Wehrmedizinische Begutachtung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktuelle Version der wehrmedizinischen Begutachtung“
Offen Anlagen A1-831/0-4000 7.3.69 GNr 69 – Venen II III IV V VI Krampfadern bis mittleren Grades, auch mit Behandlungsbedürftige Krampfadern, soweit eine Krampfadern stärkeren Grades und chronisch leichter Schwellneigung, bzw. operierte Behandlung eingeleitet wurde oder beabsichtigt venöse Insuffizienz ab Grad II1 Krampfadern geringen Ausmaßes oder ist bzw. Zustand nach Krampfader-Operation bis Chronisch-venöse Insuffizienz Grad I 6 Monate nach dem Eingriff. Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach dem Eingriff . Bis zu zweimal rezidivierte, auch folgenlos Mehr als zweimal rezidivierte oberflächliche abgeheilte oberflächliche Venenthrombosen ! Venenthrombosen bzw. Zustand nach st oberflächlicher Venenthrombose mit bleibenden, en die Funktion beeinträchtigenden Veränderungen1 Folgenlos abgeheilte, mehr als 6 Monate Noch nicht 6 Monate zurückliegende Thrombose di Zustand nach tiefer Venenthrombose mit zurückliegende Thrombose einer tiefen Vene einer tiefen Vene ohne erhöhtes Thromboserisiko gs erhöhtem Thromboserisiko und/oder mit ohne erhöhtes Thromboserisiko Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach ru bleibenden Schäden (u a. postthrombotisches n Behandlungsende Syndrom, chronisches Ulcus cruris) de Abgeheiltes Ulcus cruris Än Anmerkungen zu GNr 69: m • In Zweifelsfällen ab Gradation III fachärztliche Untersuchung mit Duplexsonografie erforderlich. de • 1 Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung ist bei dieser Diagnose zu bewerten, ob die Verwendungsfähigkeit auf dem bisherigen Dienstposten bzw. im Stabsdienst im Inland ohne körperliche Belastung als RDL ht möglich ist. Ist dies der Fall und hat die Soldatin bzw. der Soldat die Bereitschaft bzw. den Willen zum Reservistendienst erklärt, kann itrotz einer GZr der Gradation VI die SZr X vergeben werden (verwendungsfähig ic als Reservistin bzw. Reservist in Stabsverwendungen ohne körperliche Belastung im Inland). tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 173 Stand Juli 2021
Offen A1-831/0-4000 Anlagen 7.3.70 GNr 70 – Derzeit nicht belegt II III IV V VI ! st en di gs ru n de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 174 Stand Juli 2021
Offen Anlagen A1-831/0-4000 7.3.71 GNr 71 – Fußformveränderung II III IV V VI Formveränderung des Fußes, auch mit Einlagen Stärkere Formveränderungen des Fußes (z. B. Akute Reizzustände bei Fußdeformierung mit Schwere Formveränderungen des Fußes, auch versorgt, wie Senk-, Spreiz-, Knickfuß starker Hohlfuß, Sichelfuß). Aussicht auf Abheilung mit einer Fersensporn, die trotz orthopädisch-technischer (haltungsschwacher Fuß) Gehfähigkeit nur geringfügig beeinträchtigt Behandlungsdauer von mehr als 4 Wochen Versorgung jeden militärischen Dienst unmöglich Gehfähigkeit darf nicht beeinträchtigt sein machen Fersensporn. Gehfähigkeit nur geringfügig beeinträchtigt Haglundferse. ! Gehfähigkeit nur geringfügig beeinträchtigt st Schiefstellung der großen Zehe im Grundgelenk Hallux rigidus. en (Hallux valgus) di Gehfähigkeit nur geringfügig beeinträchtigt gs Gehfähigkeit darf nicht beeinträchtigt sein ru n Anmerkungen zu GNr 71: de • Keine Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 175 Stand Juli 2021
Offen A1-831/0-4000 Anlagen 7.3.72 GNr 72 – Derzeit nicht belegt II III IV V VI ! st en di gs ru n de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 176 Stand Juli 2021
