A-337-01-K21071310050

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter

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(1) wird dieser ihre Vorleister, die nicht an den Verhaltenskodex gebunden sind, in
Textform über die Empfehlungen der Clearingstelle und der BNetzA informieren und
zu einer DNS-Sperre auffordern oder

(2) erklärt sich dieser Internetzugangsanbieter gegenüber dem bzw. den
vorleistenden und ebenfalls durch diesen Verhaltenskodex gebundenen
Internetzugangsanbietern damit einverstanden, dass die DNS-Sperre auch mit
Wirkung für dessen Kunden umgesetzt wird.

c) Sollte ein Vorleister im Fall dieser Ziffer 7 b (1) die DNS-Sperre nicht unverzüglich
umsetzen, wird der Internetzugangsanbieter, der nicht selbst DNS-Server betreibt, die
Clearingstelle darüber informieren, die diese Information an den Antragsteller weiterleitet,
vorausgesetzt, es stehen diesem keine Vertraulichkeitsvereinbarungen.entgegen.

d) Informationen, die dem Internetnutzer aufgrund der DNS-Sperre angezeigt werden,
werden inhaltlich über den Steuerungskreis abgestimmt. Einzelheiten regelt die
Verfahrensordnung.

8. Verfahren bei Weiteren Domains und Mirror-Domains

Bei Weiteren Domains und Mirror-Domains gilt ein vereinfachtes Verfahren. Die Antragsteller
nehmen in diesen Fällen in ihrem Antrag Bezug auf die bereits erfolgte Empfehlung der
Clearingstelle [und der Bundesnetzagentur] und.die betreffende Umsetzung der DNS-Sperre
und legen in geeigneter Form dar, dass es sich um. Weitere Domains bzw. Mirror-Domains
handelt, ohne dass es einer erneuten Darlegung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 a Satz
3 bedarf. Eine erneute Einbindung der Bundesnetzagenturerfolgt nicht. Einzelheiten regelt
die Verfahrensordnung. Für die Umsetzung gilt Ziffer 7.

9. Monitoring gesperrter Seiten/Aufhebung von Sperren

a) Die Rechteinhaber, die selbst oder deren Mitglieder den Antrag auf Umsetzung einer
DNS-Sperre gestellt. haben, überwachen mit geeigneten Maßnahmen die betreffenden SUW,
für die DNS-Sperren-auf der Grundlage dieses Verhaltenskodex umgesetzt wurden,
daraufhin, ob die Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 a weiter vorliegen. Liegen die
Voraussetzungen nicht mehr vor, teilen der bzw. die Rechteinhaber der Clearingstelle mit,
dass die DNS-Sperre entfallen’kann. Die Clearingstelle setzt die Internetzugangsanbieter
hiervon unverzüglich in Kenntnis, Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung.

b) Erhalten die Parteien dieses Verhaltenskodex unabhängig von der in Ziffer 9 a
geregelten Überwachung Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 a
betreffend SUW,; für'die DNS-Sperren auf der Grundlage dieses Verhaltenskodex umgesetzt
wurden, nicht mehr vorliegen könnten, teilt die betreffende Partei dies der Clearingstelle mit.
Die Clearingstelle informiert den bzw. die Rechteinhaber, der/die selbst oder deren Mitglieder
den Antrag gestellt hat bzw. haben, für den bzw. die dann die Pflichten nach Ziffer 9 a gelten.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Clearingstelle selbst diese Kenntnis erhält.

10. Beschwerdeverfahren; Gerichtsweg

a) Für den Fall, dass der Internetzugangsanbieter oder der Antragsteller mit einer
Empfehlung der Clearingstelle nach Ziffer 6 c bzw. deren Ablehnung nicht einverstanden ist,
besteht die Möglichkeit, innerhalb von drei (3) Wochen ab Kenntnis Beschwerde bei der
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Clearingstelle zu erheben, über die die Clearingstelle innerhalb kurzer Frist zu entscheiden
hat. Die Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung.

b) Ist der Internetzugangsanbieter oder der Antragsteller mit der Empfehlung der
Clearingstelle in diesem Beschwerdeverfahren nicht einverstanden, teilt sie dies der
Clearingstelle innerhalb von 5 Werktagen nach Kenntnis der Empfehlung mit. Damit endet
bezüglich des konkreten Antrags das Verfahren nach diesem Verhaltenskodex und dem
Internetzugangsanbieter oder dem Antragsteller steht insoweit der Rechtsweg zu den
Gerichten offen.

