Grundbegriffe zur militärischen Organisation Unterstellungsverhältnisse Dienstliche Anweisungen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zentralrichtlinie A2-500/0-0-1

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A2-500/0-0-1 Zentralrichtlinie st en sd i Grundbegriffe der militärischen Organisation            ru ng de Unterstellungsverhältnisse   m Än de Dienstliche Anweisungen tn ht ic eg rli te un    Festlegung grundlegender organisatorischer Begriffe Zweck der Regelung: k     und Vorgaben Herausgegeben durch: uc       Streitkräfteamt dr Beteiligte                us rA            Keine Interessenvertretungen: Gebilligt durch:     se              Amtschef Streitkräfteamt ie D Herausgebende Stelle:                SKA Abteilung Organisation der Bundeswehr Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Geltungsbereich: Verteidigung Einstufung:                          Offen Einsatzrelevanz:                     Ja Berichtspflichten:                   Nein Gültig ab:                           13.12.2019 Frist zur Überprüfung:               31.03.2021 Version:                             2 Ersetzt:                             A2-500/0-0-1, Version 1.2 Aktenzeichen:                        10-01-01 Bestellnummer/DSK:                   Entfällt Stand Dezember 2019
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A2-500/0-0-1                               Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1         Allgemeines                                                           3 2         Grundbegriffe zur militärischen Organisation                         3 2.1       Militärische Gliederungsformen                                        3 2.2       Führungsebenen                                                        5 2.3       Dienststellungen                                                      5 3         Unterstellungsverhältnisse                                            9 3.1       Nationale Unterstellungsregelungen                                    9 3.2       Weitere nationale organisatorische Regelungen                         9 4         Dienstliche Anweisungen                                         st   10 en sd i 5         Anlagen                                                    ng        12 5.1       Übersicht militärischer Gliederungsformen              ru            13 de 5.2       Abkürzungsverzeichnis                                 Än             15 5.3       Bezugsjournal                                   m                    16 5.4       Änderungsjournal                              de                     16 ht ic tn eg rli te un k uc dr us rA se ie D Seite 2 Stand Dezember 2019
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Allgemeines                                     A2-500/0-0-1 1         Allgemeines 101.      Die Zentralrichtlinie legt grundlegende militärische organisatorische Begriffe und Regelungen fest. Soweit in dieser Zentralrichtlinie nur Beispiele aus dem Bereich des Heeres angeführt sind, gelten für die weiteren Organisationsbereiche/Bereiche (OrgBer/Ber) und die unmittelbar dem Bundesminis- terium der Verteidigung (BMVg) unterstellten Dienststellen (DSt) die in diesen OrgBer/Ber verwendeten Dienststellenbezeichnungen entsprechender Ebene (Anlage 5.1). Änderungsvorschläge sind auf dem Dienstweg zu richten an: Streitkräfteamt Abteilung Organisation der Bundeswehr                    st en Pascalstr. 10s                                     sd i 53125 Bonn                                      ng ru de 2         Grundbegriffe zur militärischen Organisation          Än m de 1 2.1       Militärische Gliederungsformen             ic ht tn 201.      