2003-10-21-bt-wd-ausarbeitung-wf-iii-240-03

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Deutscher Bundestag: WD Ausarbeitungen und Sprachübersetzung zu Guttenberg Plagiate

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-7- "Der Staat anerkennt, dass dem allmächtigen Gott die Huldigung öffentlicher Ver- ehrung gebührt. Er erweist seinem Namen Ehre und achtet und ehrt die Religion." Die Verfassung Irlands schließt mit den Worten: "Zur Ehre Gottes und zum Ruhme Irlands." 2.7.         Italien 10 Die Verfassung der Republik Italien enthält keinen Gottesbezug. 2.8.         Luxemburg 11 Die Verfassung des Großherzogtums Luxemburg                    enthält ebenfalls keinen Gottesbe- zug; das gilt auch für den Eid des Großherzogs bei der Thronbesteigung (Art. 5), der Mitglieder der Abgeordnetenkammer (Art. 57) und der Zivilbeamten (Art. 110). 2.9.         Niederlande 12 Die Verfassung des Königreichs der Niederlande kennt keinen Gottesbezug. Lediglich in den Zusatzartikeln der Verfassung, hier: Art. 44, ist der Eid festgelegt, den der Regent abzulegen hat und der mit den Worten schließt: "So wahr mir Gott, der All- mächtige helfe!". Erlaubt ist auch die Formel: "Das gelobe ich!". Dasselbe gilt für den Eid des Königs auf die Verfassung (Art. 53) und das Gelöbnis des Vorsitzenden der Generalstaaten und von dessen Mitgliedern (Art. 54). 2.10.        Österreich 13 Das Bundesverfassungs-Gesetz der Republik Österreich kennt keinen Gottesbezug. Lediglich Art. 62 Abs. 2 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 lassen eine religiöse Beteuerung für das Gelöbnis des Bundespräsidenten, des Bundeskanzlers und der Mitglieder der Bun- desregierung zu. 2.11.        Portugal 14 Die Verfassung der Republik Portugal hat keinen Gottesbezug. 2.12.        Schweden 15 Der Text der Verfassung des Königreichs Schweden weist keinen Gottesbezug auf. 10   Vom 27. Dezember 1947, zuletzt geändert am 20. Januar 2000 11   Vom 17. Oktober 1868, zuletzt geändert am 2. Juni 1999 12   Vom 17. April 1983, zuletzt geändert am 10. Juli 1995 13   Vom 10. November 1920, in der Fassung vom 7. Dezember 1929, zuletzt geändert am 13. August 1999 14   Vom 2. April 1976, zuletzt geändert am 20. September 1997 15   Vom 1. Januar 1975, zuletzt geändert am 1. Januar 1995
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-8- 2.13.        Spanien 16 Die Verfassung des Königreichs Spanien hat keinen Gottesbezug. 2.14.        Vereinigtes Königreich (Großbritannien) Großbritannien besitzt als einziges EU-Mitglied keine Verfassungsurkunde. Dieser Um- stand hat fälschlich dazu geführt anzunehmen, Großbritannien habe keine geschriebene Verfassung. Allerdings ist die britische Verfassung nur teilweise schriftlich fixiert; die Verfassungstexte sind nicht in einem einzelnen Dokument nieder gelegt, sie sind im Laufe der Jahrhunderte vielmehr gewachsen. So enthält etwa die Magna Charta Libertatum (1215) mehrfach ausdrückliche Bezug- nahmen auf Gott (etwa Einleitung und Nr. 1). 3.           Der Gottesbezug in den Verfassungen der Beitrittskandidaten zur Eu- 17 ropäischen Union 3.1.         Bulgarien 18 Die Verfassung der Republik Bulgarien kennt keinen Gottesbezug. In Art. 13 (Religi- onsfreiheit) wird in Abs. 3 lediglich erwähnt, dass die traditionelle Religion in Bulga- rien das östlich-orthodoxe Glaubensbekenntnis ist. 3.2.         Zypern 19 Die Republik Zypern enthält in ihrer Verfassung ebenfalls keinen Gottesbezug. Sie macht allerdings z.B. in Art. 2 Abs. 1 und 3, Unterabsatz 4, umfangreiche Ausführun- gen zu den beiden religiösen Gruppen ("religious groups"): griechisch-orthodoxe und türkisch-moslemische Bürger. 3.3.         Estland 20 Der estländischen Verfassung ist ein Gottesbezug unbekannt. 3.4.         Lettland 21 Die Verfassung Lettlands enthält keinen Gottesbezug. 16   Vom 29. Dezember 1978, zuletzt geändert am 27. August 1992 17   http://www.verfassungen.de/eu 18   Vom 12. Juli 1991 19   Vom 16. August 1960 20   Vom 28 Juli 1992, http://www.oefre.unibe.ch/law/iel/en00000_html 21   Vom 7. August 1992, zuletzt geändert am 30. April 2002
