Wehrmedizinische Begutachtung

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Offen A1-831/0-4000                                                                                          Anlagen Noch 7.3.9 GNr 9 – Blut- und Lymphsystem Es wird folgende Beurteilung der Allo-Antikörper festgelegt: • Nur bei Raumtemp./in Kälte- oder nach Enzymbehandlung reaktiv?  nicht relevant • Auch oder nur im indirekten Coombsansatz reaktiv  transfusionsrelevant • Häufigkeit des vom Antikörper erkannten Antigens in der Spenderpopulation, d. h. a priori Versorgungssituation? • Ist die Serumverträglichkeitsprobe (SVP) bei überzähligem, probatorischen Testen von EryKonz mit unbekanntem Antigenbesatz bei negativem Ergebnis hinreichend verlässlich? • Qualitätsgesicherte immunhämatologische Labormethodik im Einsatzgebiet vorhanden? Bei nicht in der Tabelle aufgeführten Antigenen ist eine individuelle Beurteilung erforderlich                ! st Zu vermeidendes Antigen       Antigenfreie EK (%)        Versorgung nach SVP ?          Bemerkungen   en C                             30                         Ja                             Konserven sind ausgewiesen ! di Cw                            99                         Ja                                      gs c                             20                         Ja                                 ru Konserven sind ausgewiesen ! n D                             15                         Ja                              de Konserven sind ausgewiesen ! E                             70                         Ja                          Än Konserven sind ausgewiesen ! e                             2                          Ja                      m      Konserven sind ausgewiesen ! Fy (a)                        35                         Nein de Fy (b)                        20                         Nein ht ic Jk (a)                        23                         Nein       tn                  methodisch kritisch Jk (b)                        27                         Nein   eg                      methodisch kritisch K                             91                         Ja   rli                       Konserven sind ausgewiesen ! Cellano (k)                   0,1 te Nein un Kp (a)                        98                    k    Ja Kp (b)                        < 0,1              uc      Ja Le (a)                        78 dr         Ja Le (b)                        28 rA                 Ja us Lu (a)                        78                         Ja se Lu (b)                        1   ie                     Ja M                             D 22                         Nein N                             28                         Nein P1                            21                         Ja S                             45                         Nein s                             11                         Nein U                             0,0                        Nein Wr (a)                        > 99                       Ja                             Wird bewusst bei Routinetestungen nicht gesucht Tabelle 1 zu GNr 9 – Irreguläre Blutgruppen-Antikörper Seite 108 Stand Juli 2021
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Offen Anlagen                                                                                          A1-831/0-4000 7.3.10 GNr 10 – Stoffwechsel II                                 III                                                 IV                                                   V                                                    VI Diabetes mellitus Typ 2 bei guter diätetischer       Verdacht auf gestörte Glukosetoleranz bis zur        Diabetes mellitus Typ 2 bei unzureichender und/oder oral-medikamentöser Einstellung (nicht      Abklärung                                            Einstellbarkeit bei Insulintherapie) Metabolisches Syndrom                                Diabetes mellitus Typ 2 mit guter Einstellbarkeit unter Insulintherapie2 Diabetes mellitus Typ 12 Gestationsdiabetes1 ! Nachuntersuchung frühestens 8 Wochen post partum st en Therapeutisch gut eingestellte Hyperurikämie                                                                               di                                Hyperurikämie mit rezidivierenden Gichtanfällen gs                                   bei mangelnder Therapierbarkeit2 Primäre (familiäre) Hyperlipoproteinämie2 ru n de                                            Massive Hypertriglyzeridämie bei stattgehabter Pankreatitis2 Än                                                Phenylketonurie Anmerkungen zu GNr 10: m de • Hyperlipoproteinämien: Primäre (familiäre) Hyperlipoproteinämien werden mit der GZr VI 10 beurteilt, da sie ein hohes Risiko für Gefäßerkrankungen beinhalten und deshalb einer sorgfältigen diätetischen und medikamentösen Behandlung bedürfen.                                                                           ht Erhöhte Blutfettwerte nach weniger als 12-stündiger Nahrungskarenz sind nicht verwertbar. Sekundäre Hyperlipoproteinämien werden nicht mit einer GZr belegt. Sie sind meistens durch Alkoholkonsum oder ic Hyperalimentation bei Adipositas induziert und durch Alkoholkarenz bzw. kalorienarme Ernährung zu beeinflussen. Nicht alimentär bedingte sekundäre Hyperlipoproteinämien sind im Rahmen der Grundkrankheit zu tn werten und einzuordnen (z. B. Diabetes mellitus, Hypothyreose, nephrotisches Syndrom).              