BMVI_Ordner-02_Teil-02
256 Von:~[-] Gesendet: Donnerstag, 1. Oktober 2015 17:13 An: Ref-Presse Ce: Betreff: AW: Presseanfrage ZDF zu Euro VI Verordnung (EG) 715/2007 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort vom 29.09.2015. Wir bitten um Beantwortung dieser Folgefragen: 1. Sie schreiben auf unsere Frage 1 hin: „Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist fOr bestimmte Kraftfahrzeuge bei der Typgenehmigung nach der Rahmenrichtlinie 2007I46/EG obligatorisch anzuwenden. Die Erteilung der Typgenehmigung durch das KBA erfolgt unter Berocksichtigung dessen nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FG V). Hieraus ergeben sich auch die Möglichkeiten der staatlichen Reaktion auf Verstöße gegen die Typgenehmigungsvorschriften. Es gelten insbesondere§§ 7, 25, 27 und 37 EG-FGV. Insbesondere sind danach spezielle Verwaltungsmaßnahmen vorgesehen, die beispielsweise von einem teilweisen Widernd der Typgenehmigung bis zu deren Erloschen reichen. Darüber hinaus bestehen die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten." :Woraus ergibt sich bitte, dass di~ Veror9nung t15/2007 nach der RL 2007/46/EG und EG-F~V.anzuwenden · ist? Eine entsprechende VorschriftNerweis auf die -EGV 715/2007 konnten wir in der ~L nf~ht finden. Auch die§§ 7, 25, 27 und 37 EG-FGV nehmen keine.rlei Bezug auf die Verordnung und erwahnen auch· Abschalteinrichtungen nicht . · - . · Wir bitten zudem um konkrete Nennung der SanktionsmogNchkeiten im ZUsam~nhang mit d~n en~prechenden Nonnen, die im Fall von Abschalteinrichtungen an~ndbar sind. Inwieweit greift die StVZO gegenüber dem Hersteller oder ist Adressat derselben (auch der Bußgeldvorschriften) nur der Konsument/Pkw-Fahrer? - 2
2. In Art. 13 Abs. 2, 3 EGV 715/2007 heißt es explizit, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für den Fall der Verwendung von Abschalteinrichtungen statuieren müssen .legen fest": .(2) Zu den Af1en.von Verstdßen, die einer Sanktion unterliegen, gehtJren folgende: (...) d) Verwendung von Abscha/teinrichtung~n. i;,_ ist aber keinerfei Vorschrlft.~xistent;. wona,~ die v~rwe~durig von AbschalteiAricti~ngen explrlit sanktionier(wQrde, etwa mit einem Bußgeld. liegt hier eJn ti~~~fizit vor? · . 3. .Art 13 Abs. 1 EGV 715/2007 verlangt von den Mitgliedstaaten, der Kommission 'dl~ Y.orschnften . [5ai1ktionsvorschriften] bis zum 2. Januar 2009 mit und melden ihr unverzOglich spätere And~f'\mgen. Welche :Vorschriften hat ·oeutschland·der Kommission bis zum 2. Januar 2009 konkret In Bezua..a~f Abschaltelnrlchtdngen gemeld~l. u!'ld welche späteren Anderungen wurden g~@ldet? 4. Art 5 Abs. 2 der EGV 715/2007 statuiert Ausnahmen, wann eine Abschaltvorrichtung ausnahmsweise zulässig ist. Unter anderem heißt es: n2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn ( ...) c) die Bedingungen in den Verfahren zur PrOfung der Verdunstungsemlssionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.· Hier fehlt uns leider jedes Verständnis, was hiermit gemeint ist. Wir waren Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns näher erläutern könnten, was Regelungsinhalt dieser Vorschrift ist und· welche Fälle hierunter fallen. . ) Wir bitten um Beantwortung der Fragen bis kommenden Mittwoch, den 7.10.2015. Mit freundiichen Grüßen ZDF Redaktion Frontal 21 10887 Berlin Telefon: Mobil:~ Telefax~ E-Mall: 3 df.de www.frontal21.de · "on: ·Ref-Presse [mailto:presse@bmyj.bund.de] Gesendet: Dienstag, 29. September 2015 11:11 An: Betreff: AW: Presseanfrage ZDF zu Euro VI Verordnung (EG) 715/2007 Sehr geehrter Herr zu Ihren Frag_en erhalte~ Sie_folgende Sachinformationen des BMVI (keine nam~ntlichen Zitate): t- 1. Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20.06.2007 sieht in Ihrer aktuellen Fassung In Artikel 13 vor, dass die Mitgliedstaaten fUr Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fNtlegen . - "und treffen die zu Ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen". Bitte teilen Sie uns mit, _welche Sanktionen und welche die zu Ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen die Bundesregierung wann und wo fNtgelegt hat. Bitte geben Sie auch an, Im Zuge welcher Verordnung oder welchen (Omnlbus-)GNetzN die entsprechende Umsetzung erfolgt Ist. Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist für bestimmte Kraftfahrzeuge bei der Typgenehmigung nach der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG obligatorisch anzuwenden. Die Erteilung der Typgenehmigung durch das KBA erfolgt unter Berocksichtigung dessen nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV). Hieraus ergeben sich auch die Möglichkeiten der staatlichen Reaktion auf Verstöße gegen die Typgenehmigungsvorschriften. Es gelten insbesondere §§ 7, 25, 27 und 37 EG-FGV. Insbesondere sind danach spezielle Verwaltungsmaßnahmen 3
258 vorgesehen, die beispielsweise von einem teilweisen Widerruf der Typgenehmigung bis zu deren Erlöschen reichen. Darüber hinaus bestehen. die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten. 2. Aus welchen Gründen hält das BMVI die im Zuge der Umsetzung festgelegten Sanktionen für ,,wirksam, verhältnismäßig und abschreckend", wie es o.g. VO 71512007 Art. 13 vorschreibt? Die Möglichkeiten der staatlichen Reaktion auf Verstöße gegen die Typgenehmigungsvorschriften sind so konzipiert, dass sie in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles eingesetzt werden können. Sie sind verhältnismäßig, weil sie in Abhängigkeit von den konkreten Umständen des Einzelfalles angewandt werden. Abschreckend , weil erhebliche finanzielle Nachteile für den Hersteller und die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den im Unternehmen Verantwortlichen damit verbunden sein können. Wirksam, weil sie die Beseitigung der hervorgerufenen Beeinträchtigungen bewirken. ! 3. Lt. Verordnung (EG) Nr. 71512007 vom 20.07.2007, Artikel 5 (1) müssen Fahrzeuge die Grenzwerte „unter normalen Betriebsbedingungen" erfüllen, Artikel 4 (2) bestimmt, dass die Fahrzeuge „bei normalen Nutzungsbedingungen" entsprechend der Verordnung begrenzt werden. Teilt das BMVI die 'Einschätzung, dass damit der Euro-6-Emissionsgrenzwert von 80mg/1cm bei Stlckoxiden „bei normalen Nutzungsbedingungen" und „normalen Betriebsbedingungen" Im alltäglichen Straßenverkehr eingehalten werden muss? Mit der genannten Verordnung wurde dieser Artikel erstmalig in das europäische Regelwerk .für Abgasemissionen von n ·,raftfahrzeugen eingeführt. Damit sollte zusammen mit der Grenzwertabsenkung auch eine deutliche Absenkung der __, _,chadstoffemissionen im Realverkehr erreicht werden. Die Prüfung im Normalbetrieb soll mittels der auf EU-Ebene einzuführenden Prüfverfahren zur Kontrolle der Realemissionen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen (RDE) erfolgen, die aktuell entwickelt werden. Mit freundlichen Grüßen . -Referat Presse- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . lnvalidenstraße 44 10115 Berlin Tel030 Fax 030 presse@bmvi.bund.de 4
271 Von:~[ Gesendet: Donnerstag, 1. Oktober 2015 17:13 . An: Ref-Presse Ce: Betreff: AW: Presseanfrage ZDF zu Euro VI Verordnung (EG) 715/2007 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort vom 29.09.2015. Wir bitten um Beantwortung dieser Folgefragen: 1. Sie schreiben auf unsere Frage 1 hin: ' . ,,Die Verordnung (EG) Nr. 71512007 ist f0r bestimmte Kraftfahrzeuge bei der Typgenehmigung nach der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG obligatorisch anzuwenden. Die Erteilung der Typgenehmigung durch das KBA erfolgt unter Berücksichtigung dessen nach der EG-Fahrzf}uggenehmigungsverordnung (EG-FGV). Hieraus ergeben sich auch die Moglichkeiten der staatlichen Reaktion auf ,Verst6ße gegen die Typgenehmigungsvorschriften. _Es gelten insbesondere §§ 7, 25, 27 und 37 EG-FGV. Insbesondere sind danach spezielle Verwaltungsmaßnahmen vorgesehen, die b'flispielsweise von einem teilweisen Widerruf der:~ Typgenehmigung bis zu deren Erloschen reichen. Darüber hinaus bestehen die allgemeinen ( ) verwaltungsrechtlichen Reaktiqnsmoglichkeiten. • · -- Woraus ergibt sich bitte, dass die Verordnung 715/2007 nach der RL 2007/46/EG und EG-FGVanzuwenden ist? Eine entsprechende VorschriftNerweis auf die EGV 715/2007 konnten wir in der RL nicht finden. Auch die §§ 7, 25, 27 und 37 EG-FGV nehmen keinerlei Bezug auf die Verordnung und erwähnen auch Abschalteinrichtungen nicht. Wir bitten·zudem um konkrete Nennung der Sä11kti0nsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den entsprechenden Normen, die Im Fall von Abschalteinrichtungen an~ndbar sind. Inwieweit greift die StVZO gegenüber dem Hersteller oder ist Adressat derselben (auch der j Bußgeldvorschriften) ·nur der Konsument/Pkw-Fahrer? 