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-9- 3.5.          Litauen 22 Die Verfassung der Republik Litauen kennt ebenfalls keinen Gottesbezug. Allerdings ist in Art. 43 eingehend die Religionsfreiheit geregelt und das Verhältnis zwischen Kir- chen und Staat fest geschrieben. 3.6.          Malta 23 Die Verfassung der Republik Malta enthält keinen ausdrücklichen Gottesbezug, betont jedoch in Kapitel I Abschnitt 2 Absatz 1, dass die Religion auf Malta die römisch- katholisch-apostolische ist. Deren Bischöfe hätten das Recht und die Pflicht zu verkün- den, welche Grundsätze der Glaubenslehre entsprechen und welche damit unvereinbar sind (Abs. 2). Römisch-katholisch-apostolischer Religionsunterricht ist an den Schulen verbindliches Fach (Abs. 3). Allerdings sieht der Amtseid für den Präsidenten, den Premierminister, den Minister und andere hohe Amtsträger eine Eidesformel vor, die fakultativ eine religiöse Bekräftigung ("So help me God") enthalten kann. 3.7.          Polen 24 Die Verfassung der Republik Polen sieht keinen Gottesbezug vor. 3.8.          Rumänien 25 Die Verfassung der Republik Rumänien enthält keinen Gottesbezug. Allerdings hat der zum Präsidenten gewählte Kandidat in gemeinsamer Sitzung von Abgeordnetenkammer und Senat seinen Amtseid abzugeben, der mit den Worten endet: "So wahr mir Gott helfe!". Ein Absehen von dieser religiösen Beteuerung sieht die Ver- fassung (Art. 82 Abs. 2) nicht vor. Dasselbe gilt für den Amtseid des Premierministers, der Minister und der anderen Mitglieder der Regierung (Art. 103 Abs. 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 2). 3.9.          Slowakische Republik 26 Die Verfassung der Slowakischen Republik erwähnt zwar in der Präambel u.a. das "geistige Erbe der Heiligen Cyrillus und Methodius", der Slawenapostel, sieht aber im Übrigen von einem Gottesbezug ab. 3.10.         Slowenien 27 Die Verfassung der Slowenischen Republik enthält keinen Gottesbezug. 22    Vom 25. Oktober 1992, http://www./rkt.lt/konst/eng/constitution.html 23    Vom 13. Dezember 1974, http://www.erdkunde-online.de/verfassungen/malta.pdf 24    Vom 2. April 1997, http://www.verfassungen.de/eu 25    Vom 21. November 1991, http://www.verfassungen.de/eu 26    Vom 1. September 1992, zuletzt ergänzt vom 11. April 2002, http://www.verfassungen.de/eu
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- 10 - 3.11.         Tschechien 28 Ein Gottesbezug findet sich in der Verfassung der Tschechischen Republik nicht. 3.12.         Ungarn 29 In der provisorischen Verfassung der Republik Ungarn                ist ein Gottesbezug nicht ent- halten. 4.            Der Gottesbezug in den Verfassungen der 16 Länder der Bundesrepu- 30 blik Deutschland 4.1.          Baden-Württemberg 31 In einem "Vorspruch" enthält die Verfassung des Landes Baden-Württemberg                       einen 32 Gottesbezug. Der "Vorspruch" hat folgenden Wortlaut: "Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern ..." In Art. 1 Abs. 1, Halbsatz 2 beruft sich die Verfassung auf die "Erfüllung des christli- chen Sittengesetzes", Art. 3 Abs. 1 Satz 3 bestimmt, hinsichtlich der Feiertage sei die christliche Überlieferung zu wahren. Abschnitt II widmet die Art. 4 bis 10 der Religion und den Religionsgemeinschaften. In Art. 12 Abs. 1 ist als Erziehungsziel u.a. angege- ben, die Jugend "in der Ehrfurcht vor Gott, im Geist der christlichen Nächstenliebe ..." zu erziehen. Im Amtseid (Art. 48 Satz 2) ist die religiöse Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" vor- gesehen; sie kann allerdings entfallen (Art. 48 Satz 3). 