BerlinerTransparenzgesetzmitAnm
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsförmlichkeitsprüfung für BlnTranspG-E“
zu Gutachten- und Beratungsleistungen der Senatsverwaltung für Finanzen vom 14. Mai 2013 heißt es: „Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ablei- tung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands durch einen oder mehrere Sachverständige. Ein Gutachten enthält eine allgemein vertrauenswürdige Beurteilung eines Sachverhalts im Hinblick auf eine Fragestellung oder ein vorgegebenes Ziel. Das Gutachten tritt als verbindliche (z.B. bezeugte oder unterschriebene) mündliche oder schriftliche Aussage einer sachver- ständigen oder Gutachten erstellenden Person auf.“ Aus dem Umstand, dass sich die Veröffentlichungspflicht auf „Informationen“ bezieht, ergibt sich des Weiteren, dass das Gutachten selbst in aufgezeichneter Form vorlie- gen muss. Dabei kommt es auf die Art der Aufzeichnung nicht an, insbesondere nicht darauf, ob es sich um ein klassisches Textdokument oder etwa eine Power-Point- Aufbereitung handelt. Abzugrenzen ist der Informationsgegenstand „Gutachten“ von einer bloßen „gut- achterlichen Äußerung“ und „gutachterlichen Stellungnahme“ (die im Gegensatz zu den „Studien“ gerade nicht genannt ist). Gutachterliche Stellungnahmen sind Ausfüh- rungen, die ohne die in einem Gutachten zu erwartende Aufbereitung der allgemei- nen und konkreten Sachlage eine oder mehrere einzelne Fachfragen im Ergebnis beantworten. Es handelt sich also um eine Rumpfform des Gutachtens, die nicht alle Elemente der oben genannten Definition aufweist. So kann es entweder an der für Gutachten typischen Schlussfolgerung für einen konkreten Einzelfall fehlen, weil ausschließlich abstrakte Erfahrungssätze mitgeteilt werden oder es fehlt umgekehrt an einer Darstellung des abstrakten Teils, also an Ausführungen zu den zugrunde gelegten Erfahrungssätzen oder der angewandten Methode. In diesem Fall erschöpft sich die gutachterliche Äußerung in der Mitteilung eines Ergebnisses im konkreten Fall, was insbesondere auch in Ergänzung eines erstellten Gutachtens geschehen kann. Die gutachterlichen Stellungnahmen unterscheiden sich von den Gutachten also typischerweise durch ihren Umfang, ihre Begründungstiefe sowie durch ihren Konkretisierungsgrad (nur Darstellung von Erfahrungssätzen statt zusätzlicher An- wendung derselben auf den Einzelfall oder umgekehrt). Die von dem Verfasser oder der Verfasserin bzw. die von der den Auftrag vergebenden Stelle gewählte Bezeich- nung der Arbeit ist nicht entscheidend; sie kann allenfalls indiziellen Charakter für die Einstufung als Gutachten oder als gutachterliche Stellungnahme haben. Definitionen des Für den Begriffs „Studien“ findet sich keine grundsätzliche Definiti- on. sind in geringerem Maße nachweisbar als für „Gutachten“. Auch hier Es ist hier somit auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen. Nach diesem dürfte es maßgeblich auf das Moment der wissenschaftlich exakten Methodik ankommen, mit der die jeweilige Fragestellung bearbeitet wird. Auch die „Studie“ umfasst also einen nicht unerheblichen Umfang und eine gewisse Darstellungs- und Begründungstiefe; eine bloße Zusammenstellung ohne Darlegung des Zusammenhangs von Annahmen und Ergebnissen genügt daher nicht. Als Beispiele für Studien können etwa Evalua- tionsuntersuchungen oder Bestandserhebungen genannt werden. Der Unterschied zum Gutachten dürfte darin liegen, dass weniger die Schlussfolgerung, das heißt sachverständige Bewertung der Gültigkeit allgemeiner Erfahrungssätze im Einzelfall, als vielmehr die Feststellung eines bestimmten Status im Vordergrund stehen dürfte. Dass die Übergänge im konkreten Fall fließend sind, ist allerdings unproblematisch, weil sich an die beiden Begriffe keine unterschiedlichen Rechtsfolgen knüpfen. 73