Eine militärische Dienststelle ist ein durch Organisationsbefehl oder -weisung aufgestelltes eg rli selbstständiges organisatorisches Element im Geschäftsbereich (GB) des BMVg, das einen zugewie- te un senen Aufgabenbereich im Rahmen erteilter Befugnisse eigenverantwortlich wahrnimmt. Die k uc Gesamtheit der einer DSt übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten wird als Zuständigkeit dr bezeichnet.                    us rA 202.      Eine Einrichtung ist eine Zusammenfassung von Personal und Material zum Zwecke der se ie Ausbildung, Betreuung, Versorgung oder Unterstützung der Truppe (z. B. Schule, Akademie, D 2 Bundeswehrkrankenhaus, Institut, Truppenübungsplatzkommandantur, Depot) . 203.      Truppe ist eine Sammelbezeichnung für Einheiten, Verbände und Großverbände der Streitkräfte ohne Berücksichtigung der Gliederungsformen. 204.      Truppenteil (TrT) ist die allgemeine Bezeichnung für Einheiten, Verbände und Großverbände, deren Struktur festgelegt ist. Es wird nach aktiven, teilaktiven und nichtaktiven Truppenteilen unterschieden. Bei einem aktiven TrT sind alle Organisationselemente der nächstniedrigen Ebene – ausgenommen Feldersatzeinheiten oder -teileinheiten – im Frieden aktiv. 1   Übersicht in der Anlage 5.1. 2   Eine militärische Anlage (Infrastrukturbegriff) dagegen ist eine Zusammenfassung von ortsfesten militärischen Objekten zu einem einheitlichen Zweck (z. B. Kaserne, Fliegerhorst, Truppenübungsplatz, Befestigung). Seite 3 Stand Dezember 2019
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A2-500/0-0-1                  Grundbegriffe zur militärischen Organisation Bei einem teilaktiven TrT ist mindestens ein Organisationselement der nächstniedrigen Ebene im Frieden teilaktiv oder nichtaktiv. Bei einem nichtaktiven TrT ist im Frieden kein Personal und Material vorhanden oder nur in geringem Umfang Gerät eingelagert und das zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit des Gerätes erforderliche Personal vorhanden. Den Status eines aktiven Truppenteils erhält er erst im Falle der Mobilmachung, durch Aktivierung bei Übungen oder auf besondere Weisung. 205.      Eine Einheit ist die unterste militärische Gliederungsform, deren Führer grundsätzlich Disziplinargewalt hat. Die Grundform der Einheit ist die Kompanie. 206.      Eine Teileinheit ist jede Gliederungsform unterhalb der Ebene der Einheit, deren Führer grundsätzlich keine Disziplinargewalt hat. 207.      Ein Verband ist die gliederungsmäßige und/oder zeitlich begrenzte Zusammenfassung st en mehrerer Einheiten in der Stärke eines Bataillons oder Regiments. Der Führer bzw. die Führerin hat sd i einen Stab.                                                          ng ru 208.                                                            de Ein Großverband ist die gliederungsmäßige und/oder zeitlich begrenzte Zusammenfassung Än von verschiedenen Truppenteilen von der Stärke einer Brigade an aufwärts. m de 209.      Eine Kommandobehörde (KdoBeh) ist eine militärische DSt der Streitkräfte gemäß Nr. 201, ht ic die in der Regel truppendienstliche und fachliche Führungsaufgaben gegenüber unterstellten tn TrT/nachgeordneten DSt wahrnimmt.              eg rli 210. te Eine Höhere Kommandobehörde (HöhKdoBeh) ist eine militärische DSt der Streitkräfte un gemäß Nr. 201, welche dem BMVg unmittelbar nachgeordnet ist. k uc 211. dr Ein Amt nimmt auf der Ebene Kommandobehörde neben Führungsaufgaben überwiegend us Fachaufgaben wahr.           rA se 212.                     ie In einem Stab sind die Unterstützungselemente des militärischen Führers bzw. der D militärischen Führerin zur Führung von unterstellten Einheiten, Verbänden, Großverbänden oder sonstigen Dienststellen der Streitkräfte zusammengefasst. Stäbe von TrT gliedern sich in der Regel den Führungsgrundgebieten (FGG) entsprechend in die Bereiche: • Personalwesen, Innere Führung, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (FGG 1), • Militärisches Nachrichtenwesen (FGG 2), • Führung, Organisation, Ausbildung (FGG 3), • Logistik (FGG 4) und • Führungsdienst (FGG 6). Weitere Abteilungen/Sachgebiete (z. B. für Sanitätsdienst, Verwaltung) können hinzutreten. Seite 4 Stand Dezember 2019
