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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „UIG-Anfrage: Verzeichnis verfügbarer Umweltinformationen

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27.07.2021-09:24           0221 2066 7000              VG Koeln                                 S. 5/11 Verwaltungsgericht Köln Beschluss 13 K 7214/17 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn Arne Semsrott, Singerstraße 109, 10179 Berlin, Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Jaschinski,         Biere  und    andere,   Christinenstraße 18/19, 10119 Berlin, Gz.: 16-2651, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungs- schutz, Merianstraße 100, 50765 Köln, Gz.: Z13-017-570004-0041-0004/18 S, Beklagte, wegen Informationszugangs nach dem UIG hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln am 22. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht       Huschens, die Richterin am Verwaltungsgericht                  Ost, die Richterin                                        Panzer, die ehrenamtliche Richterin                          Lambeck und die ehrenamtliche Richterin                          Nacaroglu beschlossen: 1.   Das in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.
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27.07.2021-09:24          0221 2066 7000                  VG Koeln                                     3. 6/11 2 Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. 2.   Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwG° ist das übereinstim- mend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gege- benen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwG0, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen. Denn der Aus- gang des Verfahrens war offen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger hat im Grundsatz als natürliche Person gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG ge- gen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als informationspflichtiger Stelle einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die das BfV verfügt. Bei dem vom Kläger hier allein begehrten Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UIG handelt es sich allerdings nicht selbst um eine Umweltinformation. Zwar ist der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG weit aus- zulegen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRVV), Urteil vom 1. März 2011 — 8 A 3358/08 -, juris, Rdn. 50ff. Jedoch lässt sich das Verzeichnis unter keine der in § 2 Abs. 3 UIG genannten Fall- gruppen subsumieren. Zutreffend weist das BfV insoweit darauf hin, dass sowohl § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UIG als auch die zu Grunde liegende Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinfor- mationen    und   zur   Aufhebung      der   Richtlinie    90/313/EWG       des   Rates   — Umweltinformationsrichtlinie - (dort: Art. 3 Abs. 5 lit. c), 3. Spiegelstrich) zwischen der
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27.07.2021-09:24            0221 2066 7000                 VG Koeln                               3. 7/11 3 Umweltinformation selbst auf der einen und dem Verzeichnis betreffend Umweltin- formationen auf der anderen Seite differenzieren. Insofern handelt es sich bei der hier begehrten Übersicht auch nicht nur — anders als bei dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), im Beschluss vom 11. Juni 2019 — 6 A 2.17-, juris Rdn. 5, behandelten Fall — um eine bestimmte Art des Zugangs, die der Kläger gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG beantragen kann. Dagegen spricht schon die Tatsache, dass sich der Kläger in seinem Antrag explizit auf § 7 UIG und dessen Wortlaut (Verzeichnis verfügbarer Umweltinformationen) bezogen hat. Der Antrag in diesem Sinne ist auch hinreichend bestimmt, § 4 Abs. 2 Satz 1 UIG. Der Einwand des BfV, man habe kein solches Verzeichnis, weshalb der Antrag ins Leere gehe, verfängt nicht: Zwar gibt das UIG keinen Anspruch auf behördliche Beschaffungshandlungen; der Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG erstreckt sich nämlich nur auf sol- che Umweltinformationen, über die die informationspflichtige Stelle verfügt. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG verfügt eine informationspflichtige Stelle nur dann über Umweltin- formationen, wenn diese bei ihr vorhanden oder für sie bereitgehalten werden. Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass eben nicht die Umweltinformation selbst in Rede steht, sondern das „vorgelagerte" Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 UIG. Nach die- ser Vorschrift treffen die informationspflichtigen Stellen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch 1. die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen, 2. die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformatio- nen, 3. die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder 4. die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.