4.2.          Bayern 33 Die Verfassung des Freistaates Bayern            führt ohne nähere Kennzeichnung (z.B. Prä- ambel u.ä.) zu Beginn aus: 27   Vom 23. Dezember 1991, http://www.verfassungen.de/eu 28   Vom 16. Dezember 1992, zuletzt geändert und in Kraft getreten am 1. März 2003, http://www.verfassungen.de/eu 29   Vom 20. August 1949, in der Fassung vom 24. August 1990, http://www.verfassungen.de/eu 30   Der folgenden Darstellung liegt die Textausgabe "Verfassungen der deutschen Bundesländer ...", herausgegeben von Christian Pestalozza, 7. Auflage (Stand: 1. April 2001), München 2001, zugrun- de 31   Vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2000 (GBl. S. 449). 32   Dazu im einzelnen: Werner Weinhold, Gott in der Verfassung - Studie zum Gottesbezug in Präam- beltexten der deutschen Verfassungstexte des Grundgesetzes und der Länderverfassungen seit 1949 (Europäische Hochschulschriften, Reihe XXIII, Theologie, Band 723), Frankfurt/Main 2001, S. 40 ff. 33   Vom 8. Februar 1946 (GVBl. S. 333), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991), http://rsw.beck.de
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- 11 - "Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung oh- 34 ne Gott, ohne Gewissen... geführt hat ..." Nach Art. 131 Abs. 2 gehört zu den obersten Bildungszielen u.a. die Ehrfurcht vor Gott. 4.3.         Berlin, Brandenburg 35                    36 Die Verfassungen der Länder Berlin und Brandenburg kennen keinen Gottesbezug. 4.4.         Bremen, Hamburg 37 Die Stadtstaaten Bremen und Hamburg                enthalten in ihren Verfassungen keinen Got- tesbezug. 4.5.         Hessen, Mecklenburg-Vorpommern 38            39 Einen Gottesbezug weist die Verfassung des Landes Hessen nicht auf. Art. 56 Abs. 4 legt allerdings als einen der Erziehungsziele den selbständigen und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit u.a. durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, also einen fundamentalen christlichen Wert, fest. 40                              41 Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern kennt keinen Gottesbezug. 4.6.         Niedersachsen 42 Die Niedersächsische Verfassung enthält in der Präambel folgenden Wortlaut: "Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen hat sich das 43 Volk von Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung gegeben ..." Art. 31 Satz 1 führt den Wortlaut des Amtseides für die Mitglieder der Landesregierung an, der keine religiöse Beteuerung vorsieht, allerdings in Satz 2 diese Möglichkeit ("So wahr mir Gott helfe") fakultativ vorsieht. 34   Vgl. Weinhold, Gott in der Verfassung, S. 42 ff. 35   Vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1998 (GVBl. S. 82) 36   Vom 20. August 1992 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1999 (GVBl. S. 98) 37   Verfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (GBl. S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2000 (GBl. S. 31); Hamburg: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1996 (GVBl. S. 133) 38   Vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229), zuletzt ergänzt durch Gesetz vom 20. März 1991 (GVBl. S. 102) 39   Vgl. Weinhold, Gott in der Verfassung, S. 57 f. 40   Vom 23. Mai 1993 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2000 (GVBl. S. 158) 41   Weinhold, Gott in der Verfassung, S. 94 ff. 42   Vom 19. Mai 1993 (GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1997 (GVBl. S. 480) 43   Weinhold, Gott in der Verfassung, S. 58, 63 ff.