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Grundbegriffe zur militärischen Organisation                   A2-500/0-0-1 Stäbe von (Höh-)KdoBeh können alternativ zur Gliederung nach FGG auch prozessorientiert struk- turiert sein. In diesem Fall orientiert sich die Gliederung in Abteilungen, Unterabteilungen und Referate/ Dezernate am Prozessmodell der Bundeswehr. 213.      Eine Befehlsstelle ist der örtlich bestimmte Platz der Führung eines TrT. Eine nicht örtlich bestimmte Befehlsstelle zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, aus der ein Führer bzw. eine Führerin für begrenzte Zeit führt, wird als bewegliche Befehlsstelle bezeichnet. Befehlsstellen der Oberen Führung (Nr. 215) werden in der Regel als Hauptquartier bezeichnet. Im Einsatz führen die Befehlsstellen der Mittleren und Unteren Führung (Nrn. 216 und 217) die einheitliche Bezeichnung Gefechtsstand. 2.2       Führungsebenen st 214.      Oberste Führung und damit höchste nationale Führungsebene für die Streitkräfte ist das en BMVg.                                                                   sd i ng 215.                                                               ru Obere Führung ist die dem BMVg unmittelbar nachgeordnete Führungsebene in den de Streitkräften.                                               Än 216.                                                      m Mittlere Führung ist die Führung von Großverbänden. de 217.                                                 ht Untere Führung ist die Führung bis zur Verbandsebene einschließlich. ic tn 3 2.3       Dienststellungen                    eg rli te 218.                                   un Ein Befehlshaber bzw. eine Befehlshaberin (Befh) führt im nationalen Bereich das ihm bzw. k ihr unterstellte Kommando und die jeweils unterstellten TrT. Im internationalen Bereich führt er bzw. uc dr sie DSt der NATO auf unterschiedlichen Ebenen. Er bzw. sie führt die unmittelbar unterstellten Groß- us verbände und Verbände und wenden als Disziplinarvorgesetzte gemäß Festlegung in der Wehrdiszi- rA se plinarordnung (WDO) das Disziplinar- und Beschwerderecht sowie die Beurteilungsbestimmungen an. ie D 219.      Ein stellvertretender Befehlshaber bzw. eine stellvertretende Befehlshaberin (Stv Befh) ist Vertretung des Befehlshabers bzw. der Befehlshaberin in allen Angelegenheiten. Stv Befh führen die unmittelbar unterstellten Großverbände und Verbände und wenden als Disziplinarvorgesetzte gemäß Festlegung in der WDO das Disziplinar- und Beschwerderecht sowie die Beurteilungs- bestimmungen an. 220.      Nationaler Befehlshaber bzw. nationale Befehlshaberin (NatBefh) ist die Bezeichnung für 4 einen nationalen Führer bzw. eine national Führerin, die nach den geltenden NATO-Dokumenten für 3   Gemäß Zentralerlass B-1370/2 „Personelle Ordnungsmittel im Tätigkeitsinformationsverfahren“ kennzeichnet die Dienststellung (DStg) die Stellung in der Hierarchie einer Organisation. Soweit sich aus der DStg Vorgesetztenaufgaben ergeben, kennzeichnet sie zugleich diese Aufgaben. Für die DStg gibt es einen zivil und militärisch wechselseitig nutzbaren Wertevorrat. 4   MC 0053/3 (final) und MC 0324/3 (final). Seite 5 Stand Dezember 2019
