Wehrmedizinische Begutachtung

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Offen A1-831/0-4000                                        Grundsätze 1041.      Die Vergabe der GZrn richtet sich nach Anlage 7.3 dieser AR. Das Begutachtungsergebnis und die zugehörige SZr werden nach Beendigung der Begutachtung auf den Formularen Bw-3454 und Bw-3338 dokumentiert. 1042.      Sind FWDL nach dem Ergebnis der Einstellungsuntersuchung nur „eingeschränkt verwendungsfähig“ (SZr 2 oder 3), ist dem oder der nächsten Disziplinarvorgesetzten die Art der eingeschränkten Verwendungsfähigkeit mit dem Formular Bw-3454 mitzuteilen. In diesem Fall hat der Truppenarzt bzw. die Truppenärztin das Ergebnis der Begutachtung, auf Verlangen auch die Begründung des Ergebnisses, dem bzw. der FWDL zu eröffnen. 1043.      Beabsichtigt   die    zuständige     Truppenärztin     bzw.   der      zuständige   Truppenarzt   die Einstellungsuntersuchung mit der Vergabe einer GZr der Gradationen IV (nur bei SaZ/BS), V oder VI bei allen Soldatinnen und Soldaten nach Vorliegen eines Facharztbefundes abzuschließen und stellt ! somit fest, dass sich der Tauglichkeitsgrad bzw. Verwendungsgrad der Freiwilligenanwärterin bzw. des st en Freiwilligenanwärters aufgrund einer bestehenden Gesundheitsstörung geändert hat, hat sie bzw. er sd i ng hierzu in einem gesonderten Verfahren die Zustimmung der beratenden Ärztin bzw. des beratenden ru Arztes der PersBSt zur Änderung des Tauglichkeitsgrades mit dem Formular “Vorschlag zur Änderung de Än des Tauglichkeitsgrades bei Einstellungsuntersuchung“ (San/Bw/0012) einzuholen. Sodann ist das m Ergebnis der Einstellungsuntersuchung auf dem Formular Bw-3454 zu dokumentieren. Ein de aussagefähiger und aktueller gebietsärztlicher Befund ist in jedem Falle erforderlich. ht ic tn 1044.      Ist eine Gesundheitsstörung weder bei der Einstellungsuntersuchung noch bei einer eg rli Begutachtung innerhalb des ersten Dienstmonats abschließend durch den zuständigen Truppenarzt te un bzw. die zuständige Truppenärztin festgestellt worden, kann der Soldat bzw. die Soldatin nur wegen k Dienstunfähigkeit nach § 58h Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 1, § 55 Abs. 2 bzw. § 44 Abs. 3 SG entlassen uc dr werden.                           us rA 1045.      Bestätigt   die   se PersBSt   die     fehlende      Dienstfähigkeit     und/oder    gesundheitliche ie Verwendungseignung, ist gemäß A-1420/1 zu verfahren. D 1046.      Ist die Anwärterin bzw. der Anwärter aufgrund einer bestehenden Gesundheitsstörung bzw. eines bestehenden Körpermerkmals voraussichtlich vorübergehend (für weniger als einen Monat) dienst-    bzw.    verwendungsunfähig         oder     bestehen    vorübergehende       Einschränkungen      der Verwendungsfähigkeit (für weniger als einen Monat) über das bisherige Ergebnis der Dienstfähigkeitsuntersuchung hinaus, hat die zuständige Truppenärztin bzw. der zuständige Truppenarzt diese ggf. auf Bw-2051 „Krankenmeldeschein“ der oder dem Disziplinarvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen. Das ärztliche Begutachtungsergebnis der PersGOrgBw bleibt bestehen. Seite 18 Stand Juli 2021