Von der Veröffentlichungspflicht umfasst sind allerdings nur solche Gutachten und Studien, die „von einer Behörde in Auftrag gegeben wurden“. Nicht von der Veröffentlichungspflicht nach Nummer 9 umfasst sind Verträge, die der Erstattung eines Gutachtens oder einer Studie zugrunde liegen. Entsprechend der Vorschrift des §°4 Absatz 1 Nummer 6 der am 1. Januar 2021 in Kraft tretenden aktuellen Open-Data-RechtsVverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 622) sowie der Verwaltungsvorschrift zur Transparenz bei der Vergabe von Gutach- ten- und Beratungsdienstleistungen besteht die Veröffentlichungspflicht gemäß Nummer 9 erst ab einem Auftragswert von mehr als 10.000 Euro. Keine Veröffentlichungspflicht nach Nummer 9 besteht schließlich im Falle des Ein- greifens von einem der Ausnahmetatbestände gemäß §°9 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a) bis f). Zu Nummer 10 Der Begriff „Geodaten“ wird bereits seit Längerem in einer Reihe landes- und bun- desrechtlicher Fachgesetze verwendet. Darin erfährt er auch eine – auf die EU- Richtlinie 2007/2/EG (INSPIRE) zurückgehende – Legaldefinition, wonach „Geoda- ten“ alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet sind (vgl. siehe §°3 Absatz 1 des Gesetzes über den Zu- gang zu digitalen Geodaten im Land Berlin [Geodatenzugangsgesetz Berlin - [Ge- oZG Bln] vom 3. Dezember 2009 [GVBl. S. 2009, 682], das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 14.03.2016 [(GVBl. S. 807100]) geändert wor- den ist). Eine weitergehende Erläuterung enthält auch die GesetzesbBegründung des Entwurfs zu §°3 Absatz 1 GeoZG Bln:, dortwo es heißt: Geodaten haben als kennzeichnendes Element einen Raumbezug, über die sie miteinander verknüpft und dargestellt werden können. Sie beschreiben Objekte, die durch eine Position im Raum direkt (zum Beispiel durch Koordinaten) oder indirekt (zum Beispiel durch Be- ziehungen) referenzierbar sind (Abghs-eordnetenhaus von Berlin, Drs. 16/2550, S. 17). Dieses Begriffsverständnis ist auch bei der Auslegung der Nummer 10 heranzu- ziehen. Entsprechend der im Fachrecht gängigen Terminologie sind Geodaten im Sinne dieser Vorschrift entweder Geobasis- oder Geofachdaten. Zu Nummer 11 Nummer 11 knüpft an den bisherigen Wortlaut von §°17 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsge- setz) vom 15. Oktober 1999 (GVBl. 1999, 561), das zuletzt durch Artikel 21 des Ge- setzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, an. 1. Messungen, Beobachtungen und sonstige Erhebungen Zu veröffentlichen sind nach Nummer 11 „Messungen, Beobachtungen und sons- tige Erhebungen“ über die Umwelt. Wie das Wort „sonstigen“ deutlich macht, ist versteht dieses Gesetz die Erhebungen als Oberbegriff, dessen Beispiele die zu- vor aufgezählten Begriffe sind, zu verstehen. Unter den Informationsgegenstand nach §°7 Absatz 1 Nummer 11 fallen mithin alle – aufgezeichneten – Formen der Erhebung von Daten über die im weiteren Normtext genannten Umweltparameter. 74
Es kommt daher nicht darauf an, auf welche Weise die Daten und Fakten erhoben worden sind; erfasst ist jede empirische Ermittlung von Befunden über die Umwelt, gleichgültig, ob sie unter Einsatz von Messinstrumenten, spezieller Beobachtungs- technik oder allein durch Sinneswahrnehmung geschieht (und anschließend pro- tokolliert wird). 2. über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt Gegenstand der Erhebungen müssen die im Gesetz genannten Umweltdaten sein. Die verwendeten Formulierungen entstammen überwiegend anderen Fachgeset- zen, auf die zur Auslegung zurückgegriffen werden kann. So findet sich für den Begriff „schädliche Umwelteinwirkungen“ eine Legaldefinition in §°3 Absatz 1 des Bundes-Iimmissionsschutzgesetzes. Sie lautet: „Schädliche Umwelteinwirkungen (…) sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.