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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu A. Moksel GmbH, Vion Food Group

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret: Mission Fleisch“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret: Mission Fleisch“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Mission Fleisch“ gestellt.

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Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Postfachanschrift: 11 23 43, 86048 Augsburg 19.3.2021 Per beA Mein Zeichen:PHO AS 3/21 Klage des Herrn Arne Semsrott , c/o Open Knowledge Foundation e.V., Singerstr.  109, 10179 Berlin - Kläger - Verfahrensbevollmächtigter: ████████████████████████████████████████████████ gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Ostallgäu, Schwabenstraße 11, 87616 Marktoberdorf - Beklagter - wegen: Zugang zu Informationen nach § 2 VIG Gegenstandswert(vorläufig): 5.000,- EUR Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde in der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 2021    18.2. zu verpflichten, dem Kläger Einsicht in Kontrollberichte betreffend die lebensmittelrechtlichen Kontrollen am 1. und 2.12.2020 durch das Fleischhygieneamt des Landratsamts Ostallgäu bzw. die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und terinärwesen Ve            im Betrieb A. Moksel GmbH, Vion Food Group, Rudolf    -Diesel-Straße 10, 8607 Buchloezu verschaffen. Eine Prozessvollmacht wird beiliegend zu den Akten gegeben.
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Der Kläger begehrt vom Beklagten Einsicht in Kontrollberichte lebensmittelrechtlicher Überprüfungen nach dem VIG. I. Am 3.12.2020 beantragte der Kläger beim Beklagten Zugang zu der Information, wann die letzten lebensmittelrechtlichen Kontrollen im Betrieb A. Moksel GmbH in Buchloe stattgefunden hätten, und ferner - für den Fall des Vorliegens von Beanstandungen - die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte (Anlage K 1). Als Postanschrift teilte er mit “Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstraße 109, 10179      Berlin”.    Den     Antrag    stellte    er    über      die   E-Mail-Adresse a.semsrott.4phsmpsgyp@fragdenstaat.de. Mit Schreiben vom 17.12.2020 (Anlage K 2) bat der Beklagte um Spezifizierung, welche Kontrollen konkret gemeint seien, da Kontrollen durch verschiedene Behörden erfolgten. Zudem bat der Beklagte den Kläger um Mitteilung seiner Privatadresse, um eine rechtssichere Bekanntgabe von Bescheiden sicherzustellen und die Einhaltung der Vorgaben des VIG zu gewährleisten, welches die Eröffnung eines Informationszugangs gegenüber dem Antragsteller verlange (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG). Außerdem liege nur bei einer Informationserteilung an den Antragsteller selbst die Verantwortung für eine Veröffentlichung der Informationen im Internet allein bei diesem. Das VIG beinhalte zwar einen Anspruch auf Informationserteilung, jedoch keinen Anspruch des Antragstellers auf Übermittlung an die Adresse eines Dritten. Der Kläger spezifizierte seinen Antrag durch Angabe konkreter Daten mit Schreiben vom 22.12.2020 (Anlage K 3) und teilte zudem mit, die Post könne an die Adresse versandt werden, die er bereits zuvor angegeben habe oder an die E-Mail-Adresse von der er schreibe, woran erkennbar sei, dass ihn diese Post sicher erreiche. Eine Zustellungsmöglichkeit an die genannte Adresse ergebe sich aus § 3 VwZG, § 177 ZPO. Mit Bescheid vom 18.02.2021 (Anlage K 4), zugestellt per Postzustellungsurkunde am 22.2.2021, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Kläger sei mit Schreiben vom 14.01.2021 nochmals aufgefordert worden, seine vollständige Privatadresse anzugeben. Ihm sei außerdem mitgeteilt worden, dass sein Antrag ohne diese Angabe nicht weiterbearbeitet werden könne. Er sei für den Fall, dass er die Angaben nicht fristgerecht mache, zudem über die beabsichtigte Ablehnung seines Antrags angehört worden. Das Verbraucherinformationsgesetz selbst beinhalte zwar einen Anspruch auf Informationserteilung, jedoch keinen Anspruch des Antragstellers auf Übermittlung an die Adresse eines Dritten. Zudem könne eine Zusendung der geforderten Unterlagen an die vom Kläger angegebene E-Mail-Adresse aufgrund von haftungsrechtlichen Fragestellungen nicht erfolgen, da jegliche Korrespondenz über diese Adresse automatisch im Internet veröffentlicht werde. Da der Kläger den Aufforderungen hinsichtlich der Mitteilung seiner vollständigen Privatadresse als Antragsteller nicht nachgekommen sei, liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG vor, womit der Antrag abzulehnen sei.
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II. Der Bescheid vom 18.02.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen. Wir beantragen zunächst Akteneinsicht und werden die Klage nach erfolgter Akteneinsicht weiter begründen. Es wird um elektronische Bereitstellung der Verwaltungsakte per E-Mail oder beA gebeten, alternativ um Übersendung an die oben aufgeführte Kanzleiadresse. RA Dr. Phillip Hofmann                                 Hamburg, den 19.03.2021 ***
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