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Offen Grundsätze                                 A1-831/0-4000 1.5       Entlassungsuntersuchung 1.5.1     Grundlagen 1047.     Die Entlassungsuntersuchung richtet sich nach Abschnitt 1.2.1.1 i. V. m. Abschnitt 2 dieser AR. Ausnahme: Die     Entlassungsuntersuchung    kann     umfangsgemindert          durchgeführt   werden,     wenn   eine Verwendungsfähigkeitsuntersuchung         (z. B.     Kraftfahrverwendungsfähigkeit    (KFV),     Borddienst- verwendungsfähigkeit (BDV), Taucher- Uboot- Kampfschwimmerverwendungsfähigkeit (TUKV), Wehrfliegerverwendungsfähigkeit        (WFV),            Fallschirmsprungverwendungsfähigkeit       (FSSV), Freifallspringerverwendungsfähigkeit (FFSV), Individuelle Grundfertigkeiten (IGF), usw.), oder eine ! entsprechende Begutachtung bzw. Vorsorgemaßnahme weniger als 36 Monate zurückliegt. Im st en Rahmen der Entlassungsuntersuchung wegen Dienstunfähigkeit jedoch nur dann, wenn ein sd i ng truppenärztliches Gutachten zur Feststellung der Dienstunfähigkeit vorliegt und dieses nicht älter als ru 36 Monate ist. Die hierbei festgestellten Verwendungseinschränkungen für bestimmte Tätigkeiten de Än können für eine ggf. erforderliche erneute Begutachtung von Bedeutung sein. m 1048. de Zur Entlassungsuntersuchung muss die vollständigen Gesundheitsgrundakte vorliegen. Ist die ht Gesundheitsgrundakte      nicht   verfügbar,       ist ic  eine    Grunduntersuchung    durchzuführen.    Die tn Entlassungsuntersuchung ist nach Terminabsprache zwischen dem Truppenteil und der zuständigen eg rli Sanitätseinrichtung (SanEinr) so rechtzeitig durchzuführen, dass sie am Tage vor der Inmarschsetzung te un der Soldaten bzw. Soldatinnen zum Heimatort abgeschlossen ist. k uc 1049.     Wird ein Soldat bzw. eine Soldatin vor Beendigung des Wehrdienstes beurlaubt oder zur dr us Durchführung einer schulischen und beruflichen Bildung vom militärischen Dienst freigestellt, kann vor rA der Beurlaubung/Freistellung vom militärischen Dienst eine vorgezogene ärztliche Begutachtung se ie erforderlich sein (z. B. zur Klärung von Versorgungsansprüchen). Die Entlassungsuntersuchung kann D dann nach Aktenlage abgeschlossen werden, wenn die vorgezogene Begutachtung nicht länger als 36 Monate zurückliegt und seitdem keine gesundheitlichen Veränderungen eingetreten/bekannt geworden sind. Die Entlassungsuntersuchung ist frühestens im letzten Dienstmonat vor Beendigung des Wehrdienstes durchzuführen und spätestens mit Beendigung des Wehrdienstes abzuschließen. Seite 19 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                 Grundsätze 1050.      Kann die Entlassungsuntersuchung nicht in dem o. g. Zeitraum durchgeführt werden, so sind die Gründe hierfür auf dem Formular Bw-3454, in der Gesundheitsgrundakte und auf dem Formular San/Bw/0104 „Durchschreibeblatt“ anzugeben. 1051.      Das Begutachtungsergebnis richtet sich vor allem nach der GZr, die die höchste Gradation besitzt. Es lautet bei Soldatinnen bzw. Soldaten, die • keine GZr der Gradationen IV, V oder VI aufweisen und bei ggf. vergebenen GZrn der Gradationen II und/oder III keinen Verwendungsausschluss erhalten: „(wehr-)dienstfähig und voll verwendungs- fähig“ (SZr 1), • keine GZr der Gradationen IV, V oder VI aufweisen, aufgrund von GZrn der Gradationen II und/oder III   jedoch    wenigstens   einen   Verwendungsausschluss     erhalten:   „(wehr-)dienstfähig   und eingeschränkt verwendungsfähig“ (SZr 2), ! • keine GZr der Gradationen V oder VI, jedoch wenigstens eine GZr der Gradation IV aufweisen: st en „(wehr-)dienstfähig und verwendungsfähig als Reservist oder Reservistin“ (SZr 6), sd i • wenigstens eine GZr der Gradation V, jedoch keine GZr der Gradation VI aufweisen: „vorübergehend ng ru nicht (wehr-)dienstfähig“ (SZr 4) sowie                      de Än • wenigstens eine GZr der Gradation VI aufweisen: „nicht (wehr-)dienstfähig“ (SZr 5). m 1052.      