2. In Art. 13 Abs. 2, 3 EGV 715/2007 heißt es explizit, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für den Fall der Verwendung von Abschalteinricht1,mgen statuieren müssen .legen ff,t&f': ,,(2) Zu den Arten von Ve;stOßen, die .einer Sanktion unterliegen, gehoren folgende: (...) d) Verwendung von Abschalteinri,chtungen. <,.) ,.,,· Es i,t aber keinerlei.Vorschrift existent, wonach die Verwendung-von A~halteinricht~ngen _explizit sanktioniert wtlrde, -etwa rri;t einem Bußgeld. Liegt h~r' ein L!~u11gsqefizlt '{or? · . . a. Art.13 'Abs. 1 EGV 715/2007 verlangt von den Mitgliedstaaten, der Kommission diese Vorschriften [Sanktionsvorschriften] bis zum 2. Januar 2009 ·mit und melden ihr unverz0glich spätere Apdif4~. Welche , Vorschriften hat Deutschland der Kommission bis zum 2. Januar 2009 konkret In Bezug aut Abichattelnrlchtungen gemeldet .üti~ welche spite,_n Ande~ngen wu rden gemeldet? · 4. Art 5 Abs. 2 der EGV 715/2007 statuiert Ausnahmen, wann eine Abschaltvorrichtung ausnahmsweise zulässig ist. Unter anderem heißt es: ,,2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn ( ...) c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.· Hier fehlt uns leider jedes Verständnis, was hiermit gemeint ist. Wir wären · Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns näher erläutern könnten, wa~ Regelungsinhalt dieser Vorschrift ist und welche Fälle hierunter fallen. Wir bitten um Beantwortung der Fragen bis kommenden Mittwoch, den 7.10.2015. Mit freundlichen Grüßen 2
272 ZDF Redaktion Frontal 21 10887 Berlln Telefon: Mobil:- Telefax E-Mall: fil~df.de www.frontal21 .de Von: Ref-Presse [mailto:presse@bmvi.bund.de] Gesendet: Dienstag, 29. September 2015 11:11 An: Betreff: AW: Presseanfrage ZDF zu Euro VI Verordnung (EG) 715/2007 lJ.,, Sehr geehrter He_rr - zu Ihren Fragen erhalten Sie folgende Sachinformationen des BMVI (keine namentlichen Zitate): 1. Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20.06.2007 sieht in ihrer aktuellen Fassung in Artikel 13 vor, dass die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen festlegen - "und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen". Bitte teilen Sie uns mit, welche Sanktionen und welche die zu Ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen die Bundesregierung wann und wo festgelegt hat. Bitte geben Sie auch an, Im Zuge welcher Verordnung oder welchen (Omnibus-)Gesetzes die entsprechende Umsetzung erfolgt ist. Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist für bestimmte Kraftfahrzeuge bei der Typgenehmigung nach der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG obligatorisch anzuwenden. Die Erteilung der Typgenehmigung durch das KBA erfolgt unter Berücksichtigung dessen nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV). Hieraus ergeben sich · auch die Möglichkeiten der staatlichen Reaktion auf Verstöße gegen die Typgenehmigungsvorschriften. Es gelten insbesondere§§ 7, 25, 27 und 37 EG-FGV. Insbesondere sind danach spezielle Verwaltungsmaßnahmen vorgesehen, die beispielsweise von einem teilweisen Widerruf der Typgenehmigung bis zu deren Erlöschen reichen . Darüber hinaus bestehen die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten. 2. Aus welchen Gründen hält.das BMVI die Im Zuge der Umsetzung festgelegten Sanktionen für ,,wirksam, verhältnismäßig und abschreckend", wie es o.g. VO 715/2007 Art. 13 vorschreibt? Die Möglichkeiten der staatlichen Reaktion auf Verstöße