2020-10-13-Gesprchsvermerk_Geschwrzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter

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und das nächste bereits an dem auf diese Besprechung folgenden Tag anstünde. Geplant
sei die Einbindung der BNetzA in Form der Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer
Empfehlung der Clearingstelle. Der zeitliche Rahmen für das Verfahren sei noch nicht

  
 

näher festgelegt

 

ergänzte, dass das Interesse
der BNetzA an einer Einbindung grundsätzlich sichergestellt sei, da sich die BNetzA
unabhängig von einer gerichtlich angeordneten oder von der Clearingstelle empfohlenen
Sperrung einer Webseite aufgrund der Aufgabe der Wahrung der Netzneutralität ohnehin
mit der jeweiligen Angelegenheit befassen müsse. Kritisch sehe die BNetzA allerdings,
dass sie die Sperrung ex-ante beurteilen müsse und eigentlich nur eine ex-post-Kontrolle
durchführen dürfe. Die BNetzA wolle sich daher ein gegebenenfalls ex-post erforderliches
Tätigwerden vorbehalten.

Anschließend bemerkte En dass für die Tätigkeit des Vorsitzenden, der u.a.
die Entscheidungen des Prüfungsausschusses vorbereite, pro Verfahren nur
vorgesehen seien, was nach einem recht standardisierten Vorgehen klinge

erläuterte, dass die Beteiligten davon ausgingen, dass zu Beginn etwas mehr
Zeit benötigt werde, nach etwa 20 Entscheidungen ‘ Mittel jedoch
ausreichen dürften. Bei den Mitgliedern des Prüfungsausschusses handle es sich um
geschulte Urheberrechtlier, die sich zudem nur mit höchstrichterlich entschiedenen
Rechtsfragen auseinandersetzten und selbst keine Auslegung von Tatbestandsmerkmalen
vornähmen, sondern sich letztlich auf Verhältnismäßigkeitserwägungen des Einzelfalls
konzentrierten.

.  Zeitlicher Horizont der weiteren Prüfung

Sodann rn dass mit Blick auf den für Januar 2021 geplanten Beginn der
Clearingstelle eine vorherige Indikation seitens der Beschlusskammer möglich sein sollte.
Daraufhin meldete sich noch einmal :: Wort und fasste zusammen, dass
es den Beteiligten letztlich allein darum gehe, das Vertrauen des Bundeskartellamts zu
gewinnen. Die Clearingstelle solle eben nicht zu Wettbewerbsbeschränkungen führen,
weshalb man auch die vielen: Sicherungsmechanismen ausgearbeitet habe. Die Beteiligten
wollten das Vertrauen verankern, indem das Bundeskartellamt über alle Schritte
transparent informiert werden solle. Der gesetzlich vorgesehene Sperranspruch, der
letztlich auch ohne die Clearingstelle durch private Einigungen durchgesetzt werden könne,
solle sorgsam von der Clearingstelle geprüft und nur in eindeutigen Fällen bejaht werden.
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dankte Herrn : die Offenlegung und Klarstellung der Motivation
der Beteiligten..

5. Verbleib

ME künsiste an, den Beteiligten die Fragen und Anregungen der
Beschlussabteilung zur. Beantwortung: per E-Mail zukommen zu lassen. a]
stimmte diesem. Vorgehen zu! schlug vor, sich in einem Monat, sprich
Mitte November 2020 noch einmal abzustimmen. Die Beteiligten erwarteten dabei keine
formelle Stellungnahme der Beschlussabteilung. sondern lediglich eine’ Indikation. |

ON «re, dass ein weiteres Gespräch, sollten die von och zu
übermittelnden offenen Punkte zum Monatswechsel von den Beteiligten beantwortet
werden, in den Tagen nach dem 15. November 2020 möglich sein sollte.
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