Besondere Bewirtschaftungsgrundsätze für Zuschüsse des Bundes aus Kap. 0601 Tit. 685 12 zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit i. d. F. vom 5.9.2019

Bek. d. BMI v. 17.9.2019 GII4-43101/11#4, GMBl Nr. 41/2019, S. 810

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Seite 810                                                 GMBl 2019                                                 Nr. 41 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat G. Grundsatz, Planung und Kommunikation Besondere Bewirtschaftungsgrundsätze                     benbestimmungen für Zuwendungen zur institutionel- für Zuschüsse des Bundes aus Kap. 0601 Tit. 685 12              len Förderung – ANBest-I) soweit nachfolgend nichts zur gesellschaftspolitischen und demokratischen                Anderes bestimmt wird. Bildungsarbeit i. d. F. vom 5.9.2019 hier:      Besondere Grundsätze für die Verwendung der          Bewirtschaftungsgrundsätze Zuwendungen des Bundesministeriums des In- 1.  Allgemeines nern, für Bau und Heimat an die im jeweiligen Bundeshaushaltsgesetz genannten politischen          1.1 Zum Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres ist der An- Stiftungen.                                              trag auf den Globalzuschuss für das kommende Haus- – sowie für den Nachweis und die Prüfung der             haltsjahr beim BVA vorzulegen. Der Globalzuschuss Verwendung – (Besondere Bewirtschaftungs-            dient zur Deckung der Ausgaben für die im betreffen- grundsätze – BBewGr)                                 den Haushaltsjahr zu finanzierenden Maßnahmen. Zu- wendungsfähig sind Fachausgaben (Ausgaben für Pro- – Bek. d. BMI v. 17.9.2019 GII4-43101/11#4 –                jekte), Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausga- ben sowie Ausgaben für Investitionen, die der gesell- schaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit Vorbemerkung dienen. Baumaßnahmen (Neu-, Um- und Erweite- I.   Die politischen Stiftungen sind nichtstaatliche Träger         rungsbauten) dürfen nicht aus dem Globalzuschuss fi- gesellschaftspolitischer und demokratischer Bildungsar-        nanziert werden. Dem Antrag auf Globalzuschuss ist beit, die auch politische Forschung, Information, Bera-        eine Übersicht über die geplante Mittelverwendung ent- tung sowie Begabtenförderung umfasst. Sie leisten da-          sprechend der Anlage zum Verwendungsnachweis nach mit einen wichtigen Beitrag für die Entfaltung politi-         Ziffer 4.4 dieser Grundsätze beizufügen. Die Übersicht scher Freiheit und zur Sicherung des pluralistischen Ge-       tritt an die Stelle des nach den VV zu §§ 23, 44 BHO meinwesens.                                                    vorgesehenen Haushalts- oder Wirtschaftsplans ein- Der freiheitliche Staat hat durch die Verfassung den           schließlich des Organisations- und Stellenplans. Der Auftrag, politische Bildung zu fördern. Er lebt aus der        Einsatz von Eigenmitteln wird zur Verwendung dieser politischen Kultur, deren gesellschaftliche und politi-        Bundesmittel nicht vorausgesetzt. Dies gilt nicht für sche Wurzeln sich seiner Gewalt entziehen. Den Aktivi-         Einnahmen (z. B. Teilnehmerbeiträge, Spenden), die in täten nichtstaatlicher Bildungsträger, die ihre Aufgaben       Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck stehen. eigenverantwortlich erfüllen und dabei die Meinungs-       1.2 Ausgaben sind nur insoweit zuwendungsfähig, als sie vielfalt der pluralistischen Gesellschaft repräsentieren,      bei ordnungsmäßiger sowie wirtschaftlicher und sparsa- kommt daher besondere Bedeutung zu. Mit der Förde-             mer Wirtschaftsführung entstanden sind. Ordnungsmä- rung der Bildungsarbeit der politischen Stiftungen han-        ßige Wirtschaftsführung bedeutet, dass die jeweils für delt der Staat in Erfüllung seines verfassungsmäßigen          die Stiftungen geltenden Rechtsnormen und die Aufla- Bildungsauftrags.                                              