gegen die Typgenehmigungsvorschriften sind so konzipiert, dass sie in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles eingesetzt werden können . Sie sind verhältnismäßig, weil sie in Abhängigkeit von den konkrete·n Umständen des Einzelfalles angewandt werden. Abschreckend, weil erhebliche finanzielle Nachteile für·den Hersteller und die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den im Unternehmen Verantwortlichen damit verbunden sein können . Wirksam, weil sie die Beseitigung der hervorgerufenen Beeinträchtigungen bewirken. · 3. Lt. Verordnung (EG) Nr. 71512007 vom 20.07.2007, Artikel 5 (1) müssen Fahrzeuge die Grenzwerte „unter normalen Betriebsbedingungen" erfüllen, Artikel 4 (2) bestimmt, dass die 'Fahrzeuge „bei normalen Nutzungsbedingungen" entsprechend der Verordnung begrenzt werden. Teilt das BMVI die Einschätzung, dass damit der Euro-6-Emlsslonsgrenzwert von B0mglkm bei Stlckoxlden „bei · normalen Nutzungsbedingungen" und „normalen Betriebsbedingungen" im alltäglichen Straßenverkehr eingehalten werden muss? Mit der genannten Verordnung wurde dieser Artikel erstmalig in das europäische Regelwerk für Abgasemissionen von Kraftfahrzeugen eingeführt. Damit sollte zusammen mit der Grenzwertabsenkung auch eine deutliche Absenkung der Schadstoffemissionen im Realverkehr erreicht werden. Die Prüfung im Normalbetrieb soll mittels der auf EU-Ebene einzuführenden Prüfverfahren zur Kontrolle der Realemissionen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen (RDE) erfolgen, die aktuell entwickelt werden. · · 3
273 - - - - ~MiHreuhdlichen-Grüßen,- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ~ -Referat Presse- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur lnvalidenstraße 44 10115 Berlin Tel 030 Fax 030 presse@bmvi. bund .de 4
274 1. Sie schreiben auf unsere Frage 1 hin: „ Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist für bestimmte Kraftfahrzeuge bei der Typgenehmigung nach der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG obligatorisch anzuwenden. Die Erteilung der Typgenehmigung durch das KBA erfolgt unter Berücksichtigung dessen nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV). Hieraus ergeben sich auch die Möglichkeiten der staatlichen Reaktion aufV,erstöße gegen die Typgenehmigungsvorschriften. · Es gelten insbesondere§§ 7, 25, 27 und 37 EG„FGV Insbesondere sind danacfi spezielle Verwaltungsmaßnahmen vorgesehen, die beispielsweise von einem teilweisen Widerruf der Typgenehmigung bis zu deren Erlöschen reichen. Darüber hinaus bestehen die allgemeinen verwahungsrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten. " Woraus ergibt sich bitte, dass die Verordnung 715/2007 nach der RL 2007/46/EG und EG- FGV anzuwenden ist? Eine entsprechende VorschriftN erweis auf die EG V 715/2007 konnten wir in der RL nicht finden. Auch die§§ 7, 25, 27 und 37 EG-FGV nehmen keinerlei Bezug -auf die Verordnung und erwähnen auch Ab~chalteinrichtungen nicht. Wir bitten zudem um konkrete Nennung der Sanktionsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den entsprechenden Normen, die im Fall von Abschalteinrichtungen anwendbar sind. inwieweit greift die StVZO gegenüber dem Hersteller oder ist Adressat derselben (auch der Bußgeldvorschriften) nur der Konsument/Pkw-Fahrer? 2. In Art. 13 Abs. 2, 3 EGV 715/2007 heißt es explizit, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für den Fall der Verwendung von Abschalteinrichtungen statuieren müssen „legen fest" : ,, (2) Zu den Arten von Verstößen, die einer Sanktion unterliegen, gehören folgende: (..) d) Verwendung von Abschalteinrichtungen. Es ist aber keinerlei Vorschrift existent, wonach die Verwendung von Abs~halteinrichtungen explizit sanktioniert würde, etwa mit einem Bußgeld. Liegt hier ein Umsetzungsdefizit vor? (J 3. Art 13 Abs. 1 EGV 715/2007 verlangt von den Mitgliedstaaten, der Kommission diese Vorschriften [Sanktionsvorschriften] bis zum 2. Januar 2009 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen. Welche Vorschriften hat Deutschland der Kommission