Überführung des Modellversuchs „islamischer Unterricht“ in ein Wahlpflichtfach ohne bekenntnisorientierte Inhalte - Teil 2
18. Wahlperiode 06.11.2020 Drucksache 18/9942 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gabriele Triebel BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 04.08.2020 Überführung des Modellversuchs „Islamischer Unterricht“ in ein Wahlpflicht- fach ohne bekenntnisorientierte Inhalte – Teil 2 Anlässlich der Ankündigung, den bisherigen Modellversuch „Islamischer Unterricht“ in ein Wahlpflichtfach ohne bekenntnisorientierte Inhalte zu überführen, frage ich die Staatsregierung: 1.1 Wie groß ist der geschätzte Zusatzbedarf an Lehrerinnen und Lehrern für einen dauerhaften Islamunterricht als Wahlpflichtfach (aufgeschlüsselt nach Schularten)? ........................................................................................................ 3 1.2 Welche konkreten Maßnahmen wird die Staatsregierung ergreifen, um diesen Mehrbedarf an Lehrkräften langfristig zu decken (bitte angeben, über welche Bildungsangebote und an welchen Standorten/Bildungsein- richtungen ausgebildet werden soll)?................................................................... 3 1.3 Wie wird mit den derzeit am Modellversuch beteiligten Lehrkräften für isla- mischen Unterricht verfahren (hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse und möglicher Qualifizierungsmaßnahmen)? ..................................................... 3 2.1 Vertritt die Staatsregierung die Auffassung, dass ein Religionsunterricht neben der fachlichen Qualifikation der involvierten Lehrkräfte auch von deren religiöser Überzeugung abhängt? ............................................................ 3 2.2 Falls ja, wie wird sichergestellt, dass, trotz Wegfalls bekenntnisorientierter Inhalte, ein möglichst hoher Anteil der Lehrkräfte im geplanten Wahlpflicht- fach muslimischen Glaubens ist? ....................................................................... 3 3.1 Ist neben der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg ein zweiter Lehrstuhl für die Ausbildung von Lehrkräften zur Islamkunde angedacht?......... 4 3.2 Wenn ja, wann wird der Lehrstuhl realisiert werden? ......................................... 4 3.3 An welcher Universität soll der Lehrstuhl angesiedelt werden?........................... 4 4.1 Inwiefern hat die Staatsregierung seit Beginn dieser Legislaturperiode im Jahr 2018 Vertreterinnen und Vertreter der muslimischen Verbände in Bay- ern an den Planungen zur Überführung des Modellversuchs „Islamischer Religionsunterricht“ in ein Wahlpflichtfach beteiligt (bitte angeben, wann und in welcher Form ein Dialog mit den jeweiligen islamischen Verbänden in dieser Sache stattgefunden hat)?.................................................................... 4 4.2 Inwiefern wurden im Vorfeld der geplanten Neuausrichtung des islamischen Unterrichts die Belange der involvierten Eltern berücksichtigt? ......................... 4 4.3 Ist die Staatsregierung der Ansicht, dass die Anmeldezahlen nach der Neu- ausrichtung des „Islamunterrichts“, bedingt durch einen Wegfall bekennt- nisorientierter Inhalte, künftig möglicherweise rückläufig sein könnten? ............ 4 5.1 Liegen der Staatsregierung religionspädagogische Empfehlungen und Gut- achten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder Glaubens- vertreterinnen und Glaubensvertretern vor, wie ein gelungener islamischer Religionsunterricht an Bayerns Schulen inhaltlich und didaktisch konzipiert sein sollte?........................................................................................................... 4 Hinweis des Landtagsamts: Zitate werden weder inhaltlich noch formal überprüft. Die korrekte Zitierweise liegt in der Verantwortung der Fragestellerin bzw. des Fragestellers sowie der Staatsregierung. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
Drucksache 18/9942 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 2/5 5.2 Falls ja, inwiefern wird deren fachlicher Einschätzung im Zuge der ge- planten Überführung des Modellversuchs in ein Wahlpflichtfach Rechnung getragen? ............................................................................................................ 5 6.1 Vertritt die Staatsregierung weiterhin die Position, dass der „Islamunterricht“ ein Werteunterricht wie Ethik sei, der für junge Muslime konzipiert sei, wie dies der Staatsminister für Unterricht und Kultus, Prof. Dr. Michael Piazolo, gegenüber der Presse äußerte? ......................................................................... 5 6.2 Verfolgt die Staatsregierung mittel- bis langfristig das Ziel, auch den islami- schen Religionsunterricht als konfessionell gebundenen Religionsunterricht mit bekenntnisorientierten Inhalten nach Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz (GG) einzuführen? ........................................................................................................ 5 6.3 Welche konkreten Maßnahmen sind geplant, um mögliche Kooperations- partner aufseiten der islamischen Verbände zu identifizieren und geeignete Strukturen zu etablieren, sodass auch bayerischen Kindern und Jugend- lichen muslimischen Glaubens künftig die Teilnahme an einem konfessionell gebundenen Religionsunterricht ermöglicht werden kann?................................. 5