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A2-500/0-0-1                   Grundbegriffe zur militärischen Organisation bestimmte nationale Unterstützungsaufgaben gegenüber in Deutschland eingesetzten NATO- Streitkräften zuständig ist. 221.      Nationaler Befehlshaber bzw. Nationale Befehlshaberin im Einsatzgebiet (NatBefh i. E.) ist die allgemeine Bezeichnung für den deutschen Führer bzw. die deutsche Führerin eines deutschen Kontingentes im Einsatzgebiet bei Einsätzen außerhalb deutschen Hoheitsgebietes. Seine bzw. ihre Aufgaben, Befugnisse und genaue Bezeichnung werden im Einzelfall festgelegt. 222.      Ein Kommandierender General (KG) führt im nationalen Bereich das ihm unterstellte Kommando und die jeweils unterstellten TrT und trägt im Grundbetrieb wie im Einsatz die unein- geschränkte personelle und materielle Verantwortung. Im internationalen Bereich führt er die jeweilige multinationale DSt auf hoher taktischer Ebene in allen Angelegenheiten des Zuständigkeitsbereichs. Er gestaltet den Dienstbetrieb des Verantwortungsbereiches, führt die unmittelbar unterstellten st Großverbände und Verbände und nimmt gleichzeitig die Repräsentation des eigenen Großverbandes en nach außen war.                                                         sd i ng ru National und multinational arbeitet er mit zivilen/militärischen Einrichtungen/Stellen innerhalb und de außerhalb der Bundeswehr, multinationaler Organisationen und mit weiteren multinationalen Partnern Än m zusammen. Als nationaler Disziplinarvorgesetzter setzt er das Disziplinar-, Wehrbeschwerde- und de Beurteilungswesen nach den geltenden Bestimmungen um. Als verantwortlicher Truppenführer eines ht ic hohen taktischen Großverbandes führt er militärische Aktivitäten nach nationalen sowie multinationalen tn eg taktischen und operativen Einsatzgrundsätzen, Entscheidungs- und Führungsprozessen im gesamten rli Intensitäts- und Aufgabenspektrum in Frieden, in Krisen und in Konflikten. te un 223.      Ein Amtschef bzw. eine Amtschefin (AChef) leitet ein Amt, sofern für die Dienststellung nicht k uc dr eine gesonderte Bezeichnung festgelegt ist. Auf der Ebene KdoBeh/HöhKdoBeh werden neben us Führungsaufgaben überwiegend Fachaufgaben wahrgenommen. rA se 224.      Ein stellvertretender Amtschef bzw. eine stellvertretende Amtschefin (Stv AChef) vertritt ie D den Amtschef bzw. die Amtschefin in jeder Hinsicht. Er bzw. sie nimmt zusätzliche Aufgaben gemäß Festlegung durch den bzw. die AChef wahr. Seite 6 Stand Dezember 2019
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Grundbegriffe zur militärischen Organisation                 A2-500/0-0-1 225.    Ein Kommandeur bzw. eine Kommandeurin (Kdr) trägt für ihren unterstellten Bereich im Grundtrieb wie im Einsatz die uneingeschränkte personelle und materielle Verantwortung. Als mili- tärischer Führer, Vorgesetzte, Ausbilder und Erzieher bzw. militärische Führerin, Vorgesetzte, Aus- bilderin und Erzieherin gestaltet er bzw. sie den Dienstbetrieb seines bzw. ihres Verantwortungs- bereiches, führt den Verband/Großverband/Schule/Akademie/Kommando oder vergleichbare DSt nach den Prinzipien der Inneren Führung und stellt die Auftragserfüllung mit zeitgemäßer Menschenführung und durch Anwendung moderner Führungsmethoden, -verfahren und -mittel sicher. Als Disziplinar- vorgesetzter bzw. Disziplinarvorgesetzte mit unterschiedlicher Disziplinarbefugnis setzt er bzw. sie das Disziplinar-, Wehrbeschwerde- und Beurteilungswesen nach den geltenden Bestimmungen um. Er bzw. sie repräsentiert ihren Dienstbereich nach außen und arbeitet mit zivilen/militärischen Einrichtungen/Stellen innerhalb und außerhalb der Bundeswehr zusammen. 226.                                                                        