Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zusendung der Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-5“
Abzeichen A2-2630/0-0-5 + Feldjägertruppe Gardestern mit Aufschrift „suum cuique“ (Jedem das Seine) und stilisiertem Adler. + Fernmeldetruppe Stilisierter Blitz von rechts oben nach links unten. + Geoinformationsdienst Stilisierte Weltkugel mit Aufschrift „GEO“; darüber offener Zirkel. + Instandsetzungstruppe Stilisierter Zahnkranz, darin gekreuzt Schraubenschlüssel und Kanonenrohr. + Nachschubtruppe Stilisierter Flügelstab vor stilisiertem Rad. + Operative Kommunikation Stilisierter gewundener Pfeil zwischen zwei Schrägbalken. + Pioniertruppe Stilisierte Brücke vor senkrecht stehendem Eichenblatt. + Sanitätstruppe Äskulapstab, Schlange in doppelter Windung. + Militärmusikdienst Stilisierte Lyra. ! st ie n ru ng f) Trageweise der Barettabzeichen sd de Auf der vorderen Hälfte der linken Seite des Baretts. Än em Es dürfen auch selbstbeschaffte, handgestickte Abzeichen getragen werden. ht d ni c eg t rli unte ck dr u us rA iese D Seite 175 Stand: Juli 2015
A2-2630/0-0-5 Abzeichen 5.9.4 Abzeichen der Luftwaffe 542. Doppelschwinge mit Eichenlaubumrandung Kopfbedeckung Ausführung Abbildung Schirmmütze Generale: goldfarben, handgestickt; Übrige Offiziere und Oberfähnriche: silberfarben, handgestickt; Unteroffiziere und Mannschaften: hellaltgoldfarben, metallgeprägt. Abb. 318 (hier: hellaltgoldfarben) ! st ie n Trageweise: Über der Mitte des Mützenschirms, Unterkante des Abzeichens ru ng über dem Kinnband. sd de Än em 543. Barettabzeichen ht d ni c Barettfarbe Abzeichen eg t rli unte ck dr u us rA Abb. 319 iese D Marineblau Abb. 320:Objektschutzkräfte Abb. 321:Wachbataillon Abb. 322:Militärmusikdienst Abb. 323:Sanitätstruppe Seite 176 Stand: Juli 2015
Abzeichen A2-2630/0-0-5 a) Tragebestimmungen • Soldatinnen und Soldaten des Objektschutzregiments der Luftwaffe und der Fliegerhorst- gruppe/Luftwaffensicherungsstaffeln des Taktischen Luftwaffengeschwaders 33 sowie zur Verstärkung dieser Truppenteile herangezogene Kräfte tragen das marineblaue Barett mit dem Abzeichen gem. Abb. 320; • Soldatinnen und Soldaten der Luftwaffe im Wachbataillon tragen zur Kennzeichnung ein marineblaues Barett. • Soldatinnen und Soldaten des Luftwaffenmusikkorps Erfurt tragen bei Einsätzen im protokollarischen Dienst das marineblaue Barett mit dem Abzeichen gem. Abb. 322; • Soldatinnen der Luftwaffe in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes tragen das marineblaue Barett mit dem Abzeichen gem. Abb. 323. ! st ie n ru ng b) Ausführung des Barettabzeichens „Objektschutzkräfte“ sd de Metallgeprägte, matt-silberne Eichenlaubumrandung; in der Mitte zwei gekreuzte Gewehre mit Än aufgesetzter Doppelschwinge. Am unteren Rand eingelassenes, rechteckiges Plättchen (0,7 x 1,2 em cm) in den Bundesfarben Schwarz-Rot-Gold. ht d ni c eg t rli c) Trageweise der Barettabzeichen unte ck Auf der vorderen Hälfte der linken Seite des Baretts. dr u us Es dürfen auch selbstbeschaffte, handgestickte Abzeichen getragen werden. rA iese D Seite 177 Stand: Juli 2015