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- 12 - 4.7.          Nordrhein-Westfalen 44 In ihrer Präambel führt die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen aus: "In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu ü- berwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes 45 Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:..." Art. 7 Abs. 1 gibt als Erziehungsziel u.a. "Ehrfurcht vor Gott" an. Der Amtseid der Mit- glieder der Landesregierung (Art. 53 Satz 1) kann mit der religiösen Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden (Satz 2). 4.8.          Rheinland-Pfalz 46 Die Verfassung von Rheinland-Pfalz beginnt in ihrem "Vorspruch" mit den Worten: "Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und aller 47 menschlichen Gemeinschaft, ..." Der Amtseid der Mitglieder der Landesregierung sieht die üblich religiöse Bekräftigung vor (Art. 100 Abs. 1), allerdings ist die Benutzung der Eidesformel frei gestellt (Art. 100 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 Satz 2). 4.9.          Saarland 48 In der Verfassung des Saarlandes findet sich eine Bezugnahme auf Gott nicht zu Be- ginn (die Verfassung enthält keine Präambel), sondern in Art. 30. Danach ist die Jugend u.a. in der Ehrfurcht vor Gott und im Geist der christlichen Nächstenliebe zu erziehen. Für die Ablegung des Amtseides der Mitglieder der Landesregierung ist die übliche religiöse Beteuerung vorgesehen, auf die jedoch verzichtet werden kann. 4.10.         Sachsen 49 Die Verfassung des Freistaates Sachsen sieht für die Mitglieder der Staatsregierung vor, den Eid mit der bekannten religiösen Beteuerung zu bekräftigen. Ein ausdrückli- cher Gottesbezug findet sich in der Verfassung nicht, allerdings bestimmt Art. 101 Abs. 44   Vom 28. Juni 1950 (GV-NW S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV- NW S. 448) 45   Vgl. Weinhold, Gott in der Verfassung, S. 49 ff. 46   Vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2000 (GVBl. S. 65) 47   Dazu ausführlich Weinhold, Gott in der Verfassung, S. 44 ff. 48   Vom 15. Dezember 1947 (ABl. S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1999 (ABl. S. 1318) 49   Vom 27. Mai 1992 (GVBl. S. 243)
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- 13 - 1 als Erziehungsziel der Jugend u.a. die Erziehung zur "Nächstenliebe", einem tragen- den Wert der christlichen Glaubenslehre. 4.11.        Sachsen-Anhalt 50 Die Präambel der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt              beginnt mit folgenden Sät- zen: "In freier Selbstbestimmung gibt sich das Volk von Sachsen-Anhalt diese Verfas- sung. Dies geschieht in Achtung der Verantwortung vor Gott und im Bewusstsein 51 der Verantwortung vor den Menschen ..." Art. 66 Abs. 2 der Verfassung sieht vor, dem Amtseid der Mitglieder der Landesregie- rung die religiöse Bekräftigung "So wahr mir Gott helfe" hinzuzufügen. Der Amtseid kann auch ohne diese Bekräftigung geleistet werden. 4.12.        Schleswig-Holstein 52 Die Verfassung Schleswig-Holsteins weist keinen Gottesbezug auf. 4.13.        Thüringen In ihrer Präambel weist die Verfassung des Freistaates Thüringen einen direkten Got- tesbezug auf: "In dem Bewusstsein des kulturellen Reichtums...gibt sich das Volk des Freistaa- tesThüringen in freier Selbstbestimmung und auch in Verantwortung vor Gott diese Verfassung..." 50   Vom 16. Juli 1992 (GVBl. S. 600) 51   Weinhold, Gott in der Verfassung, S. 87 ff. 52   Vom 13. Juni 1990 (GVOBl. S. 393), geändert durch Gesetz vom 27. September 1998 (GVOBl. S. 280)
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