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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aufzeichnungen zu Ministerpräsidentenkonferenzen

/ 210
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Videokonferenz der Bundeskanzlerin
mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
zum Thema Coronavirus-Infektionen

am 25. November 2020, 14.00 Uhr

-Teilnehmerliste-

 

Länder: Die Regierungschefinnen und Regierungschefs aller 16 Länder.
Bund: BKin

Chef BK

StM Hoppenstedt

BM Scholz (BMF)

St Kerber i.V. BM (BMI)
BM Maas (AA)

BM Altmaier (BMWi)
BM’in Lambrecht (BMJV)
BM Heil (BMAS)

BM’in Annegret Kramp-Karrenbauer (BMVg)
BM'’in Giffey (BMFSFJ)
BM Spahn (BMG)

BM Scheuer (BMV|I)
BM'’in Karliczek (BMBF)
St Seibert (BPA)

stille Zuhörer BKAmt: AL’in 1, AL’in 3, AL 4, StäV‘in AL 5, AL’in 6, GL 22, GL 12,

Ref. 122

Stand: 25.11.2020
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Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder

am 25. November 2020

 

BESCHLUSS

TOP Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
haben am 28. Oktober einschneidende und befristete Maßnahmen für den November
beschlossen, um die erheblich angestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland
einzudämmen und damit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu
verhindern. Damit sollte zudem eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert
werden, denn Krankenhäuser kommen vor allem auf den Intensivstationen durch die

steigenden Zahlen schwererkrankter Corona-Patienten an Grenzen.

Am 16. November wurde bei einer weiteren Videokonferenz der Bundeskanzlerin und
der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vereinbart, am

25. November vor dem Hintergrund weiterer Erkenntnisse konkrete
Schlussfolgerungen zu ziehen und weitergehende Vereinbarungen.für die
Wintermonate vorzustellen.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
sind dankbar für die große Solidarität und das besonnene Verhalten der Bürgerinnen
und Bürger, die diesen Weg bisher gemeinschaftlich und unter großer Rücksichtnahme
mitgegangen sind, trotz der damit verbundenen tiefen Einschnitte im alltäglichen
Leben. Durch diese Einsatzbereitschaft und Eigenverantwortung und das Vertrauen in

die Maßnahmen ist bislang viel erreicht worden.

Die getroffenen Maßnahmen zeigen inzwischen erste Wirkung. Zwar ist die Anzahl der

intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle weiter angestiegen, aber die

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exponentielle Anstiegskurve konnte abgeflacht werden. Das ist ein Erfolg, denn es
zeigt, dass die getroffenen Maßnahmen greifen. In vielen Teilen unseres Landes

stagniert der Anstieg der 7-Tage-Inzidenz oder ist teilweise sogar bereits rückläufig.

Das Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung hat nach jüngsten Erkenntnissen aus
den ermittelten Daten feststellen können, dass durch die Maßnahmen, die nun seit drei
Wochen in Kraft sind, die Kontakte um 40 Prozent reduziert worden sind. Dies hat das
exponentielle Wachstum gebremst. Doch auch wenn sich die Zahlen auf hohem Niveau
stabilisieren, kann längst keine Entwarnung gegeben werden. Denn nach wie vor sind
die Infektionszahlen vielerorts zu hoch. Die erhoffte Trendwende konnte im November
noch nicht erreicht werden, bisher ist lediglich ein „Seitwärtstrend“ zu beobachten. Am
20. November verzeichnete das Robert-Koch-Institut (RKI) für Deutschland einen
neuen Höchstwert: 23.648 Neuinfektionen wurden von den Gesundheitsämtern binnen
24 Stunden an das RKI gemeldet. Damit ist das eigentliche Ziel einer deutlichen
Reduktion der Neuinfektionen bisher nicht erreicht.