gen des Zuwendungsgebers beachtet worden sind. Die Grenzen des gesellschaftlichen Diskurses ergeben 1.3 Ausnahmsweise kann der Zuschuss mit vorheriger Zu- sich aus der freiheitlich-demokratischen Grundord- stimmung des Zuwendungsgebers auch für andere als in nung. An sie sind auch die politischen Stiftungen, unbe- der Übersicht nach Nr. 1.1 aufgeführte Vorhaben im schadet ihrer programmatischen wie organisatorischen Rahmen der den Stiftungen obliegenden gesellschafts- Eigenverantwortlichkeit, gebunden. Staatliche Zuschüs- politischen und demokratischen Bildungsarbeit ver- se dürfen deshalb nur zu verfassungsmäßigen Zwecken wendet werden. Die betreffenden Ressorts stimmen sich verwendet werden. Sie sind nicht zu gewähren oder zu- über die Förderung ab. rückzufordern, soweit die politischen Stiftungen verfas- sungsfeindliche Bildungsinhalte vermitteln.                1.4 Den Stiftungen können auch projektgebundene Zuwen- II. Empfänger, Verwendungszweck und Umfang der Zu-                  dungen aus anderen Titeln des Bundeshaushalts gewährt schüsse bestimmt der Bundeshaushaltsplan und die               werden. dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen.                   2.  Weiterleitung des Globalzuschusses Die Bewilligung erfolgt nach den Bestimmungen der          2.1 Eine Weiterleitung ist nur zulässig, wenn der Zuwen- Bundeshaushaltsordnung (BHO), insbesondere nach                dungszweck nicht durch den Erstempfänger, sondern §§ 23, 44 BHO und den Allgemeinen Verwaltungsvor-              nur durch Dritte erfüllt werden kann. schriften dazu (VV-BHO) in der jeweils geltenden Fas- sung.                                                      2.2 Gemäß Bundeshaushaltsplan ist die Weiterleitung des Globalzuschusses für die politischen Stiftungen eben- Für die Verwendung der Zuwendungen des Bundes so- falls in Form des Globalzuschusses möglich. wie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die nach Anlage 1 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO            Daneben können die Globalzuschüsse auch im Wege anzuwendenden Nebenbestimmungen (Allgemeine Ne-                der Projektförderung weitergeleitet werden.
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Nr. 41                                                   GMBl 2019                                                 Seite 811 Eine nochmalige Weiterleitung darf ausschließlich in       4.2 Die Beauftragung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Form der Projektförderung erfolgen. Sie ist nur noch           erfolgt nach ordnungsgemäßer Durchführung des Ver- einmalig zulässig.                                             gabeverfahrens unter Beachtung der einschlägigen ver- gaberechtlichen Bestimmungen. Die Laufzeit des Ver- 2.3 Jede Weiterleitung an Dritte bedarf eines privatrechtli- trages mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf chen Weiterleitungsvertrages. Die Einzelheiten regelt höchstens vier Jahre betragen. Nach Ablauf der verein- der jährliche Zuwendungsbescheid (einschl. Mindestan- barten Laufzeit ist die Leistung erneut auszuschreiben. forderungen nach VV Nr. 12 zu § 44 BHO sowie gesetz- liches Prüfungsrecht des BRH nach § 91 Abs. 1 Satz 1       4.3 Die Prüfung ist darauf zu richten, dass Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 BHO).                                 ––   die Buchführung und die Jahresrechnung den 2.4 Die weitergeleiteten Mittel unterliegen nicht der Selbst-           Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Rechnungs- bewirtschaftung.                                                    legung entsprechen; 3.  Zu Erstattungen gem. Nr. 9 ANBest-I gilt ergänzend:            ––   die als Globalzuschuss gewährten Bundesmittel wirtschaftlich und sparsam verwendet und die Auf- 3.1 Eine Erstattung entfällt bei beweglichen Sachen, wenn               lagen des Zuwendungsgebers beachtet worden sind; ein Erlös wiederum für den Zuwendungszweck ver- ––   den Grundsätzen der BHO und den Bewirtschaf- wendet wird. tungsgrundsätzen Rechnung getragen wurde und 3.2 Wurden Globalzuschüsse für den Erwerb von Grund-                    die Globalzuschüsse entsprechend der im Bundes- stücken oder für die Durchführung von Bauvorhaben                   haushalt ausgewiesenen Zweckbestimmung ver- verwendet, so ist die Stiftung verpflichtet, im Falle der           wendet worden sind; Zweckentfremdung dem Bund im Wege des Ausgleichs               ––   keine Doppelfinanzierungen vorgenommen wurden; den Teil des