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27.07.2021-09:24           0221 2066 7000               VG Koeln                                3. 8/11 4 Die Formulierung in § 7 Abs. 2 UIG führt nur exemplarisch auf, wie die innerbehördli- che Organisation auszugestalten ist und welche technischen Maßnahmen ergriffen werden können, um das Auffinden, den Zugang und Zugangsgewährung i.S,d. § 7 Abs. 1 UIG zu erleichtern. Die zu ergreifenden Maßnahmen stehen dabei im Ermes- sen der informationspflichtigen Stelle, vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR, Reidt/Schiller, § 7 UIG Rdn.8, Beck0K, InfoMedienR, Karg UIG § 7 Rdn. 2-5; BT-Drs. 15/3406, Seite 18 zu § 7 Abs. 2. Das BfV hat dieses Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Zum einen ist nicht vorgetra- gen oder sonst ersichtlich, dass sich die Behörde etwa für eine andere der in § 7 Abs. 2 UIG genannten praktischen Vorkehrungen entschieden hätte. Vielmehr hat der Vertreter des BfV in der mündlichen Verhandlung insofern nur angegeben, es gebe eine Organisationseinheit, die sich mit diesen Fragen beschäftige; einen ge- samten Überblick habe er nicht. Zum anderen würde das Treffen praktischer Vorkeh- rungen im Sinne des § 7 Abs. 2 UIG auch der vom BfV vertretenen Rechtsauffas- sung zuwiderlaufen: Das BfV ist der Ansicht, nach dem Willen des Gesetzgebers sei ein Bekanntwerden von Umweltinformationen des BfV generell ausgeschlossen. Von diesem Standpunkt ist es nur konsequent, keinerlei praktische Vorkehrungen zur Er- leichterung des Informationszugangs zu treffen. Diese aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 UIG abgeleitete Rechtsansicht des BfV ist indes unzutreffend. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 UIG ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntge- ben der Information nachteilige Auswirkungen hätte auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Zwar spricht die Gesetzesbegründung davon, dass der Informationsanspruch grund- sätzlich abzulehnen sei, wenn ansonsten nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame staatliche Einrichtungen zu befürchten wären, etwa wenn die Funktionsfähigkeit des Staates durch die Preisgabe von Verfassungsschutzdaten bedroht wäre, BT-Drs. 15/3406, Seite 19 zu § 8 Abs. 1.
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27.07.2021-09:24             0221 2066 7000              VG Koeln                             S. 9/11 5 Dass aber die „Dienste" im Wege einer Bereichsausnahme gänzlich von einem In- formationsanspruch nach dem UIG ausgenommen sein sollten, lässt sich dem Wort- laut des § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 UIG nicht entnehmen. Dies auch schon deshalb nicht, weil nach dem Gesetzeswortlaut immer noch eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist, für die bei einer Bereichsausnahme kein Raum mehr wäre. Die Annahme einer Bereichsausnahme wäre auch nicht mit Art. 4 Abs. 2 der Umwel- tinformationsrichtlinie, deren Umsetzung das UIG dient, zu vereinbaren. Dafür, dass keine Bereichsausnahme zu Gunsten des BfV anzunehmen ist, spricht auch der bereits erwähnte Erledigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 11. Juni 2019 — 6 A 2.17 -, juris, der zwar Ausführungen zum Vorhandensein der Umweltinformation und zur Be- stimmtheit des Antrages Gedanken macht, die dortige Klage gegen den BND aber nicht gleich an § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 UIG hat scheitern lassen. Damit ist das Ermessen jedenfalls fehlerhaft ausgeübt worden. Wie bzw. auf welcher Tatsachengrundlage das Ermessen überhaupt betätigt worden sein kann, wenn — wie das BfV vorträgt — wegen des zu großen Aufwandes die potenziell in Betracht kommenden Verwaltungsvorgänge gar nicht erst eruiert, auf das Vorhandensein von Umweltinformationen ausgewertet und auf einer der Informationserteilung entgegen- stehende öffentliche Belange i.S.d. § 8 UIG bewertet worden sind, erschließt sich nicht. Eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung setzt nämlich - um auf einem ausreichend ermittelten Sachverhalt zu beruhen — gerade dies voraus. Bei der Ermessensbetätigung ist auch in den Blick zu nehmen, dass zwar die Aus- wahl der zu treffenden praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informati- onszugangs im Ermessen der informationspflichtigen Stelle stehen mag, nicht aber die Frage, ob überhaupt derartige Vorkehrungen getroffen werden. Dass irgendwel- che praktischen Vorkehrungen getroffen werden müssen, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 5 der Umweltinformationsrichtlinie.
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27.07.2021-09:24            0221 Z066 7000                VG Koeln                                 3. 10/11 6 Die Rechtsfrage allerdings, ob § 7 UIG eine rein objektiv-rechtliche Verpflichtung sta- tuiert, deren Beachtung nicht von der antragstellenden Person erzwungen bzw. de- ren fehlerhafte Umsetzung nicht gerichtlich überprüft werden kann, so: Beck0K, InfoMedienR, Karg, UIG, § 7 Rdn. 1f. oder ob im Lichte des § 4 Abs. 2 Satz 4 UIG bzw. nach Sinn und Zweck des § 7 UIG (der Informationszugang soll erleichtert werden) von einem subjektiv-rechtlichen Um- setzungsanspruch ausgegangen werden muss, ist offen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwG0). Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbe- amten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Do- kument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung — VwG() —und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektroni- scher-Rechtsverkehr-Verordnung — ERVV) erfolgen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwG() und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zi- vilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erle- digt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 ,-- € übersteigt.
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27.07.2021-09:24          0221 2066 7000             VG Koeln                               S. 11/11 7 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Huschens                               Ost                            Panzer Beglaubigt Jentz, VG-Beschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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