Drucksache 18/9942 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 3/5 Antwort des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22.09.2020 1.1 Wie groß ist der geschätzte Zusatzbedarf an Lehrerinnen und Lehrern für einen dauerhaften Islamunterricht als Wahlpflichtfach (aufgeschlüsselt nach Schularten)? Der Zusatzbedarf wird von der tatsächlichen Reichweite des ab Schuljahr 2021/2022 geplanten Wahlpflichtfachs abhängig sein. Der Bedarf an Standorten wird von den be- teiligten Schulen in Abstimmung mit der Schulaufsicht nach der Bewertung der örtlichen Nachfrage bestimmt. Für die Planung des Lehrerbedarfs kann vom jetzigen Ist-Stand ausgegangen werden. 1.2 Welche konkreten Maßnahmen wird die Staatsregierung ergreifen, um diesen Mehrbedarf an Lehrkräften langfristig zu decken (bitte angeben, über wel- che Bildungsangebote und an welchen Standorten/Bildungseinrichtungen ausgebildet werden soll)? Für die Aus- und Weiterbildung von im Wahlpflichtfach eingesetzten Lehrkräften sind die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und die Akademie für Lehrer- fortbildung und Personalführung Dillingen zuständig. Derzeit können Studierende der nicht-gymnasialen Lehrämter ihr Lehramtsstudium mit dem Fach Islamischer Unterricht nach § 49a Lehrerprüfungsordnung I (LPO I) erweitern, also Lehrkräfte an Grund-, Mit- tel-, Real- und Förder- und beruflichen Schulen die Lehrbefähigung im Fach Islamischer Unterricht durch erfolgreiches Ablegen der Ersten Staatsprüfung nach § 49a LPO I er- werben. Ein entsprechender Studiengang wird derzeit an der Friedrich-Alexander-Uni- versität Erlangen-Nürnberg angeboten. 1.3 Wie wird mit den derzeit am Modellversuch beteiligten Lehrkräften für isla- mischen Unterricht verfahren (hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse und möglicher Qualifizierungsmaßnahmen)? Bei einer Entfristung des Unterrichtsangebots werden voraussichtlich die meisten der im Modellversuch eingesetzten Lehrkräfte weiterbeschäftigt werden können. Da eine unbefristete Beschäftigung einen Anreiz für die Lehrkräfte darstellt, kann die Gelegen- heit für eine Qualitätsoptimierung genutzt werden. Zielführende Maßnahmen der Quali- fizierung – z. B. im Fortbildungsbereich – sollen nach der aktuellen Planung verpflichtend mit einer unbefristeten Beschäftigung verbunden werden. Für Neueinstellungen wird noch ein entsprechender Kriterienkatalog erstellt werden. 2.1 Vertritt die Staatsregierung die Auffassung, dass ein Religionsunterricht neben der fachlichen Qualifikation der involvierten Lehrkräfte auch von deren religiöser Überzeugung abhängt? Für die Erteilung des Religionsunterrichts im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz (GG) bedürfen die Lehrkräfte der Bevollmächtigung durch die Religionsgemeinschaften (Art. 136 Abs. 4 Bayerische Verfassung – BV). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Bevollmächtigung auch von der religiösen Überzeugung der Lehrkräfte abhängt. 2.2 Falls ja, wie wird sichergestellt, dass, trotz Wegfalls bekenntnisorientierter Inhalte, ein möglichst hoher Anteil der Lehrkräfte im geplanten Wahlpflicht- fach muslimischen Glaubens ist? Der geplante Islam- und Werteunterricht ist kein Religionsunterricht im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG. Er ist auf die Werteordnung des Grundgesetzes und der Bayerischen Ver-
Drucksache 18/9942 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 4/5 fassung ausgerichtet, darüber hinaus aber religiös-weltanschaulich neutral. Die Lehr- kräfte bedürfen somit keiner Bevollmächtigung durch die Religionsgemeinschaften. Entscheidend für den Einsatz der Lehrkräfte ist deren fachliche Qualifikation. Die per- sonelle Kontinuität zum Modellversuch wird jedoch von sich aus einen sehr hohen Anteil an Lehrkräften muslimischen Glaubens mit sich bringen. 3.1 Ist neben der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg ein zweiter Lehrstuhl für die Ausbildung von Lehrkräften zur Islamkunde angedacht? 3.2 Wenn ja, wann wird der Lehrstuhl realisiert werden? 3.3 An welcher Universität soll der Lehrstuhl angesiedelt werden? Der Staatsregierung sind entsprechende Pläne der bayerischen Universitäten bisher nicht bekannt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Universitäten im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit selbst ent- scheiden, welche Schwerpunkte sie z. B. durch Etablierung eines Lehrstuhls setzen wollen. Eine konkrete Vorgabe ist daher nicht möglich. Eine gegebenenfalls steigende Nachfrage bei der Ausbildung von Lehrkräften für den Islam- und Werteunterricht wird mittelfristig mit Lehrangeboten an der Akademie für Personalführung und Lehrerfortbildung in Dillingen in Kooperation mit der Friedrich- Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg gedeckt. 