WD 3 - 194/15 Zulässigkeit genereller Leistungskürzungen für Asylsuchende aus West-Balkanstaaten : Verfassungsrechtliche Maßstäbe
Verfassung, Verwaltung
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 11 WD 3 - 3000 - 194/15 Maßgaben entsprechende eigene Entscheidung zu treffen, wie und in welcher Höhe künftig das 53 Existenzminimum gewährleistet werden solle . 4.2. Zulässige Ersetzung (auch) des soziokulturellen Existenzminimums durch Sachleistungen? Die vorangegangenen Ausführungen beziehen sich auf die Gewährleistung des Existenzmini- mums in Geld und auf die diesbezügliche absolute Untergrenze. Hiervon zu trennen ist die Frage, inwieweit das Existenzminimum statt durch Geld- durch Sachleistungen gewährleistet werden 54 dürfte . Die Gesetzbegründung zur Novellierung des AsylbLG scheint davon auszugehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die teilweise Erbringung der Leistung in Geld notwendig ist. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seiner Übergangsregelung die Ent- scheidung vom 9. Februar 2010 (BvL 1, 3, 4/09) konkretisiert, indem es klargestellt habe, dass Sachleistungen neben einer Geldleistung den (einheitlichen) existenznotwendigen Bedarf sicher- stellen könnten, weswegen der existenznotwendige Bedarf nach der Novellierung durch Sach- 55 leistungen und einen Bargeldbedarf (§ 3 Absatz 1) sichergestellt werden solle . Auch in der Literatur wird vertreten, dass das soziokulturelle Existenzminimum eine Geldleis- 56 tung voraussetzt . Nur die das physische Existenzminimum gewährleistenden Grundleistungen, 57 nicht aber das Taschengeld dürfe auch als Sachleistungen gewährt werden . Im Hinblick auf die erst kürzlich erfolgte Umstellung des Sach- auf das Geldleistungsprinzips im AsylbLG müsste je- denfalls für eine Gewährleistung der einfachrechtlichen Zulässigkeit zunächst wieder eine Geset- 58 zesänderung erfolgen . Deibel zufolge ist auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung unge- klärt, ob die Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Minimums zwingend in Form von Geld bewilligt werden müssen oder ob die unabweisbar gebotenen Leistungen auch in Form von 59 Sachleistungen, Wertgutscheinen oder sonstigen unbaren Abrechnungen erfolgen dürfen . Auch soweit gute Gründe für eine Unzulässigkeit der generellen Gewährleistung des Existenzmi- nimums ausschließlich durch Sachleistungen im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des 53 BVerfGE 132, 134 (176). 54 Vgl. hierzu ausführlich den Sachstand, Das Sachleistungsprinzip im Asylbewerberleistungsgesetz, WD 6: Arbeit und Soziales – 127/15, 4. September 2015, S. 8 ff. 55 Vgl. BT-Drucks 18/2592, S. 20. 56 Birk, Das neue Asylbewerberleistungsgesetz, info also 2/2015, 51 (51). 57 Birk, in: Bieritz-Hader/Conradis/Thie (Hrsg.), Sozialgesetzbuch XII Kommentar, 10. Auflage 2015,§ 1a AsylbLG, Rn. 9. 58 Möglicherweise beziehen einige das Sachleistungsprinzip ablehnende Stimmen in der Literatur dessen Unzu- lässigkeit auf eben diese Gesetzesnovellierung. Dies klingt jedenfalls in Birk, das neue Asylbewerberleistungsge- setz, info also 2/2015, 51 (52) an, wenn er schreibt, dass aufgrund des Asylkompromisses vom September 2014 das Primat der Gewährung von Sachleistungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asyl- suchenden und geduldeten Ausländern (RechtStVerbG) aufgegeben worden sei und nunmehr außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen alle Leistungen als Geldleistungen zu gewähren seien. 59 Vgl. hierzu Deibel, Leistungsbeschränkungen im Asylbewerberleistungsrecht, ZFSH SGB 2013, 249 (253).
