Wehrmedizinische Begutachtung

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Offen A1-831/0-4000                                                                                          Anlagen 7.3.15 GNr 15 – Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen und/oder Arzneimittel II                                         III                                          IV                                          V                                          VI Gebrauch von Drogen, 12-24 Monate            Gebrauch von Drogen, 6-11 Monate            Positiver Drogennachweis                    Schädlicher Gebrauch oder Abhängigkeit zurückliegend bei aktuell negativem          zurückliegend bei aktuell negativem         Nachuntersuchung frühestens nach            von Drogen (auch zurückliegend) Drogenscreening                              Drogenscreening                             6 Monaten Schädlicher Gebrauch von Alkohol oder       Gebrauch von Drogen, weniger als            Abhängigkeit von Alkohol oder Arzneimitteln                               6 Monate zurückliegend bei kontrollierter   Arzneimitteln Abstinenz Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach letztem Konsum ! st Nur für aktive SaZ, BS, RDL und             Nur für aktive SaZ, BS, RDL und              Nur für aktive SaZ, BS, RDL und             Nur für aktive SaZ, BS, RDL und en                                      Nur für SaZ, BS, RDL und Reservisten:                                Reservisten:                                 Reservisten:                                Reservisten: di                                        Reservisten: Mehr als 24 Monate zurückliegende           12 -24 Monate zurückliegende                 6 bis weniger als 12 Monate               gsBeantragte, noch laufende oder weniger      Zustand nach mehrfachen erfolgreich abgeschlossene                  erfolgreich abgeschlossene                   zurückliegende erfolgreich                  als 6 Monate zurückliegende erfolgreich     Entwöhnungsbehandlungen von Entwöhnungsbehandlung von                   Entwöhnungsbehandlung von                    abgeschlossene ru n  abgeschlossene                              psychotropen Substanzen (i. d. R. psychotropen Substanzen bei                 psychotropen Substanzen bei                  Entwöhnungsbehandlung von         de        Entwöhnungsbehandlung von                   maximal zwei) ohne Abstinenz mit kontrollierter Abstinenz                    kontrollierter Abstinenz                     psychotropen Substanzen bei                 psychotropen Substanzen bei                 ungünstiger Prognose kontrollierter Abstinenz Än            kontrollierter Abstinenz                    Anmerkung: FWDL nach mehr als einer m                                                            Entwöhnungsbehandlung Anmerkungen zu GNr 15 de • Vor Vergabe der Gradation III ist in Zweifelsfällen, ab der Gradation IV in jedem Fall eine fachärztliche psychiatrische Befundung und Stellungnahme erforderlich. ht • ic Die Begrifflichkeit der psychotropen Substanzen folgt der Definition der ICD-10 (Kapitel F10-F19) (u. a. Alkohol, Drogen, Medikamente). tn •   Pathologisches Spielen und andere, nicht stoffgebundene Süchte sind analog der Alkoholerkrankung zu bewerten, Lösungsmittel analog den Drogen. eg •   Gebrauch bezeichnet die Einnahme von Drogen, sofern die Kriterien des schädlichen Gebrauchs oder der Abhängigkeit gemäß ICD-10 nicht erfüllt sind. rli •   Eine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen besteht lebenslang, eine Abstinenz ist aber durch therapeutische Maßnahmen erreichbar. te •                                                                                         un Abstinenzkontrolle im obigen Sinne erfolgt bei Drogen und Arzneimitteln durch regelmäßige, i.d.R. monatliche, Urinkontrollen (Schnelltest, positive Befunde sollten chromatographisch gesichert werden), bei Alkohol durch Leberwert-, CDT und MCV-Kontrollen, im Zweifelsfall sind bei Drogen und/oder Alkohol/Arzneimitteln Untersuchungen von Haarproben durchzuführen. k •                                                                                   uc Zur Feststellung der KFV ist die AR „Kraftfahrverwendungsfähigkeit“ A1-831/0-4001 zu nutzen. •                                                                                dr Schädlicher Gebrauch liegt vor, wenn ein unangemessenes Konsummuster mit mehrmonatigem Gebrauch trotz nachteiliger Folgen (organisch, seelisch, sozial) besteht, aber im Gegensatz zur Abhängigkeit noch keine Toleranzentwicklung bzw. Entzugserscheinungen eingetreten sind. rA us se ie D Seite 114 Stand Juli 2021
