträge der Bundesrepublik Deutschland an die EU bis 2027 finden sich in BRat-Drs. 764/20, S. 3.