“ Im- missionen werden ihrerseits definiert als „auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter ein- wirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.“ Sämtliche dieser der Umwelt abträg- lichen Einwirkungen sind auch von §°7 Absatz 1 Nummer 11 umfasst sein. Der Begriff „Umweltgefährdungen“ findetand sich bereits imn bisherigen §°17 Ab- satz 2 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes. Er kann unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs, wonach unter einer Gefahr der Zustand zu verstehen ist, der bei ungehindertem Fortgang wahrscheinlich zu einem Schaden führen wird, als Vorstufe der schädlichen Umweltauswirkung ausgelegt werden. Immissionen der oben näher bezeichneten Art müssen also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Schließlich wird der Begriff „Zustand der Umwelt“ in §°11 Satz 1 des Umweltinfor- mationsgesetzes (UIG) und dem 10. Erwägungsgrund der diesem Gesetz zugrun- deliegenden Richtlinie 2003/4/EG erwähnt. Der Begriff „Zustand“ wird dabei in §°11 Satz 2 UIG näher umschrieben. Dort ist ausgeführt, dass der Umweltzu- standsbericht Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbe- lastungen enthält. Dabei geht es zwar primär um die gegenwärtige Beschaffenheit der Umwelt, erfasst werden aber auch Verweise auf die Vergangenheit sowie prognostische Einschätzungen (siehe hier Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Kommentar zu §°2 UIG, Randnummer 37 zum Zustand der Umweltbestandteile i.S.d. §°2 Absatz 3 UIG). Was unter „Umwelt“ im Einzelnen zu verstehen ist, ergibt sich hingegen aus §°2 Absatz 3 des Umweltinformationsgesetzes, dessen weite Begrifflichkeit §°11 UIG aufgreift (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Kommen- tar zu §°11 UIG, Randnummer 3). Erfasst sein dürften daher sämtliche Umweltbe- Kommentar [P34]: Bitte noch hinzu- fügen wie der Titel des Kommentar ist. standteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Ar- tenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Orga- nismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes begründet §°7 Absatz 1 Nummer 11 keine Berichtspflicht und formuliert keine Anforderungen 75
an den Inhalt eines Umweltzustandsberichts. Vielmehr unterwirft §°7 Absatz 1 Nummer 11 jegliche aufgezeichneten Ergebnisse von Erhebungen zu dem so de- finierten Zustand der Umwelt der Veröffentlichungspflicht. Es kommt mithin nicht darauf an, ob ein vollständiger Umweltzustandsbericht gegeben ist, sondern be- reits eine Dokumentation von Erhebungen zum Zustand einzelner Umweltbestand- teile unterliegt der Veröffentlichungspflicht. Andererseits brauchen Ergebnisse von Beobachtungen nicht in größerem Umfang aufgezeichnet zu werden, als dies schon vor Inkrafttreten Geltung dieses Gesetzes der Fall war. Eine weitere Abgrenzung der einzelnen Tatbestandsmerkmale voneinander ister- scheint im Übrigen entbehrlich, weil sich an die Subsumtion unter den einen oder den anderen keine unterschiedlichen Rechtsfolgen knüpfen. Erfasst sind jedenfalls Erhebungen sowohl zu Immissionen (z.B. Messergebnisse hinsichtlich Feinstaub- belastung durch Straßenverkehr) als auch zu ihren Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Zustand des Waldes). 3. die von einer Behörde außerhalb einer im Einzelfall erfolgenden Überwa- chungstätigkeit durchgeführt werden Zu veröffentlichen sind Messergebnisse, die außerhalb der durch eine Behörde im Einzelfall ausgeübten Überwachungstätigkeit erhoben wurden, also gerade die allgemein und ohne Einzelfallbezug erhobenen Daten, da im Regelfall nur an den Ergebnissen einer allgemeinen Beobachtungstätigkeit der Behörden ein erhebli- ches öffentliches Interesse bestehen wird (zum Beispiel bezogen auf Messungen von Luftverschmutzungsmessanlagen). Sämtliche der in §°7 Absatz 1 Nummer 11 aufgezählten