BMVI_Ordner-04_Teil-03
342 Fachausschuss Leitfaden zur 178. Tagung Seite 10 von 24 Kraftfahrzeugtechnik Aachen am 07./ 08.10.2009 @t . 6) § 36 StVZO - Reifendrucküberwachungssysteme (Tyre pressure monitor sys- tems), Vorschlag für eine neue ECE-Regelung (Auftrag BMVBS S 33 Hr. - im R,. der Sitzung 1/07 des SDA 14) TOP wurde im Nachgang von der TO gestrichen LF_ 178F!{TV4_Auuug_Vortragende.doc/05.10.2009/B
343 Fachausschuss Leitfaden zur 178. Tagung Seite 11 von 24 Kraftfahrzeugtechnik Aachen am 07.I 08.10.2009 tt 7) § 41 StVZO und ECE~R 13 - Vorschlag zur Vereinfachung der Vorschriften (Fading-Test Typ III für Anhänger 03) (Auftrag BMVBS S33 Teilnahme an SDA 5 1/09) Im Rahmen der Beratungen des Sonderausschusses „Bremsanlagen" wurde über Mög- lichkeiten zur Vereinfachung des Typgenehmigungsverfahrens insbesondere unter dem Blickwinkel der Vorschriften für Brerrisanlagen von Anhängern der Klassen 03 (3,5-10t) und 04 (> 10 t) diskutiert. Gemäß Anhang IV der ECE-R 13 Ziff. 3.1.2.4 ist für einen Anhänger der Klasse 03 un- ter anderem eine Prüfung nach Typ 1 (Prüfung des Nachlassens der Bremswirkung bei wiederholten Bremsungen) erforderlich. Für Fahrzeuge der Klasse 04 hingegen wird gemäß Ziff. 3.1.3.3 eine Prüfung nach Typ III (Prüfung des Absinkens der Bremswir- kung - sog. Fadingtest-) gefordert. Diskutiert wurde nun, wie diese unterschiedlichen Prüfanforderungen zukünftig vereinfacht werden könnten. Dieser Sachverhalt ist dem Vernehmen nach auch bereits auf der Sitzung der Arbeits- gruppe GRRF der ECE-WP29 weiter behandelt worden Herr- darf ich Sie bitten, uns über die Beratungen und Empfehlungen des Son- derausschusses „Bremsanlagenw zu berichten FKT 154 SdA-Beratungsergebnis: 1/09 TOP 8 • Anmerkungen: LF_178FKTV~_Auszug__Vortrllgt1ndt1.doo'OS.10.2009/8
344 Fachausschuss Leitfaden zur 178. Tagung Seite 12 von 24 Kraftfahrzeugtechnik Aachen am 07J 08.10.2009 it 8) § 41 StVZO - Anhängersteuerventil; zusätzliches ele.ktrlsch betätigtes Vor- steuerventil an lof Zugmaschinen (Auftrag BMVBS S 33 steht aus, erbeten arr:i 06.07.09 Im Rahmen von Beratungen des Sonderausschusses .landwirtschaftliche Fahrzeuge" wurde über lof Zugmaschinen berichtet, bei denen das Anhängersteuerventil der Zwei- leitungs-Druckluftbremse durch ein zu·sätzliches elektrisches Vorsteuerventil beeinflusst wird. CL Hintergrund dieser zusätzlichen Einrichtung sind dem Vernehmen nach Kundenreklama- tionen hinsichtlich der Bremssicherheit bei Kombination von Traktoren mit verschiede- nen Anhängern bzw. angehängten Arbeitsgeräten aufgrund unterschiedlicher Bremsleis- tung der Anhänger/ angehängten Arbeitsgeräte. Als Schlussfolgerung wurde hervorgehoben, dass .Gestreckte Züge" mit herkömmlichen Anhänger-Bremsventilen nicht unter allen denkbaren Kombinationsmöglichkeiten bzw. Betriebszuständen realisierbar seien. Ziel müsse es daher sein, zukünftig einen ge- . streckten Zug mit Anhängern oder angehängten Geräten zu ermöglichen. Der Sonderausschuss „landwirtschaftliche Fahrzeuge" wurde gebeten, seine diesbe- züglichen Beratungen im FKT zu erläutern . Herr - darf ich Sie um Ihre Erläuterungen bitten. SdA-Beratungsergebn 1s: SDA 11: 1/09 TOP 8 ·Anmerkungen: LF_ 178FKTV4_Auazug_Vortragende.doo'OS.10.2009/B