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Offen Anlagen                                                                                         A1-831/0-4000 7.3.16 GNr 16 – Hirnschädelveränderungen/Verletzungen, Hirnschäden II                                III                                                  IV                                                    V                                                  VI Schädel-Hirnverletzungen, mindestens 12              Schädel-Hirnverletzungen, mindestens                 Leichtes SHT (Ausprägungsgrad der Commotio           Schädel-Hirnverletzungen mit mehr als geringen Monate zurückliegend, ohne körperliche und           12 Monate zurückliegend, mit geringer                cerebri), weniger als 3 Monate zurückliegend.        Einschränkungen, die einen militärischen Dienst geistige Beeinträchtigungen und                      körperlicher Beeinträchtigung oder geistigen         Nachuntersuchung frühestens 3 Monate nach            unmöglich machen Funktionseinschränkungen                             Einschränkungen                                      dem Trauma Schweres SHT weniger als 12 Monate zurückliegend. Nachuntersuchung frühestens 12 Monate nach dem Trauma ! st Noch nicht gedeckte Gewebsverluste am en knöchernen Hirnschädel. di Nachuntersuchung frühestens 12 Monaten gs nach Korrektur ru n Verformung des Hirnschädels, die das Tragen                                                                                                                    Verformung des Hirnschädels, die das Tragen des Gefechtshelms nicht beeinträchtigt                                                                           de                                            des Gefechtshelms beeinträchtigt1 Än                                                Frühkindlicher Hirnschaden mit Einschränkung der Anpassungs-, Belastungs-, Gemeinschafts-, m                                                    Leistungs- und fehlender Ausbildungsfähigkeit de Anmerkungen zu GNr 16:                                                                                            ht • In Zweifelsfällen ab Gradation III neurologischer bzw. neurochirurgischer oder neuropsychologischer Befundbericht erforderlich. ic •        Schädel-Hirnverletzungen und -erkrankungen (z. B. nach Hirnkontusion, Hirnkompression, subdurales Hämatom, subdurales Hygrom) sind einzig nach dem (ggf. auch postoperativen) klinisch- tn neurologischen/neuropsychiatrischen bzw. neurochirurgischen Zustandsbild zu beurteilen.       eg •        Folgen nach traumatischen Hirnschäden (z. B. Bewusstseinsstörungen, EEG-Veränderungen, Krampfanfälle und Persönlichkeitsveränderungen) sind nach GNrn 12, 77, 78 zu beurteilen. rli •        Bei leichtem SHT (Ausprägungsgrad der Commotio cerebri), wenn länger als 3 Monate zurückliegend und ohne Folgen ausgeheilt, erfolgt keine GZr Vergabe. te •        1                                                                                     un Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig k als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland). uc dr rA us se ie D Seite 115 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                                                 Anlagen 7.3.17 GNr 17 – Bindehaut, Augenlider II                          III                                   IV                                         V                                               VI Chronische Erkrankungen der Lider und/oder der                                  Erkrankung der Lider und/oder der Bindehaut,   Chronische Erkrankungen der Lider und/oder der Bindehaut ohne wesentliche                                                      soweit Ausheilung oder Besserung zu erwarten   Bindehaut, mit wesentlichen Funktionseinschränkungen                                                        ist                                            Funktionseinschränkungen Ptosis mit geringer Funktionsbeeinträchtigung                                                                                  Ptosis mit erheblicher Funktionseinschränkung, bei nicht ausreichender Sehschärfe oder Kopfzwangshaltung Störende Einwärtsstellung der Wimpern                                                                     ! Geringgradige Umkehrung eines Lides oder                                                               st beider Lider nach innen oder außen                                                                  en Z. n. Verletzung/OP der Lider ohne wesentliche                                                   di                            Z.n. Verletzung/OP der Lider mit wesentlichen Funktionseinschränkungen                                                                      gs                               Funktionseinschränkungen Maligne Neoplasien (Analog GNr 5) ru n Anmerkungen zu GNr 17:                                                                         de • Keine Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 116 Stand Juli 2021