eg • Metabolisches Syndrom: Als metabolisches Syndrom bezeichnet man das Zusammentreffen von stammbetonter Adipositas, Hypertriglyceridämie, essenzieller Hypertonie und Diabetes mellitus Typ 2. Therapie der rli Wahl ist die Beseitigung der Adipositas. Die Einordnung erfolgt je nach Ausprägung der Symptome unter te + GNr 2 Übergewicht,                                                                        un + GNr 10 Diabetes mellitus,                                                              k + GNr 46 Hypertonie.                                                                  uc •        1 Die Bestimmungen des Abschnitts 3 der A1-831/0-4000 sind zu beachten.    dr •        2 rA Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL us möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland). se ie D Seite 109 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                                                                             Anlagen 7.3.11 GNr 11 - Rheumatischer Formenkreis II                                III                                                 IV                                                V                                                 VI Mindestens 24 Monate zurückliegende                 Mindestens 24 Monate zurückliegende                Akute entzündliche rheumatische Erkrankungen.       Folgeerscheinungen nach rheumatischem Fieber1 nachgewiesene (autoimmun)entzündliche               (autoimmun)entzündliche rheumatische               Nachuntersuchung frühestens 24 Monate rheumatische Erkrankung ohne wesentliche            Erkrankung, deren Folgen mit wesentlicher          nach dem letzten Schub körperliche Beeinträchtigung                        körperlicher Beeinträchtigung einhergehen (Akute) Arthritis, auch unbekannter Ursache,        Entzündliche rheumatische Erkrankung, deren letzter Schub weniger als 24 Monate                 Folgen jeden militärischen Dienst unmöglich zurückliegend.                                      macht Nachuntersuchung frühestens 24 Monate ! nach dem letzten Schub   st en                             Chronisch-entzündliche rheumatische di                               Erkrankungen (z. B. Kollagenosen, Vaskulitiden), gs                                  auch außerhalb des akuten Schubes1 ru                                       Chronische Arthritis oder rezidivierende n                                     Arthritiden, auch unbekannter Ursache, die jeden de                                          militärischen Dienst unmöglich machen. (u. a. Än                                              Rheumatoide Arthritis) Seronegative Spondylarthritis (z. B. Reaktive                                                                                                              Nachgewiesene seronegative Spondylarthritiden, Arthritis, undifferenzierte Arthritis) ohne                                                            m                                                   die jeden militärischen Dienst unmöglich machen Notwendigkeit der Dauertherapie mit guter                                                            de Prognose 12 Monate nach Behandlungsende                                                          ht Anmerkungen zu GNr 11:                                                                                         ic tn • Bei nachgewiesenen (autoimmun)entzündliche rheumatische Erkrankungen muss grundsätzlich ein (Teil-)gebietsärztliches Gutachten eingeholt werden. •        1                                                                                           eg Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL Leistender möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden rli te (verwendungsfähig als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland). un k uc dr rA us se ie D Seite 110 Stand Juli 2021
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Offen Anlagen                                                                                    A1-831/0-4000 7.3.12 GNr 12 – Vegetativum II                                          III                                           IV                                       V                                        VI Körperliche Funktionsstörungen              (1) Körperliche Funktionsstörungen                                                    Körperliche Funktionsstörungen            Somatoforme Störungen mit bleibender psychovegetativen Ursprungs mit             psychovegetativen Ursprungs mit                                                       psychovegetativen Ursprungs mit starker   deutlicher Einschränkung der geringer Ausprägung ohne                    deutlicher Ausprägung und ohne                                                        Ausprägung und mit akuter, deutlicher     Leistungsfähigkeit Leistungsminderung                          wesentliche Einschränkung der                                                         Einschränkung der Leistungsfähigkeit Leistungsfähigkeit                                                                    (u. a. nervöser Erschöpfungszustand). Behandlungsdauer länger als 4 Wochen Neurologische/psychiatrische Befundkontrolle mit prognostischer ! Beurteilung ist vor der st Nachuntersuchung erforderlich en Kopfschmerz vom Spannungstyp                (2) Selten (≤ 6 pro Jahr) auftretende       Wiederholt auftretende und/oder heftige    di                                       Wiederholt auftretende und/oder heftige Migräneanfälle                              