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Befehl zur Bewältigung der Einsatzlage für die Einsatzphasen 1 und 11 sowie der Nachphase anlässlich des G20 Gipfels vom 07. bis 08. Juli 2017 in Hamburg und der damit einhergehenden Versammlungslagen und Parallelveranstaltungen (Auszüge) 1.2.2 Presse ln den Medien wird der G20-Gipfel ausführlich thematisiert. Auch die polizeilichen Maßnahmen entfalten hohes mediales lnteresse. Eine Vielzahl von Medienvertretern ist im Einsatzraum dauerhaft zu erwarten. 5.2.10 EA Einsatzbegleitende Presse-und Öffentlichkeitsarbeit ab               bLs                    Eingatzende •   betreibt öffentlichkeitsarbeit nach außen                                  einschl. medienrelevanter Einsatzanlässe des Regeldienstes (Bahn, Flughafen) in Hamburg, •  bearbeitet und beantwortet Anfragen von Medienvertretern und Bürgern, •   betreut Medien im Einsatzraum zur Entlastung der Einsatzkräfte benachbarterEinsatzabschnitte, •  begleitet pF zu medienrelevanten Ereignissen im Einsatzraum mit pressesprecher, •  betreut Besuchergem. Weisung pF, •  nutzt Twitterfür öA nach außen, •  sammelt und wertet aus die lokale, regionale sowie überregionale Medienberichterstattung (Print, Hörfunk, T\/, soziale Medien, etc. •   betreibt einsatzbegleitende öffentlichkeitsarbeit nach innen einschl. Nutzung der Web-App, •  hält vor Ressourcen für pressekonferenzen und mobile Medienanlaufstellen,. stellt sich ein auf Ausgliedern eines UA EPÖA für parallele BAO-Lagen der BPOLD Hannover, •   dokumentiert Einsatzverlauf im BAO-Modul. 6.9 Einsatzbegleitende Presse-und Öffentlichkeitsarbeit Die einsatzbegleitende Presse-und Öffentlichkeitsarbeit nach außen hat vorrangig zum Ziel, •  den unverzichtbaren Beitrag der Bundespolizei für einen sicheren Ablauf des G20- Gipfels und damit für den allgemeinen Einsatzerfolg darzustellen, •  die Bundespolizei als moderne, kompetente und bürgernahe Polizeibehörde zu präsentieren sowie •  durch zielgerichtete pressearbeit und den Einsatz von lnformations-und Kommunikationsteams die bundespolizeilichen Einsatzmaßnahmen gegenüber den
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Medien und der Bevölkerung angemessen zu erläutem und damit nach Möglichkeit zu einer Deeskalation der Lage bereits im Vorfeld beizutragen. Die einsatzbegleitende Presse-und Öffentlichkeitsarbeit nach innen hat vorrangig zum Ziel' 6.9.1 Öffentlichkeitsarbeit nach außen Die Einsatzmaßnahmen der Bundespolizei anlässlich des G20 Gipfels stehen unter der besonderen Beobachtung von Medienvertretern. lm Rahmen der Berichterstattung über den Einsatz erfüllen die Journalisten ihren verfassungsrechtlich geschützten Auftrag. Als Polizeibehörde unterstützen wir sie im Rahmen unserer gesetzlichen Grundlagen. Dies ist während des Einsatzes vomehmlich Auf abe des eingerichteten EA EPÖA mit der Pressestelle                                          der vorgelagerten Medienanlaufstelle im Pressezentrum Hamburg sowie den mobilen Presseteams. Diese entlasten damit die Einsatzkräfte im Einsatzraum von der Medienkommunikation. Soweit mobile Presseteams im Einsatzraum tätig werden, setzen sie sich mit dem Polizeiführer vor Ort ins Benehmen.