st Ein Kommodore führt ein fliegendes Geschwader oder ein Flugabwehrraketengeschwader. en 227. sd Ein Klinischer Direktor bzw. eine Klinische Direktorin leitet eine Fachklinik eines i ng Bundeswehrkrankenhauses und verantwortet die medizinische Versorgung der Patienten. Dort ru de organisiert er bzw. sie Behandlungspfade und koordiniert den Personaleinsatz. Än 228.                                                    m Ein Ärztlicher Direktor bzw. eine Ärztliche Direktorin (ehemals Chefarzt bzw. Chefärztin) de vertritt ein Bundeswehrkrankenhaus in rein medizinischen Belangen. Ihm bzw. ihr obliegt die ht ic Verantwortung über die Durchführung des medizinischen Versorgungsauftrages. tn eg 230.    Ein Dienstältester Deutscher Offizier (DDO) ist der truppendienstliche Führer der bei einer rli te zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation eingesetzten deutschen Soldaten und un k Soldatinnen; bei einer DSt der Bundeswehrverwaltung oder einer nationalen zivilen DSt heißt er uc Dienstältester Offizier (DO).   dr us 229.                     rA Ein Chef bzw. eine Chefin (z. B. Kompaniechef bzw. Kompaniechefin oder Batteriechef bzw. se Batteriechefin) führt eine Einheit. Bei Luftwaffe und Marine sowie in der Heeresfliegertruppe wird der ie D Chef oder die Chefin einer fliegenden Staffel abweichend hiervon als Staffelkapitän bzw. Staffelkapitänin bezeichnet. 230.    Ein Dienststellenleiter bzw. eine Dienststellenleiterin (DStLtr) leitet eigenverantwortlich eine DSt. In militärischen DSt führt er bzw. sie die ihnen unterstellten Soldaten und Soldatinnen auf Grundlage der Befehlsbefugnis gemäß Vorgesetztenverordnung (VorgV) und die ihm bzw. ihr unterstellten zivilen Mitarbeiter auf der Grundlage dienstlicher/fachlicher Weisungen/Anordnungen (ohne Befehlscharakter). Er bzw. sie trägt für den unterstellten Bereich im Grundbetrieb, wie im Einsatz die personelle und materielle Verantwortung. Er bzw. sie gestaltet den Dienstbetrieb seines bzw. ihres Verantwortungsbereiches und stellt die Auftragserfüllung mit zeitgemäßer Menschenführung und durch Anwendung moderner Führungsmethoden, -verfahren und -mittel sicher. Seite 7 Stand Dezember 2019
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A2-500/0-0-1                   Grundbegriffe zur militärischen Organisation 231.      Im besonderen ist Leiter bzw. Leiterin die Bezeichnung der DStg des Leiters oder der Leiterin eines Fachdienstes (z. B. Geoinformationsdienst der Bundeswehr, Militärmusikdienst, Leitender Sanitätsoffizier) oder eines bzw. einer DStLtr, für den/die keine der Bezeichnungen nach Nr. 231 anzuwenden und nicht im Einzelfall besondere Bezeichnungen festgelegt sind. Darüber hinaus werden Abteilungen, Sachgebiete und Fachbereiche innerhalb von Stäben in der Regel von Leitern geführt (z. B. Abteilungsleiter bzw. Abteilungsleiterin, Referatsleiter bzw. Referatsleiterin, Gruppenleiter oder Gruppenleiterin, Dezernatsleiter bzw. Dezernatsleiterin). 232.      Ein Chef bzw. eine Chefin des Stabes berät Kdr bzw. DStLtr einer KdoBeh, HöhKdoBeh oder einer vergleichbaren DSt in allen Angelegenheiten des Zuständigkeitsbereiches und koordiniert die Stabsarbeit innerhalb des Stabes. 233.      Ein Kommandant bzw. eine Kommandantin führt ein Fahrzeug des Heeres, ein Luftfahrzeug st der Luftwaffe, ein Schiff oder Boot der Marine. Kommandanten sind auch die mit Vorgesetzten- en sd eigenschaften nach § 3 VorgV in militärischen Anlagen betrauten Offiziere (z. B. Kasernenkommandant i ng bzw. Kasernenkommandantin). Im Übrigen wird die Bezeichnung Kommandant oder Kommandantin ru von Fall zu Fall festgelegt.                                       de Än 234.                                                         