Wehrmedizinische Begutachtung
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Offen Anlagen A1-831/0-4000 7.3.9 GNr 9 – Blut- und Lymphsystem II III IV V VI Heterozygote Thalassaemia minor ohne Irreguläre Antikörper unter Berücksichtigung der Therapiebedürftige ausgeprägte Anämie und Thalassaemia major wesentliche körperliche Beeinträchtigung transfusionsmedizinischen Möglichkeiten andere Blutbildveränderungen (z. B. Blutungs-, Eisenmangel-, Infektanämie, Leukozytose) Irreguläre Allo-Antikörper (im indirekten Irreguläre Allo-Antikörper (im indirekten Irreguläre Allo-Antikörper (im indirekten Coombsansatz reaktiv) unter Berücksichtigung Coombsansatz reaktiv) unter Berücksichtigung Coombsansatz reaktiv) bei unverlässlicher der transfusionsmedizinischen Möglichkeiten (bei der transfusionsmedizinischen Möglichkeiten (bei Serumverträglichkeitsprobe – SVP2 hinreichend verlässlicher Serumverträglichkeits- hinreichend verlässlicher Serumverträglichkeits- siehe Tabelle 1 probe – SVP und ausgewiesener probe – SVP ohne ausgewiesener ! Konservenbezeichnung) (siehe Tabelle 1) Konservenbezeichnung) (siehe Tabelle 1) st Thalassaemia intermedia, gut therapierbar, ohne en Therapieresistente Anämie, Leukopenie oder wesentliche körperliche Beeinträchtigung di Thrombopenie gs Nachgewiesene Hämolyse mit Anämie, hämolytischer Krise oder deutlicher ru n Milzvergrößerung Multiple Lymphknotenschwellungen unklarer de Neoplasien des blutbildenden oder lymphatischen Dignität bis zur Klärung Systems3 Angeborene Störungen des Än Erhebliche Gerinnungsstörungen, Blutgerinnungssystems, die entweder m z. B. bei: • mit einem erhöhten Risiko für die Bildung von de • Manifestation des von-Willebrand-Jürgens- Blutgerinnseln einhergehen und bereits ht Syndroms und anderer Hämophilien, stattgehabter Folgeerscheinung ic • Mangel an Inhibitoren des Gerinnungssystems (Thrombophilie) oder 1 mit deutlicher Thrombosegefährdung (u. a. • die mit einer erhöhten Blutungsneigung tn homozygote APC-Resistenz) und bereits (Hämophilie) einhergehen können, eg stattgehabter Folgeerscheinung1 und eine Verwendung in bestimmten rli te Funktionen jedoch noch möglich ist un Primäres familiäres Lymph-/Lipödem2 k Anmerkungen zu GNr 9: uc • Irreguläre Blutgruppen-Antikörper - Hier ist zu unterscheiden zwischen: dr rA • Allo-Antikörpern, die gegen körperfremde Blutgruppenantigene gerichtet sind (klassischerweise erworben durch Immunisierung, aber auch „natürlich“ vorkommend) und us • Auto-Antikörpern, gerichtet gegen körpereigene Blutgruppenantigene (auto-immunologisches Geschehen, oft idiopathisch, auch bei Kollagenosen, Lymphomen, mit und ohne Medikamenten-Trigger, Gefahr der Spontan-Hämolyse). se • 1 Gemäß § 19 Gendiagnostikgesetz darf ein Arbeitgeber weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses genetische Analysen verlangen noch dürfen die Ergebnisse bereits ie durchgeführter Analysen verwendet werden. Demnach ist die reine Mitteilung einer bestehenden APC-Resistenz nicht mit einer GNr. zu belegen. Bei symptomatischer APC-Resistenz mit bereits D stattgehabten thrombembolischen Ereignissen sind diese gemäß GNr. 69 zu bewerten. • Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL 2 möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann ist trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X zu vergeben werden (verwendungsfähig als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland). • 3 Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist im Falle einer Chronisch Lymphatischen Leukämie (CLL) oder Chronisch Myeloischen Leukämie (CML) in der Remission zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland). Fortsetzung auf nächster Seite Seite 107 Stand Juli 2021