4.1 Inwiefern hat die Staatsregierung seit Beginn dieser Legislaturperiode im Jahr 2018 Vertreterinnen und Vertreter der muslimischen Verbände in Bay- ern an den Planungen zur Überführung des Modellversuchs „Islamischer Religionsunterricht“ in ein Wahlpflichtfach beteiligt (bitte angeben, wann und in welcher Form ein Dialog mit den jeweiligen islamischen Verbänden in dieser Sache stattgefunden hat)? Die muslimischen Verbände in Bayern werden im Rahmen des im Schuljahr 2020/2021 anstehenden Anhörungsverfahrens zum Lehrplan beteiligt. 4.2 Inwiefern wurden im Vorfeld der geplanten Neuausrichtung des islamischen Unterrichts die Belange der involvierten Eltern berücksichtigt? Die Elternverbände, die auch die Belange der hier involvierten Eltern vertreten, werden wie üblich am Anhörungsverfahren beteiligt werden. 4.3 Ist die Staatsregierung der Ansicht, dass die Anmeldezahlen nach der Neu- ausrichtung des „Islamunterrichts“, bedingt durch einen Wegfall bekennt- nisorientierter Inhalte, künftig möglicherweise rückläufig sein könnten? Zum möglichen Wahlverhalten der Eltern und Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das noch nicht eingerichtete Fach können keine Voraussagen gemacht werden. Die Eva- luation des aktuellen Modellversuchs bescheinigt dem Islamischen Unterricht jedenfalls eine gleichbleibend hohe Akzeptanz bei den Familien. 5.1 Liegen der Staatsregierung religionspädagogische Empfehlungen und Gut- achten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder Glaubens- vertreterinnen und Glaubensvertretern vor, wie ein gelungener islamischer Religionsunterricht an Bayerns Schulen inhaltlich und didaktisch konzipiert sein sollte? Der Lehrstuhl für islamische Religionspädagogik der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) hat die Konzeption des Lehrplans im Entwurfsstadium ins- gesamt positiv bewertet.
Drucksache 18/9942 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 5/5 5.2 Falls ja, inwiefern wird deren fachlicher Einschätzung im Zuge der geplanten Überführung des Modellversuchs in ein Wahlpflichtfach Rechnung getragen? Anregungen der FAU wurden von der Lehrplankommission geprüft und ggf. in den Lehr- plan aufgenommen. 6.1 Vertritt die Staatsregierung weiterhin die Position, dass der „Islamunter- richt“ ein Werteunterricht wie Ethik sei, der für junge Muslime konzipiert sei, wie dies der Staatsminister für Unterricht und Kultus, Prof. Dr. Michael Piazolo, gegenüber der Presse äußerte? Der geplante Unterricht ist als religiös neutrales Fach mit Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 136 Abs. 3, 137 Abs. 1 BV vereinbar. Er hat entsprechend dem Erziehungsauftrag des Staates die Werte zu vermitteln, die im Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung verankert sind. Religiöse Gehalte, die Glaubenswahrheiten vermitteln sollen, sind nicht zulässig. In Bezug auf die Religion Islam sind (lediglich) neutrale, religionskundliche und solche Informationen zulässig, die Religion allgemein und den Islam im Speziellen als prägenden Kultur- und Bildungsfaktor betreffen. Die Einrichtung eines Islam- und Werteunterrichts, zu dem eine Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten bzw. die Schüler erfolgt und dessen Besuch die Schüler vom Ethikunterricht befreit, ist neben einem Ethikunterricht verfassungsrechtlich zulässig, sofern die beschriebenen Anforderungen an einen sol- chen Unterricht gem. Art. 137 Abs. 2 BV erfüllt sind. 6.2 Verfolgt die Staatsregierung mittel- bis langfristig das Ziel, auch den isla- mischen Religionsunterricht als konfessionell gebundenen Religionsunter- richt mit bekenntnisorientierten Inhalten nach Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz (GG) einzuführen? Mit der Einrichtung des geplanten Wahlpflichtfachs ist die parallele oder nachfolgende Einführung eines Islamischen Religionsunterrichts im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG (bei Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen) nicht verhindert oder aus- geschlossen. 6.3 Welche konkreten Maßnahmen sind geplant, um mögliche Kooperations- partner aufseiten der islamischen Verbände zu identifizieren und geeignete Strukturen zu etablieren, sodass auch bayerischen Kindern und Jugend- lichen muslimischen Glaubens künftig die Teilnahme an einem konfessionell gebundenen Religionsunterricht ermöglicht werden kann? Die Bildung von Religionsgemeinschaften, als Voraussetzung für einen konfessionell gebundenen islamischen Religionsunterricht in Bayern, ist nach wie vor nicht Sache des Staates, sondern Sache der Muslime.