c) Erklärungen und Handlungen der Parteien, die Empfehlungen der Clearingstelle und
der Bundesnetzagentur sowie Pflichten der Parteien nach diesem Verhaltenskodex entfalten
Wirkung ausschließlich im Rahmen des Verfahrens nach diesem Verhaltenskodex, es sei
denn, es ist in diesem Verhaltenskodex ausdrücklich Abweichendes ‚geregelt. Das ‚Verfahren
ist zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen vorgeschaltet\ist aber. nicht ‚auf eine
klagbare Regelung ausgerichtet. Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit: diesem
Verfahren oder aus diesem Verhaltenskodex können die Pärteien.nicht geltend ‘machen, es:
sei denn, es ist ausdrücklich etwas Abweichendes in diesem’ Verhaltenskodex geregelt. Die
Parteien verpflichten sich weiter, weder Mitglieder der’ 'Clearingstelle noch Mitarbeiter der
Bundesnetzagentur, die mit der Beurteilung nach Ziffer'6'c befasst sind, in ‚einem
nachfolgenden Gerichts- oder Schiedsverfahren als Zeugen’ für Tatsachen zu benennen, die
ihnen während des Verfahrens nach diesem. ‚Verhaltenskodex offenbart würden.

11. _ Anderweitige behördliche und gerichtliche Entscheidungen

a) Die Parteien sind sich einig, dass Internetzugangsprovider.die DNS-Sperren nach
Ziffer 7 und Ziffer 8 nicht umsetzen bzw: ‚zur Aufhebung eingerichteter DNS-Sperren
berechtigt sind, wenn behördliche. und/oder gerichtliche Entscheidungen einer solchen DNS-
Sperre entgegenstehen. Das schließt behördliche Entscheidungen sowie vorläufig
vollstreckbare Gerichtsentscheidungen, die ohne.Sicherheitsleistung vollstreckbar sind, und
solche, die nach. Sicherheitsleistung des Gläubigers’ vollstreckbar sind, nach Leistung der
Sicherheit ein. Der-Internetzugangsprovider'ist.nicht verpflichtet, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden.

b) Der. Internetzugangsprovider, der Adressat einer unter Ziffer 11 a genannten
behördlichen‘ und/oder gerichtlichen Entscheidung ist, ist verpflichtet, die Clearingstelle
darüber unverzüglich unter Angabe der notwendigen Details zu informieren. Die
Clearingstelle:leitet diese Informationen unverzüglich an die Antragssteller und die anderen
Parteien weiter,.die an ‚der-Ümsetzung der DNS-Sperre auf Seiten der Rechteinhaber
und/oder der" Internetzugangsanbieter beteiligt waren. Alle betroffenen Parteien werden sich
nach Treu und Glauben darüber verständigen, ob und wie eine Verteidigung gegen die
betreffende Entscheidung erfolgen soll. Die betroffenen Parteien, die nicht Adressat der
Entscheidung sind, sind verpflichtet, auf eigene Kosten die durch Dritte in Anspruch
genommene Partei nach besten Kräften bei der Abwehr der Ansprüche zu unterstützen.
Erfolgt keine Verteidigung gegen die behördliche oder gerichtliche Entscheidung, ist der
Internetzugangsprovider nicht zur Umsetzung von DNS-Sperren nach Ziffer 7 und Ziffer 8
verpflichtet bzw. zur Aufhebung eingerichteter DNS-Sperren berechtigt.

12. Kosten

a) Die Parteien verpflichten sich, eine pro Kopf festzusetzende Jahrespauschale zu
zahlen, die in Summe die Kosten der Geschäftsstelle der Clearingstelle finanziert. Die
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Pauschale ist jährlich im Voraus zu entrichten. Die Einzelheiten zur Festlegung der
Jahrespauschale regelt die Verfahrensordnung.

b) Die Kosten für das Prüfverfahren decken ausschließlich die Honorare der
Prüfausschüsse. Diese Kosten trägt der Antragssteller, auch wenn der Antrag erfolgreich ist.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren trägt der Beschwerdeführer, auch wenn die
Beschwerde erfolgreich ist. Die Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung.

c) Die Kosten für gerichtliche oder behördliche Verfahren nach Ziffer 11 a trägt jede
Partei selbst nach Maßgabe der gerichtlichen oder behördlichen Kostenentscheidung, soweit
sich aus Ziffer 13 nichts anderes ergibt.