Offen A1-831/0-4000 Anlagen Noch 7.3.9 GNr 9 – Blut- und Lymphsystem Es wird folgende Beurteilung der Allo-Antikörper festgelegt: • Nur bei Raumtemp./in Kälte- oder nach Enzymbehandlung reaktiv? nicht relevant • Auch oder nur im indirekten Coombsansatz reaktiv transfusionsrelevant • Häufigkeit des vom Antikörper erkannten Antigens in der Spenderpopulation, d. h. a priori Versorgungssituation? • Ist die Serumverträglichkeitsprobe (SVP) bei überzähligem, probatorischen Testen von EryKonz mit unbekanntem Antigenbesatz bei negativem Ergebnis hinreichend verlässlich? • Qualitätsgesicherte immunhämatologische Labormethodik im Einsatzgebiet vorhanden? Bei nicht in der Tabelle aufgeführten Antigenen ist eine individuelle Beurteilung erforderlich ! st Zu vermeidendes Antigen Antigenfreie EK (%) Versorgung nach SVP ? Bemerkungen en C 30 Ja Konserven sind ausgewiesen ! di Cw 99 Ja gs c 20 Ja ru Konserven sind ausgewiesen ! n D 15 Ja de Konserven sind ausgewiesen ! E 70 Ja Än Konserven sind ausgewiesen ! e 2 Ja m Konserven sind ausgewiesen ! Fy (a) 35 Nein de Fy (b) 20 Nein ht ic Jk (a) 23 Nein tn methodisch kritisch Jk (b) 27 Nein eg methodisch kritisch K 91 Ja rli Konserven sind ausgewiesen ! Cellano (k) 0,1 te Nein un Kp (a) 98 k Ja Kp (b) < 0,1 uc Ja Le (a) 78 dr Ja Le (b) 28 rA Ja us Lu (a) 78 Ja se Lu (b) 1 ie Ja M D 22 Nein N 28 Nein P1 21 Ja S 45 Nein s 11 Nein U 0,0 Nein Wr (a) > 99 Ja Wird bewusst bei Routinetestungen nicht gesucht Tabelle 1 zu GNr 9 – Irreguläre Blutgruppen-Antikörper Seite 108 Stand Juli 2021
Offen Anlagen A1-831/0-4000 7.3.10 GNr 10 – Stoffwechsel II III IV V VI Diabetes mellitus Typ 2 bei guter diätetischer Verdacht auf gestörte Glukosetoleranz bis zur Diabetes mellitus Typ 2 bei unzureichender und/oder oral-medikamentöser Einstellung (nicht Abklärung Einstellbarkeit bei Insulintherapie) Metabolisches Syndrom Diabetes mellitus Typ 2 mit guter Einstellbarkeit unter Insulintherapie2 Diabetes mellitus Typ 12 Gestationsdiabetes1 ! Nachuntersuchung frühestens 8 Wochen post partum st en Therapeutisch gut eingestellte Hyperurikämie di Hyperurikämie mit rezidivierenden Gichtanfällen gs bei mangelnder Therapierbarkeit2 Primäre (familiäre) Hyperlipoproteinämie2 ru n de Massive Hypertriglyzeridämie bei stattgehabter Pankreatitis2 Än Phenylketonurie Anmerkungen zu GNr 10: m de • Hyperlipoproteinämien: Primäre (familiäre) Hyperlipoproteinämien werden mit der GZr VI 10 beurteilt, da sie ein hohes Risiko für Gefäßerkrankungen beinhalten und deshalb einer sorgfältigen diätetischen und medikamentösen Behandlung bedürfen. ht Erhöhte Blutfettwerte nach weniger als 12-stündiger Nahrungskarenz sind nicht verwertbar. Sekundäre Hyperlipoproteinämien werden nicht mit einer GZr belegt. Sie sind meistens durch Alkoholkonsum oder ic Hyperalimentation bei Adipositas induziert und durch Alkoholkarenz bzw. kalorienarme Ernährung zu beeinflussen. Nicht alimentär bedingte sekundäre Hyperlipoproteinämien sind im Rahmen der Grundkrankheit