Offen Anlagen A1-831/0-4000 7.3.73 GNr 73 – Zehen II III IV V VI Zehenverlust, -teilverlust oder Einsteifung einer Verlust, Teilverlust oder Einsteifung mehrerer Akute Amputationsverletzungen von Zehen bis 12 Verlust, Teilverlust oder Einsteifung mehrerer Zehe (außer Großzehe) Zehen bzw. einer oder beider Großzehen Monate nach der Verletzung, soweit nach Zehen bzw. einer oder beider Großzehen Gehfähigkeit darf nicht beeinträchtigt sein Gehfähigkeit nur geringfügig beeinträchtigt Abheilung der Wunde eine Einstufung Jeder militärische Dienst ist unmöglich mindestens nach Gradation IV zu erwarten ist Nachuntersuchung frühestens 12 Monate nach Verletzung Verwachsungen von Zehen. Zehenfehlbildungen Zehenfehlbildungen (z. B. Hammerzehen, Funktionsstörende Zehenfehlbildungen und/oder Funktionsstörende Zehenfehlbildungen und/oder (z. B. Hammerzehen, übereinanderliegende übereinanderliegende Zehen) und/oder Überzahl Überzahl von Zehen, wenn eine Besserung der ! Überzahl von Zehen, wenn eine Besserung der Zehen) und/oder Überzahl von Zehen an einem von Zehen an einem Fuß oder an beiden Füßen Gebrauchsfähigkeit des Fußes durch eine st Gebrauchsfähigkeit des Fußes durch eine Fuß oder an beiden Füßen Gehfähigkeit nur geringfügig beeinträchtigt Operation zu erwarten ist en Operation nicht zu erwarten ist Gehfähigkeit darf nicht beeinträchtigt sein Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach di Jeder militärische Dienst ist unmöglich Operation gs ru Operationsbedürftiger eingewachsener n Großzehennagel. de Nachuntersuchung frühestens 3 Monate nach Än Operation Anmerkungen zu GNr 73: m • Keine de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 177 Stand Juli 2021
Offen A1-831/0-4000 Anlagen 7.3.74 GNr 74 – Derzeit nicht belegt II III IV V VI ! st en di gs ru n de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 178 Stand Juli 2021
Offen Anlagen A1-831/0-4000 7.3.75 GNr 75 – Infektionskrankheiten (auch Tropenkrankheiten und Parasitosen) II III IV V VI Restzustände oder Folgeerscheinungen nach Restzustände oder Folgeerscheinungen nach Schwerwiegende Restzustände oder Infektionskrankheiten, ohne wesentliche Infektionskrankheiten, mit wesentlicher Folgeerscheinungen nach Infektionskrankheiten körperliche Beeinträchtigung körperlicher Beeinträchtigung Akute oder noch nicht ausgeheilte, Schwere chronische Infektionskrankheiten ohne schwerwiegende Infektionskrankheiten Aussicht auf Ausheilung HIV Infektion mit einer Viruslast unterhalb der HIV-Infektion im Rahmen der Erstdiagnostik bis HIV-Infektion mit dem Vollbild des AIDS bzw. Nachweisgrenze (unter 50 Kopien/ml) unter ein Jahr nach Therapieeinleitung. dessen Komplikationen sowie therapiebedürftige Dauertherapie, frühestens 12 Monate nach Nachuntersuchung frühestens nach 12 Monaten HIV-Infizierte, die eine Behandlung ablehnen oder ! Therapiebeginn st die nur unzuverlässig die Medikamente en einnehmen oder HIV Infektion mit einer Viruslast di oberhalb der Nachweisgrenze trotz adäquater gs Dauertherapie Anmerkungen zu GNr 75: ru n • Infektionskrankheiten werden nur dann nach GNr 75 beurteilt, wenn sie nicht in anderen GNrn ausdrücklich aufgelistet sind (u. a. Tuberkulose, Hepatitis). de • Als Maßstab für eine ausreichende Immunkompetenz wird als Orientierungswert eine CD4-Zellzahl von 350 / µl Blut seitens der Konsiliargruppe empfohlen. Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 179 Stand Juli 2021