Wurden eine oder mehrere GZrn der Gradation VI ausschließlich aufgrund einer besonders de ht gekennzeichneten Gesundheitsstörung gemäß Anlage 7.3 vergeben, jedoch keine GZr der ic tn Gradationen V und keine der Gradation VI aufgrund einer nicht besonders gekennzeichneten eg Gesundheitsstörung, so kann bei gegebener Bereitschaft der Soldatin bzw. des Soldaten zum rli te freiwilligen Reservistendienst (RD) in Stabsverwendungen im Inland statt der SZr 5 die SZr X vergeben un k werden. Das Ergebnis der Begutachtung lautet: „(wehr-)dienstfähig und verwendungsfähig als uc dr Reservist in Stabsverwendungen im Inland ohne körperliche Belastung“. us rA 1.5.2      Zuständigkeit  se ie D 1053.      Der Truppenteil hat den Soldaten bzw. die Soldatin rechtzeitig zur truppen(zahn)ärztlichen Entlassungsuntersuchung vorzustellen. 1054.      Die Entlassungsuntersuchung wird durch die zuständigen (Truppen-)(Zahn-)Ärztinnen und (Truppen-)(Zahn-)Ärzte der Bundeswehr durchgeführt. 1055.      Wird ein Soldat oder eine Soldatin aus dem Wehrdienst entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer bzw. sie als Kriegsdienstverweigerin (KDV) anerkannt wurde, so ist von der oder dem Disziplinarvorgesetzten auf dem Formular Bw-3454 Teil A nach der Eintragung „Entlassungsuntersuchung“ noch der Zusatz „KDV“ zu vermerken. 1056.      Kann die Soldatin bzw. der Soldat aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht der zuständigen Truppenärztin bzw. dem zuständigen Truppenarzt vorgestellt werden, so ist sie bzw. er • entweder durch die aktuell behandelnde SanEinr truppen(zahn)ärztlich Seite 20 Stand Juli 2021
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Offen Grundsätze                               A1-831/0-4000 • oder andernfalls durch eine durch das Kommando Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung (KdoRegSanUstg), ggf. in Abstimmung mit dem SanDst des OrgBer zu bestimmende, SanEinr zu untersuchen. Die für den Soldaten bzw. die Soldatin zuständige SanEinr übersendet zeitgerecht der benannten SanEinr die notwendigen Unterlagen. Wird bei der Entlassungsuntersuchung von FWDL oder SaZ eine weitere Behandlungsbedürftigkeit festgestellt, so ist ggf. das Verfahren nach dem Erlass über die Weitergewährung unentgeltlicher truppenärztlicher/zahnärztlicher     Versorgung     nach    Beendigung     des   Wehrdienstverhältnisses 8 einzuleiten. Der zuständige Sozialdienst der Bundeswehr ist zu informieren. 1.5.3      Wehrdienstbeschädigung            9 ! 1057. st Jeder Soldat bzw. jede Soldatin ist eingehend nach Gesundheitsstörungen zu befragen, die er en bzw. sie während seiner bzw. ihrer Dienstzeit erlitten hat und wegen deren Folgen er bzw. sie sd i Versorgungsansprüche geltend machen will. ng ru de 1058.      Wird eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) behauptet, oder werden dem Truppen(zahn)arzt Än oder der Truppen(zahn)ärztin Tatsachen bekannt, die auf das Vorliegen einer WDB hindeuten, ist die m de Soldatin bzw. der Soldat über die Möglichkeit eines WDB-Antrages zu beraten. ht ic 1059.      Bei Einleitung des WDB-Verfahrens (auch im Rahmen von Entlassungsuntersuchungen) ist tn eg das Formular Bw-2324 „Erste Ärztliche Mitteilung über eine mögliche Wehrdienstbeschädigung“ rli te auszufüllen und ein truppenärztlicher Versorgungsbericht (Anamnese und aktueller körperlicher un Lokalbefund) zu erstellen. Mit den notwendigen Anlagen erfolgt die Übersendung an das BAPersBw. k uc dr Liegt dem Truppenarzt bzw. der Truppenärztin bereits ein Auftrag zur Erstellung des truppenärztlichen us Versorgungsberichts vor, sind die Akten zusammen mit dem truppenärztlichen Versorgungsbericht rA dem BAPersBw zuzuleiten. se ie D 1060.      