Wehrmedizinische Begutachtung

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Offen Anlagen                                                                                          A1-831/0-4000 7.3.69 GNr 69 – Venen II                                III                                                  IV                                                  V                                                     VI Krampfadern bis mittleren Grades, auch mit                                                                Behandlungsbedürftige Krampfadern, soweit eine       Krampfadern stärkeren Grades und chronisch leichter Schwellneigung, bzw. operierte                                                                   Behandlung eingeleitet wurde oder beabsichtigt       venöse Insuffizienz ab Grad II1 Krampfadern geringen Ausmaßes oder                                                                        ist bzw. Zustand nach Krampfader-Operation bis Chronisch-venöse Insuffizienz Grad I                                                                      6 Monate nach dem Eingriff. Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach dem Eingriff .                                                                  Bis zu zweimal rezidivierte, auch folgenlos                                                               Mehr als zweimal rezidivierte oberflächliche abgeheilte oberflächliche Venenthrombosen                                         !                       Venenthrombosen bzw. Zustand nach st                          oberflächlicher Venenthrombose mit bleibenden, en                             die Funktion beeinträchtigenden Veränderungen1 Folgenlos abgeheilte, mehr als 6 Monate                                                                   Noch nicht 6 Monate zurückliegende Thrombose di                                Zustand nach tiefer Venenthrombose mit zurückliegende Thrombose einer tiefen Vene                                                                einer tiefen Vene ohne erhöhtes Thromboserisiko gs                                   erhöhtem Thromboserisiko und/oder mit ohne erhöhtes Thromboserisiko                                                                             Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach ru                                        bleibenden Schäden (u a. postthrombotisches n Behandlungsende                                      Syndrom, chronisches Ulcus cruris) de                                           Abgeheiltes Ulcus cruris Än Anmerkungen zu GNr 69:                                                                                                  m • In Zweifelsfällen ab Gradation III fachärztliche Untersuchung mit Duplexsonografie erforderlich.                   de •        1 Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL ht möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann itrotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig ic als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland). tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 173 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                                  Anlagen 7.3.70 GNr 70 – Derzeit nicht belegt II                     III                         IV                        V   VI ! st en di gs ru n de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 174 Stand Juli 2021
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Offen Anlagen                                                                             A1-831/0-4000 7.3.71 GNr 71 – Fußformveränderung II                            III                                             IV                                           V                                             VI Formveränderung des Fußes, auch mit Einlagen    Stärkere Formveränderungen des Fußes (z. B.   Akute Reizzustände bei Fußdeformierung mit   Schwere Formveränderungen des Fußes, auch versorgt, wie Senk-, Spreiz-, Knickfuß          starker Hohlfuß, Sichelfuß).                  Aussicht auf Abheilung mit einer             Fersensporn, die trotz orthopädisch-technischer (haltungsschwacher Fuß)                         Gehfähigkeit nur geringfügig beeinträchtigt   Behandlungsdauer von mehr als 4 Wochen       Versorgung jeden militärischen Dienst unmöglich Gehfähigkeit darf nicht beeinträchtigt sein                                                                                                machen Fersensporn. Gehfähigkeit nur geringfügig beeinträchtigt Haglundferse.                                                           ! Gehfähigkeit nur geringfügig beeinträchtigt                          st Schiefstellung der großen Zehe im Grundgelenk   Hallux rigidus. en (Hallux valgus) di Gehfähigkeit nur geringfügig beeinträchtigt                 gs Gehfähigkeit darf nicht beeinträchtigt sein ru n Anmerkungen zu GNr 71:                                                                                      de • Keine Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 175 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                                  Anlagen 7.3.72 GNr 72 – Derzeit nicht belegt II                     III                         IV                        V   VI ! st en di gs ru n de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 176 Stand Juli 2021