bzw. lang anhaltende Migräneanfälle,      gs                                        bzw. langanhaltende Migräneanfälle, soweit unter adäquater Therapie die                                                 soweit unter adäquater Therapie die Leistungsfähigkeit nur kurzzeitig    ru n                                           Leistungsfähigkeit langanhaltend und in beeinträchtigt ist                de                                                erheblichem Maße beeinträchtigt ist (3) Nachgewiesene Kinetosen mit             Nachgewiesene Kinetosen mit geringen Beschwerden und ohne               ausgeprägten Beschwerden und Än wesentliche Einschränkung der               wesentlicher Einschränkung der m Leistungsfähigkeit                          Leistungsfähigkeit         de Anmerkungen zu GNr 12:                                                                                       ht • In Zweifelsfällen ab Gradation III neurologischer und/oder psychiatrischer Befundbericht erforderlich.    ic •   Chronische Schmerzzustände sind ggf. nach GNr 79 zu beurteilen.                                   tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 111 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                                                                         Anlagen 7.3.13 GNr 13 – Psychische und Verhaltensstörungen II                                        III                                        IV                                          V                                          VI (1) Psychische Störung mit                                                             Psychische Störung mit derzeit             Psychische Störung mit dauerhafter, unwesentlicher Einschränkung der                                                       wesentlicher Einschränkung bzw.            erheblicher Einschränkung der Anpassungs-, Leistungs- oder                                                           aufgehobener Anpassungs-, Leistungs-       Anpassungs-, Leistungs-, oder Gemeinschaftsfähigkeit                                                                 oder Gemeinschaftsfähigkeit, soweit eine   Gemeinschaftsfähigkeit und ungünstiger Besserung zu erwarten ist                  Prognose (2) Geringgradiges Stottern, leichtes Stammeln (siehe auch GNr 36) (3) ADHS (auch therapiert) mit guter                                                   Psychosoziale Entwicklungsstörung mit ! psychosozialer Integration                                                             der Möglichkeit der Ausreifung st en                                     Intelligenzminderung mit IQ <70 di Verdacht auf Psychose jeder Art            Anamnestische und akute psychotische gs                                           (ICD-10 F20-F28) und bipolare ru                                               Störungen Stärkeres Lispeln 1 n de Nur für aktive Soldaten:      Än            Nur für aktive Soldaten: Psychische Störung mit wesentlicher         Psychische Störung mit derzeit m Einschränkung der Anpassungs-,              aufgehobener Anpassungs-, Leistungs- Leistungs- oder Gemeinschaftsfähigkeit de                  oder Gemeinschaftsfähigkeit, soweit eine auch bei verfahrensüblich laufender ht                      Besserung zu erwarten ist ambulanter Psychotherapie ic Anmerkungen zu GNr 13:                                                                                tn eg • Vor Vergabe der Gradation III ist in Zweifelsfällen, ab der Gradation IV in jedem Fall eine fachärztliche psychiatrische Befundung und Stellungnahme erforderlich. •                                                                                              rli Zur Einschätzung der Anpassungs-, Leistungs- und Gemeinschaftsfähigkeit sowie der psychosozialen Integration sollten neben der krankheitsbedingten Symptomschwere auch das private Umfeld (familiäre te Bindungen, Freundeskreis, Hobbies, Ehrenämter, finanzielle und rechtliche Situation usw.), die dienstliche bzw. berufliche Leistungsfähigkeit und Integration (z. B. abgeschlossene Ausbildungen, un Krankschreibungszeiten, Leistungsniveau, Konflikte mit Vorgesetzten und/oder Kameraden/Kollegen) sowie persönlichkeitsstrukturelle Grundfunktionen wie beispielsweise Emotionsregulation, Impulskontrolle, Aufmerksamkeit, Konzentration und Intellekt berücksichtigt werden, ggf. auch unter Erhebung einer Fremdanamnese. Alle diese Dimensionen können je nach Ausprägung sowohl als Schutz- als auch als k Belastungsfaktoren wirksam werden und sollten bei der Begutachtung des Probanden in ihrer Gesamtheit betrachtet und bewertet werden. uc •   1 Anatomisch bedingte Sprachstörungen sind nach GNr 36 zu beurteilen.         dr rA us se ie D Seite 112 Stand Juli 2021