Der bzw. die Disziplinarvorgesetzte hat sicherzustellen, dass allen FWDL, RDL und SaZ das Merkblatt über „Ansprüche der krank oder verletzt aus dem Wehrdienst ausgeschiedenen Soldaten“ ausgehändigt wird .  10 1.5.4      Übertragbare Krankheiten bei Entlassung 1061.      Werden bei der Untersuchung Verdachts- oder Krankheitsfälle einer übertragbaren Krankheit entsprechend den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erkannt, sind sie der Leiterin 8    Vgl.: AR „Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und Heranziehung von zivilen (zahn)-ärztlichen und psychologischen Vertretungskräften“ A-1455/4 Nr. 1.2.5 (derzeit in Überarbeitung). 9    AR „Erfassung einer Wehrdienstbeschädigung durch die Truppe und Feststellung ihrer gesundheitlichen Folgen“ A-1463/21. 10   VMBl 1996 S. 362. i. v. m. A/1455/4 Nr. 1.2.5. Seite 21 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                      Grundsätze bzw. dem Leiter der zuständigen Regionalen SanEinr innerhalb von 24 Stunden zu melden. Sie sind sofort zu melden, wenn der bzw. die Kranke oder Krankheitsverdächtige innerhalb der nächsten 24 Stunden entlassen oder bis zur Entlassung beurlaubt werden soll. Der bzw. die mit der Wahrnehmung regionalärztlicher Aufgaben betraute Arzt bzw. Ärztin der Bundeswehr entscheidet nach Maßgabe der Überwachungsstelle der öffentlichen Aufgaben über weitere Maßnahmen. Soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z. B. IfSG) andere Meldefristen, bzw. Meldeadressaten bestehen, sind diese zu beachten. 1.5.5      Abschließende truppenärztliche Beurteilung 1062.      Neben der Verwendungsfähigkeit, dem Tauglichkeitsgrad, der zugehörigen SZr und den Verwendungsmöglichkeiten für bestimmte Tätigkeiten ist bei der Entlassungsuntersuchung in der truppen(zahn)ärztlichen Beurteilung festzustellen, ob                             st ! • eine akute ärztliche/zahnärztliche Behandlung nicht erforderlich ist oder    en sd i • eine ärztliche/zahnärztliche Behandlung erforderlich ist und/oder empfohlen wird. ng ru Auf dem Bw-3535 ist in das Feld „Entlassungsuntersuchung“ einzutragen: „Datum der Entlassung“ und de Än im Falle eines Dienstunfähigkeitsverfahrens „siehe Dienstunfähigkeitsgutachten (DU-Gutachten) vom xx.xx.xxxx...“. m de ht 1063.      Ist nach dem truppenärztlichen Endurteil eine weitere ambulante Behandlung erforderlich, ist ic tn ggf. die Weitergewährung unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung nach Beendigung des eg Wehrdienstverhältnisses zu veranlassen .     11 te rli un 1.5.6      Nachträgliche Entlassungsuntersuchung nach Beendigung des uc k Wehrdienstes dr us rA 1064.      Entlassungsuntersuchungen sind grundsätzlich vor Beendigung der Dienstzeit durchzuführen. se Eine nachträgliche Begutachtung kann nur im Ausnahmefall durchgeführt werden. D ie 1065.      Auf Anforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde wird die Entlassungsuntersuchung durch das zuständige Karrierecenter der Bundeswehr (KarrCBw) als Dienstfähigkeitsuntersuchung mit der Fragestellung der Dienstfähigkeit und gesundheitlichen Verwendungseignung durchgeführt, wenn bei der aus dem Wehrdienst entlassenen Person die Bereitschaft für einen freiwilligen RD besteht. 11   VMBl 1982 S. 42; Änderung VMBl 1984 S. 16. A-1455/4 Nr. 1.2.5. (derzeit in Überarbeitung). Seite 22 Stand Juli 2021