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3.14       Öffentlich keitsarbeit 3.14.1    Zweck ÖA dient dazu, polizeiliches Handeln für die Öffentlichkeit transparent und verständlich zu machen. Sie soll durch gezieltes Einwirken auf die Öffentlichkeit bzw. auf die öffentliche Meinung polizeiliches Handeln un- terstützen. Sie soll insbesondere: - Rolle und Selbstverständnis sowie Aufgaben der Polizei verdeutlichen - Verständnis, Akzeptanz und Verirauen fördern - lnformationsverpflichtungen erfüllen - objektive Darstellungen ermöglichen und fehlerhafte berichtigen - Verhaltenssicherheit schaffen - Sicherheitsgefühl der Bürger stärken - rechtskonformes Verhalten fördern - Motivation bewjrken - sensibilisieren und zum Mitwirken anregen - werben und der lmagepflege dienen 3.14.2   Grundsätze 3.14.2.1 ÖA soH offensiv, initiativ, aktuell, zielgruppenorientieri und konzeptioneH gestaltet werden. 69 PDV100-
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Konzeptionelle ÖA erfordert insbesondere: - strategische und taktische Zielsetzungen - Abstimmen mit eigenen, vorgesetzten und benachbarien Dienststellen sowie mit anderen Behörden und sonstigen Stellen - Medieninformation und Medienausweriung Voraussetzung erfolgreicher ÖA ist die Übereinstimmung polizeilicher Aussagen mit wahrnehmbarem polizeilichen Handeln. Sie soll grund- sätzlich von Spezialkräften in eigenen Organisationseinheiten geleistet werden. Darüber hinaus ist ÖA Aufgabe aller Mitarbeiter; vorbildliches Verhalten und äußeres Erscheinungsbild tragen wesentlich dazu bei. Polizeiliches Handeln soll transparent gemacht werden, wenn dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet oder unvertretbar erschwert wird. Die Erfordernisse der Geheimhaltung und des Datenschutzes sind zu beachten. 3.14.2.2  Aufgabenspezifische Kontaktpflege mit den Medien fördert die Ziele der ÖA; behördeninterne Regelungen sind zu beachten. lnformationen, die für die Öffentlichkeit bedeutsam sein können, sind den Medien möglichst gleichzeitig, im gleichen Umfang und auch ohne gezielte Anfragen bekanntzugeben. Dabei sind insbesondere das lnteresse der Öffentlichkeit an einer um- fassenden, zeitnahen Unterrichtung, die Erfordernisse der polizeilichen Aufgabenbewältigung sowie die berechtigten lnteressen der Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Veröffentlichungen sind eriorderlichenfalls mit den Medienvertretern ab- zusprechen und - soweit möglich -zu vereinbaren; in diesen Fällen ist auf lnhalt, Art, Umfang und Zeitpunkt der Veröffentlichungen Einfluss zu nehmen. Grundsätzlich dürfen keine lnformationen an die Medien weitergegeben werden, - die wesentliche taktische und technische/organisatorische Maßnah- men offen legen oder - deren Bekanntwerden Personen oder die Bewältigung von Aufgaben gefährden kann. Es ist darauf hinzuwirken, dass durch die Berichterstattung präventive Wirkung erzielt, die Bevölkerung sachgerecht informiert und nicht unnö- 70 pDV100-
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tig beunruhigt wird. Nachahmungen oder „Trittbrettfahrer" sollen vermie- den werden. Erforderlichenfalls sind Medienvertreter darauf hinzuweisen, dass ihre Recherchen Betroffene gefährden oder polizeiliche Maßnahmen beein- trächtigen können. Bei der Einrichtung von Medienbetreuungsstellen ist das lnteresse der Medienvertreter an Ereignisnähe zu berücksichtigen. Kompetente Medi- enbetreuung kann die Akzeptanz für polizeiliches Handeln steigern. Es ist im Einzelfall eine enge Zusammenarbeit mit der Organisations- einheit „Öffentlichkeitsarbeit/Pressestelle" anderer Behörden, Dienststel- len und sonstiger Stellen anzustreben. lnhalt, Umfang und Verwendung von lnformationen sind im Rahmen der Zusammenarbeit abzustimmen. Bei Öffentlichkeitswirksamen oder herausragenden Anlässen sind Pres- sekonferenzen - erforderlichenfalls nach Absprache oder gemeinsam mit der StA, ggf. unter Beteiligung anderer Behörden, Dienststellen und sonstiger Stellen -zu erwägen. Hierfür sind Räumlichkeiten vorzusehen und auszustatten. Sie sind so zu wählen, dass bei deren Nutzung Störungen des Einsatzverlaufs ver- mieden werden. 