brh-externe-beratung

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Bundes
rechnungshof I

 

Bericht

an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages

nach $ 88 Absatz 2 BHO

zur Begriffsdefinition der externen Beratung

Dieser Bericht enthält das vom Bundesrechnungshof abschließend im Sinne des

& 96 Absatz 4 BHO festgestellte Prüfungsergebnis. Eine Weitergabe an Dritte ist erst
möglich, wenn der Bericht vom Parlament abschließend beraten wurde. Die Entscheidung
über eine Weitergabe bleibt dem Bundesrechnungshof vorbehalten.

Gz.: VII 2-11 03 O6/ext. Berater Bonn, den 31. Mai 2021

Dieser Bericht des Bundesrechnungshofes ist urheberrechtlich geschützt.
Eine Veröffentlichung ist nicht zulässig.
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Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages (Haushaltsausschuss) stellte in seinem Beschluss zum Beraterbericht der Bundesregierung für das Haushaltsjahr 2019 vom 10. Feb- ruar 2021 (HHA – Drs. 8414) fest, dass die einzelnen Bundesministerien für ihre jeweiligen Berichte teils sehr unterschiedliche Definitionen der Begrifflichkeiten der externen Beratung zugrunde legten. Für eine ausreichende Vergleichbarkeit sei jedoch eine einheitliche Defini- tion zwingend erforderlich. Er forderte die Bundesregierung deshalb auf, sich für den nächs- ten Beraterbericht für das Jahr 2020 mit dem Bundesrechnungshof auf eine einheitliche Be- griffsdefinition zu verständigen und ihm bis zum 30. Mai 2021 einen entsprechenden Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Daraufhin stimmte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit den Ressorts den Ent- wurf einer aktualisierten Beraterdefinition ab und gab uns anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme. Das BMF hat unsere Hinweise in geringem Umfang aufgegriffen. Wegen grundsätzlich unter- schiedlicher Auffassungen zu Sinn und Zweck der Beraterberichterstattung konnte jedoch auch nach einer weiteren Abstimmungsrunde im Ergebnis kein Einvernehmen zu einer ein- heitlichen Begriffsdefinition hergestellt werden. Aus den nachstehenden Gründen legt der Bundesrechnungshof daher einen eigenen Vor- schlag für eine künftige Definition des Beraterbegriffs vor (Anlage). I       Abschnitt „Positivdefinition“ des BMF-Entwurfs der Beraterdefinition Das BMF hat erklärt, dass es mit der fortentwickelten Beraterdefinition „weitgehend einheit- liche Maßstäbe“ schaffen und dadurch den Interpretationsspielraum der Ressorts bei den Ausgaben für externe Beratungsleistungen begrenzen wolle. Diesen Anforderungen wird der Definitionsentwurf des BMF jedoch nur zum Teil gerecht: 1.   Der Definitionsentwurf des BMF enthält keine Aussage, zu welchem Zweck die Berater- berichterstattung erfolgt und welche Ziele damit erreicht werden sollen. Ein gemeinsa- mes Verständnis von Sinn und Zweck der Beraterberichte ist aber eine wesentliche Vo- raussetzung für eine einheitliche Berichterstattung. Der Beraterbericht dient in erster Linie dem Schutz der Verwaltungsintegrität. Für diese bestehen besondere Risiken, wenn Externe in Kernbereichen der Verwaltung eingesetzt werden. Dort müssen die Entscheidungs- und Steuerungskompetenz sowie die Letztver- antwortung bei der Verwaltung verbleiben und dürfen nicht auf Externe verlagert wer- den. Ansonsten ist die Integrität der Verwaltung gefährdet. Es ist der eigentliche Sinn und Zweck des Beraterberichts, diesen Gefahren durch größtmögliche Transparenz ent- gegenzuwirken. Diesen Zusammenhang hat auch das BMF gesehen, als es die erste Ressortabstimmung einleitete. In den Vorbemerkungen zum ersten Entwurf einer Begriffsdefinition hatte es darauf hingewiesen, dass nicht nur unter Wirtschaftlichkeitsaspekten ein sparsamer Ein- satz externer Beratung angeraten sei. Durch einen übermäßigen Einsatz Externer könne auch die Integrität der öffentlichen Verwaltung in Gefahr geraten. Mittelfristig erhöhe sich das Risiko, benötigtes Know-how zu verlieren – was angesichts des unbestreitbaren Fachkräftemangels zu einem „Teufelskreis“ werden könne. 2