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Offen Grundsätze                                 A1-831/0-4000 1.6     Militärärztliche Begutachtung vor Statusänderung und Laufbahnwechsel 1.6.1   Anlass der Begutachtung 1066.   Vor Status- und Laufbahnwechsel sind Soldaten bzw. Soldatinnen militärärztlich auf ihre gesundheitliche Eignung zu begutachten. Dies gilt im Einzelnen • vor der Umwandlung des bzw. der FWDL in das Dienstverhältnis einer bzw. eines SaZ (vgl. A-1420/1), • vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses einer bzw. eines SaZ in das Dienstverhältnis eines bzw. einer BS (vgl. A-1420/1), • vor Zulassung zu einer Laufbahn der Offiziere oder Unteroffiziere oder    ! st • auf Anordnung der PersBSt (vgl. A-1420/1).                           en sd i Für eine reine Dienstzeitverlängerung (kein Statuswechsel, kein Laufbahnwechsel) ist eine ng wehrmedizinische Begutachtung grundsätzlich nicht erforderlich.ru de Än 1.6.2   Vorstellung zur Begutachtung                   m de 1067.   Die Soldaten bzw. Soldatinnen werden dem zuständigen Truppenarzt bzw. der zuständigen ht ic Truppenärztin durch die nächste Disziplinarvorgesetzte bzw. den nächsten Disziplinarvorgesetzten mit tn eg vorbereitetem Formular Bw-3454 vorgestellt. Auf dem Formular wird der Anlass für die ärztliche rli Begutachtung, unter Nennung der Identifizierungsnummern im Tätigkeitsinformationsverfahren (TIV- te un ID) bzw. Anforderungssymbole, die vorgesehene Verwendung (einschließlich weiterer Verwendungen) k uc und die vorgesehene Laufbahn angegeben. dr us 1068.   Soweit schwerbehinderte Soldaten bzw. Soldatinnen von den Entscheidungen betroffen sind, rA se finden die Vorgaben der AR „Inklusion schwerbehinderter Menschen“ A-1473/3 Anwendung. ie D 1.6.3   Begutachtung 1069.   Die Begutachtung wird wie eine Grunduntersuchung gemäß Abschnitt 1.2.1.1 i. V. m. Abschnitt 2 dieser AR einschließlich zahnärztlicher Begutachtung durchgeführt. Es sind zusätzlich eine orientierende Laboruntersuchung und ein Ruhe-Elektrokardiogramm (Ruhe-EKG) durchzuführen. Bei Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ist eine fachärztliche Begutachtung erforderlich. 1070.   Bei jeder Begutachtung sind die Formulare Bw-2069 und Bw-2070 anzulegen. Wenn die vorhergehende        Grunduntersuchung       oder     (Verwendungsfähigkeits-)Begutachtung          oder Vorsorgemaßnahme (z. B. IGF, BDV, WFV, MKF, FSSV, Arbeitsmedizinische Vorsorge oder Untersuchung usw.) weniger als 36 Monate zurückliegt, ist auf die dort erhobenen Befunde – sofern verfügbar – zurückzugreifen. Auf eine vollständige Dokumentation der Befunde und GZrn ist zu achten. Seite 23 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                 Grundsätze Bei mehreren Begutachtungsaufträgen gleichzeitig für einen Soldaten bzw. eine Soldatin ist lediglich ein Befragungs- und Untersuchungsbogen anzulegen. 1071.      Alle während der bisherigen Dienstzeit festgestellten Begutachtungsergebnisse sind mit zu berücksichtigen. Bei jeder militärärztlichen Begutachtung ist auf die Lesbarkeit der neu erstellten und früheren ärztlichen Aufzeichnungen zu achten. 1072.      Alle bei der Begutachtung festgestellten Veränderungen des Gesundheitszustandes sind mit GZrn gemäß Anlage 7.3 im jeweiligen Untersuchungsbogen zu dokumentieren. Änderungen gegenüber dem Ergebnis der letzten Grunduntersuchung sind zu begründen und ggf. mit fachärztlichen Befunden zu belegen. 1073.      Vor geplantem Laufbahnwechsel (zum Unteroffizier, Feldwebel oder Offizier) ist eine vorgeschaltete truppenärztliche Begutachtung durchzuführen. Das Ergebnis der wehrmedizinischen ! st Begutachtung ist auf dem Formular Bw-3338 mit den Verwendungsmöglichkeiten zu dokumentieren, en sd die Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung für die angestrebte Laufbahn schließt eine i ng Teilnahme      am    Assessment     aus.   