13. Haftungsfreistellung

a) Die Rechteinhaber, die selbst oder deren Mitglieder die Umsetzung einer-DNS-Sperre
nach Ziffer 7 und/oder 8 erwirkt haben, stellen die Internetzugangsanbieter, die.diese
Sperren umgesetzt haben, von berechtigten Ansprüchen Dritter aus und im Zusammenhang
mit dieser DNS-Sperre frei. Die Parteien werden die Abwehr derartiger Ansprüche in enger
Abstimmung koordinieren. Die Haftungsfreistellung kommt insoweit nicht. zur Anwendung, als
die Ansprüche Dritter durch einen Fehler beim Internetzugangsanbieter begründet werden.

b) Die Informations- und Kooperations- und Unterstützungspflichten aus Ziffer 11 b
gelten entsprechend. Ferner sind die Internetzugangsanbieter verpflichtet, sich gegenüber
den Anspruchstellern vorsorglich auf vertraglich vereinbarte und, wenn vorhanden,
gesetzliche Haftungsbeschränkungen zu:berufen.

c) Sofern ein mit dem Internetzugangsanbieter, der an diesen Verhaltenskodex
gebunden ist, verbundenes Unternehmen die vertraglichen Beziehungen zum Zugangs-
Endkunden unterhält, fallen Ansprüche dieses verbundenen Unternehmens im
Zusammenhang mit diesen Zugangs-Endkunden nicht unter die Freistellung.

14. Kommunikation der Parteien

Benachrichtigungen, Mitteilungen und sonstige Kommunikation gemäß diesem
Verhaltenskodex erfolgen vertraulich gemäß Ziffer 18 über die Clearingstelle. Die Parteien
dieses Verhaltenskodex benennen der Clearingstelle einen Email-Kontakt, über den die
Kommunikation der:Clearingstelle erfolgt, und aktualisieren diesen bei Bedarf.
Rechteinhaber, deren'Mitglieder Anträge stellen, benennen und aktualisieren überdies den
entsprechenden Email-Kontakt auf Seiten des Antragstellers.

15. Evaluation

Dieser Verhaltenskodex wird jährlich durch den Steuerungskreis evaluiert. Dabei werden die
Anzahl der Anträge, die Empfehlungen und die anfallenden Kosten bewertet. Einzelheiten
regelt die Verfahrensordnung. Die Rechteinhaber werden ggf. vorhandene Studien zur
Effektivität der umgesetzten DNS-Sperren in die Evaluierung mit einbringen.
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16. Laufzeit; Kündigung; Beitritt neuer Parteien

a) Dieser Verhaltenskodex tritt mit seiner rechtswirksamen Unterzeichnung durch alle
Parteien und Inkrafttreten der Verfahrensordnung in Kraft. Er wird befristet und nicht kündbar
bis zum 31. Dezember 2021 geschlossen.

b) Dieser Verhaltenskodex verlängert sich für jede Partei um jeweils ein Jahr, wenn die
Partei nicht zum Jahresende kündigt. Die Kündigung muss spätestens am 30. September
des jeweiligen Jahres in Textform gegenüber der Clearingstelle erklärt werden. Die
Clearingstelle informiert alle Parteien dieses Verhaltenskodex über Kündigungen. Eine
Kündigung bewirkt, dass die von der Kündigung betroffene Partei aus dem.Verhaltenskodex
ausscheidet, der von den übrigen Parteien fortgeführt wird.

c) Jede Partei kann diesen Verhaltenskodex aus wichtigem Grund’ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist nach Ziffer 16 b innerhalb von vier (4) Wochen nach'Kenntnis des wichtigen
Grundes kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (1) dureh Gesetz oder
höchstrichterliche Rechtsprechung festgestellt wird, dass in-diesem Verhaltenskodex
getroffene Regelungen rechtswidrig sind oder (2) der Verhaltenskodex geändert würde,
soweit die kündigende Partei dieser Änderung nicht zugestimmt) hat. Eine Kündigung. bewirkt,
dass die von der Kündigung betroffene Partei aus dem Verhaltenskodex 'ausscheidet, der
von den übrigen Parteien fortgeführt wird.