zu tn werten und einzuordnen (z. B. Diabetes mellitus, Hypothyreose, nephrotisches Syndrom). eg • Metabolisches Syndrom: Als metabolisches Syndrom bezeichnet man das Zusammentreffen von stammbetonter Adipositas, Hypertriglyceridämie, essenzieller Hypertonie und Diabetes mellitus Typ 2. Therapie der rli Wahl ist die Beseitigung der Adipositas. Die Einordnung erfolgt je nach Ausprägung der Symptome unter te + GNr 2 Übergewicht, un + GNr 10 Diabetes mellitus, k + GNr 46 Hypertonie. uc • 1 Die Bestimmungen des Abschnitts 3 der A1-831/0-4000 sind zu beachten. dr • 2 rA Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL us möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland). se ie D Seite 109 Stand Juli 2021
Offen A1-831/0-4000 Anlagen 7.3.11 GNr 11 - Rheumatischer Formenkreis II III IV V VI Mindestens 24 Monate zurückliegende Mindestens 24 Monate zurückliegende Akute entzündliche rheumatische Erkrankungen. Folgeerscheinungen nach rheumatischem Fieber1 nachgewiesene (autoimmun)entzündliche (autoimmun)entzündliche rheumatische Nachuntersuchung frühestens 24 Monate rheumatische Erkrankung ohne wesentliche Erkrankung, deren Folgen mit wesentlicher nach dem letzten Schub körperliche Beeinträchtigung körperlicher Beeinträchtigung einhergehen (Akute) Arthritis, auch unbekannter Ursache, Entzündliche rheumatische Erkrankung, deren letzter Schub weniger als 24 Monate Folgen jeden militärischen Dienst unmöglich zurückliegend. macht Nachuntersuchung frühestens 24 Monate ! nach dem letzten Schub st en Chronisch-entzündliche rheumatische di Erkrankungen (z. B. Kollagenosen, Vaskulitiden), gs auch außerhalb des akuten Schubes1 ru Chronische Arthritis oder rezidivierende n Arthritiden, auch unbekannter Ursache, die jeden de militärischen Dienst unmöglich machen. (u. a. Än Rheumatoide Arthritis) Seronegative Spondylarthritis (z. B. Reaktive Nachgewiesene seronegative Spondylarthritiden, Arthritis, undifferenzierte Arthritis) ohne m die jeden militärischen Dienst unmöglich machen Notwendigkeit der Dauertherapie mit guter de Prognose 12 Monate nach Behandlungsende ht Anmerkungen zu GNr 11: ic tn • Bei nachgewiesenen (autoimmun)entzündliche rheumatische Erkrankungen muss grundsätzlich ein (Teil-)gebietsärztliches Gutachten eingeholt werden. • 1 eg Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL Leistender möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden rli te (verwendungsfähig als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland). un k uc dr rA us se ie D Seite 110 Stand Juli 2021
Offen Anlagen A1-831/0-4000 7.3.12 GNr 12 – Vegetativum II III IV V VI Körperliche Funktionsstörungen (1) Körperliche Funktionsstörungen Körperliche Funktionsstörungen Somatoforme Störungen mit bleibender psychovegetativen Ursprungs mit psychovegetativen Ursprungs mit psychovegetativen Ursprungs mit starker deutlicher Einschränkung der geringer Ausprägung ohne deutlicher Ausprägung und ohne Ausprägung und mit akuter, deutlicher Leistungsfähigkeit Leistungsminderung wesentliche Einschränkung der Einschränkung der Leistungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (u. a. nervöser Erschöpfungszustand). Behandlungsdauer länger als 4 Wochen Neurologische/psychiatrische Befundkontrolle mit prognostischer ! Beurteilung ist vor der st Nachuntersuchung erforderlich en Kopfschmerz vom