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 12 WD 3 - 3000 - 194/15 Menschen sprechen, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wohl nicht eindeutig entnehmen, dass eine (Wieder)Umstellung auf das Sachleistungsprinzip verfassungs- widrig wäre. In der Entscheidung zum AsylbLG wiederholt das Gericht das bereits zuvor in der Entscheidung zur Verfassungsgemäßheit von Hartz IV Leistungen Ausgedrückte als Obiter Dictum: Ob der Ge- setzgeber das Existenzminimum (ohne Differenzierung zwischen physischem oder soziokulturel- 60 len) durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichere, bleibe grundsätzlich ihm überlassen . Auf die insoweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Stellungnahme sachkundiger Dritter, der zufolge die Existenz durch Sachleistungen und unbare Leistungen nicht menschenwürdig ge- 61 62 sichert werde , geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen nicht ein . In der Entschei- dung wird zudem festgestellt, dass durch die eigens vorgesehenen Übergangsregelungen die Ent- scheidung des Gesetzgebers, vorrangig Sachleistungen vorzusehen, nicht berührt werde. Die mög- liche Zulässigkeit des Prinzips einschränkend heißt es infolge lediglich: „Unter der Vorausset- zung und in der Annahme, dass Sachleistungen aktuell das menschenwürdige Existenzminimum tatsächlich decken, greift die Übergangsregelung nicht in die Regelungssystematik des Asylbe- 63 werberleistungsgesetzes hinsichtlich der Art der Leistungen ein“ . Vor diesem Hintergrund wird auch in der Literatur vielfach vertreten, dass eine Ersetzung durch 64 Bereitstellen von Gutscheinkontingenten erfüllt werden könnte . 5. Zulässigkeit einer Differenzierung nach Einwanderungsgruppen 5.1. Uneingeschränkte Unzulässigkeit des Unterschreitens des Existenzminimums 65 Das Existenzminimum ist migrationspolitisch nicht relativierbar . Soweit aus dem im Vorange- gangenen Dargestellten der Schluss gezogen werden kann, dass mit dem gegenwärtig im AsylbLG Gewährleisteten bereits die Untergrenze des absoluten Existenzminimums erreicht ist, dürften die Leistungen auch für Asylbewerber aus Balkanstaaten, die regelmäßig keine Aussicht auf ein Bleiberecht haben, nicht gekürzt werden. 60 BVerfGE 132, 134 (161); Das Bundesverfassungsgericht hat die Zulässigkeit der Bereitstellung von auch sozio- kulturellen Leistungen durch den Gesetzgeber in Form von Gutscheinen wieder vorausgesetzt, vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 u.a. – juris Rn. 134 für die Zulässigkeit von Kultur- und Frei- zeitleistungen durch Gutscheine. 61 BVerfGE 132, 134 (155). 62 BVerfGE 132, 134 (161) – wiederholt, weil dieses Dictum auch schon Gegenstand der Entscheidung zu Hartz IV war, vgl. BVerfGE 125, 175 (224). 63 BVerfGE 132, 134 (177 f.). 64 Deibel, Leistungsbeschränkungen im Asylbewerberleistungsrecht, ZFSH SGB 2013, 249 (253). 65 BVerfGE 132, 134 (173).
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 13 WD 3 - 3000 - 194/15 66 Dem in der gegenwärtigen Debatte umfassend diskutierten Problem könnte insoweit nur durch eine schnellere Bearbeitung der Asylanträge von Ausländern aus diesen Herkunftsstaaten begeg- net werden. 5.2. Differenzierungsmöglichkeiten über der Grenze des Existenzminimums Unter der Voraussetzung, dass das gegenwärtig im AsylbLG zur Verfügung gestellte noch nicht die absolute Untergrenze des Existenzminimums darstellt und/oder die Gewährleistung des Exis- tenzminimums in Gestalt von Sach- statt Geldleistungen grundsätzlich zulässig ist, scheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber in seiner Einschätzungsprärogative unter engen Voraussetzung bestimmen dürfte, Ausländern, deren Asylanträge aufgrund ihrer Herkunftsländer in weit überwiegender Zahl abgelehnt werden, die Leistungen in geringerem Umfang oder statt in Geld- in Sachleistungen zur Verfügung zu stellen. Zwar gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Ge- setzgeber damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Insbesondere im Bereich der gewähren- den Staatstätigkeit kommt ihm für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter 67 Gestaltungsspielraum zu . Das Bundesverfassungsgericht hat es auch in seiner Entscheidung zum AsylbLG aus 2012 nicht für grundsätzlich unzulässig erachtet, die begrenzte Leistungshöhe mit einer kurzen Aufenthaltsdauer zu rechtfertigen, sondern bemängelt, dass einerseits nicht aus- reichend begründet wurde, warum und inwieweit sich die kurze Aufenthaltsdauer auf die exis- tenzsichernden Bedarfe auswirke und andererseits nicht ersichtlich sei, dass die nach dem 68 AsylbLG Leistungsberechtigten sich tatsächlich nur für kurze Zeit in Deutschland aufhielten . Dies müsste bei einer zu schaffenden und den Leistungsanspruch differenzierenden gesetzlichen Regelung ausreichend berücksichtigt werden. Hierbei könnte in Betracht gezogen werden, dass das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Gewährleistung