d) Diese Verhaltenskodex ist beendet, wenn kein Rechteinhaber oder'kein
Internetzugangsanbieter mehr Partei ist.

e) Mit der Beendigung - gleich aus welchem Grund - erlöschen‘ sämtliche
Verpflichtungen für die betreffende Partei aus diesem Verhaltenskodex, soweit nachfolgend
nicht ausdrücklich eine andere.Regelung getroffen wird.

f) Diesem Verhaltenskodex können weitere: Parteien’beitreten. Über den Beitritt
entscheidet der Steuerungskreis, dessen Entscheidung unter dem Vorbehalt des
Widerspruchsrechtes der Mitglieder steht. Die) Entscheidung ist allen Parteien mitzuteilen; sie
wird wirksam, wenrrkeine Parteiinnerhalb: ‚eines-Monats in Textform gegenüber der
Geschäftsstelle widerspricht. Auf: Seiten der. Internetzugangsanbieter ist Voraussetzung für
einen Beitrittdass der beitretende Internetzugängsanbieter alle bis dato empfohlenen und
umgesetzten Sperren von SUW umsetzt:Ein Beitritt eines Rechtinhabers oder eines
Internetzugängsanbieters kann änsonsten nur aus sachlichem Grund verweigert werden. Ein
Widersprüch ist. ebenfalls nur. zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.

17. Zusätzliche Regelungen für besondere Verstöße gegen den Verhaltenskodex
DNS-Sperren

a) Sofern ein-Rechteinhaber Ansprüche gegen einen oder mehrere
Internetzugangsanbieter im Zusammenhang mit SUW in Verfahren vor den ordentlichen
Gerichten, Verwaltungsverfahren und/oder -prozessen und/oder Schlichtungs- oder
Schiedsverfahren geltend macht, ohne vorher das Verfahren nach diesem Verhaltenskodex
durchzuführen, fordert der Steuerungskreis diesen Rechteinhaber nach Kenntnis
unverzüglich schriftlich auf, innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Verfolgung dieser
Ansprüche zu beenden. Nach fruchtlosern Ablauf der Frist ist der Steuerungskreis berechtigt,
diesem Rechteinhaber fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, ohne dass es einer
weiteren Fristsetzung bedarf. Die von dem Verfahren betroffenen Internetzugangsanbieter
sind bis zu einem Zeitpunkt von vier Wochen nach Kenntnis der Entscheidung des
Steuerungskreises über eine Kündigung berechtigt, ihrerseits diesen Verhaltenskodex fristlos
aus wichtigem Grund zu kündigen, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf.
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b) Sofern ein Mitglied eines Rechteinhabers in Form eines Verbandes Ansprüche gegen
einen oder mehrere Internetzugangsanbieter im Zusammenhang mit SUW in Verfahren vor
den ordentlichen Gerichten, Verwaltungsverfahren und/oder -prozessen und/oder
Schlichtungs- oder Schiedsverfahren geltend macht, ohne vorher das Verfahren nach
diesem Verhaltenskodex durchzuführen, wird der Rechteinhaber in Form eines Verbandes (I)
auf sein Mitglied einwirken, das Verfahren unverzüglich zu beenden, und (ii) den/die
Internetzugangsanbieter von allen angefallenen Verfahrenskosten einschließlich der
notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung freistellen.