Befunde    aus    in   der ru    Zwischenzeit    durchgeführten de Verwendungsfähigkeitsbegutachtungen (z. B. IGF, BDV, WFV, MKF, FSSV, usw.) und im Rahmen Än ärztlicher Konsultationen erhobene Befunde sind bei der Begutachtung zur Vermeidung von m Doppeluntersuchungen heranzuziehen. de ht ic 1.6.4      Ergebnis der Begutachtung            tn eg rli 1074.      Das Ergebnis der Begutachtung ist vom begutachtenden Arzt bzw. von der begutachtenden te un Ärztin der Bundeswehr in einem ärztlichen Urteil auf Bw-3454 zusammenzufassen, welches das k uc zahnärztliche Begutachtungsergebnis übernimmt. Das Ergebnis ist unter Beachtung Anlage 7.1, dr Abschnitt 7.1.7.2 zu formulieren. us rA 1075.      Die 1. Ausfertigung ist der anfordernden Dienststelle über den bzw. der nächsten se ie Disziplinarvorgesetzten des Soldaten bzw. der Soldatin zuzuleiten, die 2. Ausfertigung und der D Befragungs- und/oder Untersuchungsbogen sind in die Gesundheitsakte aufzunehmen. Die 3. Ausfertigung, wird an das Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr (InstPrävMedBw) übersandt. Eine fachaufsichtliche Prüfung erfolgt im Regelfall nicht. Sie kann aber hiervon abweichend festgelegt werden. 1076.      Die Begutachtung ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen abzuschließen. Das Ergebnis ist dem oder der Disziplinarvorgesetzten des begutachteten Soldaten bzw. der begutachteten Soldatin zuzuleiten. 1.6.5      Eröffnung des Ergebnisses an den Soldaten bzw. die Soldatin 1077.      Der oder die Disziplinarvorgesetzte eröffnet das Begutachtungsergebnis im Teil C des Bw-3454 welches dem Soldaten bzw. der Soldatin auf Wunsch durch den zuständigen Truppenarzt Seite 24 Stand Juli 2021
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Offen Grundsätze                               A1-831/0-4000 bzw. die zuständige Truppenärztin zu begründen ist. Die bzw. der Begutachtete kann eine schriftliche Stellungnahme zur festgestellten Verwendungsfähigkeit/Eignung abgeben, die der Ausfertigung für die PersBSt beizufügen ist. 1.7     Wiedereinstellung ehemaliger Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und ehemaliger Freiwilligen Wehrdienst Leistender/ Grundwehrdienstleistender 1078.   Wiedereinsteller bzw. Wiedereinstellerinnen sind vor der Einstellung auf ihre Dienstfähigkeit und gesundheitliche Verwendungseignung im MedA der PersGOrgBw zu untersuchen. Die tauglichkeitsbegründenen Unterlagen sind durch das Bewerbungs- bzw. Transfermanagement beim InstPrävMedBw anzufordern, um rechtzeitig dem MedA der PersOrgBw zur Verfügung zu stehen. ! st en 1079.   Wenn die letzte Grunduntersuchung weniger als 36 Monate zurückliegt, erfolgt keine sd i neuerliche   Grunduntersuchung,    sondern    lediglich   eine   Befragung ng          hinsichtlich   vorliegender ru Veränderungen des Gesundheitszustandes und ggf. eine indikationsbezogene Untersuchung. de Än 1080.   Die Vorgaben von Abschnitt 1.4 sind im Rahmen des Dienstantritts zu beachten. m de 1.8     Wiederverwendung ehemaliger Berufssoldatinnen und ht ic Berufssoldaten gemäß § 51 Soldatengesetz eg tn rli 1081.   Eine frühere bzw. ein früherer BS, die bzw. der wegen Erreichens einer allgemeinen te un Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Überschreitens einer besonderen Altersgrenze k uc in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem sie bzw. er das 65. dr us Lebensjahr vollendet, unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis einer bzw. eines BS zu einer rA Wiederverwendung von wenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren herangezogen werden, se ie wenn die Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, D beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind. 1082.   