2020-10-13-Gesprchsvermerk_Geschwrzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter“
-11- und das nächste bereits an dem auf diese Besprechung folgenden Tag anstünde. Geplant sei die Einbindung der BNetzA in Form der Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer Empfehlung der Clearingstelle. Der zeitliche Rahmen für das Verfahren sei noch nicht näher festgelegt ergänzte, dass das Interesse der BNetzA an einer Einbindung grundsätzlich sichergestellt sei, da sich die BNetzA unabhängig von einer gerichtlich angeordneten oder von der Clearingstelle empfohlenen Sperrung einer Webseite aufgrund der Aufgabe der Wahrung der Netzneutralität ohnehin mit der jeweiligen Angelegenheit befassen müsse. Kritisch sehe die BNetzA allerdings, dass sie die Sperrung ex-ante beurteilen müsse und eigentlich nur eine ex-post-Kontrolle durchführen dürfe. Die BNetzA wolle sich daher ein gegebenenfalls ex-post erforderliches Tätigwerden vorbehalten. Anschließend bemerkte En dass für die Tätigkeit des Vorsitzenden, der u.a. die Entscheidungen des Prüfungsausschusses vorbereite, pro Verfahren nur vorgesehen seien, was nach einem recht standardisierten Vorgehen klinge erläuterte, dass die Beteiligten davon ausgingen, dass zu Beginn etwas mehr Zeit benötigt werde, nach etwa 20 Entscheidungen ‘ Mittel jedoch ausreichen dürften. Bei den Mitgliedern des Prüfungsausschusses handle es sich um geschulte Urheberrechtlier, die sich zudem nur mit höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfragen auseinandersetzten und selbst keine Auslegung von Tatbestandsmerkmalen vornähmen, sondern sich letztlich auf Verhältnismäßigkeitserwägungen des Einzelfalls konzentrierten. . Zeitlicher Horizont der weiteren Prüfung Sodann rn dass mit Blick auf den für Januar 2021 geplanten Beginn der Clearingstelle eine vorherige Indikation seitens der Beschlusskammer möglich sein sollte. Daraufhin meldete sich noch einmal :: Wort und fasste zusammen, dass es den Beteiligten letztlich allein darum gehe, das Vertrauen des Bundeskartellamts zu gewinnen. Die Clearingstelle solle eben nicht zu Wettbewerbsbeschränkungen führen, weshalb man auch die vielen: Sicherungsmechanismen ausgearbeitet habe. Die Beteiligten wollten das Vertrauen verankern, indem das Bundeskartellamt über alle Schritte transparent informiert werden solle. Der gesetzlich vorgesehene Sperranspruch, der letztlich auch ohne die Clearingstelle durch private Einigungen durchgesetzt werden könne, solle sorgsam von der Clearingstelle geprüft und nur in eindeutigen Fällen bejaht werden.
-12 - dankte Herrn : die Offenlegung und Klarstellung der Motivation der Beteiligten.. 5. Verbleib ME künsiste an, den Beteiligten die Fragen und Anregungen der Beschlussabteilung zur. Beantwortung: per E-Mail zukommen zu lassen. a] stimmte diesem. Vorgehen zu! schlug vor, sich in einem Monat, sprich Mitte November 2020 noch einmal abzustimmen. Die Beteiligten erwarteten dabei keine formelle Stellungnahme der Beschlussabteilung. sondern lediglich eine’ Indikation. | ON «re, dass ein weiteres Gespräch, sollten die von och zu übermittelnden offenen Punkte zum Monatswechsel von den Beteiligten beantwortet werden, in den Tagen nach dem 15. November 2020 möglich sein sollte.