A2-2630/0-0-5 Abzeichen 5.9.5 Abzeichen der Marine 544. Unklarer Anker mit Eichenlaubumrandung Das Abzeichen ist an den aufgeführten Kopfbedeckungen in folgender Ausführung zu tragen: Kopfbedeckung Ausführung Abbildung Schirmmütze Offiziere und Oberfähnriche: goldfarben, handgestickt; 227 Unteroffiziere und Mannschaften: hellaltgoldfarben, metallgeprägt. ! st Abb. 324 ie n ru (hier: hellaltgoldfarben) ng sd Bordmütze Alle: de goldfarben, maschinengestickt, mit Än Schriftzug „Marine“. em ht d ni c eg t rli unte ck Abb. 325 dr u Trageweise: Über der Mitte des Mützenschirms, Unterkante des Abzeichens über dem Kinnband. us rA iese D 545. Barettabzeichen Barettfarbe Abzeichen Abb. 326 Marineblau Abb. 327: Abb. 328: Marinesicherungstruppe Kommando Spezialkräfte Marine 227 Unteroffiziere dürfen selbstbeschaffte, handgestickte Abzeichen tragen. Seite 178 Stand: Juli 2015
Abzeichen A2-2630/0-0-5 a) Tragebestimmungen • Soldatinnen und Soldaten der Marinesicherungskräfte tragen das marineblaue Barett mit dem Abzeichen gem. Abb. 327; • Soldatinnen und Soldaten des Kommandos Spezialkräfte Marine tragen das marineblaue Barett mit dem Abzeichen gem. Abb. 328. b) Ausführung der Barettabzeichen Marine • Marinesicherungstruppe Metallgeprägte, goldfarbene Eichenlaubumrandung; in der Mitte klarer Anker hinter zwei gekreuzten Gewehren. Am unteren Rand eingelassenes, rechteckiges Plättchen (0,7 x 1,2 cm) in den Bundesfarben Schwarz-Rot-Gold. ! st ie • Kommando Spezialkräfte Marine Metallgeprägte, goldfarbene Eichenlaubumrandung; in der n ru ng Mitte aufrecht zeigender Dreizack. Am unteren Rand sd eingelassenes, rechteckiges Plättchen (0,7 x 1,2 cm) in den de Än Bundesfarben Schwarz-Rot-Gold. em ht d ni c c) Trageweise der Barettabzeichen eg rli t Auf der vorderen Hälfte der linken Seite des Baretts. unte ck Es dürfen auch selbstbeschaffte, handgestickte Abzeichen am selbst beschafften Barett getragen dr u werden. us rA iese D Seite 179 Stand: Juli 2015
A2-2630/0-0-5 Abzeichen 5.10 Tätigkeitsabzeichen 5.10.1 Allgemeines 546. Tätigkeitsabzeichen kennzeichnen den aufgrund einer nachgewiesenen Ausbildung und fachbezogenen Verwendung erreichten Ausbildungs- und Erfahrungsstand der Soldatinnen und 228 Soldaten an der Uniform. 229 547. Tätigkeitsabzeichen werden auf der rechten Brustseite über der Brusttasche • an der Dienstjacke, grau/blau/dunkelblau/weiß und sandfarben • an der Schibluse, 230 • an der Bordjacke , • am Diensthemd, ! st ie n • an der Dienstbluse, ru ng 230 sd • am Bordhemd , de Än 230 • an der Feldbluse, Tarndruck , em 230 ht • an der Fliegerkombination sowie d ni c 231 • an entsprechender Stelle am Jackett des Gesellschaftsanzuges eg t rli getragen. unte ck 548. Es dürfen bis zu zwei Tätigkeitsabzeichen getragen werden, davon ein ausländisches. dr u us Wird ein ausländisches Tätigkeitsabzeichen getragen, so ist es unmittelbar unter dem deutschen zu rA tragen. iese D Werden Sonderabzeichen (Abschnitt 5.11) wie Tätigkeitsabzeichen getragen, so dürfen insgesamt über der rechten Brusttasche nur zwei Abzeichen getragen werden. 549. Selbstbeschaffte hand- oder maschinengestickte Abzeichen dürfen nur an selbst- beschafften Bekleidungsartikeln getragen werden, jedoch nur in der passenden Grundtuchfarbe. Diese selbstbeschafften Abzeichen sind am Dienstanzug und Gesellschaftsanzug bei Heer und Luftwaffe silberfarben, bei der Marine goldfarben. Die Unterscheidung der Leistungsstufen Bronze, Silber, Gold erfolgt durch Hervorhebung einzelner Elemente im Abzeichen. 228 Sind im Einsatzfall bzw. bei entsprechender Alarmstufe zu entfernen. 229 Bei Dienstjacken ohne aufgesetzte Taschen an gleicher Stelle. 230 An der Kampfbekleidung dürfen nur selbstbeschaffte Stoffabzeichen getragen werden. 231 Gehört nicht zum Ausstattungssoll. Seite 180 Stand: Juli 2015