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Wir haben dem BMF mitgeteilt, dass wir diese Sicht uneingeschränkt teilen. Wir haben empfohlen, den Schutz der Integrität der Verwaltung in die Begriffsbestimmung aufzu- nehmen. Stellungnahme des BMF Das BMF hat seine ursprüngliche zutreffende Sichtweise zwischenzeitlich aufgegeben. Es ist nunmehr der Auffassung, der Beraterbericht verfolge „ausdrücklich (nur) eine haus- haltsspezifische Zielrichtung“. Der Bericht solle dem Haushaltsausschuss lediglich einen Überblick über die Zahlungen aus dem Bundeshaushalt für externe Beratungsleistungen geben. Dieser Berichtszweck sei hinreichend bekannt. Der vom Bundesrechnungshof vorge- schlagenen Klarstellung in der Definition bedürfe es daher nicht. Schließlich enthalte auch die geltende Definition keine solche Erläuterung. Das BMF hat nur angekündigt, dem Haushaltsausschuss „in geeigneter Form“ eine Dar- stellung des Berichtszwecks übermitteln zu wollen. Diese soll anschließend Gegenstand eines Rundschreibens an die Ressorts werden. Fragen der Verwaltungsintegrität seien kein Schwerpunkt des Berichtsauftrages. Dafür sei der Bericht nicht geeignet. Das BMF hat darauf hingewiesen, dass die bisherige Defi- nition weiterentwickelt oder fortgeschrieben werden solle. Dabei seien Strukturen und wesentliche Bestandteile der bisherigen Definition aufzugreifen und beizubehalten. Abschließende Würdigung des Bundesrechnungshofes Die geforderte Einheitlichkeit der Beraterberichterstattung ist ohne ein gemeinsames Verständnis des Berichtszwecks nicht zu erreichen. Es dient der Fortentwicklung der De- finition, den wesentlichen Zweck der Berichterstattung wieder klar in den Blick zu neh- men. Der Bundesrechnungshof hält daran fest, dass der Beraterbericht dem Schutz der In- tegrität der Verwaltung dient und empfiehlt, diesen Zweck an zentraler Stelle der Defi- nition deutlich zu machen. Hierzu verweisen wir auf unseren Formulierungsvorschlag in der Anlage (Absätze 1 bis 3). 2. Nach der bestehenden Verwaltungspraxis wird nicht nur über Beratungen im engeren Sinne, sondern auch über sonstige Unterstützungsleistungen berichtet. Wir halten es für erforderlich, dass die Ressorts auch weiterhin über Unterstützungsleistungen berich- ten, da erhöhte Risiken für die Verwaltungsintegrität unabhängig davon bestehen kön- nen, ob eine Leistung als Beratung oder als Unterstützung anzusehen ist. Deshalb ist es sachgerecht, eine eigene Definition der Unterstützungsleistung einzufüh- ren und ebenfalls am Zweck der Berichterstattung auszurichten. Unterstützungsleistun- gen, die geeignet sind, die Steuerungsfähigkeit, Letztverantwortung und Integrität der Verwaltung zu gefährden, sollten der Beratung gleichgestellt werden. Zu den Unterstüt- zungsleistungen zählen wir grundsätzlich alle sonstigen Dienst- oder Werkleistungen im Kernbereich der Verwaltung, die nicht lediglich der Fortbildung der Beschäftigten oder der Aufrechterhaltung des laufenden Verwaltungsbetriebs dienen. Insbesondere die Fortbildung gefährdet die Verwaltungsintegrität nicht, sondern stärkt sie im Gegenteil, 3
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da sie der Verwaltung von außen Fachwissen vermittelt oder vorhandenes Fachwissen aktualisiert. Stellungnahme des BMF Das BMF hat den Vorschlag aufgegriffen, eine eigene Definition der Unterstützungsleis- tung einzuführen. Unterstützungsleistungen sollen nach Auffassung des BMF allerdings nur dann der Beratung gleichgestellt werden, wenn sie überwiegend beratenden Cha- rakter haben. Es überfrachte den Beraterbericht, wenn darüber hinaus weitere externe Tätigkeiten dargestellt würden. Abschließende Würdigung des Bundesrechnungshofes Uns ist nicht klar, wie eine Beratung von einer Unterstützungsleistung mit beratendem Charakter abzugrenzen wäre. Darüber hinaus kann die Unterstützung durch Externe im Kernbereich der Verwaltung in gleicher Weise wie die Beratung deren Integrität gefähr- den. Dies gilt auch dann, wenn sie keinen oder überwiegend keinen beratenden Charak- ter hat. Der Definitionsentwurf des BMF führt dazu, dass die Bundesregierung über Un- terstützungsleistungen im Kernbereich der Verwaltung, die mit den gleichen Gefahren wie eine Beratung für die Verwaltungsintegrität verbunden sind, nicht mehr berichten würde. Der Bundesrechnungshof bleibt deshalb bei seiner Empfehlung, dass Unterstützungs- leistungen, die geeignet sind die Steuerungsfähigkeit, Letztverantwortung und Integri- tät der Verwaltung zu gefährden, der Beratung gleichgestellt werden sollten (Ab- satz 5). 