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Offen Anlagen                                                                                    A1-831/0-4000 7.3.18 GNr 18 – Binokularsehen II                                         III                                      IV                                        V                                      VI Eingeschränktes Stereosehen                 Stark Eingeschränktes bis aufgehobenes                                            Spontandiplopie                         Manifeste Diplopie (≥ 100“ und ≤ 400“)                         Stereosehen (> 400“)                                                              (plötzliches Doppeltsehen, siehe auch   (ständiges Doppeltsehen im GNr 78 und GNr 79)                      physiologischen Blickfeld) Alternierende oder einseitige Exclusion. Anmerkungen zu GNr 18: • Exclusion: Ausschaltung des Seheindruckes eines Auges (z. B. beim Schielen, um Doppeltsehen zu vermeiden). •   Stereopsis (räumliches Sehen):                                                                                                        ! + 1. Stufe: Simultansehen: Gleichzeitiges Wahrnehmen der Bildeindrücke beider Augen, eventuell auch mit Doppeltsehen.             st + 2. Stufe: Fusion: Verschmelzung der Bildeindrücke beider Augen zu einem einzigen Bild.                                       en + 3. Stufe: Stereopsis: Fähigkeit, geringe Unterschiede der Netzhautbilder beider Augen zur räumlichen Tiefenwahrnehmung zu nutzen. di •   Im Zweifelsfall Augenärztliche Untersuchung ab Grd III erforderlich.                                                     gs ru n de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 117 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                                                                               Anlagen 7.3.19 GNr 19 – Tränenorgan II                                  III                                                IV                                                 V                                                      VI (1) Anomalien der Tränenwege sowie                                                                        Akute Erkrankungen der Tränenorgane, soweit          Nicht therapierbarer Verschluss der Tränenwege Stellungsanomalien der Tränenpünktchen bzw.                                                               Ausheilung oder Besserung zu erwarten ist            mit Tränenträufeln1 erfolgreich korrigierte Anomalie mindestens 6 Monate zurückliegend ohne Tränenträufeln (2) Chronische Benetzungsstörungen ohne                                                                                                                        Chronische Benetzungsstörung mit Folgeschäden Folgeschäden. Maligne Neoplasien Anmerkungen zu GNr 19: ! • Benetzungsstörung: Quantitative und/oder qualitative Änderung des Tränenfilms. st en •        BDV: Ausschluss nur III 19 (2)                                                                                                    di •        1 Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL gs möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig ru als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland).                                   n de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 118 Stand Juli 2021
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Offen Anlagen                                                                                            A1-831/0-4000 7.3.20 GNr 20 – Augenstellung II                                         III                                         IV                                         V                                             VI Mikrostrabismus                             Strabismus (auch intermittierender                                                      Akute Erkrankungen der Augenmuskeln. Strabismus) Nystagmus, soweit die                       Nystagmus, soweit die                                                                   Erworbener Nystagmus mit                    Nystagmus, soweit die Sehschärfe auf Mindestsehschärfe auf dem besseren          Mindestsehschärfe auf dem besseren                                                      Scheinbewegungen der Außenwelt              dem besseren Auge < 0,7 und/oder auf Auge 0,8 und auf dem schlechteren           Auge 0,7 und auf dem schlechteren                                                                                                   dem schlechteren Auge < 0,2 ist 1 Auge 0,5 ist (siehe auch GNr 78 und         Auge 0,2 ist GNr 79) Anmerkungen zu GNr 20: ! • Im Zweifelsfall ist ein augenärztlicher Befundbericht erforderlich. st •   Mikrostrabismus: Schielen mit sehr kleinem Schielwinkel (kleiner 5°), bei dem z.T. gröbere Stereopsis möglich ist. en di •   Nystagmus: ruckartiges, synchrones Augenzittern, bei dem meist alle Sehfunktionen herabgesetzt sind. Im Zweifelsfall ist zusätzlich ein neurologischer Befundbericht notwendig. gs •   1 Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL ru n möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland).                            