Verkehrswertes zu ersetzen, der dem Anteil des Bundeszuschusses an den Gesamtgestehungskosten             ––   Abschreibungen ordnungsgemäß erfolgt sind; entspricht. Der Verkehrswert ist nach den Richtlinien          ––   die Personalwirtschaft den gesetzlichen und tarifli- für die Wertermittlung des Verkehrswertes von Grund-                chen Bestimmungen entspricht (einschließlich der stücken des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und                Protokollnotiz der politischen Stiftungen vom Wohnungswesen über die Bundesanstalt für Immobili-                  9. Oktober 1990). enaufgaben zu ermitteln.                                       Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist dazu zu ver- Die notwendigen Kosten der Wertfeststellung trägt die          pflichten, zu sämtlichen Vorgaben der Ziff. 4.3 eine voll- Stiftung (aus den Globalzuschüssen).                           umfängliche Dokumentation über Art, Umfang und Er- gebnis der durchgeführten Prüfschritte anzufertigen Der Ausgleichsanspruch ist durch Eintragung einer und dem Bericht beizufügen. Buchgrundschuld an allen betroffenen Grundstücken mit bis zu 10 v. H. Jahreszinsen zu sichern. Der o. a.     4.4 Die Stiftungen haben jährlich innerhalb von acht Mona- Grundschuld dürfen nur Belastungen vorgehen oder               ten nach Abschluss des Haushaltsjahres dem Zuwen- gleichstehen, die zur Sicherung der für die Durchfüh-          dungsgeber einen Verwendungsnachweis in zweifacher rung der geförderten Maßnahme noch erforderlichen              Ausfertigung vorzulegen. Der Verwendungsnachweis und auf dem Kapitalmarkt aufgenommenen Fremdmit-               besteht aus einem Sachbericht (Nr. 7.2 ANBest-I) und tel dienen. Bei allen der o. a. Grundschuld vorgehenden        einem vereinfachten zahlenmäßigen Nachweis nach und mit ihr gleichrangigen Belastungen in Abteilung II         dem in der Anlage beigefügten Muster. Dem Verwen- und III des Grundbuchs sind zu Gunsten der Bundesre-           dungsnachweis ist der Prüfungsbericht der Wirtschafts- publik Deutschland Löschungsvormerkungen gem.                  prüfungsgesellschaft beizufügen, soweit er die Verwen- § 1179 BGB einzutragen.                                        dung der Bundesmittel betrifft. Der Verwendungsnach- weis wird von dem sachlich Zeichnungsberechtigten so- Die anfallenden Kosten dürfen aus Globalzuschüssen wie zusätzlich von dem für das Rechnungswesen zu- finanziert werden. ständigen Vertreter der Stiftung verantwortlich unter- 3.3 Ein Ausgleichsanspruch nach Nr. 3.2 ist vom Zeitpunkt          zeichnet. der Zweckentfremdung an mit fünf v. H. über dem je- 4.5 Durch diese Bewirtschaftungsgrundsätze bleiben die weiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Bei Regelungen für Zuwendungen zur Projektförderung Verzug erhöht sich der Zinssatz auf 6 v. H. über dem je- aus anderen Titeln des Bundeshaushalts unberührt. weiligen Basiszinssatz, mindestens aber auf 8 v. H. Im Diese Zuwendungen sind im zahlenmäßigen Verwen- Falle der Stundung sind Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dungsnachweis nach Nr. 4.4 nachrichtlich anzugeben. dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe Weisen Förderungen anderer öffentlicher Stellen Unter- von 5 v. H. zu zahlen. Der am Ersten eines Monats gel- deckungen auf, die mit Globalzuschüssen aufgefüllt tende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats werden, ist dies von den Wirtschaftsprüfungsgesell- zugrunde zu legen. schaften in ihren Berichten auszuweisen. 4.  Prüfung der Mittelverwendung 5.  Die vorstehenden Bewirtschaftungsgrundsätze gelten 4.1 Die politischen Stiftungen sind verpflichtet, ihre Wirt-       mit der Inanspruchnahme des Zuschusses als anerkannt. schaftsführung von einer unabhängigen Wirtschaftsprü- 6.  Die Besonderen Bewirtschaftungsgrundsätze treten an fungsgesellschaft prüfen zu lassen. Die Kosten der Wirt- die Stelle der Bewilligungsbedingungen des BMI vom schaftsprüfung dürfen aus dem Globalmittelzuschuss 1. Oktober 2010. nur insoweit bestritten werden, als sich die Prüfung auf Mittel der öffentlichen Hand erstreckt.                                                              GMBl 2019, S. 810
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