345 - Fachausschuss Leitfaden zur 178. Tagung Seite 13 von 24 Kraftfahrzeugtechnik Aachen am 07 ./ 08.10.2009 9) § 41 ff. StVZO und ECE-R 55 - Sicherungsseil für ungebremste Anhänger {Auftrag BMVBS S33 {Herr - durch Teilnahme und Zustimmung SDA 5 1/09) Die EG-RL 71/320/EWG "Bremsanlagen" fordert im Anhang I Nummer 2.2.2.9: "Die Bremsanlagen müssen so beschaffen sein, dass beim Abreißen der Verbindungsein- richtung während der Fahrt der Anhänger selbsttätig gebremst wird. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für einachsige Anhänger, deren Gesamtgewicht 1,5 t nicht übersteigt, vor- ausgesetzt, dass diese Anhänger außer der Verbindungseinrichtung eine Sicherungs- verbindung aufweisen {Kette, Seil usw.}, die .bei Bruch der Verbindungseinrichtung ver- CJ hindert, dass die Anhängerdeichsel den Boden berührt, und die dem Anhänger noch ei- ne gewisse Führung gibt." Eine nahezu identische Formulierung findet sich in der ECE- ' . R 13 Ziff. 5.2.2.9, wobei der Begriff „einachsige" dort fehlt. Inhaltlich entsprechen diese Forderungen dem übereinkommen über den Straßenver- kehr, Anhang 5 Nrn. ·16 und 58, wobei jedoch insbesondere im dortigen Absatz 58 deut- licher hervorgehoben wird, dass diese Vorschrift auch für Anhänger gilt, die nicht .eine ·selbsttätige Bremse" aufweisen. Bei diesen Rahmenbedingungen wurde in der ECE-GRRF.nunmehr über Änderungen der ECE-R 13 {Bremsanlagen) und R 55 {Verbindungseinrichtungen) diskutiert, wobei diese. Diskussionen gemäß der ,justification" ebenfalls von der Frage geprägt waren, inwie~eit ein solches Sicherungsseil auch für ungebremste Anhänger vorzusehen ist. {Dokumente ... ./GRRF/2009/12 und ../GRRF/2009/13) Dieser Sachverhalt wurde auf- grund der in Rede stehenden ECE-R sowohl im SDA .Bremsanlagen" als auch „Verbin- dungseinrichtungen" bewertet. H e r r - und Herr - darf ich Sie bitten, uns über die Ergebnisse zu berich- ten. SdA-Beratungsergebnis: · SDA Bremse: 1/09 TOP 6 SDA Verb Einr. NS SDÄ 16: (liegt nicht vor!) LF_ l78FKTV4_Auszug__Vortragende.doo'05.10.2009/B
346 Fachausschuss Leitfaden zur 178. Tagung Seite 14 von 24 Kraftfahrzeugtechnik Aachen am 07 ./ 08.10.2009 · it 10) § 41a StVZO und EG-VO 79/2009 EU-Verordnung über die Typgenehmigung von Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen; Stand der Beratungen (Auftrag fehlt, Bitte des Sonderausschusses um Beratung) Die Verordnung EG-Nr. 79/2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen wurde am 2009-01-14 vom EU Parlament und Rat erlassen und am 2009-02-04 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Gemäß den allgemeinen Vorschriften des Art. 5 stellen die Hersteller sicher, dass Was- serstoff führende Bauteile und Systeme ordnungsgemäß und sicher funktioni~ren und den im Betrieb auftretenden eiektrischen mechanischen , thermischen und chemischen Einflüssen sicher standhalten, ohne undicht zu werden oder sich sichtbar zu verformen. Die Durchführungsmaßnahmen gemäß Art 12 der VO hingegen stehen noch aus. Zur Frage der Permeation, also des kontinuierlichen Verlustes von Wasserstoff durch die Systeme bzw. Behälter, wurde weiterer Regelungsbedarf auch durch den Sonderau- schuss "Sicherheit von Gas- und Wasserstofffahrzeugen.gesehen. · Herr - darf ich Sie bitten , uns zu dieser Fragestellung die Beratungen des Sonder- ausschusses zu erläutern. FKT-134 SdA- Beratungsergebnis: 1/2009 TOP 3 b Anmerkungen: LF_ 178FKlV4_Auazug_Vor1ragende.doa'Cl5.10.2009/B