Offen A1-831/0-4000 Anlagen 7.3.76 GNr 76 – Fremdkörper II III IV V VI (1) Reaktionslos eingeheilte Fremdkörper auch Nicht reaktionslos eingeheilte und/oder erheblich Erheblich störende Fremdkörper, soweit sie nicht größeren Umfanges mit geringgradig störender störende, entfernbare Fremdkörper operabel sind und das Tragen der militärischen Größe/Lokalisation Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach Bekleidung und Ausrüstung nicht mehr zulassen Das Tragen der Dienstbekleidung und der Entfernung persönlichen Ausrüstung muss uneingeschränkt möglich sein (2) Reiz- und reaktionslos eingeheilte Körperformende Implantate ohne Komplikation, Zustand nach Implantatoperation (z. B. Körperformende Implantate, die das Tragen der körperformende Implantate die das Tragen der Dienstkleidung und der Brustimplantat), noch nicht 3 Monate ! militärischen Bekleidung und Ausrüstung nicht Das Tragen der Dienstbekleidung und der persönlichen Ausrüstung einschränken, eine zurückliegend st mehr zulassen persönlichen Ausrüstung muss Verwendung in bestimmten militärischen en Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach uneingeschränkt möglich sein Funktionen jedoch noch zulassen Implantation di gs Körperformende Implantate mit Körperformende Implantate mit ru therapiebedürftiger Komplikation n therapiebedürftiger Komplikation (z. B. Zustand nach Folge-OP), soweit eine Operation abgelehnt Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach de wird operativer Sanierung Än Magnetimplantate unabhängig von Größe und Magnetimplantate unabhängig von Größe und m Lokalisation, wenn eine Entfernung geplant ist Lokalisation soweit eine Entfernung abgelehnt de Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach wird ht operativer Entfernung ic Anmerkungen zu GNr 76: tn • keine eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 180 Stand Juli 2021
Offen Anlagen A1-831/0-4000 7.3.77 GNr 77 – Zerebrale Anfälle II III IV V VI (1) Einmaliger nachgewiesener zerebraler Anfall, Einmaliger nachgewiesener zerebraler Anfall Verdacht auf zerebrales Anfallsleiden Gesichertes zerebrales Anfallsleiden mehr als 12 Monate zurückliegend, ohne mehr als 6 Monate, aber weniger als 12 Monate Nachuntersuchung nach Vorliegen zerebrale Krampfbereitschaft im aktuellen EEG zurückliegend, ohne zerebrale Krampfbereitschaft fachärztlichem Gutachten und ohne Auffälligkeiten im typischen MRT im aktuellen EEG. Aktuelles EEG und/oder MRT nicht älter als 6 Aktuelles EEG und Bildgebung nicht älter als Monate 6 Monate ! st en (2) Gesichertes zerebrales Anfallsleiden nach Zerebrale Anfälle bis in das Jugendalter, auch Zerebrale Anfälle bis in das Jugendalter, soweit di operativer Behandlung und abgeschlossener ausbehandelte kindliche Anfallsleiden, soweit sie noch nicht nach Gradation IV eingestuft gs antikonvulsiver Therapie, soweit folgende folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: werden können Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: ru n Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach • seit mindestens 60 Monaten ohne • seit mindestens 24 Monaten ohne Notwendigkeit einer medikamentösen dem letzten Anfallsgeschehen de Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie, in diesem Zeitraum ohne erneuten Än Therapie zerebralen Anfall, • in diesem Zeitraum ohne erneuten zerebralen m • keine zerebrale Krampfbereitschaft im Anfall aktuellen EEG1. de • keine zerebrale Krampfbereitschaft im aktuellen EEG ht • und ohne Auffälligkeiten im typischen MRT Aktuelles EEG und Bildgebung nicht älter alsic Aktuelles EEG und MRT nicht älter als 6 Monate tn 6 Monate eg Durch EEG nachgewiesene zerebrale rli Einmaliger zerebraler Anfall, soweit er noch nicht Narkolepsie te Krampfbereitschaft (Zufallsbefund) ohne nach Gradation IV eingestuft werden kann un Anfallssymptomatik und ohne weitere