bis zum 2. Januar 2009 konkret in Bezug auf Abschalt~inrichtungen gemeldet und welche späteren Änderungen wurden gemeldet? r Ihre drei Nachfragen beziehen sich auf die Sanktionierung. Sie werden wie folgt zusammenfassend beantwortet: Die betreffenden Vorschriften wirken wie folgt zusammen: - Die Typgenehmigung wird aufgrund des in der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG geregelten Verfahrens europaweit nach einheitlichen Maßstäben erteilt. Welche technischen Anforderungen im Einzelnen an das Fahrzeug zu stellen und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind, ergibt sich entweder aus der . Ursprungsfassung der genannten Richtlinie oder aus weiteren Einzelrechtsakten, die nach Erlass der Richtlinie auf europäischer Ebene erlassen worden sind. Sie heißt
275 deshalb auch Rahmenrichtlinie, weil sie zwar den Rahmen für die Erteilung der Typgenehniigung festlegt, bestimmte technische Einzelanforderungen aber in Einzelrichtlinien oder -verordnungen festgelegt sind. - Eine solche Einzelanforderung ist die Verordnung (EU) Nr. 715/2007. Sie ist Bestandteil der Typgenelimigungsregelungen, indem sie in Abschnitt IV Teil I Nr. 2A der Rahmenrichtlinie 2007 /46/EG genannt ist. - Das heißt: Die Typgenehmigungsbehörde prüft bei der Erteilung einer Typgenehmigung, ob - neberi zahlreichen weiteren Vorschriften - die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 eingehalten sind. Sie hat dazu, ergänzend zu den in der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG getroffenen Regelungen, die dort normierten Vorschriften zu beachten. - Zu diesen ergänzenden technischen Anforderungen gehört das Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen (Art. 5 Abs.2 der Verordnung (EU) Nr.. 715/2007). Werden solche Abschalteinrichtungen gleichwohl verwendet, so stellt dies einen Verstoß gegen die Genehmigungsvorschriften dar. Die Umsetzung dieser Regelungen in Deutschland erfolgte ebenfalls durch eine Rahmenvorschrift, nämlich die EG-Typgenehrnigungsverordnung. Sie hat die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG in deutsches Recht überführt; damit gelten die Inhalte auch der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 für das Genehmigungsverfahren. - Hinsichtlich der Möglichkeiten staatlicher Reaktionen gilt deshalb die Ihnen bereits übersandte Antwort. Das Spektrum der möglichen Reaktionen einschließlich möglicher Sanktionen ist der EG-FGV zu entnehmen. In deren Begründung wird ergänzend zu den gesondert getroffenen Reglungen darauf hingewiesen, dass ,, ... bestimmte Verstöße im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wie die Vorlage gefälschter Prüfergebnisse oder technischer Spezifikationen oder unvollständige Erklärungen in der Regel vorsätzlich begangen (werden) und mithin den besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Betrug, Urkundenfälschung) unterliegen." (vgl. Verkehrsblatt, 2009, Heft 9, Seite 340). Die Notifizierung der EG- Typgenehmigungsverördnung (EG-FGV) gegenüber der Europäischen Kommission erfolgte am 07.08.2008 (Notifizierungsnummer: 2008/341/D). Mit den bereits erläuterten verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten und diesen ergänzend bestehenden Regelungen stehen in Deutschland also auch speziell für die Abschalteinrichtungen Sanktionen zur Verfügung, die verhältnismäßig sind, weil sie in Abhängigkeit von den konkreten Umständen des Einzelfalles angewandt werden, die wirksam sind, weil Maßnahmen angedroht werden, die darauf gerichtet sind, den durch den Verstoß hervorgerufenen rechtswidrigen Zustand umfassend iu beseitigen und die abschreckend sind, weil erhebliche finanzielle Nachteile für den Hersteller und die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den im Unternehmen Verantwortlichen damit verbunden sein können. Ob sich im Zugeder laufenden Überprüfung der von Volkswagen vorgenommenen Manipulationen die Notwendigkeit einer zusätzlichen Erweiterung der bestehenden Vorschriften ergibt, kann erst nach dem Vorliegen der Ergebnisse beurteilt werden.