Vor diesem Hintergrund können die am 28. Oktober getroffenen Maßnahmen noch
nicht aufgehoben werden. Ein Wert von 50 Infektionen pro 100 000 Einwohnern, der
zudem auch eine Kontaktverfolgung gewährleistet, ist noch nicht erreicht und gilt
weiterhin wie in $28a InfSchG vorgesehen als Orientierungsmarke bei Entscheidungen
für Lockerungen. Für die Beurteilung aller Aspekte der Pandemie werden weitere
Indikatoren zur Überlastung des Gesundheitssystems sowie solche, die zusätzliche
Aussagen insbesondere zur Infektionsdynamik ermöglichen, wie der R-Wert oder die
Verdopplungszeit, herangezogen.

Es ist daher weiterhin dringend erforderlich, alle nicht notwendigen Kontakte unbedingt
zu vermeiden und dort, wo Begegnungen stattfinden, die AHA+AL Regeln (Abstand,

Hygienemaßnahmen, Alltagsmasken, CoronaWarnApp, Lüften) stets einzuhalten.

Bund und Länder sind sich darüber einig, dass der Präsenzunterricht an Schulen bei
diesen Entscheidungen weiterhin höchste Priorität hat. Das Recht auf Bildung kann am
besten durch Lernen und Lehren in Präsenz gewährleistet werden. Das gilt für die

Jüngeren, die noch wenig Schul- und Lernerfahrung haben, genauso wie für ältere

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Schülerinnen und Schüler, die in Kürze ihre Abschlüsse absolvieren. Schule ist ein Ort
des Lernens, aber auch ein Ort des sozialen Miteinanders. Bund und Länder wollen
deshalb so lange wie möglich am Unterricht vor Ort festhalten und haben gleichzeitig
den Infektions-- und Gesundheitsschutz im Blick. Andere Unterrichtsmodelle
insbesondere für ältere Schülerinnen und Schüler sind anzuwenden, wenn das
regionale Infektionsgeschehen beziehungsweise das Infektionsgeschehen vor Ort das

gebietet.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
bitten vor dem Hintergrund der kommenden Advents- und Weihnachtszeit die
Bürgerinnen und Bürger, auch noch über den November hinaus die Schutzmaßnahmen
solidarisch mitzutragen, um die Pandemie weiter einzudämmen und die Gesundheit
und das Leben der Mitmenschen zu schützen. Sie sind sich bewusst, dass die
Einschränkungen in Kultur, Freizeit, Gesellschaft, Wirtschaft, Tourismus und im
privaten Bereich für die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland gravierend sind. Um
Kontakte auch weiterhin zu reduzieren, sind sie aber unausweichlich. Alle Beteiligten
wissen, dass sie den Bürgerinnen und Bürgern mit diesen Maßnahmen viel
abverlangen — privat, sozial und beruflich — und dass Disziplin und Geduld in diesem
Winter auf eine harte Probe gestellt werden.

Die Einschränkungen werden befristet und abhängig vom Infektionsgeschehen sein.
Der gezielte Einsatz von Schnelltests und der hoffentlich bald zur Verfügung stehende
Impfstoff geben zudem Hoffnung und Zuversicht auf eine Normalisierung.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder

fassen folgenden Beschluss:

1. Da deutschlandweit noch nicht das notwendige Niveau erreicht wurde, um
dauerhaft eine Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden sowie eine
vollständige Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten, bedarf es einer erneuten

gemeinsamen Kraftanstrengung.

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Alle Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, jeden nicht notwendigen
Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben. Auch alle nicht
zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen, insbesondere
touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem in Hinblick auf die Skisaison
sind zu vermeiden. Die Bundesregierung wird gebeten, auf europäischer Ebene
darauf hinzuwirken, dass bis zum 10. Januar Skitourismus nicht zugelassen wird.
Zur weiteren Vermeidung von Kontakten werden die Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber gebeten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu
ermöglichen.