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Offen Anlagen                                A1-831/0-4000 7.3.14 GNr 14 – Entfallen II          III                         IV                        V   VI Anmerkungen zu GNr 14: • ! st en di gs ru n de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 113 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                                                                          Anlagen 7.3.15 GNr 15 – Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen und/oder Arzneimittel II                                         III                                          IV                                          V                                          VI Gebrauch von Drogen, 12-24 Monate            Gebrauch von Drogen, 6-11 Monate            Positiver Drogennachweis                    Schädlicher Gebrauch oder Abhängigkeit zurückliegend bei aktuell negativem          zurückliegend bei aktuell negativem         Nachuntersuchung frühestens nach            von Drogen (auch zurückliegend) Drogenscreening                              Drogenscreening                             6 Monaten Schädlicher Gebrauch von Alkohol oder       Gebrauch von Drogen, weniger als            Abhängigkeit von Alkohol oder Arzneimitteln                               6 Monate zurückliegend bei kontrollierter   Arzneimitteln Abstinenz Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach letztem Konsum ! st Nur für aktive SaZ, BS, RDL und             Nur für aktive SaZ, BS, RDL und              Nur für aktive SaZ, BS, RDL und             Nur für aktive SaZ, BS, RDL und en                                      Nur für SaZ, BS, RDL und Reservisten:                                Reservisten:                                 Reservisten:                                Reservisten: di                                        Reservisten: Mehr als 24 Monate zurückliegende           12 -24 Monate zurückliegende                 6 bis weniger als 12 Monate               gsBeantragte, noch laufende oder weniger      Zustand nach mehrfachen erfolgreich abgeschlossene                  erfolgreich abgeschlossene                   zurückliegende erfolgreich                  als 6 Monate zurückliegende erfolgreich     Entwöhnungsbehandlungen von Entwöhnungsbehandlung von                   Entwöhnungsbehandlung von                    abgeschlossene ru n  abgeschlossene                              psychotropen Substanzen (i. d. R. psychotropen Substanzen bei                 psychotropen Substanzen bei                  Entwöhnungsbehandlung von         de        Entwöhnungsbehandlung von                   maximal zwei) ohne Abstinenz mit kontrollierter Abstinenz                    kontrollierter Abstinenz                     psychotropen Substanzen bei                 psychotropen Substanzen bei                 ungünstiger Prognose kontrollierter Abstinenz Än            kontrollierter Abstinenz                    Anmerkung: FWDL nach mehr als einer m                                                            Entwöhnungsbehandlung Anmerkungen zu GNr 15 de • Vor Vergabe der Gradation III ist in Zweifelsfällen, ab der Gradation IV in jedem Fall eine fachärztliche psychiatrische Befundung und Stellungnahme erforderlich. ht • ic Die Begrifflichkeit der psychotropen Substanzen folgt der Definition der ICD-10 (Kapitel F10-F19) (u. a. Alkohol, Drogen, Medikamente). tn •   Pathologisches Spielen und andere, nicht stoffgebundene Süchte sind analog der Alkoholerkrankung zu bewerten, Lösungsmittel analog den Drogen. eg •   Gebrauch bezeichnet die Einnahme von Drogen, sofern die Kriterien des schädlichen Gebrauchs oder der Abhängigkeit gemäß ICD-10 nicht erfüllt sind. rli •   Eine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen besteht lebenslang, eine Abstinenz ist aber durch therapeutische Maßnahmen erreichbar. te •                                                                                         un Abstinenzkontrolle im obigen Sinne erfolgt bei Drogen und Arzneimitteln durch regelmäßige, i.d.R. monatliche, Urinkontrollen (Schnelltest, positive Befunde sollten chromatographisch gesichert werden), bei Alkohol durch Leberwert-, CDT und MCV-Kontrollen, im Zweifelsfall sind bei Drogen und/oder Alkohol/Arzneimitteln Untersuchungen von Haarproben durchzuführen. k •                                                                                   uc Zur Feststellung der KFV ist die AR „Kraftfahrverwendungsfähigkeit“ A1-831/0-4001 zu nutzen. •                                                                                dr Schädlicher Gebrauch liegt vor, wenn ein unangemessenes Konsummuster mit mehrmonatigem Gebrauch trotz nachteiliger Folgen (organisch, seelisch, sozial) besteht, aber im Gegensatz zur Abhängigkeit noch keine Toleranzentwicklung bzw. Entzugserscheinungen eingetreten sind. rA us se ie D Seite 114 Stand Juli 2021
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Offen Anlagen                                                                                         A1-831/0-4000 7.3.16 GNr 16 – Hirnschädelveränderungen/Verletzungen, Hirnschäden II                                III                                                  IV                                                    V                                                  VI Schädel-Hirnverletzungen, mindestens 12              Schädel-Hirnverletzungen, mindestens                 Leichtes SHT (Ausprägungsgrad der Commotio           Schädel-Hirnverletzungen mit mehr als geringen Monate zurückliegend, ohne körperliche und           12 Monate zurückliegend, mit geringer                cerebri), weniger als 3 Monate zurückliegend.        