277 An: Ref-Presse Ce: Betreff: AW: Presseanfrage ZDF zu Euro VI Verordnung (EG) 715/2007 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort vom 29.09 .2015. Wir bitten um Beantwortung dieser Folgefragen : 1. Sie schreiben auf unsere Frage 1 hin: „Die Verordnung (EG) Nr. 7151200_7 ist für bestimmte Kraftfahrzeuge bei der Typgenehmigung nach der Rahmenrichtlinie 2007I46/EG obligatorisch anzuwenden. Die Erteilung der Typgenehmigung durch das KBA erfolgt unter Berücksichtigung dessen nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV). Hieraus ergeben sich auch die Möglichkeiten der staatlichen Reaktion auf Verstöße -gegen die Typgenehmigungsvorschriften. Es gelten insbesondere§§ 7, 25, 27 und 37 EG-FGV. Insbesondere sind danach spezielle Verwaltungsmaßnahmen vorgesehen, die beispielsweise von einem teilweisen Widerruf der Typgenehmigung bis zu deren Erlöschen reichen. Darüber hinaus bestehen die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten." Woraus ergibt sich bitte, dass die Verordnung 715/2007 nach der RL 2007 /46/EG und EG-FGV anzuwenden ist? Eine entsprechende VorschriftNerweis auf die EGV 715/2007 konnten wir in der RL nicht finden . Auch 0, die §§ 7, 25, 27 und 37 EG-FGV nehmen keinerlei Bezug auf die Verordnung und erwähnen auch Abschalteinrichtungen nicht. Wir bitten zudem um konkrete Nennung der Sanktionsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den entsprechenden Normen, die im Fall von Abschalteinrichtungen anwendbar sind . Inwieweit greift die StVZO gegenüber dem Hersteller oder ist Adressat derselben (auch der Bußgeldvorschriften) nur der Konsument/Pkw-Fahrer? ' 2. In Art. 13 Abs. 2, 3 EGV 715/2007 heißt es explizit, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für den Fall der Verwendung von Abschalteinrichtungen statuieren müssen „legen fest" : .. (2) Zu den Arten von Verstößen, die einer Sanktion unterliegen, gehören folgende: (... ) d) Verwendung von Abschalteinrichtungen. Es ist aber keinerlei Vorschrift existent, wonach die Verwendung von Abschalteinrichtungen explizit sanktioniert würde, etwa mit einem Bußgeld. Liegt hier ein Umsetzungsdefizit vor? 3. .. Art 13 Abs. 1 EGV 715/2007 verlangt von den Mitgliedstaaten, der Kommission diese Vorschriften (]" [Sanktionsvorschriften] bis zum 2. Januar 2009 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen . Weicht.. Vorschriften hat Deutschland der Kommission bis zum 2. Januar 2009 konkret In Bezug auf Abschalteinrichtungen gemeldet und welche späteren Änderungen wurden gemeldet? 4. Art 5 Abs. 2 der EGV 715/2007 statuiert Ausnahmen, wann eine Abschaltvorrichtung ausnahmsweise zulässig ist. Unter anderem heißt es: .,2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn (. . .) c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind." Hier fehlt uns leider jedes Verständnis, was hiermit gemeint ist. Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns näher erläutern könnten, was Regelungsinhalt dieser Vorschrift ist und welche Fälle hierunter fallen. Wir bitten um Beantwortung der Fragen bis kommenden Mittwoch, den 7.10.2015. Mit freundlichen Grüßen ZDF 2