m Ein Inspizient bzw. eine Inspizientin nimmt – unabhängig von der durch die truppen- de dienstlichen Vorgesetzten wahrzunehmenden Dienstaufsicht – in speziellen Fach- und Aufgaben- ht ic gebieten der Streitkräfte Inspizierungsaufgaben wahr (z. B. Inspizient bzw. Inspizientin Reservisten- tn eg angelegenheiten). Ein Inspizient bzw. eine Inspizientin wird durch den Stellvertreter bzw. die rli Stellvertreterin des Generalinspekteurs der Bundeswehr bzw. der Generalinspekteurin der Bundeswehr te un oder einen Inspekteur bzw. einer Inspekteurin eingesetzt. k 235. uc Führer bzw. Führerin ist die allgemeine Bezeichnung für unmittelbare militärische dr us Vorgesetzte (z. B. Truppführer bzw. Truppführerin, Gruppenführer bzw. Gruppenführerin, Zugführer rA bzw. Zugführerin), soweit nicht besondere Bezeichnungen (Nrn. 218-236) festgelegt sind. se ie D Seite 8 Stand Dezember 2019
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Unterstellungsverhältnisse                                 A2-500/0-0-1 3         Unterstellungsverhältnisse 3.1       Nationale Unterstellungsregelungen 301.      Die truppendienstliche Unterstellung ist das grundlegende Unterstellungsverhältnis in den Streitkräften. Sie leitet sich aus der Organisation der Streitkräfte ab und ist die Unterstellung für jeden dienstlichen Zweck. Sie umfasst alle den Dienst des Soldaten bzw. der Soldatin betreffenden Angelegenheiten im Verhältnis von Vorgesetzten und Untergebenen. Die truppendienstliche Unterstellung umfasst nicht die Unterstellung für den Einsatz (Nr. 302). 302.      Die Unterstellung für den Einsatz ist die Unterstellung zur Vorbereitung und Durchführung 5 von Einsatzaufgaben im In- und Ausland . Besteht hierbei die Notwendigkeit einer Abstufung der Unterstellung für den Einsatz, sind in den st en Einsatzbefehlen die NATO-Unterstellungsverhältnisse nach den geltenden NATO-Dokumenten sd i sinngemäß anzuwenden.                                                     ng ru 303.                                                                 de Die allgemeindienstliche Unterstellung ist als persönliches Unterstellungsverhältnis Än innerhalb einer DSt die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses zwischen Soldaten bzw. Soldatinnen, m de Beamten bzw. Beamtinnen und Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen der Bundeswehr. Diese ht Unterstellung umfasst alle dienstlichen Obliegenheiten mit Ausnahme der personalrechtlichen – ic tn insbesondere disziplinaren – Angelegenheiten, für deren Erledigung die truppendienstlichen eg rli Vorgesetzten der Soldaten und Soldatinnen bzw. die Dienstvorgesetzten/Vorgesetzten der Beamten te un bzw. Beamtinnen und Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen zuständig sind. k uc Die allgemeindienstliche Unterstellung umfasst in der Regel auch die dienstliche Anordnungsbefugnis dr in fachlichen Angelegenheiten.  us rA se Als institutionelles Unterstellungsverhältnis meint sie die Unterstellung einer militärischen DSt, die im ie Frieden durch zivile Mitarbeiter betrieben wird, unter eine vorgesetzte militärische DSt. D 3.2       Weitere nationale organisatorische Regelungen 304.      Auf Zusammenarbeit angewiesen werden durch Befehl militärische Führer bzw. Führerinnen und DSt/Einrichtungen/KdoBeh, die in keinem Unterstellungsverhältnis zueinander stehen und in besonderer Weise zusammenarbeiten sollen. 5   Der Begriff des Einsatzes wird hier und in der weiteren Folge dieser Zentralrichtlinie im militärfachlichen Sinne verwendet, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Einsatz im Sinne des Artikel 87a Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) oder einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Sinne des Parlamentsbeteiligungs- gesetzes, eine Mission gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-110/1 VS-NfD „Anerkennung von Verwendungen als Missionen“ oder eine schlichte Verwendung von Streitkräften, beispielsweise im Rahmen der Amtshilfe, handelt. Ein Einsatz in diesem Verständnis liegt danach vor, wenn die Streitkräfte einen besonders angeordneten, in der Regel befristeten, jenseits von Routinedienstbetrieb, Ausbildung und Übung angesiedelten Auftrag erfüllen, unabhängig davon, wie dieser Einsatz rechtlich einzuordnen ist. Seite 9 Stand Dezember 2019