de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 119 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                                                                        Anlagen 7.3.21 GNr 21 – Brechende Medien (Hornhaut, Linse, Glaskörper) II                                            III                                     IV                                        V                                           VI (1) Trübungen der brechenden Medien,                                                 Akute Erkrankungen im Bereich der           Trübungen der brechenden Medien, soweit                                                                               brechenden Medien mit einer                 soweit die Sehschärfe auf dem besseren die Blendempfindlichkeit nachweisbar                                                 Behandlungsdauer von mehr als 4             Auge < 0,7 und/oder auf dem erhöht ist oder die Mindestsehschärfe                                                Wochen                                      schlechteren Auge < 0,2 ist1 auf dem besseren Auge 0,7 und auf dem schlechteren Auge 0,2 ist (2) Chronisch-rezidivierende Hornhautleiden bei ausreichender                                                                ! Therapierbarkeit                                                                             st (3) Intraokulare Kunstlinse ohne                                                         en                                      Intraoculare Kunstlinse mit Komplikationen                                                                         di                                        Komplikationen (Entzündungen mit Funktionsverlust Mesotest mit oder ohne gs                                           Blendung schlechter 1:23, ru n                                              Linsendislokation, Sekundärglaukom, Amotio retinae) (Siehe Anmerkung) Refraktiv-chirurgische Eingriffe,            (4) Refraktiv-chirurgische Eingriffe, de       Refraktiv-chirurgische Eingriffe, noch mindestens 3 Monate zurückliegend,           mindestens 3 Monate zurückliegend,                                      Än           nicht 3 Monate zurückliegend soweit die Mindestsehschärfe s.c. 0,8 auf    soweit die Mindestsehschärfe auf dem dem besseren und 0,5 auf dem                 besseren Auge s.c.0,7 und auf dem                                   m schlechteren Auge beträgt und die            schlechteren Auge 0,2 ist                                         de Blendempfindlichkeit nicht erhöht ist                                                                      ht ic                                                                    Linsenlosigkeit, ein- oder beidseitig tn                                                                       Keratokonus1 eg                                                                           Keratoplastik1 rli Anmerkungen zu GNr 21:                                                                      te • Im Zweifelsfall ab Gradation III augenärztlicher Befundbericht erforderlich.           un •   Verbleibende Funktionseinschränkungen nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen sind zusätzlich nach den GNrn 22 und 23 zu beurteilen. k •                                                                                   uc Keratokonus: schwerwiegende fortschreitende Verdünnung der Hornhaut mit zunehmender Herabsetzung des Sehvermögens (stadiengerechte Therapie mit Hornhautvernetzung-Crosslinking oder Hornhautverpflanzung (Keratoplastik).                                       dr •                                                                          rA Keratoplastik: Partieller oder totaler Ersatz der Hornhaut, DMEK (Descemet membrane endothelial keratoplasty), DSAEK (Descemet stripping and automated endothelial keratoplasty), DALK (tiefe anteriore lamelläre Keratoplastik).                                                us •   Refraktiv-chirurgische Eingriffe:                                  se LASIK (laserassistierte intrastromale In-situ Keratomileusis), LASEK (laserassistierte epitheliale Keratomileusis), ReLex Smile, photorefraktive Keraektomie (PRK), Femto-Lasik. • ie Intraokularlinsen: Monofokale, multifokale, diffraktive Kunstlinsen, ICL. D •   BDV: Ausschluss nur III 21 (1) und III 21(2) •   1 Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL Leistender möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland). Seite 120 Stand Juli 2021