Die am 28.Oktober 2020 für November auf der Konferenz der Bundeskanzlerin
mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossenen
Maßnahmen werden bis zum 20. Dezember 2020 bundesweit verlängert. Die auf
Grund dieses Beschlusses geschlossenen Betriebe und Einrichtungen bleiben
damit zunächst weiterhin geschlossen. Insbesondere die Gastronomie bleibt
weiterhin geschlossen und Übernachtungsangebote im Inland werden weiter nur
für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke zur Verfügung
gestellt. Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet. Die Maskenpflicht wird
erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.
Die Bevölkerung wird aufgerufen, die Weihnachtseinkäufe möglichst auch unter
der Woche zu tätigen.

Generell gilt, dass sich in einer Einrichtung

a) mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person
pro 10 qm Verkaufsfläche,

b) mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm
höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm
übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche
befindet. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.
Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und
Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder
Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt.

Wirtschaft und Arbeitswelt werden aufgefordert, die Schutz- und Hygieneregeln

einzuhalten.

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Mit der Verlängerung der bestehenden .Maßnahmen soll bis zum 20. Dezember
2020 eine bundesweit signifikante Verbesserung und Entlastung bei relevanten
Indikatoren (R-Wert, Intensivkapazitäten, Gesundungsrate und Inzidenz) erreicht

werden.

Bund und Länder gehen davon aus, dass wegen des hohen
Infektionsgeschehens umfassende Beschränkungen bis Anfang Januar
(insbesondere im Bereich Gastronomie und Hotels) erforderlich sein werden. Sie

werden vor Weihnachten eine weitere Überprüfung und Bewertung vornehmen.

Um auf besondere regionale Situationen angemessen reagieren zu können,
haben Länder bei einer Inzidenz von deutlich unter 50 Neuinfektionen pro 100.000
Einwohner innerhalb von 7 Tagen in sieben aufeinander folgenden Tagen und
einer sinkenden Tendenz der Inzidenz die Möglichkeit, hiervon abzuweichen.
Dies gilt, sofern andere relevante Indikatoren, wie zum Beispiel die Auslastung
der Intensivkapazitäten und die Handlungsfähigkeit des Öffentlichen

Gesundheitsdiensts dem nicht entgegenstehen.

Bund und Länder werden im Zuge der konkreten Umsetzung der Maßnahmen in
Verordnungen jeweils die aktuelle Entwicklung bewerten. Dieses Verfahren
der Überprüfung der Inzidenzwerte und der Anwendung gegebenenfalls
notwendiger entsprechender Eindämmungsmaßnahmen soll in den
Wintermonaten fortgeführt werden.

Bund und Länder betonen, dass gemäß der Hotspotstrategie in allen Hotspots
ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche
sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept umgesetzt werden muss. Bei
weiter steigendem Infektionsgeschehen sind zusätzliche Maßnahmen
erforderlich. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von
über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem
Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals
erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des

Infektionsgeschehens zu erreichen.

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2. Neben der Notwendigkeit einer erneuten gemeinsamen Kraftanstrengung, um ein
entsprechendes Niveau bei der Entwicklung der Infektionszahlen zu erreichen,
bedarf es angesichts der besonderen Herausforderung in den Wintermonaten
spezieller Maßnahmen. Daher werden zur mittelfristigen Absicherung einer
Reduzierung des Infektionsgeschehens ab 01. Dezember 2020 weitere
Maßnahmen für erforderlich gehalten. Diese werden von den Ländern umgesetzt
und ggf. entsprechend verlängert. Das Verfahren der Überprüfung der
Inzidenzwerte und der Anwendung gegebenenfalls notwendiger entsprechender
Eindämmungsmaßnahmen soll in den Wintermonaten fortgeführt werden.

(1) Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf
den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5
Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.!

(2) Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen
eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-
Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Darüber
hinaus gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen
Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, so auch an Örtlichkeiten in der
Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf
engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Festlegung der Orte
und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.

(3) In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies
gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen
sicher eingehalten werden kann.