Spannungstyp (2) Selten (≤ 6 pro Jahr) auftretende Wiederholt auftretende und/oder heftige di Wiederholt auftretende und/oder heftige Migräneanfälle bzw. lang anhaltende Migräneanfälle, gs bzw. langanhaltende Migräneanfälle, soweit unter adäquater Therapie die soweit unter adäquater Therapie die Leistungsfähigkeit nur kurzzeitig ru n Leistungsfähigkeit langanhaltend und in beeinträchtigt ist de erheblichem Maße beeinträchtigt ist (3) Nachgewiesene Kinetosen mit Nachgewiesene Kinetosen mit geringen Beschwerden und ohne ausgeprägten Beschwerden und Än wesentliche Einschränkung der wesentlicher Einschränkung der m Leistungsfähigkeit Leistungsfähigkeit de Anmerkungen zu GNr 12: ht • In Zweifelsfällen ab Gradation III neurologischer und/oder psychiatrischer Befundbericht erforderlich. ic • Chronische Schmerzzustände sind ggf. nach GNr 79 zu beurteilen. tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 111 Stand Juli 2021
Offen A1-831/0-4000 Anlagen 7.3.13 GNr 13 – Psychische und Verhaltensstörungen II III IV V VI (1) Psychische Störung mit Psychische Störung mit derzeit Psychische Störung mit dauerhafter, unwesentlicher Einschränkung der wesentlicher Einschränkung bzw. erheblicher Einschränkung der Anpassungs-, Leistungs- oder aufgehobener Anpassungs-, Leistungs- Anpassungs-, Leistungs-, oder Gemeinschaftsfähigkeit oder Gemeinschaftsfähigkeit, soweit eine Gemeinschaftsfähigkeit und ungünstiger Besserung zu erwarten ist Prognose (2) Geringgradiges Stottern, leichtes Stammeln (siehe auch GNr 36) (3) ADHS (auch therapiert) mit guter Psychosoziale Entwicklungsstörung mit ! psychosozialer Integration der Möglichkeit der Ausreifung st en Intelligenzminderung mit IQ <70 di Verdacht auf Psychose jeder Art Anamnestische und akute psychotische gs (ICD-10 F20-F28) und bipolare ru Störungen Stärkeres Lispeln 1 n de Nur für aktive Soldaten: Än Nur für aktive Soldaten: Psychische Störung mit wesentlicher Psychische Störung mit derzeit m Einschränkung der Anpassungs-, aufgehobener Anpassungs-, Leistungs- Leistungs- oder Gemeinschaftsfähigkeit de oder Gemeinschaftsfähigkeit, soweit eine auch bei verfahrensüblich laufender ht Besserung zu erwarten ist ambulanter Psychotherapie ic Anmerkungen zu GNr 13: tn eg • Vor Vergabe der Gradation III ist in Zweifelsfällen, ab der Gradation IV in jedem Fall eine fachärztliche psychiatrische Befundung und Stellungnahme erforderlich. • rli Zur Einschätzung der Anpassungs-, Leistungs- und Gemeinschaftsfähigkeit sowie der psychosozialen Integration sollten neben der krankheitsbedingten Symptomschwere auch das private Umfeld (familiäre te Bindungen, Freundeskreis, Hobbies, Ehrenämter, finanzielle und rechtliche Situation usw.), die dienstliche bzw. berufliche Leistungsfähigkeit und Integration (z. B. abgeschlossene Ausbildungen, un Krankschreibungszeiten, Leistungsniveau, Konflikte mit Vorgesetzten und/oder Kameraden/Kollegen) sowie persönlichkeitsstrukturelle Grundfunktionen wie beispielsweise Emotionsregulation, Impulskontrolle, Aufmerksamkeit, Konzentration und Intellekt berücksichtigt werden, ggf. auch unter Erhebung einer Fremdanamnese. Alle diese Dimensionen können je nach Ausprägung sowohl als Schutz- als auch als k Belastungsfaktoren wirksam werden und sollten bei der Begutachtung des Probanden in ihrer Gesamtheit betrachtet und bewertet werden. uc • 1 Anatomisch bedingte Sprachstörungen sind nach GNr 36 zu beurteilen. dr rA us se ie D Seite 112 Stand Juli 2021