Erhebungen müssen also von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchge- führt worden sein, um der Veröffentlichungspflicht zu unterfallen. Der Behörden- begriff entspricht der transparenzspezifischen Definition in §°2 Absatz 1, umfasst also sowohl die Fachbehörden (Kernverwaltung) als auch die nach §°2 Absatz 2 und 3 informationspflichtigen Personen des Privatrechts. Dass Privatunternehmen ohnehin keine Überwachungstätigkeit im umweltrechtlichen Sinne (z.B. §§°100 ff. Wasserhaushaltgesetz, §§°26 ff., 52, 52a Bundesimmissionsschutzgesetz, §°19 Atomgesetz) durchführen, stellt keinen hinreichenden Grund dar, hier von der auf das gesamte Gesetz bezogenen Begriffsbestimmung des §°2 Absatz 2 abzuwei- chen, zumal §°7 Absatz 1 Nummer 11 auch hinsichtlich der Behörden gerade nur Erhebungen außerhalb der Überwachungstätigkeit in Bezug nimmt, also nur sol- che Tätigkeiten, die unproblematisch auch von Privaten wahrgenommen werden können. Zu Nummer 12 Unter Baumkataster ist die digitale Baumbestandskarte des Landes Berlin zu verste- hen. Die Karte zum Berliner Baumbestand enthält Bäume an öffentlichen Straßen (Straßenbäume) und einen Teil der Bäume in öffentlichen Grünanlagen (Park- oder Anlagenbäume). Bäume auf privaten Flächen oder an Privatstraßen sind nicht er- fasst. Anlagenbäume befinden sich in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen. Das sind alle gärtnerisch gestalteten Anlagen, Spielplätze, Freiflächen, waldähnlichen oder naturnahen Flächen, Plätze und Wege, die entweder der Erholung der Bevölke- rung dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind. Die Bäume 76
in diesen Anlagen sind aber in der Regel nur dann erfasst, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht kontrolliert werden. Bäume auf Friedhöfen, Sportanlagen, Flächen von Freibädern und Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 26, 55) geändert wor- den ist, sind nicht erfasst und werden hier nicht dargestellt. Die grafischen Daten der Karte sowie die der Karte hinterlegten Sachdaten werden von den bezirklichen Grünflächenverwaltungen erstellt und laufend aktualisiert. Soweit andere (informationspflichtige) Stellen eigene Baumkataster unterhalten (et- wa in Bezug auf ein großes Betriebs- oder Anstaltsgelände außerhalb des öffentli- chen Straßenraums), sind diese nicht von der Veröffentlichungspflicht nach Nummer 12 erfasst, wie sich bereits aus der Formulierung im Singular ergibt. Zu Nummer 13 Die Veröffentlichungspflicht nach Nummer 13 umfasst öffentliche Pläne, insbesonde- re Bauleit- und Landschaftspläne.: 1. Bauleitpläne Bauleitpläne sind nach §°1 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeinde- gebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen (§°5 BauGB). In der verbindlichen Bauleitplanung wer- den sodann Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets aufgestellt (§§°8 bis 10a BauGB). Sowohl der Flächennutzungsplan als auch die Bebauungspläne setzen sich zusammen aus einem kartographischen Teil, ande- rerseits aus umfangreichen Erläuterungen und Beschreibungen der Pläne. 2. Landschaftspläne Nach §°9 Absatz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetzes - (NatSchG Bln) vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 2013, 140), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 09.2019 (GVBl. S. 612) geändert worden ist, in Verbindung mit §°11 Absatz 4 des Geset- zes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetzes - (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege abweichend von §°11 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG für Teile des Landes Berlin auf der Grundlage des Landschaftspro- gramms in Landschaftsplänen dargestellt oder festgesetzt. Dies ist mit dem Be- griff „Landschaftsplan“ gemeint und zu veröffentlichen. Das Landschaftsplanpro- 77