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A2-500/0-0-1                              Dienstliche Anweisungen Die Zusammenarbeit verpflichtet zur gegenseitigen Unterrichtung, Beratung und Unterstützung in allen Angelegenheiten, deren gemeinsame Erledigung der militärische Dienst erfordert. In der Regel wird einer der militärischen Führer mit der Koordinierung der Zusammenarbeit beauftragt. 4          Dienstliche Anweisungen 401.       Die Befugnis, zu dienstlichen Zwecken Anweisungen zu erteilen und die Pflicht, diese zu befolgen, ergibt sich aus dem Unterstellungsverhältnis. Dienstliche Anweisungen ergehen regel- mäßig als Regelungen, Weisungen, Befehle, Dienstliche Anordnungen oder Richtlinien. Sie haben den Zweck, den Willen des Vorgesetzten bzw. der Vorgesetzten nach Inhalt, Richtung und Form so auszu- drücken, dass durch die Ausführung der dienstlichen Anweisung seine bzw. ihre Absicht erreicht wird. Sofern möglich, soll jede dienstliche Anweisung Unterrichtungen und Hinweise für die Ausführung st en enthalten und dem Untergebenen Raum für sein freies Ermessen lassen. Innerhalb dieses Ermessens sd i kann er bzw. sie über Art, Ort und Zeit der Ausführung in eigener Verantwortung entscheiden. ng ru6 Dienstliche Anweisungen sind grundsätzlich auf dem Dienstweg an die Empfängerin oder den de Än Empfänger zu leiten. Ist es in Ausnahmefällen erforderlich, dienstliche Anweisungen unter Umgehung m des Dienstweges zu erteilen, so sind die Zwischenstellen unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. de ht Weichen truppendienstliche Unterstellung, Unterstellung für den Einsatz und/oder Unterstellung im ic tn besonderen Aufgabenbereich voneinander ab, so ist bei Weisungen und Befehlen die Beteiligung der eg rli jeweils anderen vorgesetzten DSt in Dienstanweisungen oder Befehlen für das Meldewesen zu regeln. te un 402.       Ein Befehl ist eine dienstliche Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein militärischer k uc Vorgesetzter bzw. eine militärische Vorgesetzte (§ 1 Absatz 3 des Soldatengesetzes (SG)) einem dr us Untergebenen bzw. einer Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allgemein oder für rA den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt (§ 2 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes (WStG)). se ie D Ein Befehl ist knapp und verständlich abzufassen, zu gliedern und nach seinem Zweck zu bezeichnen. 403.       Ein Kommando ist ein Formelbefehl, der dem Untergebenen keinen Ermessensspielraum lässt. Es ist zumeist in Regelungen für bestimmte Tätigkeiten im Wortlaut festgelegt und sofort auszuführen. Kommandos können auch in Form akustischer oder optischer Signale (z. B. Trillerpfeife, Handzeichen, Blinkzeichen) übermittelt werden. 404.       Ein Auftrag beinhaltet einen Befehl. Er bezeichnet ein in einer bestimmten Zeit und/oder in einem bestimmten Raum zu erreichendes Ziel und die von der Führung damit verfolgte Absicht. Er lässt der Empfängerin bzw. dem Empfänger weitgehende Handlungsfreiheit in der Durchführung und in der Wahl der anzuwendenden Mittel. Er verlangt daher eigene Urteils- und Entschlusskraft sowie selbstständiges, verantwortungsbewusstes Handeln. 6   Zentralrichtlinie A2-500/0-0-10 „Geschäftsverkehr“. Seite 10 Stand Dezember 2019
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