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Offen Anlagen                                                                                   A1-831/0-4000 7.3.73 GNr 73 – Zehen II                             III                                                 IV                                             V                                                  VI Zehenverlust, -teilverlust oder Einsteifung einer   Verlust, Teilverlust oder Einsteifung mehrerer   Akute Amputationsverletzungen von Zehen bis 12   Verlust, Teilverlust oder Einsteifung mehrerer Zehe (außer Großzehe)                               Zehen bzw. einer oder beider Großzehen           Monate nach der Verletzung, soweit nach          Zehen bzw. einer oder beider Großzehen Gehfähigkeit darf nicht beeinträchtigt sein         Gehfähigkeit nur geringfügig beeinträchtigt      Abheilung der Wunde eine Einstufung              Jeder militärische Dienst ist unmöglich mindestens nach Gradation IV zu erwarten ist Nachuntersuchung frühestens 12 Monate nach Verletzung Verwachsungen von Zehen. Zehenfehlbildungen         Zehenfehlbildungen (z. B. Hammerzehen,           Funktionsstörende Zehenfehlbildungen und/oder    Funktionsstörende Zehenfehlbildungen und/oder (z. B. Hammerzehen, übereinanderliegende            übereinanderliegende Zehen) und/oder Überzahl    Überzahl von Zehen, wenn eine Besserung der !                      Überzahl von Zehen, wenn eine Besserung der Zehen) und/oder Überzahl von Zehen an einem         von Zehen an einem Fuß oder an beiden Füßen      Gebrauchsfähigkeit des Fußes durch eine st                        Gebrauchsfähigkeit des Fußes durch eine Fuß oder an beiden Füßen                            Gehfähigkeit nur geringfügig beeinträchtigt      Operation zu erwarten ist en                            Operation nicht zu erwarten ist Gehfähigkeit darf nicht beeinträchtigt sein                                                          Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach di                              Jeder militärische Dienst ist unmöglich Operation     gs ru Operationsbedürftiger eingewachsener n Großzehennagel. de Nachuntersuchung frühestens 3 Monate nach Än Operation Anmerkungen zu GNr 73: m • Keine de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 177 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                                  Anlagen 7.3.74 GNr 74 – Derzeit nicht belegt II                     III                         IV                        V   VI ! st en di gs ru n de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 178 Stand Juli 2021
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Offen Anlagen                                                                                    A1-831/0-4000 7.3.75 GNr 75 – Infektionskrankheiten (auch Tropenkrankheiten und Parasitosen) II                                III                                                IV                                                 V                                             VI Restzustände oder Folgeerscheinungen nach          Restzustände oder Folgeerscheinungen nach                                                           Schwerwiegende Restzustände oder Infektionskrankheiten, ohne wesentliche            Infektionskrankheiten, mit wesentlicher                                                             Folgeerscheinungen nach Infektionskrankheiten körperliche Beeinträchtigung                       körperlicher Beeinträchtigung Akute oder noch nicht ausgeheilte,               Schwere chronische Infektionskrankheiten ohne schwerwiegende Infektionskrankheiten             Aussicht auf Ausheilung HIV Infektion mit einer Viruslast unterhalb der                                                       HIV-Infektion im Rahmen der Erstdiagnostik bis   HIV-Infektion mit dem Vollbild des AIDS bzw. Nachweisgrenze (unter 50 Kopien/ml) unter                                                             ein Jahr nach Therapieeinleitung.                dessen Komplikationen sowie therapiebedürftige Dauertherapie, frühestens 12 Monate nach                                                              Nachuntersuchung frühestens nach 12 Monaten      HIV-Infizierte, die eine Behandlung ablehnen oder ! Therapiebeginn st                       die nur unzuverlässig die Medikamente en                          einnehmen oder HIV Infektion mit einer Viruslast di                            oberhalb der Nachweisgrenze trotz adäquater gs                                Dauertherapie Anmerkungen zu GNr 75:                                                                                                         ru n • Infektionskrankheiten werden nur dann nach GNr 75 beurteilt, wenn sie nicht in anderen GNrn ausdrücklich aufgelistet sind (u. a. Tuberkulose, Hepatitis). de •        Als Maßstab für eine ausreichende Immunkompetenz wird als Orientierungswert eine CD4-Zellzahl von 350 / µl Blut seitens der Konsiliargruppe empfohlen. Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 179 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                                                                Anlagen 7.3.76 GNr 76 – Fremdkörper II                           III                                            IV                                               V                                                  VI (1) Reaktionslos eingeheilte Fremdkörper auch                                                  Nicht reaktionslos eingeheilte und/oder erheblich   Erheblich störende Fremdkörper, soweit sie nicht größeren Umfanges mit geringgradig störender                                                   störende, entfernbare Fremdkörper                   operabel sind und das Tragen der militärischen Größe/Lokalisation                                                                             Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach           Bekleidung und Ausrüstung nicht mehr zulassen Das Tragen der Dienstbekleidung und der                                                        Entfernung persönlichen Ausrüstung muss uneingeschränkt möglich sein (2) Reiz- und reaktionslos eingeheilte          Körperformende Implantate ohne Komplikation,   Zustand nach Implantatoperation (z. B.              Körperformende Implantate, die das Tragen der körperformende Implantate                       die das Tragen der Dienstkleidung und der      Brustimplantat), noch nicht 3 Monate !                       militärischen Bekleidung und Ausrüstung nicht Das Tragen der Dienstbekleidung und der         persönlichen Ausrüstung einschränken, eine     zurückliegend            st                         mehr zulassen persönlichen Ausrüstung muss                    Verwendung in bestimmten militärischen                              en Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach uneingeschränkt möglich sein                    Funktionen jedoch noch zulassen                Implantation       di gs Körperformende Implantate mit                       Körperformende Implantate mit ru therapiebedürftiger Komplikation n                                     therapiebedürftiger Komplikation (z. B. Zustand nach Folge-OP), soweit eine Operation abgelehnt Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach de                                           wird operativer Sanierung Än Magnetimplantate unabhängig von Größe und           Magnetimplantate unabhängig von Größe und m Lokalisation, wenn eine Entfernung geplant ist      Lokalisation soweit eine Entfernung abgelehnt de Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach           wird ht   operativer Entfernung ic Anmerkungen zu GNr 76:                                                                       tn • keine                                                                                   eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 180 Stand Juli 2021
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Offen Anlagen                                                                                       A1-831/0-4000 7.3.77 GNr 77 – Zerebrale Anfälle II                                III                                                    IV                                                  V                                                   VI (1) Einmaliger nachgewiesener zerebraler Anfall,        Einmaliger nachgewiesener zerebraler Anfall        Verdacht auf zerebrales Anfallsleiden                Gesichertes zerebrales Anfallsleiden mehr als 12 Monate zurückliegend, ohne                  mehr als 6 Monate, aber weniger als 12 Monate      Nachuntersuchung nach Vorliegen zerebrale Krampfbereitschaft im aktuellen EEG           zurückliegend, ohne zerebrale Krampfbereitschaft   fachärztlichem Gutachten und ohne Auffälligkeiten im typischen MRT               im aktuellen EEG. Aktuelles EEG und/oder MRT nicht älter als 6 Aktuelles EEG und Bildgebung nicht älter als Monate 6 Monate ! st en (2) Gesichertes zerebrales Anfallsleiden nach           Zerebrale Anfälle bis in das Jugendalter, auch     Zerebrale Anfälle bis in das Jugendalter, soweit di operativer Behandlung und abgeschlossener               ausbehandelte kindliche Anfallsleiden, soweit      sie noch nicht nach Gradation IV eingestuft gs antikonvulsiver Therapie, soweit folgende               folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:    werden können Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:                                                                                ru n Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach • seit mindestens 60 Monaten ohne • seit mindestens 24 Monaten ohne                         Notwendigkeit einer medikamentösen               dem letzten Anfallsgeschehen de Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie, in diesem Zeitraum ohne erneuten           Än Therapie zerebralen Anfall, • in diesem Zeitraum ohne erneuten zerebralen                                                              m • keine zerebrale Krampfbereitschaft im Anfall                                                 aktuellen EEG1.                                  