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Offen Anlagen                                                                                          A1-831/0-4000 7.3.22 GNr 22 – Sehschärfe II                                          III                                       IV                                           V                                           VI (1) Mindestsehschärfe mit Korrektur         (1) Mindestsehschärfe mit Korrektur 0,8                                                                                               Sehschärfe mit Korrektur auf dem 0,7/0,7 mit Brille oder Kontaktlinsen)      auf dem besseren Auge und 0,2 auf dem                                                                                                 besseren Auge <= 0,32 oder Dabei zulässig sind Gläser bis zu dpt:      schlechteren Auge beidäugig mindestens                                                                                                beidäugig <= 0,32 (mit Brille oder +/–3,0 sph                                  1.0 (mit Brille oder Kontaktlinsen)                                                                                                   Kontaktlinsen)1 +/–2,0 cyl                                  Dabei zulässig sind Gläser bis zu dpt: +8,0 sph und +/–5,0 cyl Bei Minus-sph ist jegliche Stärke größer -5,0 dpt zulässig                                                                            ! (2) Mindestsehschärfe mit Korrektur 0,8     (2) Mindestsehschärfe mit Korrektur 0,5 st                                   Korrekturwerte höher als bei III 22 auf dem besseren und 0,5 auf dem            auf dem besseren Auge und beidseits                                                          en                                       angegeben1 schlechteren Auge, beidäugig                0.5 (mit Brille oder Kontaktlinsen).                                                       di mindestens 1.0 (mit Brille oder             Dabei zulässig sind Gläser bis zu                                                       gs Kontaktlinsen).                             dpt: +8,0 sph und +/–5,0 cyl                                                       ru Dabei zulässig sind Gläser bis zu dpt:      Bei Minus-sph ist jegliche Stärke n +5,0 sph –5,0 sph +/– 3,0 cyl               größer -5,0 dpt zulässig                                                       de (3) Mindestsehschärfe mit Korrektur Än <=0,4 und >=0,32 (beidseits), wenn                                      m Kontrast- und Dämmerungssehen intakt                                 de Dabei zulässig sind Gläser bis zu dpt: +8,0 sph und +/–5,0 cyl                                     ht Bei Minus-sph ist jegliche Stärke ic größer -5,0 dpt zulässig                                   tn Anmerkungen zu GNr 22: eg rli • Die Mindestsehschärfe ohne Korrektur bei der Beurteilung nach Grd II und III ist beliebig   te •   Bei grenzwertigen Befunden der Augengläser (dpt: + 8,0 sph, +/– 5,0 cyl) sowie in Zweifelsfällen ist ab Gradation III eine augenärztliche Untersuchung (augenärztlicher Befundbericht) erforderlich. Entscheidend für un die Einstufung ist die optimal verträgliche Sehhilfe.                               k •   Bei Sehschärfeangaben mit dem Vermerk „p“ (partiell), „z. T.“ (zum Teil) o. Ä. ist der nächstniedrigere Sehschärfewert maßgebend. uc •   Zylindergläser sind notwendig zur Korrektur bei verschiedenen Krümmungsradien der Hornhaut in verschiedenen Meridianen. Die Gesamtbrechkraft eines kombinierten sphärischen und zylindrischen Glases darf in dr keinem Meridian größer als der in der Gradation angegebene sphärische Grenzwert sein. Zudem darf der Brechkraftunterschied eines Glases nicht den in der jeweiligen Gradation angegebenen zylindrischen rA Grenzwert überschreiten.                                                us + Beispiel 1 (Glas – 5,0 – 2,5 cyl): Die Addition der Werte des sphärischen und zylindrischen Anteils dieses Glases ergibt eine Brechkraft von – 7,5 dpt im 1. Meridian. Die Brechkraft im 2. Meridian, in dem nur der se sphärische Anteil wirksam ist, beträgt – 5,0 dpt. Der Brechkraftunterschied (entspricht immer der Stärke des Zylinderanteils) ist bei diesem Glas 2,5 dpt. Wegen Überschreitung der für die Gradation II, Abs. 2 noch zulässigen – 7,0 dpt im 1. Meridian besteht hier Grd III.     ie D + Beispiel 2 (Glas – 3,0 sph + 0,25 cyl): Die Addition der Werte des sphärischen und zylindrischen Anteils dieses Glases ergibt eine Brechkraft von – 2,75 dpt im 1. Meridian. Die Brechkraft im 2. Meridian, in dem nur der sphärische Anteil wirksam