Offen Anlagen A1-831/0-4000 7.3.14 GNr 14 – Entfallen II III IV V VI Anmerkungen zu GNr 14: • ! st en di gs ru n de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 113 Stand Juli 2021
Offen A1-831/0-4000 Anlagen 7.3.15 GNr 15 – Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen und/oder Arzneimittel II III IV V VI Gebrauch von Drogen, 12-24 Monate Gebrauch von Drogen, 6-11 Monate Positiver Drogennachweis Schädlicher Gebrauch oder Abhängigkeit zurückliegend bei aktuell negativem zurückliegend bei aktuell negativem Nachuntersuchung frühestens nach von Drogen (auch zurückliegend) Drogenscreening Drogenscreening 6 Monaten Schädlicher Gebrauch von Alkohol oder Gebrauch von Drogen, weniger als Abhängigkeit von Alkohol oder Arzneimitteln 6 Monate zurückliegend bei kontrollierter Arzneimitteln Abstinenz Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach letztem Konsum ! st Nur für aktive SaZ, BS, RDL und Nur für aktive SaZ, BS, RDL und Nur für aktive SaZ, BS, RDL und Nur für aktive SaZ, BS, RDL und en Nur für SaZ, BS, RDL und Reservisten: Reservisten: Reservisten: Reservisten: di Reservisten: Mehr als 24 Monate zurückliegende 12 -24 Monate zurückliegende 6 bis weniger als 12 Monate gsBeantragte, noch laufende oder weniger Zustand nach mehrfachen erfolgreich abgeschlossene erfolgreich abgeschlossene zurückliegende erfolgreich als 6 Monate zurückliegende erfolgreich Entwöhnungsbehandlungen von Entwöhnungsbehandlung von Entwöhnungsbehandlung von abgeschlossene ru n abgeschlossene psychotropen Substanzen (i. d. R. psychotropen Substanzen bei psychotropen Substanzen bei Entwöhnungsbehandlung von de Entwöhnungsbehandlung von maximal zwei) ohne Abstinenz mit kontrollierter Abstinenz kontrollierter Abstinenz psychotropen Substanzen bei psychotropen Substanzen bei ungünstiger Prognose kontrollierter Abstinenz Än kontrollierter Abstinenz Anmerkung: FWDL nach mehr als einer m Entwöhnungsbehandlung Anmerkungen zu GNr 15 de • Vor Vergabe der Gradation III ist in Zweifelsfällen, ab der Gradation IV in jedem Fall eine fachärztliche psychiatrische Befundung und Stellungnahme erforderlich. ht • ic Die Begrifflichkeit der psychotropen Substanzen folgt der Definition der ICD-10 (Kapitel F10-F19) (u. a. Alkohol, Drogen, Medikamente). tn • Pathologisches Spielen und andere, nicht stoffgebundene Süchte sind analog der Alkoholerkrankung zu bewerten, Lösungsmittel analog den Drogen. eg • Gebrauch bezeichnet die Einnahme von Drogen, sofern die Kriterien des schädlichen Gebrauchs oder der Abhängigkeit gemäß ICD-10 nicht erfüllt sind. rli • Eine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen besteht lebenslang, eine Abstinenz ist aber durch therapeutische Maßnahmen erreichbar. te • un Abstinenzkontrolle im obigen Sinne erfolgt bei Drogen und Arzneimitteln durch regelmäßige, i.d.R. monatliche, Urinkontrollen (Schnelltest, positive Befunde sollten chromatographisch gesichert werden), bei Alkohol durch Leberwert-, CDT und MCV-Kontrollen, im Zweifelsfall sind bei Drogen und/oder Alkohol/Arzneimitteln Untersuchungen von Haarproben durchzuführen. k • uc Zur Feststellung der KFV ist die AR „Kraftfahrverwendungsfähigkeit“ A1-831/0-4001 zu nutzen. • dr Schädlicher Gebrauch liegt vor, wenn ein unangemessenes Konsummuster mit mehrmonatigem Gebrauch trotz nachteiliger Folgen (organisch, seelisch, sozial) besteht, aber im Gegensatz zur Abhängigkeit noch keine Toleranzentwicklung bzw. Entzugserscheinungen eingetreten sind. rA us se ie D Seite 114 Stand Juli 2021