gramm besteht aus einem kartographierten Teil, in dem die verschiedenen Ziele des Erläuterungsberichts grafisch dargestellt werden. Zu Nummer 14 Nach Nummer 14 sind Subventions- und Zuwendungsvergaben an juristische Perso- nen ab einem Wert von 100 Euro und an sonstige teilrechtsfähige Organisationen und natürliche Personen ab einem Wert von 1.000 Euro zu veröffentlichen (siehe auch vergleiche §°9 Nummer 2). Die Veröffentlichungspflicht nach Nummer 14 knüpft an die bereits bislang bestehen- de Pflicht zur Veröffentlichung von Zuwendungen in der Zuwendungsdatenbank des Landes Berlin an. In der Zuwendungsdatenbank des Landes Berlin werden derzeit die von den Behörden ausgereichten Zuwendungen an juristische Personen veröf- fentlicht (ab einem Zuwendungsbetrag in Höhe von 100 Euro rückwirkend für die letzten fünf Jahre). Unter Berücksichtigung des Informationsinteresses von Bürgerinnen und Bürgern liegt die Bagatellgrenze für Zuwendungen an sonstige teilrechtsfähige Organisatio- nen und natürliche Personen bei einem Wert von unter 1.000 Euro. Solche Wert- grenzen bei den Subventions- und Zuwendungsvergaben finden sich auch in den anderen Transparenzgesetzen der Ländervon Hamburg, Rheinland-Pfalz und Thü- ringen. 1. Zuwendung Für den Begriff der Zuwendung findet sich eine Legaldefinition im Berliner Landes- recht. In §°23 LHO heißt es: „Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außer- halb der Verwaltung Berlins zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dür- fen nur veranschlagt werden, wenn Berlin an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im not- wendigen Umfang befriedigt werden kann.“ Näher umschrieben wird der Begriff durch die zu §°23 LHO ergangene Verwal- tungsvorschrift, wo wiederum ausgeführt ist: „Zuwendungen sind Leistungen an Stellen außerhalb der Verwaltung Berlins zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Dazu gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zu- weisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leis- tungen. Bedingt rückzahlbare Leistungen sind alle Zuwendungen, deren Rückzah- lung an den Eintritt eines anderen als in Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmun- gen (Anlagen zu den Ausführungsvorschriften zu § 44) genannten künftigen un- gewissen Ereignisses gebunden ist. Als zweckgebundener Zuschuss gilt auch die Zahlung auf Grund einer Verlustdeckungszusage.“ Folgende Leistungen werden durch die Verwaltungsvorschrift zu §°23 LHO aus- drücklich aus dem Begriff der Zuwendungen ausgenommen: Sachleistungen (Nummer. 1 zu §°63 LHO), Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch 78
hat, Ersatz von Aufwendungen (§°91 Absatz. 1 Satz 1 Nummer. 1 LHO), Entgelte auf Grund von Verträgen, die den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unter- liegen (Anlage), satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen und Geldpreise, Spenden und ähnliche Beträge, die dem Empfänger aus be- stimmtem Anlass, jedoch ohne die Verpflichtung gezahlt werden, sie zur Erfüllung bestimmter Zwecke zu verwenden. 2. Subvention Zusätzlich zu den bereits bislang in der Zuwendungsdatenbank des Landes Berlin zu veröffentlichenden Zuwendungen sind auch Subventionen im Transparenzpor- tal einzustellen. Insoweit fehlt es allerdings an einer Legaldefinition im Berliner Landesrecht; auch im Bundesrecht gibt es keine einheitliche Festlegung des Sub- ventionsbegriffs. Lediglich das Strafrecht enthält in §°264 StGB eine Begriffsbe- stimmung. Für den Straftatbestand des Subventionsbetrugs ist eine Subvention nach §°264 Absatz 7 StGB eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil a) oh- ne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll. Die strafrechtliche Definition führt jedoch nicht zu einem allgemeinen Subventionsbegriff. Nach der Literatur ist insbesondere