ist, beträgt – 3,0 dpt. Der Brechkraftunterschied ist bei diesem Glas 0,25 dpt. Das Glas entspricht nach Brechkraft in beiden Meridianen und Brechkraftunterschied GZr II 22 (1). + Beispiel 3 (Glas – 4,0 sph + 2,0 cyl): Die Addition der Werte des sphärischen und zylindrischen Anteils dieses Glases ergibt eine Brechkraft von – 2,0 dpt im 1. Meridian. Die Brechkraft im 2. Meridian, in dem nur der sphärische Anteil wirksam ist, beträgt – 4,0 dpt. Der Brechkraftunterschied ist bei diesem Glas 2,0 dpt. Das Glas entspricht nach Brechkraft in beiden Meridianen und Brechkraftunterschied GZr II 22 (2). + Beispiel 4 (Glas – 1,0 sph + 3,25 cyl): Die Addition der Werte des sphärischen und zylindrischen Anteils dieses Glases ergibt eine Brechkraft von + 2,25 dpt im 1. Meridian. Die Brechkraft im 2. Meridian, in dem nur der sphärische Anteil wirksam ist, beträgt – 1,0 dpt. Der Brechkraftunterschied ist bei diesem Glas 3,25 dpt. Das Glas entspricht nach Brechkraft in beiden Meridianen und Brechkraftunterschied Grd III (1-3). •   Prismengläser: Verordnung nur durch Augenarzt bzw. Augenärztin der Bundeswehr. •   1 Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland). Seite 121 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                                                                               Anlagen 7.3.23 GNr 23 – Dämmerungssehen II                                III                                                  IV                                                   V                                                    VI Störung des Dämmerungssehens                                                                                                                                   Nachtblindheit1 (Kontrast 1:2,7 nicht mehr erkannt) Störung des Kontrastsehens bei Blendung (Kontrast 1:2,7 nicht mehr erkannt) Anmerkungen zu GNr 23: • Dämmerungssehen: Anpassung (Adaptation) der Lichtempfindlichkeit des Auges an abnehmende Außenhelligkeit. Ausreichendes Dämmerungssehen bei Kontrasten von 1 : 1 bis 1 : 2,7. ! •        Blendempfindlichkeit: herabgesetztes Kontrastsehen bei Blendung.                                                                        st •        Nachtblindheit (Nyktalopie): Unfähigkeit, bei nachts herabgesetzter Außenleuchtdichte zu sehen. Das Tagessehen ist zumeist normal.  en •        1 Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL di möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig gs als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland).                                ru n de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 122 Stand Juli 2021
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Offen Anlagen                                                                                       A1-831/0-4000 7.3.24 GNr 24 – Farbsinn II                                       III                                        IV                                          V                                           VI (1) Protanomalie                          (1) Protanomalie                                                                                                                   Monochromasie oder Achromatopsie mit AQ 0,5 bis < 0,65                     mit AQ < 0,5                                                                                                                       (totale Farbenblindheit)1 Protanopie (2) Deuteranomalie                        (2) Deuteranopie Anmerkungen zu GNr 24: • Der AQ (Anomalquotient) des Farbsehtüchtigen beträgt 0,65 bis 1,3.                                                                          ! •   Bei fehlerhafter Ablesung der pseudoisochromatischen Tafeln (Ishihara) ist das Farbsehvermögen an einem Sehtestgerät mittels Farbtestscheibe zu prüfen. st •                                                                                                                                    en Wird an einem Sehtestgerät mit Hilfe der Farbtestscheibe eine Protanomalie festgestellt, ist AQ-Bestimmung am Anomaloskop erforderlich. • di Anomalquotient (AQ): Maßzahl, mit der das Ausmaß von Prot- oder Deuteranomalien am Anomaloskop (Spektralfotometer) bestimmt werden kann. Die Schwankungsbreite des noch Normalen liegt zwischen 0,65 und 1,3. Werte unter 0,65 bedeuten einwandfrei Rotschwäche, Werte über 1,3 einwandfrei Grünschwäche. gs •   1 ru n Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL Leistender möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann trotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden de (verwendungsfähig als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland).    Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 123 Stand Juli 2021
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