3. In der Begriffsbestimmung der Leistungserbringenden sollte nach unserer Auffassung ebenso wie in der Definition der Beratung das Merkmal eines „Entgelts“ oder eines „Entgelts aus dem Bundeshaushalt“ gestrichen werden. Für die Verwaltungsintegrität ist es unerheblich, ob die Externen ein Entgelt erhalten und von wem sie es erhalten. Gerade mit einer unentgeltlichen oder von Dritten finanzierten Beratung können beson- dere Risiken für die Verwaltungsintegrität verbunden sein. Stellungnahme des BMF Das BMF hat den Vorschlag abgelehnt und will an dem Kriterium der „Entgeltlichkeit“ festhalten. Es begründet dies damit, dass der Beraterbericht aus seiner Sicht (nur) eine haushaltsspezifische Zielrichtung verfolge. Abschließende Würdigung des Bundesrechnungshofes Leistungen Externer im Kernbereich der Verwaltung sind grundsätzlich mit Risiken für deren Integrität verbunden. Dies gilt besonders, wenn die Verwaltung Leistungen von Externen erhält, denen keine adäquate Gegenleistung gegenübersteht oder die gar von Dritten finanziert werden. Der Beraterbericht sollte somit auch solche Fälle umfassen und das Parlament in die Lage versetzen, davon Kenntnis zu erlangen. Der Bundesrechnungshof hält daher seinen Formulierungsvorschlag (Absätze 4 und 6) aufrecht. 4
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4. Im Definitionsentwurf des BMF sind sogenannte gemischte Verträge gesondert darge- stellt. Sie sollen nur berichtspflichtig sein, wenn der Beratungscharakter oder der finan- zielle Aufwand hierfür überwiegen. Dieser Absatz ist zu streichen, da Unterstützungsleistungen im Kernbereich der Verwal- tung den Beratungen im engeren Sinne grundsätzlich gleichzustellen sind. Sie sind mit den gleichen Gefahren für die Verwaltungsintegrität verbunden. Stellungnahme des BMF Das BMF hat sich nicht zu diesem Vorschlag geäußert. 5. Aus denselben Gründen sollte die auf diesen Absatz folgende Regelausnahme im Defini- tionsentwurf des BMF gestrichen werden, wonach es sich bei bestimmten Leistungen nicht um Beratungs- oder Unterstützungsleistungen handelt, sofern nicht doch ein Bera- tungscharakter erkennbar ist. Abgesehen davon, dass Unterstützungsleistungen im Kernbereich der Verwaltung der Beratung im engeren Sinne grundsätzlich gleichzustel- len sind, hebt sich diese Regelausnahme mit dem letzten Halbsatz selbst auf. Soweit in der Regelausnahme einzelne Leistungen beschrieben sind, die wie die Vertretung in Ge- richtsverfahren zu Recht als nicht berichtspflichtig anzusehen sind, sollten diese in den folgenden Negativkatalog überführt und ausdrücklich genannt werden. Der Bundesrech- nungshof verweist auf den Formulierungsvorschlag in der Anlage. Stellungnahme des BMF Das BMF hat den Tatbestand der Vertretung in Gerichtsverfahren – entsprechend unse- rer Empfehlung – in den Negativkatalog aufgenommen. An der Regelausnahme will es ansonsten festhalten. Abschließende Würdigung des Bundesrechnungshofes Selbst aufhebende Regelausnahmen, wie sie auch in der geltenden Fassung der Berater- definition enthalten sind, sind missverständlich und irreführend. Sie schaffen erhebliche Interpretationsspielräume, die einer einheitlichen Beraterberichterstattung zuwiderlau- fen. Der Bundesrechnungshof empfiehlt daher weiterhin, derartige Regelausnahmen zu streichen. II     Abschnitt „Negativkatalog“ des BMF-Entwurfs der Beraterdefinition 1. Im Definitionsentwurf des BMF gelten Redemanuskripte nicht als Beratung. Das Erstel- len von Redemanuskripten ist überwiegend eine Kernaufgabe der Verwaltung und be- trifft vornehmlich den Leitungsbereich. Die Verlagerung dieser Aufgabe auf Externe ist in der Regel mit Risiken für die Verwaltungsintegrität verbunden, da die Externen auf die Darstellung der Politik Einfluss erhalten. Eine generelle Ausnahme von der Berichts- pflicht kommt für diesen Tatbestand daher nicht in Betracht. Stellungnahme des BMF Das BMF ist nicht auf die Argumentation eingegangen. Es verweist darauf, dass Aufträge für Redemanuskripte auch nach der bisher gültigen Definition ausgenommen seien. An dieser Praxis will es festhalten. 5