von Eltern- und Erzie- hungsgeld das Ziel des Gesetzgebers, den Elterngeldanspruch auf Personen zu beschränken, von denen erwartet werden könne, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben werden, als grundsätz- 69 lich verfassungsrechtlich unbedenklichen Differenzierungsgrund angesehen hat . Für die grund- sätzliche Zulässigkeit der Differenzierung spricht auch, dass der Gesetzgeber in Bezug auf Orga- nisation und Verfahren in Asylangelegenheiten auch darauf reagieren darf, dass Asyl nicht nur massenhaft beantragt, sondern auch oft ungerechtfertigt zu asylfremden Zwecken der Einwande- rung begehrt wird; er hat insoweit dafür zu sorgen, dass der Staat den wirklich Verfolgten Schutz 66 Vgl. aus der umfangreichen Medienberichterstattung nur „Deutschland soll Bezüge für Flüchtlinge senken“, Interview mit Aleksandar Vucic, Ministerpräsident von Serbien, FAZ vom 26. August 2015 und Rossmann, Union gegen „falsche Signale“. Fraktion will Anreize für Flüchtlinge abbauen, Süddeutsche Zeitung vom 3. September 2015; für eine vergleichbare Diskussion in Schweden und Dänemark vgl. Bigalke, Offenes Land, ver- schlossenes Land, Süddeutsche Zeitung vom 1. September 2015. 67 Vgl. für alles BVerfGE 111, 160 (169) und 111, 176 (184) mit Hinweis auf BVerfGE 99, 165 (178); 106, 166 (175 f.). 68 Vgl. hierzu insgesamt BVerfGE 132, 134 (171 ff.). 69 BVerfGE 111, 160 ff.; 111, 176 ff.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 14 WD 3 - 3000 - 194/15 70 vor politischer Verfolgung gewähren kann . Auch eine Typisierung ist im Rahmen unterschiedli- cher Gewährleistung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht grundsätz- lich unzulässig: „In der Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten, deren der Gesetzge- ber anders nur schwer Herr werden kann“ liege „ein ausreichender Differenzierungsgrund für 71 eine ansonsten nicht gerechtfertigte gesetzgeberische Benachteiligung“ ; dieser Grundsatz gelte 72 „insbesondere für Massenerscheinungen im Sozialleistungsrecht . Andererseits darf die mit die- ser Typisierung verbundene Belastung nur hingenommen werden, wenn die mit ihr verbundenen 73 Härten nicht besonders schwer wögen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären . Zu- dem sind auch dann strengere Anknüpfungen an eine an die Zugehörigkeit zu einer Personen- gruppe anknüpfende Unterscheidung zu stellen, wenn der Einzelne das Vorliegen des Differen- 74 zierungsmerkmals nicht durch eigenes Verhalten beeinflussen kann . Ob eine Ausnahme von aus Balkanstaaten kommenden Ausländern hinsichtlich der Berechtigung zum Empfang der Leis- tungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar wäre, hängt also da- von ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solchem Gewicht bestehen, dass sie die 75 Ungleichbehandlung rechtfertigten könnten . Angesichts der engen Grenzen, die das Bundesver- 76 fassungsgericht für ein zulässiges Abstellen auf den Aufenthaltsstatus formuliert hat , wäre eine derartige Regelung nicht ohne weiteres verfassungsrechtlich unbedenklich. Insoweit erscheint auch problematisch, die unterschiedliche Leistungsbehandlung erst im AsylbLG anzusetzen, da dieses Gesetz an den Status anknüpft und sich insoweit auf Feststellungen bezieht, die in ande- 77 ren Verfahren auf Grundlage anderer Gesetze getroffen wurden. Insgesamt müsste der Gesetzge- ber in diesem besonders sensiblen Bereich und im Hinblick auf die jüngste Bundesverfassungsge- richtsentscheidung äußerst behutsam bei der generellen Leistungsbegrenzung vorgehen. Ende der Bearbeitung 70 Will, in: Sachs (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, 7. Auflage 2014, Art. 16a Rn. 12 mit Hinweis auf BVerfGE 94, 166 (200), diese wiederum mit Hinweis auf BVerfGE 54, 341 (357); 76, 143 (157 ff.); 80, 315 (333). 71 BVerfGE 111, 176 (188) mit Hinweis auf BVerfGE 103, 310 (319). 72 BVerfGE 111, 176 (188) mit Hinweis auf BVerfGE 51, 115 (122 f.) – anders wohl BVerfGE 63, 119 (128). 73 BVerfGE 111, 176 (188) mit Hinweis auf BVerfG, DVBl 2004, S. 1104 (1105 f.). 74 BVerfGE 111, 160 (169 f.). 75 Für eine ähnliche Formulierung BVerfGE 111, 160 (170). 76 Vgl. BVerfGE 132, 134 (164): „Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzmini- mums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausge- staltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Diffe- renzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürfti- ger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächli- chen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann.“ 77 Dietz schlägt insoweit vor, in § 1a AsylbLG eine (wiederlegbare) Vermutungsregelung aufzunehmen, nach der für Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 3 GG die Einreise aus diesen Herkunfts- staaten missbräuchlich im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG erfolgt ist, vgl. Dietz, Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, DÖV 2015, 727 (732 f.).