Einschränkungen, die einen militärischen Dienst geistige Beeinträchtigungen und                      körperlicher Beeinträchtigung oder geistigen         Nachuntersuchung frühestens 3 Monate nach            unmöglich machen Funktionseinschränkungen                             Einschränkungen                                      dem Trauma Schweres SHT weniger als 12 Monate zurückliegend. Nachuntersuchung frühestens 12 Monate nach dem Trauma ! st Noch nicht gedeckte Gewebsverluste am en knöchernen Hirnschädel. di Nachuntersuchung frühestens 12 Monaten gs nach Korrektur ru n Verformung des Hirnschädels, die das Tragen                                                                                                                    Verformung des Hirnschädels, die das Tragen des Gefechtshelms nicht beeinträchtigt                                                                           de                                            des Gefechtshelms beeinträchtigt1 Än                                                Frühkindlicher Hirnschaden mit Einschränkung der Anpassungs-, Belastungs-, Gemeinschafts-, m                                                    Leistungs- und fehlender Ausbildungsfähigkeit de Anmerkungen zu GNr 16:                                                                                            ht • In Zweifelsfällen ab Gradation III neurologischer bzw. neurochirurgischer oder neuropsychologischer Befundbericht erforderlich. ic •        Schädel-Hirnverletzungen und -erkrankungen (z. B. nach Hirnkontusion, Hirnkompression, subdurales Hämatom, subdurales Hygrom) sind einzig nach dem (ggf. auch postoperativen) klinisch- tn neurologischen/neuropsychiatrischen bzw. neurochirurgischen Zustandsbild zu beurteilen.       eg •        Folgen nach traumatischen Hirnschäden (z. B. Bewusstseinsstörungen, EEG-Veränderungen, Krampfanfälle und Persönlichkeitsveränderungen) sind nach GNrn 12, 77, 78 zu beurteilen. rli •        Bei leichtem SHT (Ausprägungsgrad der Commotio cerebri), wenn länger als 3 Monate zurückliegend und ohne Folgen ausgeheilt, erfolgt keine GZr Vergabe. te •        1                                                                                     un Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig k als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland). uc dr rA us se ie D Seite 115 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                                                 Anlagen 7.3.17 GNr 17 – Bindehaut, Augenlider II                          III                                   IV                                         V                                               VI Chronische Erkrankungen der Lider und/oder der                                  Erkrankung der Lider und/oder der Bindehaut,   Chronische Erkrankungen der Lider und/oder der Bindehaut ohne wesentliche                                                      soweit Ausheilung oder Besserung zu erwarten   Bindehaut, mit wesentlichen Funktionseinschränkungen                                                        ist                                            Funktionseinschränkungen Ptosis mit geringer Funktionsbeeinträchtigung                                                                                  Ptosis mit erheblicher Funktionseinschränkung, bei nicht ausreichender Sehschärfe oder Kopfzwangshaltung Störende Einwärtsstellung der Wimpern                                                                     ! Geringgradige Umkehrung eines Lides oder                                                               st beider Lider nach innen oder außen                                                                  en Z. n. Verletzung/OP der Lider ohne wesentliche                                                   di                            Z.n. Verletzung/OP der Lider mit wesentlichen Funktionseinschränkungen                                                                      gs                               Funktionseinschränkungen Maligne Neoplasien (Analog GNr 5) ru n Anmerkungen zu GNr 17:                                                                         de • Keine Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 116 Stand Juli 2021
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Offen Anlagen                                                                                    A1-831/0-4000 7.3.18 GNr 18 – Binokularsehen II                                         III                                      IV                                        V                                      VI Eingeschränktes Stereosehen                 Stark Eingeschränktes bis aufgehobenes                                            Spontandiplopie                         Manifeste Diplopie (≥ 100“ und ≤ 400“)                         Stereosehen (> 400“)                                                              (plötzliches Doppeltsehen, siehe auch   (ständiges Doppeltsehen im GNr 78 und GNr 79)                      physiologischen Blickfeld) Alternierende oder einseitige Exclusion. Anmerkungen zu GNr 18: • Exclusion: Ausschaltung des Seheindruckes eines Auges (z. B. beim Schielen, um Doppeltsehen zu vermeiden). •   Stereopsis (räumliches Sehen):                                                                                                        ! + 1. Stufe: Simultansehen: Gleichzeitiges Wahrnehmen der Bildeindrücke beider Augen, eventuell auch mit Doppeltsehen.             st + 2. Stufe: Fusion: Verschmelzung der Bildeindrücke beider Augen zu einem einzigen Bild.                                       en + 3. Stufe: Stereopsis: Fähigkeit, geringe Unterschiede der Netzhautbilder beider Augen zur räumlichen Tiefenwahrnehmung zu nutzen. di •   Im Zweifelsfall Augenärztliche Untersuchung ab Grd III erforderlich.                                                     gs ru n de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 117 Stand Juli 2021
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