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Abschließende Würdigung des Bundesrechnungshofes Das BMF hat keine Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen, Redemanuskripte weiter- hin von der Berichtspflicht auszunehmen. Der Bundesrechnungshof bleibt daher bei seiner Empfehlung, den Ausnahmetatbestand aus der aktualisierten Definition zu streichen. 2. Im Definitionsentwurf des BMF gelten die Beantwortung oder Klärung der Rechtsan- wendung und Risiken in einem konkreten Einzelfall, z. B. im Rahmen einer Prozessver- tretung oder eines Verwaltungsverfahrens, nicht als Beratung. Die Ausnahme ist auf die Vertretung in Gerichtsverfahren einschließlich der Klärung pro- zessualer Risiken in deren Vorfeld zu beschränken. Gerichtsverfahren betreffen über- wiegend nicht den sensiblen Kernbereich der Verwaltung. Die Pflicht, über jedes Ge- richtsverfahren zu berichten, in dem sich die Bundesverwaltung anwaltlich vertreten lässt, würde den Beraterbericht tatsächlich überfrachten. Demgegenüber sollten Rechts- gutachten und ähnliche Leistungen berichtspflichtig sein. Stellungnahme des BMF Das BMF hält es weiterhin für sachgerecht, Rechtsberatungsleistungen vollständig von der Berichtspflicht auszunehmen. Abschließende Würdigung des Bundesrechnungshofes Rechtsberatungen können auch den sensiblen Kernbereich der Verwaltung betreffen. Eine Ausnahme ist nur für die Vertretung in Gerichtsverfahren einschließlich der Klä- rung prozessualer Risiken in deren Vorfeld für gerechtfertigt. 3. Bei wissenschaftlichen Gutachten und Studien Externer bestehen ebenfalls Gefahren für die Verwaltungsintegrität, es sei denn, diese beziehen sich nur auf abstrakte Frage- stellungen oder theoretische Lösungsansätze und beinhalten keine praktischen Hand- lungsempfehlungen an die Verwaltung. Der Bundesrechnungshof verweist diesbezüglich auf den Formulierungsvorschlag in der Anlage. Stellungnahme des BMF Das BMF meint, wissenschaftliche Studien und Gutachten seien nicht gleichzusetzen. Alle Gutachten enthielten praktische Handlungsempfehlungen oder bewerteten einen Sachverhalt. Die Beauftragung eines Gutachtens, aus dem letztlich nichts folge und das keine Empfehlung enthalte, sei sinnlos. Demzufolge will es Gutachten und Studien wei- terhin getrennt betrachten. Abschließende Würdigung des Bundesrechnungshofes Die Begriffe „Gutachten“ und „Studien“ sind nicht allgemeingültig definiert und werden auch innerhalb der Verwaltung verschieden benutzt. Damit sind sie als Kriterium für eine Abgrenzung kaum zu gebrauchen. Der Bundesrechnungshof hält es deshalb für geboten, auf den Inhalt der jeweiligen Leis- tung abzustellen. Ist diese geeignet, die Verwaltungsintegrität zu gefährden, sollte sie auch berichtet werden. 6
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4.  Im Definitionsentwurf des BMF gelten • „operative Dienstleistungen im IT-Bereich zur Entwicklung von IT-(Fach-)Verfahren und/oder zur Bereitstellung von Kapazität sowie Fachwissen“ sowie • Verträge (z. B. Service- und Lieferverträge), in denen Nicht-Beratungselemente überwiegen (z. B. Kauf von technischen Geräten mit Beratung zur Einweisung, Auf- stellung, Netzeinbindung etc.) nicht als Beratung. Wir halten dies nicht für sachgerecht, da – wie oben bereits ausgeführt – Unterstüt- zungsleistungen im Kernbereich der Verwaltung den Beratungen im engeren Sinne grundsätzlich gleichzustellen sind. Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich der Informations- und Kommuni- kationstechnik sind aus unserer Sicht nur dann unbedenklich, wenn sie nicht geeignet sind, die Steuerungsfähigkeit, die Letztverantwortung und die Integrität der Verwaltung zu gefährden. Dies gilt z. B. für die IT-Anwenderbetreuung oder eine Einweisung in die Bedienung von Geräten oder Software. Der Bundesrechnungshof verweist hierzu auf den Formulierungsvorschlag in der Anlage (Absatz 5). Stellungnahme des BMF Das BMF will im Sinne einer Fortentwicklung der Definition an den Beispielen des bishe- rigen Negativkatalogs festhalten. Abschließende Würdigung des Bundesrechnungshofes Ein Festhalten an den bisherigen Beispielen dient gerade nicht der Fortentwicklung der Definition. Zusammenfassend empfiehlt der Bundesrechnungshof dem Haushaltsausschuss, den Be- schluss zur Begriffsbestimmung auf der Grundlage des beigefügten Vorschlages zu fassen. Essers                                                            Rudolph Beglaubigt: Hupertz, Tarifbeschäftigte Wegen elektronischer Bearbeitung ohne Unterschrift und Dienstsiegelabdruck. 7