c) Setzt ein Internetzugangsanbieter oder sein mit ihm im Sinne von $$ 15 ff. AktG
verbundener Vorleister eine DNS-Sperre nicht nach Ziffer 7 oder Ziffer 8 um, obwohl alle
Voraussetzungen der Ziffer 6 oder der Ziffer 8 vorliegen, und nimmt sein Beschwerderecht
aus Ziffer 10 a nicht wahr, fordert der Steuerungskreis den Internetzugangsanbieter nach
Kenntnis unverzüglich schriftlich auf, die Umsetzung innerhalb einer Frist von 4 Wochen
vorzunehmen. Nach fruchtlosem Ablauf ist der Steuerungskreis berechtigt, diesem’
Internetzugangsanbieter fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, ohne dass es einer
weiteren Fristsetzung bedarf. Nimmt der Internetzugangsanbieter sein Beschwerderecht
(ggf. auch erfolglos) wahr, besteht kein Recht zur Kündigung aus. wichtigem Grund. Der
antragstellende Rechteinhaber ist bis zu einem Zeitpunkt von vier Wochen nach Kenntnis
der Entscheidung des Steuerungskreises über eine Kündigung berechtigt, seinerseits diesen
Verhaltenskodex fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, ohne dass es einer weiteren
Fristsetzung bedarf. Der Internetzugangsanbieter ist zudem verpflichtet, dem Antragsteller
die Prüfgebühr gemäß Ziffer 12 und der Verfahrensordnung vollständig zu erstatten. Dieser
Erstattungsanspruch kann auch in einem nachfolgenden Verfahren vor den Gerichten oder
einem Schiedsgericht geltend gemacht werden.

18. Transparenz

a) Die Clearingstelle veröffentlicht auf ihrem Internetauftritt diesen Verhaltenskodex, die
Verfahrensordnung sowie eine Liste mit Angaben der SUW für die gemäß Verhaltenskodex
eine DNS-Sperre umzusetzen wäre, einschließlich der Empfehlung des Prüfausschusses.
Näheres regelt die Verfahrensordnurig. Sämtliche weiteren Dokumente sind vertraulich.

b) Dieser Verhaltenskodex stellt keinerlei Präjudiz für Vereinbarungen und rechtliche
Auseinandersetzungen außerhalb des Verhaltenskodex zwischen den Parteien dar.

19. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Verhaltenskodex ganz oder teilweise unwirksam oder
nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche
Rechtsprechung oder-auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden
oder weist dieser Verhaltenskodex Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass
die übrigen Bestimmungen dieses Verhaltenskodex davon unberührt und gültig bleiben. Für
diesen Fall verpflichten sich die Parteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu
und Glauben, an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu
vereinbaren, weiche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe
kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Abschlusses
dieses Verhaltenskodex vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit
gekannt oder vorhergesehen hätten, Entsprechendes gilt, falls dieser Verhaltenskodex eine
Lücke enthalten sollte. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 16 c bleibt
unberührt.
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20. Änderungen

Änderungen dieses Verhaltenskodex bedürfen der Schriftform. Änderungen werden durch
die Parteien des Verhaltenskodex mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen, wobei die 2/3-
Mehrheit unter allen Parteien der Internetzugangsanbieter wie auch unter den Parteien der
Rechteinhaber jeweils gegeben sein muss.

21. Rechtswahl; Gerichtsstand

Dieser Verhaltenskodex und seine Auslegung unterliegen deutschem Recht. Als.
Gerichtsstand wird Frankfurt am Main vereinbart.

22. Deutsche Fassung maßgebend

Für die Durchführung und die Auslegung dieses Verhaltenskodex ist'ausschließlich die
deutsche Fassung maßgebend.
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Anlage 1a

Roundtable DNS-Sperren

Entwurf Verhaltenskodex

[Insbesondere die mit eckigen Klammern versehenen Textpassagen sind noch mit der
Bundesnetzagentur abzustimmen.]

Stand: 7404.11.2020

[VERHALTENSKODEX DNS-SPERREN]
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Zwischen

RUBRUM

a) (el

im Folgenden zusammen die „Rechteinhaber“

einerseits, sowie

b) [el

im Folgenden zusammen die „Internetzugangsanbieter“

die Rechteinhaber und Internetzugangsanbieter im Folgenden auch die „Partei“ bzw.
zusammen die „Parteien“

andererseits.

Präambel

Die Parteien dieses Verhaltenskodex [DNS-Sperren] (im Folgenden der „Verhaltenskodex“)
beabsichtigen mit dessen Regelungen ohne jedes Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und
im Wege eines wechselseitigen Aufeinanderzugehens ein Verfahren zu begründen, mit dem
in Bezug auf strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten gerichtliche
Auseinandersetzungen vermieden und DNS-Sperren betreffend solche Webseiten effektiv
und zügig umgesetzt werden können. Mit dem Betrieb strukturell urheberrechtsverletzender
Webseiten werden.klare Verstöße aeagen das deutschen Urheberrechtsgesetz begangen.
Parteien dieses Verhaltenskodex sind auf Seiten der Internetzugangsanbieter einzelne
Unternehmen, die Internetzugänge in Deutschland für Internetnutzer bereitstellen. Auf Seiten
der Rechteinhaber handelt es sich um Unternehmen, die entweder selbst durch strukturell
urheberrechtsverletzende Webseiten in ihren Rechten verletzt werden oder um
Vereinigungen solcher Unternehmen (Verbände).