Offen Anlagen A1-831/0-4000 7.3.16 GNr 16 – Hirnschädelveränderungen/Verletzungen, Hirnschäden II III IV V VI Schädel-Hirnverletzungen, mindestens 12 Schädel-Hirnverletzungen, mindestens Leichtes SHT (Ausprägungsgrad der Commotio Schädel-Hirnverletzungen mit mehr als geringen Monate zurückliegend, ohne körperliche und 12 Monate zurückliegend, mit geringer cerebri), weniger als 3 Monate zurückliegend. Einschränkungen, die einen militärischen Dienst geistige Beeinträchtigungen und körperlicher Beeinträchtigung oder geistigen Nachuntersuchung frühestens 3 Monate nach unmöglich machen Funktionseinschränkungen Einschränkungen dem Trauma Schweres SHT weniger als 12 Monate zurückliegend. Nachuntersuchung frühestens 12 Monate nach dem Trauma ! st Noch nicht gedeckte Gewebsverluste am en knöchernen Hirnschädel. di Nachuntersuchung frühestens 12 Monaten gs nach Korrektur ru n Verformung des Hirnschädels, die das Tragen Verformung des Hirnschädels, die das Tragen des Gefechtshelms nicht beeinträchtigt de des Gefechtshelms beeinträchtigt1 Än Frühkindlicher Hirnschaden mit Einschränkung der Anpassungs-, Belastungs-, Gemeinschafts-, m Leistungs- und fehlender Ausbildungsfähigkeit de Anmerkungen zu GNr 16: ht • In Zweifelsfällen ab Gradation III neurologischer bzw. neurochirurgischer oder neuropsychologischer Befundbericht erforderlich. ic • Schädel-Hirnverletzungen und -erkrankungen (z. B. nach Hirnkontusion, Hirnkompression, subdurales Hämatom, subdurales Hygrom) sind einzig nach dem (ggf. auch postoperativen) klinisch- tn neurologischen/neuropsychiatrischen bzw. neurochirurgischen Zustandsbild zu beurteilen. eg • Folgen nach traumatischen Hirnschäden (z. B. Bewusstseinsstörungen, EEG-Veränderungen, Krampfanfälle und Persönlichkeitsveränderungen) sind nach GNrn 12, 77, 78 zu beurteilen. rli • Bei leichtem SHT (Ausprägungsgrad der Commotio cerebri), wenn länger als 3 Monate zurückliegend und ohne Folgen ausgeheilt, erfolgt keine GZr Vergabe. te • 1 un Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig k als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland). uc dr rA us se ie D Seite 115 Stand Juli 2021
Offen A1-831/0-4000 Anlagen 7.3.17 GNr 17 – Bindehaut, Augenlider II III IV V VI Chronische Erkrankungen der Lider und/oder der Erkrankung der Lider und/oder der Bindehaut, Chronische Erkrankungen der Lider und/oder der Bindehaut ohne wesentliche soweit Ausheilung oder Besserung zu erwarten Bindehaut, mit wesentlichen Funktionseinschränkungen ist Funktionseinschränkungen Ptosis mit geringer Funktionsbeeinträchtigung Ptosis mit erheblicher Funktionseinschränkung, bei nicht ausreichender Sehschärfe oder Kopfzwangshaltung Störende Einwärtsstellung der Wimpern ! Geringgradige Umkehrung eines Lides oder st beider Lider nach innen oder außen en Z. n. Verletzung/OP der Lider ohne wesentliche di Z.n. Verletzung/OP der Lider mit wesentlichen Funktionseinschränkungen gs Funktionseinschränkungen Maligne Neoplasien (Analog GNr 5) ru n Anmerkungen zu GNr 17: de • Keine Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 116 Stand Juli 2021