der Zweck der Wirtschafts- förderung kein zwingendes Kriterium. Vielmehr sollen auch andere Zwecke unter den Begriff der Subvention fallen können. Ein gängiger Definitionsansatz sieht da- her als Subventionen alle vermögenswerten Zuwendungen des Staates oder eines anderen Verwaltungsträgers an Privatpersonen ohne marktmäßige Gegenleistung zur Förderung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks an. Diese rechts- wissenschaftliche Definition umfasst dabei nur die positiven Zuwendungen, also die klassische Leistungssubvention. Diese werden auch als Subventionen im en- geren Sinne verstanden. Der enge Subventionsbegriff umfasst jedenfalls folgende Mittel: Verlorene Zuschüsse, das heißt Geldleistungen, die nicht zurückzuzahlen sind (zum Beispiel: Finanzhilfen, Prämien, Beihilfen, Zuschüsse und Ähnliches), Darlehen, die unter günstigeren Bedingungen gewährt werden als im privatwirt- schaftlichen Bereich, Bürgschaften oder sonstige Gewährleistungen für Darlehen, die der Subventionsnehmer von dritter Seite (vor allem Privatbanken) erhalten hat oder erhalten möchte, Realförderungen, das heißt die bevorzugte Berücksichti- gung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge oder bei der Veräußerung staatlicher Grundstücke oder sonstiger Vermögensgegenstände, wobei der Vorteil darin liegt, dass der Subventionsempfänger den Zuschlag überhaupt – und zudem meist zu günstigeren Bedingungen – erhält. Der somit zugrunde zu legende engere Subventionsbegriff umfasst die Zuwen- dungen nach §°23 LHO, geht über ihn aber hinaus. Insbesondere sind Bürgschaf- ten (ohne Gegenleistungen) und Realförderungen keine Zuwendungen, wohl aber Subventionen im Sinne dieses Veröffentlichungstatbestandes. 3. Vergaben Die Veröffentlichungspflicht bezieht sich auf die „Vergabe“. Wie bereits ausgeführt, ist hierunter die in Vollzug der jeweiligen Rechtsgrundlage ergehende konkrete Verwaltungsentscheidung über die Gewährung der Förderung zu verstehen. Hin- sichtlich des Umfangs, in dem dieser Akt zu veröffentlichen ist, enthält das Berliner Transparenzgesetz in §°15 Absatz 1 Nummer 45 – entsprechend §°4 Absatz 1 Satz 21 Nummer 5 HmbTG – die Vorgabe, dass die Namen der Empfänger von 79
Einzelförderungen von dem grundsätzlichen Verbot der Veröffentlichung perso- nenbezogener Daten ausgenommen sind und infolgedessen veröffentlicht werden müssen. Im Hinblick auf die Vergabe von Zuwendungen sind im Transparenzpor- tal all diejenigen Angaben zu veröffentlichen, die im jährlichen Zuwendungsbericht des Landes Berlin enthalten sind. Dies kann dadurch gewährleistet werden, dass der Zuwendungsbericht als solcher im Transparenzportal veröffentlicht wird. Auch hinsichtlich der Subventionen bilden diese Angaben den Maßstab für den Veröf- fentlichungsumfang. Sie sind somit soweit zu veröffentlichen, wie sie aus der der Behörde vorliegenden Aufzeichnung (namentlich dem schriftlichen Verwaltungs- akt) hervorgehen. Nummer 15 Die Veröffentlichungspflicht nach Nummer 15 bezieht sich auf Informationen über Sponsoring und Spenden. Inhaltlich sind hierbei die Vorgaben aus der Verwaltungsvorschrift zum Umgang mit Sponsoring und anderen Zuwendungsformen Privater für die Senatsverwaltungen des Landes Berlin (VV Sponsoring) vom 31. Mai 2016 maßgeblich. Sponsoring im Zusammenhang mit öffentlichen Aufgaben ist nach dieser Verwaltungsvorschrift das gezielte Fördern von Einzelmaßnahmen der Verwaltung durch Zurverfügungstellung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen von Dritten, insbesondere Wirtschaftsunter- nehmen oder Privatpersonen an Stellen der öffentlichen Verwaltung oder Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Für das Sponsoring kommen auf Seiten der öffentlichen Verwaltung verschiedene Bereiche, vor allem Kultur, Bil- dung, Wissenschaft, Sport und Wohlfahrtspflege, in