(4) Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich (mit Ausnahme
insbesondere von Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen

Ausbildungsabschnitten und Prüfungen) auf digitale Lehre umstellen.

Diese Maßnahmen werden im Rahmen künftiger Konferenzen der

' Schleswig-Holstein hält vor dem Hintergrund des landesweiten Infektionsgeschehens an den
geltenden Kontaktbeschränkungen fest.

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Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder

regelmäßig bewertet.

Bund und Länder sorgen im Rahmen einer geneinsamen Kommunikationsstrategie
für die Transparenz der geltenden Regelungen sowie ihren konsequenten Vollzug
und die Sanktionierung von Verstößen im Rahmen der entsprechenden

Verordnungen.

3. Die Weihnachtstage sind mit Blick auf die Regelungen zu
Kontaktbeschränkungen gesondert zu betrachten. Deshalb können die
Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen für den Zeitraum
vom 23. Dezember 2020 bis längstens 01. Januar 2021 wie folgt erweitert werden:
Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis sind möglich bis maximal 10
Personen insgesamt. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre sind hiervon

ausgenommen.?

Mit dieser Regelung sollen Weihnachten und andere zum Jahresende
stattfindende Feierlichkeiten auch in diesem besonderen Jahr als Feste im Kreise
von Familie und Freunden, wenn auch im kleineren Rahmen, möglich sein. Denn
diese Tage sind für den familiären und gesellschaftlichen Zusammenhalt
besonders wichtig. Dennoch ist es wichtig, dass wir die Gefahr von Covid19-
Infektionen im Umfeld dieser Begegnungen so gering wie möglich halten. Dazu
ist es sinnvoll, wo immer möglich, vor familiären Begegnungen insbesondere mit
älteren Familienmitgliedern fünf bis sieben Tage die Kontakte auf wirklich
notwendigste zu reduzieren. Dazu gehört der weitgehende Verzicht auf private
Treffen, Reisen und nicht erforderliche Begegnungen im öffentlichen Raum und
ggf. vorgezogenen Weihnachtsurlaub oder Homeoffice (Schutzwoche). Bei
Erkältungssymptomen vor Weihnachten sollen | die bestehenden
Testmöglichkeiten®genutzt werden, um die Begegnungen zur Weihnachtszeit so

sicher wie möglich zu machen. Dies wird durch bundesweit auf den 19.12.2020

2 Schleswig-Holstein hält vor dem Hintergrund des landesweiten Infektionsgeschehens an den geltenden Kontaktbeschränkungen fest.

3 Dazu sollen Personen mit Atemwegserkrankungen die seit Oktober wieder eingeführte Möglichkeit nutzen, sich telefonisch bei ihrer Ärztin
bzw. ihrem Arzt krankschreiben zu lassen. Die Ärztin bzw. der Arzt bespricht mit den Betroffenen auch, ob die Krankheitszeichen,
insbesondere bei Fieber oder der Beeinträchtigung von Geruchs- oder Geschmackssinn, so relevant sind, dass eine Testung,
Untersuchung oder eine weitergehende Behandlung erforderlich sind.. Dabei berücksichtigt er auch das beabsichtigte Zusammentreffen
mit vulnerablen Personengruppen. Der ärztliche Bereitschaftsdienst ist unter der Telefonnummer 116117 immer erreichbar.

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vorgezogene Weihnachtsferien* unterstützt. Wir appellieren an die Bürgerinnen
und Bürger, diese Maßnahme individuell für sich selbst zu prüfen und im Interesse
und zum Schutz der Menschen, die man zu Weihnachten treffen möchte,

umzusetzen.

Bund und Länder werden das Gespräch mit den Religionsgemeinschaften
suchen, um möglichst Vereinbarungen für Gottesdienste und andere religiöse
Zusammenkünfte mit dem Ziel einer Kontaktreduzierung zu treffen. Religiöse

Zusammenkünfte mit Großveranstaltungscharakter müssen vermieden werden.