Sind wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte BS innerhalb von fünf Jahren nach Feststellung der Dienstunfähigkeit wieder dienstfähig geworden, können sie erneut in das Dienstverhältnis einer bzw. eines BS berufen werden. Die Überprüfung der Dienstfähigkeit und gesundheitlichen Verwendungseignung erfolgt durch das MedA der PersGOrgBw nach Aufforderung durch die PersBSt. Gleiches gilt für BS, die im Rahmen der regulären Entlassungsuntersuchung als „vorübergehend nicht dienstfähig“ bzw. als „nicht dienstfähig“ entlassen wurden. 1083.   Die Vorgaben von Abschnitt 1.4 sind im Rahmen des Dienstantritts zu beachten. Seite 25 Stand Juli 2021
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Offen A1-831/0-4000                                           Grundsätze 1.9        Ausnahmeregelungen/Einzelfallentscheidung 1084.      Eine Soldatin bzw. ein Soldat oder – mit dessen bzw. deren Einverständnis – der oder die Disziplinarvorgesetzte oder die PersBSt oder die PersGOrgBw – mit Einverständnis der Bewerbenden - kann einen Antrag auf eine Einzelfallentscheidung zur Erteilung einer (militär-)ärztlichen Ausnahme vom Begutachtungsergebnis bei Dienstfähigkeitsuntersuchungen und Eignungsbegutachtungen bei Status- und Laufbahnwechsel stellen. 1085.      Bei     Bewerbenden         (FWDL /SaZ/BS) 12 sind     dem      Antrag    des    zuständigen Bewerbungsmanagements bzw. des Transfermanagements das Einverständnis der Bewerberin bzw. des Bewerbers zur Durchführung des Verfahrens, die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht (sofern die abschließende Sachentscheidung bei BAPersBw II ZA 3.3 getroffen wird) und eine fundierte Stellungnahme zur vorgesehenen Verwendung beizufügen.                                       ! st 1086.      Entfallen                                                                  en sd i 1087.      Bei Soldatinnen und Soldaten sind dem Antrag durch die PersBSt auf Anforderung der ng ru beratenden Ärztin bzw. des beratenden Arztes die entscheidungsrelevanten Gesundheitsunterlagen, de Än die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie eine fundierte Stellungnahme des Arztes bzw. m der Ärztin der Bundeswehr und des bzw. der Disziplinarvorgesetzten beizufügen. de ht 1088.      Anträge auf Ausnahmegenehmigungen von Reservistinnen bzw. Reservisten und RDL, die ic tn durch eine Begutachtung im MedA der PersGOrgBw als nicht dienstfähig bewertet wurden, sind durch eg den anfordernden Truppenteil mit einer fundierten Stellungnahme zur vorgesehenen Verwendung und te rli der durch BAPersBw II ZA 3.3 geforderten Belastungsbeschreibung bei der zuständigen un k Wehrersatzbehörde zu stellen. Diese Unterlagen werden durch die die Wehrersatzbehörde mit der uc dr Gesundheitsakte und einer ärztlichen Stellungnahme bei BAPersBw II ZA 3.3 zur Entscheidung auf us rA eine ärztliche Ausnahmegenehmigung vorgelegt. se 1089.      Eine    Ausnahme D ie      kann     nur        vorgeschlagen      werden,    wenn     Veränderungen   des Gesundheitszustandes oder die Defizite der körperlichen Merkmale, die zum ausschließenden Begutachtungsergebnis geführt haben, durch Erfahrungswerte ausgeglichen werden können und eine Verschlimmerung nicht zu erwarten ist. WDB-Folgen sind zu berücksichtigen. 1090.      (Militär-)Ärztliche Ausnahmen sind Sachentscheidungen und haben lediglich den Charakter einer die Personalmaßnahme vorbereitenden, amtsinternen Entscheidungshilfe. Sie stellen keine rechtlich anfechtbare Maßnahme dar. Eine Einzelfallprüfung erfolgt, wenn ein dringendes dienstliches Interesse vorliegt oder der Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann (vgl. A-1333/16). Einzelfallprüfungen werden auf der operativen Ebene getroffen. Eine regelhafte Beteiligung des 12   Gilt nur für Spitzensportlerinnen bzw. Spitzensportler. Seite 26 Stand Juli 2021