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Anlage Bundesrechnungshof VII 2 - 11 03 06/ext. Berater Definition des Begriffs „externe Beratungs- und Unterstützungsleis- tungen“ Umsetzung des Beschlusses des Haushaltsausschusses des Deut- schen Bundestages vom 10. Februar 2021 Der Bund lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben in vielfältiger Weise von Externen unterstützen. Er tut dies insbesondere dort, wo neuartige und kom- plexe Aufgaben zu bewältigen sind oder moderne technische Entwicklungen nutz- bar gemacht werden sollen. Nimmt die Bundesverwaltung externen Sachverstand in Anspruch, treffen die öffentliche, gemeinwohlorientierte Aufgabenwahrnehmung und die Interessen gewinnorientierter Privatwirtschaft aufeinander. Solche Einsätze Externer sind nicht nur mit vielfältigen Risiken für einen wirtschaftlichen und sparsamen Mittel- einsatz verbunden. Sie können auch die Entscheidungskompetenz und Letztver- antwortung staatlicher Organe gefährden (z. B. durch Interessenkonflikte, Ein- flussnahme Externer auf staatliche Entscheidungsprozesse, materielle und fachli- che Abhängigkeiten, Kompetenzverlust der Verwaltung). Deshalb muss ein Höchstmaß an Transparenz gewährleistet sein. Das BMF berichtet daher jährlich dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages über die in Anspruch genommenen Beratungen. Dabei wird nach der bestehenden Verwaltungspraxis nicht nur über Beratungen im engeren Sinne, sondern auch über sonstige Unterstützungsleistungen berichtet. Um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, ist eine einheitliche Begriffsdefini- tion erforderlich: Eine externe Beratung ist eine Leistung, die dem Ziel dient, im Hinblick auf kon- krete Entscheidungssituationen des Auftraggebers praxisorientierte Lösungsan- sätze zu entwickeln und zu bewerten, den Entscheidungsträgern zu vermitteln und ggf. ihre Umsetzung beratend zu begleiten. Der Beratung gleich steht eine Unterstützungsleistung, die geeignet ist, die Steu- erungsfähigkeit, Letztverantwortung und die Integrität der Verwaltung zu gefähr- den. Zu den Unterstützungsleistungen zählen grundsätzlich alle sonstigen Dienst- oder Werkleistungen im Kernbereich der Verwaltung, die nicht lediglich der Fort- bildung der Beschäftigten oder der Aufrechterhaltung des laufenden Verwal- 2
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tungsbetriebs dienen (z. B. Glas- und Gebäudereinigung, Instandhaltungen, Pflege der Außenanlagen, Winterdienst, Bewachung und Pfortendienst, Kantinen- betrieb, IT-Anwenderbetreuung, Einweisung in die Bedienung von Geräten oder Software). Leistungsempfänger sind dabei alle Einrichtungen der unmittelbaren Bundesver- waltung. Leistungserbringer ist eine natürliche oder juristische Person außerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich Personengesellschaften und Inhouse-Gesellschaften). Nicht als Beratung oder Unterstützung gelten: • Vertretung in Gerichtsverfahren einschließlich der Klärung prozessualer Risiken in deren Vorfeld, • Dolmetscher- und Übersetzungsaufträge, • Gutachten oder Beratungen im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Konzeption, Begleitung und Evaluierung von Fördermaßnahmen für For- schungs- und Bildungsprojekte, • wissenschaftliche Gutachten und Studien, soweit sich diese auf abstrakte Fra- gestellungen oder theoretische Lösungsansätze beziehen und keine prakti- schen Handlungsempfehlungen beinhalten, • Expertisen von Beiräten, Gremien und Kommissionen zur Unterstützung der Arbeit der Bundesregierung. 2
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