Betracht. In diesem alle zwei Jahre nach § 8 dieser Verwaltungsvorschrift anzufertigenden Be- richt werden alle Sponsoringleistungen (Geld-, Sach- und Dienstleistungen) ab einer Höhe von 5.000 € erfasst und mit den Angaben zu nachstehenden Punkten veröf- fentlicht: 1. Name des Sponsors 2. Höhe bzw. Wert der Zuwendung 3. Art der Zuwendung 4. Empfänger/in der Zuwendung 5. gefördertes Projekt bzw. geförderte Veranstaltung. In Übereinstimmung mit dem anzufertigenden Sponsoringbericht wird diese Baga- tallgrenze von Summen unter 5.000 Euro auch in der Nummer 15 aufgegriffen. (einschließlich der Bagatellgrenze von 5.000,00 Euro. Zu Nummer 16 Die Veröffentlichungspflicht bezieht sich auf die wesentlichen Regelungen von bau- rechtlichen Bescheiden. Die hauptsächliche Differenzierung besteht in der Unter- scheidung zwischen den wesentlichen Regelungen und den sonstigen Regelungen der Bescheide. 1. Baugenehmigung und Bauvorbescheid 80
Die Baugenehmigung sowie der Vorbescheid sind in der Bauordnung für Berlin geregelt. Nach §°59 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. Sep- tember 2005 (GVBl. S. 2005, 495), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetz vom 10. Oktober 14.05.2020 (GVBl. S. 807322) geändert worden ist, bedürfen die Errich- tung, Änderung, die Nutzungsänderung und die Beseitigung von Gebäuden mit Wohnraum der Baugenehmigung. Andere Genehmigungsarten, auch soweit sie dieselbe Wirkung haben wie eine Baugenehmigung haben bzw. diese aufgrund der Konzentrationswirkung eines Fachverfahrens ersetzen, fallen nach dem ein- deutigen Wortlaut nicht unter Nummer 16, sondern können allenfalls als „ver- gleichbare Informationen“ nach §°7 Absatz 23 Nummer 2 unter den dort genann- ten Voraussetzungen zu veröffentlichen sein. Eine extensivere Auslegung der Veröffentlichungspflicht nach Nummer 16 verbietet sich auch deshalb, weil damit auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von §°15 Absatz 1 Nummer 34 und damit ggf. eine Belastung der Grundstückseigentümerin oder des Grund- stückseigentümers durch Offenlegung der Flurstücknummer verbunden wäre. Nicht erfasst sind weiterhin Vorhaben, die in den Regelungsbereich des Zustim- mungsverfahrens nach §°77 BauO Bln fallen, da sie nach dem Wortlaut der Vor- schrift gerade keiner Baugenehmigung bedürfen. Demgegenüber liegen Bauge- nehmigungen in den Fällen des §°63 BauO Bln ausdrücklich vor, also im Rahmen der vereinfachten Genehmigungsverfahren. Der Vorbescheid ist in §°75 BauO Bln geregelt. Mit ihm werden auf Antrag einzel- ne Fragen der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens verbindlich vorab be- antwortet. Anders als eine Baugenehmigung, die entweder erteilt oder versagt wird, ist ein Bauvorbescheid nach §°75 BauO Bln auch dann „erteilt“, wenn in ihm die Frage des Bauherrn verneint wird. Nummer 16 verlangt die Veröffentlichung der wesentlichen Regelungen sämtlicher Vorbescheide und lässt keinen Spiel- raum für eine Differenzierung nach positiven oder negativen Bescheidinhalten. 2. Wesentliche Regelungen Nach Nummer 16 sind nicht der gesamte Inhalt der Baugenehmigung oder des Vorbescheides zu veröffentlichen, sondern nur die „wesentlichen Regelungen“. Der Begriff der „Regelung“ ist aus dem Verwaltungsverfahrensrecht geläufig, wo er in §°1 Absatz 1 VwVfG Bln in Verbindung mit §°35 VwVfG als eines der We- sensmerkmale eines Verwaltungsakts genannt ist. Der Begriff umschreibt dort, dass der Verwaltungsakt Rechtswirkungen hervorbringt und welche dies sind. Ei- ne „Regelung“ ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Be- troffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Die Baugenehmigung ist (ebenso wie der Bau- vorbescheid) ein Verwaltungsakt, der sich aus einem feststellenden und einem verfügenden Teil zusammensetzt. In ihrem feststellenden Teil bescheinigt sie, dass das Bauvorhaben mit den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang steht; in ihrem verfügenden Teil hebt sie das präventive Bauverbot mit Erlaubnisvorbehalt auf. Weiter können Bauge- nehmigungen auch Nebenbestimmungen (Baubeginnvorbehalte, Rechtswirksam- keitsvorbehalte, Auflagen und Bedingungen) enthalten. Sämtliche dieser Inhalte zeitigen Rechtsfolgen und sind somit „Regelungen“ im Sinne des §°1 Absatz 1 VwVfG Bln in Verbindung mit §°35 VwVfG. 81