3.14.3  Arten und Formen ÖA umfasst ständige anlassunabhängige und anlassbezogene lnforma- tion der Öffentlichkeit, insbesondere über Publikationsorgane, z.B. Pres- se, Rundfunk, oder durch Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Medien, z.B. lnternet. Für eine schnelle und unmittelbare Kommunikation mit der Öffentlichkeit können insbesondere soziale Medien, z.B. soziale Netzwerke, Chat- rooms, Foren, Blogs, genutzt werden. Bei Maßnahmen aus besonderen Anlässen ist in der Regel einsatzbe- gleitende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit geboten; sie kann im Rah- men einer BAO lageabhängig zentral oder dezentral durchgeführt wer- den. 3.14.4    Hinweise Zur lnformation, zur einsatzbegleitenden Lageorientierung und zur lden- tifikation der Mitarbeiter mit den Aufgaben und Zielen sind die Grundsät- ze der ÖA entsprechend anzuwenden. Dies ist Führungsaufgabe und eine Voraussetzung für erfolgreiches Handeln. Bei öffentlichkeitswirksamen oder herausragenden Anlässen sind Besu- che von Vertretern anderer Behörden, Dienststellen und sonstiger Stel- len sowie von Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere aus dem Bereich Politik, zu erwarten. 71 pDV100-                                                  Stand: 01/2016
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Unter Berücksichtigung taktischer Belange ist nach Möglichkeit eine Be- sucherbetreuung durch kompetente Mitarbeiter in geeigneten Räumlich- keiten und erforderlichenfalls vor Ort vorzusehen. Einsatzbegleitende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit soll grundsätzlich während und nach Maßnahmen aus besonderen Anlässen, bei Zeitla- gen auch schon vorher, erfolgen. Erforderlichenfalls sind im Einsatzraum Medienvertretern, ggf. auch für deren Fahrzeuge, geeignete Flächen zuzuweisen. Bei öffentlichkeitswrksamen Anlässen ist einsatzbegleitende Medien- auswertung, insbesondere öffentlich zugänglicher elektronischer Medi- en, von Bedeutung. Weiterhin sind zu beachten: -„Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei zur Vermei- dung von Behinderungen bei der Durchführung polizejlicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung" (Anlage 13) - „Publizistische Grundsätze" und „Richtlinien für die publizistische Ar- beit nach Empfehlungen des Deutschen Presserates" (Anlage 14) I 72 PDV 100-                                                Stand: 01/2016
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Anlage 13 | Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei zur Ver- meidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung (beschlossen von der lnnenministerkonferenz am 26.11.1993, anerkannt von ARD, ZDF, Deutschem Presserat, dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunika- tion und den journalistischen Berufsverbänden) Das Grundgesetz, die Landespressegesetze, die Rundfunkgesetze und -staats- verträge, das Strafprozeßrecht und das Polizeirecht bestimmen die Rechte und Pflichten von Presse/Rundfunk (Medien) und Polizei. Es gehört zu den lnformationsaufgaben der Medien, die Allgemeinheit über Ereig- nisse von öffentlichem lnteresse, u.a. Großveranstaltungen, Unglücksfälle, De- monstrationen, gewalttätige Aktionen oder spektakuläre Kriminalfälle, aus unmittel- barer Kenntnis und Beobachtung der Vorgänge zu unterrichten. Die Medien entscheiden in eigener Verantwortung, in welchem Umfang und in welcher Form sie berichten. Aufgabe der Polizei ist es, Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verfolgen. lm Spannungsfeld zwischen journalistischer und polizeilicher Tätigkeit kann es zu Si- tuationen kommen, in denen sich jede Seite durch die jeweils andere behindert fühlt. Die nachstehenden Grundsätze sollen Medien und Polizei helfen, sich bei entspre- chenden Gelegenheiten stets so zu verhalten, daß die ungehinderte Erfüllung der jeweiligen Aufgaben nach Möglichkeit sichergestellt ist. Regelmäßige Kontakte zwischen Medien und Polizei sind die beste Vo- raussetzung zur Vermeidung unnötiger Konfliktsituationen. Hierbei sollte jede Seite bemüht sein, Verständnis für die Arbeit der anderen zu we- cken und aufzubringen. Gerade bei spektakulären Anlässen bedarf es eines sachlichen, ver- trauensvollen, offenen und verläßlichen Umgangs miteinander. Für Medien und Polizei ist es vorteilhaft, daß die Polizei über Presse- und lnformationsstellen (evtl. auch vor Ort) den direkten Kontakt zu den Medien herstellt und aufrechterhält. Unmittelbare Gespräche sind erfah- rungsgemäß geeignet, Mißverständnissen vorzubeugen. PDV 100-                                                   Stand: 08/2015