Abzeichen A2-2630/0-0-5 Unterscheidung der Leistungsstufen (Bronze, Silber und Gold) Eichenlaubkranz Betrifft: Abb. 357, Abb. 361, Abb. 362 Abb. 329 (hier: Stufe I, Bronze) Eichenlaubumrandung Betrifft: Abb. 340 ! st ie n ru ng sd de Abb. 330 (hier: Stufe II, Silber) Än Kreis mit der jeweiligen em ht d Tätigkeitskennzeichnung ni c Betrifft: eg t rli Alle übrigen mehrstufigen unte Abbildungen ck dr u us Abb. 331 (hier: Stufe III, Gold) rA iese D Die Abzeichen • Taucherarzt (Abb. 354, Abb. 367), • Tauchmedizinisches Assistenzpersonal (Abb. 355, Abb. 368), • Minentaucher (Abb. 364), • Schiffstaucher Atemluft-Helmtauchgerät AHG (Abb. 365) und • Schwimmtaucher (Abb. 366) sind nur einstufig und goldfarben. Seite 181 Stand: Juli 2015
A2-2630/0-0-5 Abzeichen 5.10.2 Ausbildungs- und Verwendungsvoraussetzungen 550. Voraussetzung für die Aushändigung eines Tätigkeitsabzeichens ist die Zuerkennung mindestens der Tätigkeitsstufe/Ausbildungshöhe 7 und eine fachbezogene Verwendung in der Bundeswehr oder bei ausländischen Streitkräften (dieser Dienst umfasst die Verwendung in einer Fachtätigkeit in der Truppe, in Ausbildungseinrichtungen, Stäben, Ämtern oder sonstigen Dienststellen sowie im Bundesministerium der Verteidigung). Als fachbezogene Verwendung zählt auch die Zeit der Ausbildung für die Fachtätigkeit, nicht jedoch ein Hochschul-/ Fachhochschulstudium. Für Soldatinnen und Soldaten des Heeres gelten diese Voraussetzungen als erfüllt, wenn die für den jeweiligen Dienstposten erforderliche Qualifikation durch • erfolgreiche Teilnahme am militärfachlichen Teil eines Unteroffizierlehrgangs oder ! st • erfolgreiche Teilnahme an einem für die Wahrnehmung des Dienstpostens vorgeschriebenen ie n Fachlehrgangs oder ru ng sd • eine Ausbildung am Arbeitsplatz bzw. eine Fachausbildung nachgewiesen wird. Bei einer de Ausbildung am Arbeitsplatz/Fachausbildung Än bestätigt die bzw. der nächsthöhere em Disziplinarvorgesetzte den Erwerb der erforderlichen Ausbildungshöhe. ht d ni Die Tätigkeitsabzeichen sind von den Ämtern der Teilstreitkräfte durch ergänzende Regelungen nach c eg 232 den jeweils gültigen Tätigkeitsklassifizierungen den Verwendungen zuzuordnen rli t . unte 551. Für Reservistendienst Leistende gelten die gleichen Bedingungen. Als Zeiten werden ck neben der aktiven Dienstzeit Reservistendienstleistungen („Wehrübungen“) angerechnet. Dabei dr u us werden zwei oder mehr Wochen Reservistendienstleistung im Kalenderjahr ohne Rücksicht auf die rA Dauer der einzelnen Wehrübung als 1 Jahr gewertet. Gleiches gilt für Berufssoldaten und Soldaten iese auf Zeit, die in ihren Mob-Verwendungen andere Tätigkeiten ausführen und entsprechende Übungen D abgeleistet haben. Verwendungen außerhalb der Bundeswehr werden nicht anerkannt. Reservistendienst Leistende ohne Vordienstzeit können das Abzeichen der Stufe I / Bronze nach acht Wochen Reservistendienstleistung ausgehändigt bekommen. 552. Soldatinnen und Soldaten ausländischer Streitkräfte können Tätigkeitsabzeichen unter den gleichen Voraussetzungen erwerben. 232 Heer: Heeresamt - Abt II - Az 49-01-00 vom 05.10.2011; Luftwaffe: Luftwaffenamt - Abt POCARLw - Fachliche Weisung „Strukturierung von Personalbegriffen im Uniformträgerbereich Luftwaffe“ vom 05.03.2012; Marine: Marineamt - A1 - Az 49-01-70 vom 14.02.1994. Seite 182 Stand: Juli 2015