Auch der Vorbescheid ist ein eigenständiger Verwaltungsakt und nicht bloß eine Zusicherung i.S.d. §°1 Absatz 1 VwVfG Bln in Verbindung mit §°38 VwVfG. Der Vorbescheid legt, soweit er einen positiven Inhalt hat, verbindlich fest, dass das Bauvorhaben nicht aus Gründen versagt werden kann, die im Vorbescheidverfah- ren bereits geprüft wurden. Er ist somit ein vorweggenommener Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung. Da der Begriff der „Regelungen“ in Nummer 16 mit Bezug auf Verwaltungsakte verwendet wird, kommt ihm hier die- selbe Bedeutung zu wie in §°1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit §°35 Verwaltungsverfahrensgesetz. Allerdings sind nicht sämtliche, sondern nur die wesentlichen Regelungen zu ver- öffentlichen. Wesentliche Regelungen erteilter Baugenehmigungen und - vorbescheide nach Nummer 165 sind die bei den zuständigen Bauaufsichtsbehör- den erhobenen sowie die Flurstücknummer, soweit nach §°5 sowie §§°13 bis 17 möglich. Ziel ist es hierbei eine weitgehende Synchronisierung mit den bei den in- formationspflichtigen Stellen ohnehin erhobenen Daten, um den Verwaltungsauf- wand möglichst gering zu halten. Soweit statistisch erfasst, sind auch Nutzungs- änderungs- und Abrissgenehmigungen entsprechend der Maßgabe des §°9 Nummer 3 in das Transparenzportal einzustellen. Die bei den zuständigen Bau- aufsichtsbehörden ohnehin erfassten Daten umfassen für die Verfahren nach den §§ 62, 63, 63a, 64, 67, 75 und 77 der Bauordnung Berlin (BauO Bln) folgende Me- tadaten: Verfahren nach BauO Bln, Aktenzeichen, Eingangsdatum der Vorlage oder des Antrages, Vorhabenbezeichnung, Flurstücksbezeichnung, Datum der Genehmigung, Datum des Eintritts der Fiktion beziehungsweise des Fristablaufes sowie die zuständige Behörde mit Adresse und Kontaktdaten. In den Verfahren nach §§ 63, 63a, 64, 67 und 75 BauO Bln werden zusätzlich noch die Nebenbe- stimmungen zu den erteilten Bescheiden erhoben. Die genaue Spezifizierung und Ausgestaltung der zu veröffentlichenden „wesentlichen Regelungen“ ist Gegen- stand der nach § 24 zu erlassenden Rechtsverordnung. 3. Spezifische Beschränkungen der Veröffentlichungspflicht nach §°7 Absatz 1 Nummer 16 Besondere Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht aus §°7 Absatz 1 Num- mer 16 regeln §°15 und §°9. Nach §°15 Absatz 1 Satz 1 sind auch hier personen- bezogene Daten von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen, wovon allerdings §°15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 34 eine Rückausnahme für die Bezeichnung der Flurstücknummer normiert. §°9 Nummer 3 enthält schließlich eine spezielle Baga- tellklausel für die wesentlichen Regelungen der Baugenehmigungen und Bauvor- bescheide. Zu Nummer 17 Die Veröffentlichungspflicht nach §°7 Absatz 1 Nummer 17 soll die Kontrolle der Verwendung öffentlicher Mittel im Bereich wirtschaftlicher Betätigung verbessern. Die Bezugnahme auf die Unternehmensdaten in Nummer 17 soll – entsprechend dem bereits jetzt regelmäßig erstellten, detaillierten Beteiligungsbericht – eine umfassen- de Information über die städtischen Beteiligungen des Landes Berlin ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist, in rechtlichem zulässigem Umfang, auch eine Veröffent- lichung der Vergütungen und Nebenleistungen der Leitungsebenen vorzusehen. 1. Erfasste Unternehmen 82