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noch Anlage 13 Auch in schwierigen Situationen hat die Polizei die Medien frühzeitig, umfassend und verständlich zu informieren, sofern nicht rechtliche Be- lange entgegenstehen. ln strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat die Polizei die Leitungs-und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen. Insbesondere     bei  Unglücksfällen,   Katastrophen    und   Fällen  von Schwerstkriminalität beachten die Medien, daß die Rechtsgüter Leben und 9esundheit von Menschen Vorrang vor dem lnformationsanspruch der Offentlichkeit haben. ln Fällen von Schwerstkriminalität sollen Ein- zelheiten über polizeiliche Maßnahmen (z.B.           Fahndungs-/Zugriffs- maßnahmen) nicht ohne Absprache mit der zuständjgen Polizeiführung - die sich ggf. mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen hat - veröffentlicht werden. Journalisten schildern Tatabläufe und Hintergründe, dürfen sich aber nicht zum Werkzeug von Straftätern machen lassen. Sie sollen Straftä- tern während des Tathergangs keine Möglichkeit zur öffentlichen Selbstdarstellung geben. Die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe darf in solchen Fällen durch die Art der Berichterstattung nicht behindert wer- den. Die Polizei soll für die einsatzbezogene Pressearbeit möglichst ereignis- nah eine besondere, deutlich kenntliche, mobile Pressestelle einrichten. Die Pressearbeit erfolgt ggf. in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft. Bei vorhersehbaren Einsätzen soll die Polizei die Medien frühzeitig un- terrichten. Der bundeseinheitliche Presseausweis erleichtert der Polizei die Nach- prüfung, wer als Berichterstatter tätig ist. Auf den Beschluß der lnnen- ministerkonferenz vom 14.05.1993 wird Bezug genommen. Das Fotografieren und Filmen polizeilicher Einsätze unterliegt grund- sätzlich keinen rechtlichen Schranken. Auch Filmen und Fotografieren mehrerer oder einzelner Polizeibeamter ist bei aufsehenerregenden Einsätzen im allgemeinen zulässig. Die Medien wahren die berechtigten lnteressen der Abgebildeten und beachten insbesondere die Vorschrif- ten des Kunsturhebergesetzes bei Veröffentlichung des Film-und Foto- materials. PDV100-                                                     Stand: 08/2015
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noch Anlage 13 | 10   Die Polizei unterstützt bei ihren Einsätzen, auch bei Geiselnahmen und Demonstrationen, die Medien bei ihrer lnformationsgewinnung. Ande- rerseits sollen Medienvertreter polizeiliche Einsätze nicht behindern. Auch für sie gelten die polizeilichen Verfügungen, wie z.B. Absperrmaß- nahmen und Räumaufforderungen, es sei denn, daß Ausnahmen zuge- lassen werden. 11   Für die Beweissicherung hat die Polizei auf das von ihr erstellte Bild-, Ton- und Filmmaterial zurückzugreifen. Entsprechendes Material der Medien darf nur sichergestellt und beschlagnahmt werden, soweit die derzeitjge Rechtslage unter Berücksichtigung der Verhältnismäßjgkeit dies zuläßt. PDV100-                                               Stand: 08/2015
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Anlage 14 | „Publizistische Grundsätze" und „Richtlinien für die publjzistj- sche Arbeit nach den Empfehlungen des Deutschen Presserates" Der Deutsche Presserat hat in seinen „Publizistischen Grundsätzen" (Presse- kodex i.d.F. vom 14.02.1996), die der Wahrung der Berufsethik dienen, festgelegt, dass bei der Beschaffung von Nachrichten, lnformationsmaterial und Bildern keine unlauteren Methoden angewandt werden dürfen (Nr. 4) und dass auf eine unan- gemessene sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität verzichtet werden soll (Nr. 11 ), ln den „Richtlinien für die publizistische Arbeit" spiegeln sich die Empfehlungen des Deutschen Presserates wieder, die die grundsätzlichen Aussagen des Presse- kodex exemplarjsch vertiefen. So wird, basierend auf o.a. Nr. 11, ausgefüm: „Richtlinie 11.2 -Berichterstattung über Gewalttaten Bei der Berichterstattung über Gewalttaten, auch angedrohte, wägt die Presse das lnformationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die lnteressen der Opfer und Be- troffenen sorgsam ab. Sie berichtet über diese Vorgänge unabhängig und authen- tisch, läßt sich aber dabei nicht zum Werkzeug von Verbrechern machen. Sie un- ternjmmt keine eigenmächtigen Vermittlungsversuche zwischen Verbrechern und Polizei." lnterviews mjt Tätern während des Tatgeschehens darf es nicht geben. „Richtlinie 11.4 -Abgestimmtes Verhalten mit Behörden/Nachrichtensperre Nachrichtensperren akzeptiert die Presse grundsätzlich njcht. Ein abgestimmtes Verhalten zwischen Medien und Poljzej gibt es nur dann, wenn Leben und Ge- sundheit von Opfern und anderen Beteiligten durch das Handeln von Journalisten geschützt oder gerettet werden können. Dem Ersuchen von Strafverfolgungsbe- hörden, die Berichterstattung im lnteresse der Aufklärung von Verbrechen in einem bestimmten Zeitraum ganz oder teilweise zu unterlassen, folgt die Presse, wenn das j.eweilige Ersuchen überzeugend begründet ist." PDV100-                                                   Stand: 08/2015
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