de • keine zerebrale Krampfbereitschaft im aktuellen EEG ht • und ohne Auffälligkeiten im typischen MRT             Aktuelles EEG und Bildgebung nicht älter alsic Aktuelles EEG und MRT nicht älter als 6 Monate                                 tn 6 Monate eg Durch EEG nachgewiesene zerebrale rli              Einmaliger zerebraler Anfall, soweit er noch nicht   Narkolepsie te Krampfbereitschaft (Zufallsbefund) ohne            nach Gradation IV eingestuft werden kann un Anfallssymptomatik und ohne weitere                Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach neurologische Krankheitsbilder k                        dem letzten Anfallsgeschehen uc Anmerkungen zu GNr 77:                                                                    dr rA • Die Verdachtsdiagnose „zerebrales Anfallsleiden“ sollte sich auf folgende Fakten stützen: us + nicht belegtes „fragliches“ klinisches Ereignis (z. B. unklare Synkope) mit verdächtigem EEG, + neurologische Bescheinigung nach fraglichem klinischen Ereignis oder       se + belegte Ereignisse, die auf ein zerebrales Anfallsleiden hindeuten können – selbst bei aktuell unauffälligem EEG. ie •        Jugendalter: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.           D •        Der Begriff des Gelegenheitsanfalls ist verlassen worden. Man unterscheidet nur noch provozierte von unprovozierten Anfällen. Von einem Anfallsleiden (= Epilepsie) spricht man, wenn unprovozierte Anfälle vorliegen. Etwa ein Drittel aller Patienten mit einem unprovozierten Anfall erleiden einen zweiten unprovozierten Anfall innerhalb von vier Jahren. •        Im Zweifelsfall neurologischer Befundbericht erforderlich. •        Der Fieberkrampf im Kindesalter hat KEINE wehrmedizinische Relevanz •        Wenn seit zehn Jahren (120 Monaten} kein Krampfanfall mehr aufgetreten ist und dje Einnahme antikonvulsiver Medikation seit mindestens fünf Jahren (60 Monaten) nicht mehr erfolgt, wird KEINE GZr vergeben. 1 Seite 181 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                                                                                 Anlagen 7.3.78 GNr 78 – Zentrales Nervensystem II                                  III                                                IV                                                     V                                                VI Restzustände nach überstandener Erkrankung         Restzustände nach überstandener Erkrankung            Akute Erkrankung des zentralen Nervensystems,   Erhebliche Restzustände oder des zentralen Nervensystems, die mehr als 12       des zentralen Nervensystems, die mehr als 12          soweit eine Einstufung nach mindestens Grd IV   Folgeerscheinungen, auch funktionelle oder Monate zurückliegt ohne wesentliche körperliche    Monate zurückliegt mit wesentlicher körperlicher      zu erwarten ist                                 seelische Störungen nach organischer Beeinträchtigung                                   Beeinträchtigung                                      Nachuntersuchung frühestens 12 Monate           Schädigung des zentralen Nervensystems (z. B. Eine Verwendung in bestimmten militärischen           nach überstandener Erkrankung                   raumfordernder intrazerebraler Prozess, Funktionen muss noch möglich sein                                                                     zerebraler Gefäßprozess, Querschnittslähmung), die jeden militärischen Dienst unmöglich machen Restzustände nach überstandener                    Restzustände nach überstandener                       Akute Verletzung/Operation des Rückenmarks      Erhebliche Restzustände oder Verletzung/Operation des Rückenmarks, die          Verletzung/Operation des Rückenmarks, die                                                             Folgeerscheinungen, auch funktionelle oder ! Nachuntersuchung frühestens 12 Monate st mehr als 12 Monate zurückliegt ohne wesentliche    mehr als 12 Monate zurückliegt mit wesentlicher       nach Verletzung/Operation                       seelische Störungen nach Verletzung/Operation körperliche Beeinträchtigung                       körperlicher Beeinträchtigung                                            en                           des Rückenmarks (z. B. Querschnittslähmung), Eine Verwendung in bestimmten militärischen di                             die jeden militärischen Dienst unmöglich machen Funktionen muss noch möglich sein                                   gs ru n                                  Chronische und degenerative Hirn- und de                                        Rückenmarksleiden oder deren Folgezustände1 (u. a. multiple Sklerose, amyotrophische Än                                         Lateralsklerose) m                                               Maligne oder nicht operable benigne Neoplasien Anmerkungen zu GNr 78: de • Hirnverletzungen und deren Folgen sind nach GNr 16 zu bewerten.                                                   ht • ic In Zweifelsfällen neurologisch/psychiatrischer bzw. neurochirurgischer Befundbericht ab Gradation III erforderlich. tn •        1 Einzelfallentscheidungen bei positiver Empfehlung durch Neurologen der Bundeswehr bei einem stabilen Krankheitsverlauf von mindestens fünf Jahren möglich eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 182 Stand Juli 2021
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