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Offen Grundsätze                                A1-831/0-4000 Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr (KdoSanDstBw) oder der Abteilung Führung Streitkräfte im BMVg ist nicht erforderlich. 1091.      Ein Vorschlag eines Bundeswehr(fach)arztes oder einer Bundeswehr(fach)ärztin zur (militär)ärztlichen Ausnahme hat einen Empfehlungscharakter und ist keine Entscheidungen mit bindender Wirkung für zuständige Stelle gemäß der Nrn. 1093 bis 1095. 1092.      Die Leiterin bzw. der Leiter MedA der PersGOrgBw ist zuständig für die abschließende, revisionssichere Sachentscheidung bei • Neu-/Wiedereinstellungen von SaZ und BS und ungedienten Dienstleistungswilligen bei den Gradationen II und III, • Reservistinnen        und     Reservisten     sowie    Zivilbeschäftigten    der    Bundeswehr,    die    einen Auslandseinsatz   13 im Soldaten- bzw. Soldatinnenstatus ableisten sollen bei den Gradationen II, III ! und IV st en 1093. sd BAPersBw II ZA 3.3 ist zuständig für die abschließende, revisionssichere Entscheidung bei i ng • Neu-/Wiedereinstellungen als SaZ oder BS und ungedienten Dienstleistungswilligen bei den ru de Gradationen IV und VI,                                       Än • Reservisten       bzw.      Reservistinnen    sowie     Zivilbeschäftigten m                der    Bundeswehr,    die    einen de Auslandseinsatz im Soldaten- bzw. Soldatinnenstatus ableisten sollen bei der Gradation VI, ht                                                          Ä • Spitzensportlerinnen bzw. Spitzensportlern (FWDL und SaZ) bei Gradation II bis VI tn ic • vorgesehenen Teilnehmenden an DVag bzw. InfoDVag der Streitkräfte bei Gradation VI. eg rli 1094. te Die Beratende Ärztin bzw. der Beratende Arzt der PersBearbSt ist zuständig für die un revisionssichere, abschließende Sachentscheidung bei k uc • Statuswechsel von FWDL zu SaZ,    dr us • Übernahme in das Dienstverhältnis einer bzw. eines BS, rA • Laufbahnwechsel           se ie                                                                                            Ä • Statusentscheidungen einer bzw. eines RDL, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung ein aktives D Wehrdienstverhältnis besteht. 1095.      Im Rahmen der Qualitätssicherung erfolgt jährlich eine anonymisierte Berichterstattung über die jeweils erteilten und abgelehnten Sachentscheidungen an das Fachreferat KdoSanDstBw (Aufschlüsselung nach GZrn einschließlich Nennung der konkreten Gesundheitsstörung, vorgesehene Verwendung         bzw.       Begutachtungsanlass,        Übernahme       oder       Abweichung     von      einer Facharztempfehlung).          Zur   Harmonisierung      der   Sachentscheidungen       findet   regelmäßig     ein Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen dem zuständigen Fachreferat KdoSanDstBw, 13   Siehe auch Regelungsnahes Dokument „Begutachtungsrichtlinien Auslandsdienstverwendungsfähigkeit“ ARD-831/0-4000a. Seite 27 Stand Juli 2021
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