Nachuntersuchung frühestens 6 Monate nach neurologische Krankheitsbilder k dem letzten Anfallsgeschehen uc Anmerkungen zu GNr 77: dr rA • Die Verdachtsdiagnose „zerebrales Anfallsleiden“ sollte sich auf folgende Fakten stützen: us + nicht belegtes „fragliches“ klinisches Ereignis (z. B. unklare Synkope) mit verdächtigem EEG, + neurologische Bescheinigung nach fraglichem klinischen Ereignis oder se + belegte Ereignisse, die auf ein zerebrales Anfallsleiden hindeuten können – selbst bei aktuell unauffälligem EEG. ie • Jugendalter: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. D • Der Begriff des Gelegenheitsanfalls ist verlassen worden. Man unterscheidet nur noch provozierte von unprovozierten Anfällen. Von einem Anfallsleiden (= Epilepsie) spricht man, wenn unprovozierte Anfälle vorliegen. Etwa ein Drittel aller Patienten mit einem unprovozierten Anfall erleiden einen zweiten unprovozierten Anfall innerhalb von vier Jahren. • Im Zweifelsfall neurologischer Befundbericht erforderlich. • Der Fieberkrampf im Kindesalter hat KEINE wehrmedizinische Relevanz • Wenn seit zehn Jahren (120 Monaten} kein Krampfanfall mehr aufgetreten ist und dje Einnahme antikonvulsiver Medikation seit mindestens fünf Jahren (60 Monaten) nicht mehr erfolgt, wird KEINE GZr vergeben. 1 Seite 181 Stand Juli 2021
Offen A1-831/0-4000 Anlagen 7.3.78 GNr 78 – Zentrales Nervensystem II III IV V VI Restzustände nach überstandener Erkrankung Restzustände nach überstandener Erkrankung Akute Erkrankung des zentralen Nervensystems, Erhebliche Restzustände oder des zentralen Nervensystems, die mehr als 12 des zentralen Nervensystems, die mehr als 12 soweit eine Einstufung nach mindestens Grd IV Folgeerscheinungen, auch funktionelle oder Monate zurückliegt ohne wesentliche körperliche Monate zurückliegt mit wesentlicher körperlicher zu erwarten ist seelische Störungen nach organischer Beeinträchtigung Beeinträchtigung Nachuntersuchung frühestens 12 Monate Schädigung des zentralen Nervensystems (z. B. Eine Verwendung in bestimmten militärischen nach überstandener Erkrankung raumfordernder intrazerebraler Prozess, Funktionen muss noch möglich sein zerebraler Gefäßprozess, Querschnittslähmung), die jeden militärischen Dienst unmöglich machen Restzustände nach überstandener Restzustände nach überstandener Akute Verletzung/Operation des Rückenmarks Erhebliche Restzustände oder Verletzung/Operation des Rückenmarks, die Verletzung/Operation des Rückenmarks, die Folgeerscheinungen, auch funktionelle oder ! Nachuntersuchung frühestens 12 Monate st mehr als 12 Monate zurückliegt ohne wesentliche mehr als 12 Monate zurückliegt mit wesentlicher nach Verletzung/Operation seelische Störungen nach Verletzung/Operation körperliche Beeinträchtigung körperlicher Beeinträchtigung en des Rückenmarks (z. B. Querschnittslähmung), Eine Verwendung in bestimmten militärischen di die jeden militärischen Dienst unmöglich machen Funktionen muss noch möglich sein gs ru n Chronische und degenerative Hirn- und de Rückenmarksleiden oder deren Folgezustände1 (u. a. multiple Sklerose, amyotrophische Än Lateralsklerose) m Maligne oder nicht operable benigne Neoplasien Anmerkungen zu GNr 78: de • Hirnverletzungen und deren Folgen sind nach GNr 16 zu bewerten. ht • ic In Zweifelsfällen neurologisch/psychiatrischer bzw. neurochirurgischer Befundbericht ab Gradation III erforderlich. tn • 1 Einzelfallentscheidungen bei positiver Empfehlung durch Neurologen der Bundeswehr bei einem stabilen Krankheitsverlauf von mindestens fünf Jahren möglich eg rli te un k uc dr rA us se ie D Seite 182 Stand Juli 2021