347 Fachausschu88 Leitfaden zur 178. Tagung Seile 15 von 24 Kraftfahrzeugtechnik Aachen am 07./ 08.10.2009 ~ 11) § 49 StVZO und ECE-R 51; Fragen zur Anwendung und Weiterentwicklung der ECE-R 51; Entwürfe zu neuen Geräuschvorschriften ; ASEP (Auftrag gemäß Absprache mit Hr. - BMVBS S34) Zu den Einheitlichen Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge mit mindes~ tens 4 Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung nach ECE-R51, hat der Sonder- ausschuss „Geräusche" in der Vergangenheit mehrfach Beratungen zu vorgelegten Än- derungsentwürfen durchgeführt, die in der Arbeitsgruppe GRB der ECE-WP29 behan- delt wurden. Diese Beratungen standen zunächst unter dem Blickwinkel der Einbindung einer neuen als Methode "B" bezeichneten Monitoring-Prüfvorschrift nach dem neu ein- gefügten Anhang X, der ab 01.07.2007 anzuwenden ist. Zusätzlich wurde auch die Prü- fung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3 diskutiert. De- tails dazu können unter anderem der Niederschrift zur 175. FKT, TOP 111/10 und 176. FKT TOP 111/14 entnommen.werden. Diese Arbeiten zum letztgenannten~Thema werden über qen Sonderausschuss „Geräusche" gesondert verfolgt. Bereits im Jahr 2007 wurde erläutert, dass nach Abschluss der Arbeiten zum ·.Monito- ring" u. a. die Festlegung von ASEP (additional sound emission provisions) maßgeblich in einer an die GRB angebundenen Arbeitsgruppe in Genf verfolgt werde. Entsprechen- · de Arbeiten wurden aufgenommen, die Informationen der dafür eingerichteten ..Informal Group on Additional Sound Emission Provisions " können auch der homepage der WP 29 - GRB entnommen werden. Zu diesem Themenkomplex erläuterte Herr Theis auf der 177. FKT den Sachstand, der entsprechend der Niederschrift im Detail entnommen werden kann. Hinsichtlich der weiteren Entwicklung wurde erwartet, dass die Arbeiten noch im Jahr 2009 in der Arbeitsgruppe GRB bzw. nachfolgend der WP 29 abgeschlossen werden können. Zur Frage, wie im Rahmen der Typgenehmigung nach Ende der „Monitoring"- Phase (01 .07.2009 im Rahmen der ECE-R 51 bzw. 06.07.2010 für die EG-RL 70/157/EWG } weiter verfahren werden könne, wurde festgestellt, dass danach aus- schließlich das bisherige Verfahren weiter Bestand habe, damit gelten auch die alten Grenzwerte bis zum Inkrafttreten neuer veränderter Vorschriften zunächst weiter. LF_178Fl<tV4_Auuug_Vortragende.dod05.10.2009/B
348 Fachausschuss Leitfaden zurHS. Tagung Seite 16 von 24 Kraftfahrzeugtechnik Aachen am 07 J 08.10.2009 ti Durch den Vorsitzenden wurde mit Blick auf die EG-RL 70/157/EWG ergänzt, dass e- ventuelle neue Grenzwerte ggf. durch Rat und Parlament auf der Basis eines Kommis- sionsvorschlages verabschiedet werden müssen. Entsprechend sei eine sehr kurzfristi- ge Entwicklung eher nicht zu erwarten. Gebeten wurde, über die Problematik der Prü- fung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3 und der weite- ren internationalen Entwicklung zur Gesamtthematik erneut zu berichten. Herr - und ggf. Herr - ich bitte um Ihre Erläuterungen. · FKT-153 SdA- Beratungsergebnis: entfällt Anmerkungen: LF_ 17BFKTV4_Auszug_Vortragende.dodOS.10.2009/B
349 Fachausschuss Leitfaden zur 178. Tagung Seite 17 von 24 .Kraftfah~ugtechnlk Aachen am 07./ 08.10.2009 it 12) § 49a in. Verb mit§ 29 StVZO ;,Illegal modifizierter„ Hauptscheinwerfer und .,,lri Etwa"- Gutachten nach § 21 StVZO . (154. FKT TOP 111/18) Auftrag BMVBS S 33 Hr. - vom 06.02.2009 und 147. BLFA-TK TOP 7.11, 154. FKT TOP 111/18) Im FKT ist in der Vergangenheit mehrfach über das Merkblatt für die Begutachtung von Fz (insbesondere Pkw) nach§ 21 StVZO und über mögliche Ausnahmen nach§ 70 StVZO berichtet worden. Dies MBL ist auch als Erläuterung 12 deni § 21 der STVZO im sogenannten "Blauen Buch" beigefügt.. Durch den BLFA..;TK wurde auf dessen 147. Sitzung unter TOP 7.11 der Verwendungs- bereich von Einzelgutachten hinsichtlich der Feststellung der In-Etwa-Wirkung an ~ sche.inwerfem für Fern- und Abblendlicht