278 • Redaktion Frontal 21 • 10887 Berlin , Telefon: Mobil: Telefax: E-Mail: l'lh;df.de www.fronta121.de - - - - - - - - - - ·- - - - - -- -- - - - - - Von: Ref-Presse [mailto:presse@bmyl.bund.de] Gesendet: Dienstag, 29. September 2015 11:11 An: Betreff: AW: Presseanfrage ZDF zu Euro VI Verordnung (EG) 715/2007 Sehr geehrter H e r ~ zu Ihren Fragen erhalten Sie folgende Sachinformationen des BMVI (keine namentlichen Zitate): 1. Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20.06.2007 sieht In Ihrer aktuellen Fassung In Artikel 13 vor,:,,,.. 1 dass die Mitgliedstaaten fUr Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen festlflff••• - "und treffen die zu Ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen". Bitte teilen Sie uns mit, welche Sanktionen und welche die zu Ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen die Bundesregierung wann und wo festgelegt hat Bitte geben Sie auch an, Im Zuge welcher Verordnung oder welchen (Omnlbus-)Gesetzes die entsprechende Umsetzung erfolgt Ist. Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist für bestimmte Kraftfahrzeuge bei der Typgenehmigung nach der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG obligatorisch anzuwenden. Die Erteilung der Typgenehmigung durch das KBA erfolgt unter Berücksichtigung dessen nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV). Hieraus ergeben sich - auch die Möglichkeiten der staatlichen Reaktion auf Verstöße gegen die Typgenehmigungsvorschriften. Es gelten insbesondere§§ 7, 25, 27 und 37 EG-FGV. Insbesondere sind danach spezielle Verwaltungsmaßnahmen , vorgesehen, die beispielsweise von einem teilweise·n Widerruf der Typgenehmigung bis zu deren Erlöschen reichen. Darüber hinaus bestehen die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Reaktionsmöglichkeit~n. 2. Aus welchen Gründen hlilt das BMVI die Im Zuge der Umsetzung festgelegten Sanktionen für ,,wirksam, verhlltnlsmäßlg (!nd abschreckend", wie es o.g. VO 715/2007 Art. 13 vorschreibt? Die Möglichkeiten der staatlichen Rectktion auf Verstöße gegen die Typgenehmigungsvorschriften sind so konzipiert, dass sie in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles eingesetzt werden können. Sie sind verhältnismäßig, .. 1 _l'eil sie in Abhängigkeit von den konkreten Umständen des Einzelfalles angewandt werden. Abschreckend, weil ( ) • habliche finanzielle Nachteile für den Hersteller und die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den im Unternehmen ·· Verantwortlichen dami_t verbunden sein können. Wirksam, weil sie .die Beseitigung der hervorgerufenen Beeinträchtigungen bewirken. · · 3. Lt. Verordnung (EG) Nr. 71512007 vom 20.07.2007, Artlke/5 (1) mUssen Fahrzeuge die Grenzwerte „unter normalen Betriebsbedingungen" erfüllen, Artikel 4 (2) bestimmt, dass die Fahneuge „bei normalen Nutzungsbedingungen" entsprechend der Verordnung begrenzt werden. Teilt das BMVI die Einschätzung, dass damit di r-Euro-'6-Emlss/onsgrenzwert von BOmglkm bei Stickoxlden ;,bei . · · normalen Nutzungsbedingungen" und „normalen Betriebsbedingungen" Im al/tJJg/lchen ' Straßenverkehr eingehalten werden ml!_ss? · Mit der genannten Verordnung wurde dieser Artikel erstmalig in das europäische Regelwerk fOr Abgasemissionen von Kraftfahrzeugen eingeführt. Damit sollte zusammen mit der Grenzwertabsenkung auch eine deutliche Absenkung der Schadstoffemissionen im Realverkehr erreicht werden. Die Prüfung im Normalbetrieb soll mittels der auf EU-Ebene einzufahrenden Prüfverfahren zur Kontrolle der Realemissionen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen (RDE) erfolgen, die aktuell entwickelt werden. · Mit freundlichen Grüßen -Referat Presse- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur 3