4. Zum Jahreswechsel 2020/2021 wird empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu
verzichten. Auf belebten Plätzen und Straßen wird die Verwendung von
Pyrotechnik untersagt, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden. Die örtlich
zuständigen Behörden bestimmen die betroffenen Plätze und Straßen. Öffentlich

veranstaltete Feuerwerke sind untersagt. °

5.  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die
Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-
Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 geschlossen werden
können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu
können.

6. Wenn Länder im Einklang mit den Festlegungen der Ziffer 1 schrittweise
Öffnungen vornehmen wollen, weil sie eine Inzidenz von deutlich weniger als 50
Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen und eine sinkende
Tendenz aufweisen, orientieren sie sich an den gemeinsamen allgemein
geltenden Schutzmaßnahmen. Maßstab für mögliche Öffnungsschritte sind eine
Beibehaltung der Regelungen zur Kontaktvermeidung, die Vermeidung von
geschlossenen Räumen mit schlechter Lüftung, die Vermeidung von Gruppen-

und Gedrängesituationen mit vielen Menschen an einem Ort, die Vermeidung von

* Bremen und Thüringen behalten sich eine länderindividuelle Regelung hinsichtlich des Ferienbeginns vor.

5 Der Freistaat Sachsen wird an seine Bürger und Kommunen den Appell richten, bei Silvesterfeuerwerk besondere Umsicht für die _
Einhaltung von Mindestabständen walten zu lassen.

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engem Kontakt mit anderen Menschen ohne Abstand und durchgängiges Tragen
der Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Sicherstellung einer digital gestützten
Kontakt-Nachverfolgbarkeit durch verbindliche Reservierung (online oder
telefonisch) mit Erfassung der für die Nachverfolgung erforderlichen
Kontaktdaten, wo möglich feste Zeitfenster und Einlasskontrolle mit
personalisierten Zugangsbestätigungen bei Veranstaltungen, aber auch im
gastronomischen Bereich. Vorrangig geöffnet werden sollen daher Einrichtungen/
Leistungen, bei denen das durchgängige Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
bzw. die Einhaltung von Abstandsregeln sichergestellt ist. Gleiches gilt für
Veranstaltungen im Freien; solche haben Vorrang vor denen in geschlossenen
Räumen. Beim weiteren Vorgehen ist zu beachten, dass das Infektionsschutzgesetz
vorsieht,. bei Beschränkungen des Betriebs von Kultureinrichtungen oder von
' Kulturveranstaltungen der Bedeutung der Kunstfreiheit Rechnung zu tragen. Sobald
dies angesichts der Infektionslage möglich ist, sollten daher die Kultureinrichtungen
wieder öffnen können. Die Kulturminister werden beauftragt, hierfür eine Strategie zu
erarbeiten, die den notwendigen Vorlauf und hinreichende Planungssicherheit
gewährleistet.

Das Offenhalten von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat
höchste Bedeutung. Kinderbetreuungseinrichtungen (Kitas, Kinderkrippen,
Kindergärten, Kindertagespflege, Horte etc.) und Schulen bleiben geöffnet.

Im Schulbereich gilt in Regionen mit einer Inzidenz von deutlich mehr als 50
Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner auf dem Schulgelände aller Schulen dort,
wo der Abstand nicht eingehalten wird/ im Unterricht in weiterführenden Schulen
ab Klasse 7 für alle Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-
Bedeckung. Schulen ohne Infektionsgeschehen können hiervon ausgenommen
werden. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in
Grundschulen und Klassen 5 und 6 kann eingeführt werden. Bei einen
Infektionsgeschehen mit einer Inzidenz oberhalb von 200 Neuinfektionen pro
100.000 Einwohnern pro Woche sollen darüber hinaus weitergehende
Maßnahmen für die Unterrichtsgestaltung in den älteren Jahrgängen ab

Jahrgangsstufe 8 (außer Abschlussklassen) schulspezifisch umgesetzt werden,

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