 

Die Parteien sind sich bewusst, dass sowohl die Fassung dieses Verhaltenskodex als auch
dessen Regelungen und deren Durchführung das besondere Vertrauen aller Beteiligten
erfordern. Alle Parteien sind sich daher einig, dass die Durchführung dieses Verhaltenskodex
in besonderer Weise nach Treu und Glauben zu erfolgen hat, um das wechselseitige
Entgegenkommen der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen. Dazu gehört auch, dass
die Parteien sich auf ein technisches Verfahren, die sog. DNS-Sperren, verständigt haben,
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dessen Eignung und Effektivität sie in die Evaluation des Verhaltenskodex einfließen lassen
wollen.

Für die geordnete Durchführung des Verfahrens ist die Mitwirkung der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden
„Bundesnetzagentur“) erforderlich, was die Maßgaben der Verordnung (EU) 2015/2120
angeht. Die Parteien werden ihr die entscheidungsrelevanten Sachverhalte vollständig,
geordnet und in einer Weise aufbereitet zur Verfügung stellen, dass sie sich auf den Kern
ihres hoheitlichen Handelns konzentrieren und jeden unnötigen Aufwand vermeiden kann.

In diesem Geist haben sich die Parteien auf das Folgende verständigt:

1. Gegenstand des Verhaltenskodex

a) Gegenstand dieses Verhaltenskodex sind ausschließlich'Regelungen zur Sperrung
strukturell urheberrechtsverletzender Webseiten.

b) Sperren nach diesem Verhaltenskodex werden.ausschließlich im ‚Wege: sogenannter
DNS-Sperren umgesetzt.

c) DNS-Sperren nach diesem Verhaltenskodex:werden nür auf Antrag und nach Maßgabe
der Vorschriften des Verhaltenskodex umgesetzt.

d) Der Verhaltenskodex sieht ein Verfahren.vor, nach dem ein Prüfausschuss unter
hochqualifiziertem unabhängigem.Vorsitz mit einstimmigem Votum im Einklang
höchstrichterlicher Rechtsprechung eine begründete‘ Empfehlüng ausspricht, welche
strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten zu ‚sperren sind. Diese Empfehlung wird
von der Bundesnetzagenfur [Verfahren i in "Abstimmung mit: der Bundesnetzagentur].

e) Dem Verfahren liegt die Annahme einer Höchstgrenze an Anträgen pro Jahr zugrunde, die
in der Verfahrensördnung näher. konkretisiert wird..Die jeweils aktuelle Verfahrensordnung ist
als Anlage 1 dieser Vereinbarung: ‚beigefügt.

f) Die Durchführung des ‚Verfahrens im. Sinne des Verhaltenskodex und der
Verfahrensordnung ist für die Pärteien verpflichtend, bevor diese versuchen, etwaige
Ansprüche gerichtlich: durchzusetzen: ‚Soweit eine Partei nicht selbst, sondern nur deren
Mitglieder nach diesem Verhaltenskodex antragsberechtigt sind, wird sie auf die Einhaltung
dieser. Verpflichtung durch ihre Mitglieder hinwirken.

g) Die Parteien, die sich bereits in laufenden Gerichtsverfahren befinden, werden sich
separat dazu verständigen, ob der Gegenstand der Gerichtsverfahren in das Verfahren
gemäß dieses Verhaltenskodex überführt wird. Parteien können sich darüber hinaus
einvernehmlich darauf verständigen, zu konkreten Sachverhalten auf das Verfahren im Sinne
des Verhaltenskodex zu verzichten.

2. Definitionen

a) „Strukturell urheberrechtsverletzende Webseite“ im Sinne dieses Verhaltenskodex (im
folgenden auch „SUW“) ist eine unter einer oder mehreren Domains abrufbare Webseite, die
die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt:

. Die SUW ist zumindest auch auf Internetnutzer in Deutschland ausgerichtet.
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