diskutiert. Berichtet wurde dort über-Fälle, bei~ ~ denen für Einzelfahrzeuge erstellte diesbezügliche Gutachten auch für andere vermeint- lich typgleic:he Fahrzeuge zum Nachweis der "In- Etwa-Wirkung" verwendet wurden. De- tails können der entsprechen.den Niederschrift des BLFA-TK, die der Tagesordnung als Anlage 3 beigefügt ist, entnommen werden, Zusätzlich wurde im Sonderausschuss "lichttechnische Einrichtungen" durch die BAST über ein Fahrzeug berichtet, das ~soweit erkennbar- aus Spanien stammt und gegen- über dem bekannten Zustand bei Herstellung modifizierte Scheinwerfer aufwies. 1 . Herr ■ - ,ich bitte um Ihre Erläuterungen zu diesen Sachverhalten. FKT 203.1 SdA-Beratungsergebnis:) In etwa: 1/09 TOP 471 N SDA 13 11/09 TOP 471 (liegt noch nicht vor) -Spanische Hauptscheinw: 11/08 [452] 11/09 TOP 452 (liegt noch nicht vor) Anmerkungen: · LF_ \ 78FKTV4__Auuug_Vor\nlgende.dodOS.10,2009/B
350 Fachausschuss Leitfaden zur 178. Tagung Seite 18 von 24 Kraftfahrzeugtechnik Aachen am 07.f 08.10.2009 it 13) § 51c StVZO -Anbringung von Parkwarntafeln in Höhe und Breite (Auftrag 147 BLFA TK TOP 7.5, 175FKT TOP 111/14) Gemäß§ 51c Abs. 5 StVZO sind Parkwar~tafeln so anzubringen, dass die Oberkante der Tafel (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) nicht höher als 1000 mm über der Fahrbahn liegt und die Außenkante mit dem Umriss des Fahrzeugs abschließt. Abwei- chungen von max. 100 mm nach lnnen sind noch zulässig. Im Rah.men_der 147. Sitzung des BLFA-TK TOP 7.5 wurde ausgeführt, dass es bei eini- gen Fahrzeugen bauartbedingt nicht _ möglich sei, diese Grenzwerte einzuhalten . Hier würden im Bedarfsfall entsprechende Ausnahmen erteilt. Regelmäßig sehen sich jedoch Inhaber dieser Ausnahmegenehmigungen mit der Tatsache konfrontiert, dass entspre- chende vermeintliche Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, da die Genehmigungen z. B. nicht im abgestellten Fahrzeug ausliegen (können). Von Mitgliedern wurde empfohlen, bei der nächsten Befassung mit der StVZO die Fest- legung von konkreten Grenzwerten in§ 51c Abs. 5 StVZO zu streichen, damit in den genannten Fällen keine Einzelausnahmen mehr erteilt werden müssen. Nach kurzer Erörterung sprach sich der BLFA-TK dafür aus, die diesbezüglichen Bera- tungsergebnisse des FKT bzw. des Sonderausschusses „lichttechnische Einrichtt,.mgen• abzuwarten. In diesem Kontext ist meines Erachtens auch auf die Befassungen des FKT - letztmalig auf der 175. Tagung TOP 111/14 - zu verweisen, b~i denen verdeutlicht wurde, dass die . Thematik - Markierung mit reflektierenden Einrichtungen - einer generellen Betrachtung bedürfe. Nur ein Teil der Markierung - in diesem Fall. mit einer Parkwarntafel - sei über die StVZO geregelt, ein weiterer Teil sei über die Kenntlichmachling von Fahrzeugen mit Sonderrechten nach StVO abgedeckt. Bei diesen Rahmenbedingungen wurde der Sonderausschuss „lichttechnische Einrichtungen" gebeten, über mögllche Markierun- gen aller Fz-Arten zu beraten und in diesem Zusammenhang soweit möglich auch Min- dest- und Maximalgrößen solcher Markierungen in einer einzigen Arbeitsunterlage zu definieren. LF_ 178FKTV4_Auszug_Vortragende.doc'OS. 10.2009/B
351 Fachausschuss Leitfaden zur 178. Tagung Seit& 19 von 24 Kraftfahrzeugtechnik Aachen ain 07 J 08.10.2009 it Herr ■ _, darf ich Sie zu _dieser Frage bitten, uns über die Befassungen des Son- derausschusses .LichttechnischeEinrichtungen" zu berichten FKT 203. SdA.:eeratungsergebnis:) N SDA 13 1/09 TOP 460 (und 439/447) Anm~rkungen: LF_ 178FKTV4_Auazug_Vortragende.doc/05.10.2009/B ·