Abzeichen A2-2630/0-0-5 5.10.3 Aushändigung des Tätigkeitsabzeichens mit Besitzzeugnis 553. Nach Prüfung der erfüllten Voraussetzungen ist das Tätigkeitsabzeichen in Bronze durch den zuständigen Vorgesetzten mit einem Besitzzeugnis (Anlage 7.2) auszuhändigen. Die höherwertigen Abzeichen werden auf Antrag entsprechend ausgehändigt. Mit Aushändigung des Besitzzeugnisses ist die Trageberechtigung für Soldaten einschließlich der aus dem Wehrdienst ausgeschiedenen erteilt. Je eine Durchschrift des Besitzzeugnisses ist der Stammakte und der Zusatzakte/Klarsichthülle beizufügen. Der Soldat bzw. die Soldatin erhält ein metallgeprägtes Abzeichen ausgehändigt. Das Abzeichen ist durch die Stelle anzufordern und bereitzustellen, die für das Ausstellen des Besitzzeugnisses zuständig ist. 554. Zuständig für das Ausstellen der Besitzzeugnisse sind: ! st • die Disziplinarvorgesetzten für die Stufe Bronze, die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten für die ie n Stufen Silber und Gold, ru ng sd • der Leiter/die Leiterin Zentrum für Luft- und Raumfahrtmedizin der Luftwaffe für den gesamten de Än Bereich der Bundeswehr für die Tätigkeitsabzeichen Fliegerarzt und Flugmedizinisches em Assistenzpersonal, ht d ni c • der Admiralarzt der Marine für den gesamten Bereich der Bundeswehr für das Tätigkeitsabzeichen eg t Taucherarzt und Tauchmedizinisches Assistenzpersonal. rli unte Die Befugnis zum Ausstellen der Besitzzeugnisse kann auf andere Offiziere des entsprechenden ck dr Kommandobereiches übertragen werden. u us 555. rA Die Abgabe eines Tätigkeitsabzeichens „ehrenhalber“ ist grundsätzlich untersagt. Sofern iese jedoch die Aushändigung eines Tätigkeitsabzeichens an eine Person außerhalb der Bundeswehr als D Dank und Anerkennung für besondere, der Bundeswehr gegenüber erworbene Verdienste angebracht ist oder aus Gründen der Verbundenheit mit den Streitkräften geboten erscheint, kann auf die festgelegten Voraussetzungen verzichtet werden. Zuständig für das Ausstellen der Besitzzeugnisse ist in diesem Fall der Inspekteur/Präsident des Organisationsbereichs, in welchem ein Tätigkeitsabzeichen „ehrenhalber“ vergeben werden soll. Seite 183 Stand: Juli 2015
A2-2630/0-0-5 Abzeichen 5.10.4 Streitkräftegemeinsame Tätigkeitsabzeichen a) ABC-Abwehr- und Selbstschutzpersonal Abb. 332 (hier: Stufe I, Bronze) Voraussetzungen: Stufe I, Bronze: Nach 6 Monaten Dienstzeit in fachbezogener Verwendung. Stufe II, Silber: Nach 5 Jahren fachbezogener Verwendung. Stufe III, Gold: Nach 10 Jahren fachbezogener Verwendung. Ausführung: Kreis mit stilisierter Retorte, beidseitig mit vier Streifen eingefasst, ! st ie n metallgeprägt; bronze-, silber- oder goldfarben. ru ng sd de b) Brandschutzpersonal Än em ht d Abb. 333 ni c eg (hier: Stufe I, Bronze) rli t unte Voraussetzungen: Stufe I, Bronze: Nach 6 Monaten Dienstzeit in fachbezogener Verwendung. ck dr u Stufe II, Silber: us Nach 5 Jahren fachbezogener Verwendung. rA ie Stufe III, Gold: se Nach 10 Jahren fachbezogener Verwendung. D Ausführung: Kreis mit stilisiertem Schutzhelm, Feuerwehrbeil und Strahlrohr, beidseitig mit vier Streifen eingefasst, metallgeprägt; bronze-, silber- oder goldfarben. c) Fliegerarzt Abb. 334 (hier: Stufe I, Bronze) Voraussetzungen: Stufe I, Bronze: Zuerkennung der Fachtätigkeitsbenennung „Arzt Luftfahrtmedizin“. Seite 184 Stand: Juli 2015