A-337-01-K21071310050
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter“
(1) wird dieser ihre Vorleister, die nicht an den Verhaltenskodex gebunden sind, in Textform über die Empfehlungen der Clearingstelle und der BNetzA informieren und zu einer DNS-Sperre auffordern oder (2) erklärt sich dieser Internetzugangsanbieter gegenüber dem bzw. den vorleistenden und ebenfalls durch diesen Verhaltenskodex gebundenen Internetzugangsanbietern damit einverstanden, dass die DNS-Sperre auch mit Wirkung für dessen Kunden umgesetzt wird. c) Sollte ein Vorleister im Fall dieser Ziffer 7 b (1) die DNS-Sperre nicht unverzüglich umsetzen, wird der Internetzugangsanbieter, der nicht selbst DNS-Server betreibt, die Clearingstelle darüber informieren, die diese Information an den Antragsteller weiterleitet, vorausgesetzt, es stehen diesem keine Vertraulichkeitsvereinbarungen.entgegen. d) Informationen, die dem Internetnutzer aufgrund der DNS-Sperre angezeigt werden, werden inhaltlich über den Steuerungskreis abgestimmt. Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung. 8. Verfahren bei Weiteren Domains und Mirror-Domains Bei Weiteren Domains und Mirror-Domains gilt ein vereinfachtes Verfahren. Die Antragsteller nehmen in diesen Fällen in ihrem Antrag Bezug auf die bereits erfolgte Empfehlung der Clearingstelle [und der Bundesnetzagentur] und.die betreffende Umsetzung der DNS-Sperre und legen in geeigneter Form dar, dass es sich um. Weitere Domains bzw. Mirror-Domains handelt, ohne dass es einer erneuten Darlegung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 a Satz 3 bedarf. Eine erneute Einbindung der Bundesnetzagenturerfolgt nicht. Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung. Für die Umsetzung gilt Ziffer 7. 9. Monitoring gesperrter Seiten/Aufhebung von Sperren a) Die Rechteinhaber, die selbst oder deren Mitglieder den Antrag auf Umsetzung einer DNS-Sperre gestellt. haben, überwachen mit geeigneten Maßnahmen die betreffenden SUW, für die DNS-Sperren-auf der Grundlage dieses Verhaltenskodex umgesetzt wurden, daraufhin, ob die Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 a weiter vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, teilen der bzw. die Rechteinhaber der Clearingstelle mit, dass die DNS-Sperre entfallen’kann. Die Clearingstelle setzt die Internetzugangsanbieter hiervon unverzüglich in Kenntnis, Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung. b) Erhalten die Parteien dieses Verhaltenskodex unabhängig von der in Ziffer 9 a geregelten Überwachung Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 a betreffend SUW,; für'die DNS-Sperren auf der Grundlage dieses Verhaltenskodex umgesetzt wurden, nicht mehr vorliegen könnten, teilt die betreffende Partei dies der Clearingstelle mit. Die Clearingstelle informiert den bzw. die Rechteinhaber, der/die selbst oder deren Mitglieder den Antrag gestellt hat bzw. haben, für den bzw. die dann die Pflichten nach Ziffer 9 a gelten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Clearingstelle selbst diese Kenntnis erhält. 10. Beschwerdeverfahren; Gerichtsweg a) Für den Fall, dass der Internetzugangsanbieter oder der Antragsteller mit einer Empfehlung der Clearingstelle nach Ziffer 6 c bzw. deren Ablehnung nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, innerhalb von drei (3) Wochen ab Kenntnis Beschwerde bei der
Clearingstelle zu erheben, über die die Clearingstelle innerhalb kurzer Frist zu entscheiden hat. Die Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung. b) Ist der Internetzugangsanbieter oder der Antragsteller mit der Empfehlung der Clearingstelle in diesem Beschwerdeverfahren nicht einverstanden, teilt sie dies der Clearingstelle innerhalb von 5 Werktagen nach Kenntnis der Empfehlung mit. Damit endet bezüglich des konkreten Antrags das Verfahren nach diesem Verhaltenskodex und dem Internetzugangsanbieter oder dem Antragsteller steht insoweit der Rechtsweg zu den Gerichten offen. c) Erklärungen und Handlungen der Parteien, die Empfehlungen der Clearingstelle und der Bundesnetzagentur sowie Pflichten der Parteien nach diesem Verhaltenskodex entfalten Wirkung ausschließlich im Rahmen des Verfahrens nach diesem Verhaltenskodex, es sei denn, es ist in diesem Verhaltenskodex ausdrücklich Abweichendes ‚geregelt. Das ‚Verfahren ist zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen vorgeschaltet\ist aber. nicht ‚auf eine klagbare Regelung ausgerichtet. Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit: diesem Verfahren oder aus diesem Verhaltenskodex können die Pärteien.nicht geltend ‘machen, es: sei denn, es ist ausdrücklich etwas Abweichendes in diesem’ Verhaltenskodex geregelt. Die Parteien verpflichten sich weiter, weder Mitglieder der’ 'Clearingstelle noch Mitarbeiter der Bundesnetzagentur, die mit der Beurteilung nach Ziffer'6'c befasst sind, in ‚einem nachfolgenden Gerichts- oder Schiedsverfahren als Zeugen’ für Tatsachen zu benennen, die ihnen während des Verfahrens nach diesem. ‚Verhaltenskodex offenbart würden. 11. _ Anderweitige behördliche und gerichtliche Entscheidungen a) Die Parteien sind sich einig, dass Internetzugangsprovider.die DNS-Sperren nach Ziffer 7 und Ziffer 8 nicht umsetzen bzw: ‚zur Aufhebung eingerichteter DNS-Sperren berechtigt sind, wenn behördliche. und/oder gerichtliche Entscheidungen einer solchen DNS- Sperre entgegenstehen. Das schließt behördliche Entscheidungen sowie vorläufig vollstreckbare Gerichtsentscheidungen, die ohne.Sicherheitsleistung vollstreckbar sind, und solche, die nach. Sicherheitsleistung des Gläubigers’ vollstreckbar sind, nach Leistung der Sicherheit ein. Der-Internetzugangsprovider'ist.nicht verpflichtet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden. b) Der. Internetzugangsprovider, der Adressat einer unter Ziffer 11 a genannten behördlichen‘ und/oder gerichtlichen Entscheidung ist, ist verpflichtet, die Clearingstelle darüber unverzüglich unter Angabe der notwendigen Details zu informieren. Die Clearingstelle:leitet diese Informationen unverzüglich an die Antragssteller und die anderen Parteien weiter,.die an ‚der-Ümsetzung der DNS-Sperre auf Seiten der Rechteinhaber und/oder der" Internetzugangsanbieter beteiligt waren. Alle betroffenen Parteien werden sich nach Treu und Glauben darüber verständigen, ob und wie eine Verteidigung gegen die betreffende Entscheidung erfolgen soll. Die betroffenen Parteien, die nicht Adressat der Entscheidung sind, sind verpflichtet, auf eigene Kosten die durch Dritte in Anspruch genommene Partei nach besten Kräften bei der Abwehr der Ansprüche zu unterstützen. Erfolgt keine Verteidigung gegen die behördliche oder gerichtliche Entscheidung, ist der Internetzugangsprovider nicht zur Umsetzung von DNS-Sperren nach Ziffer 7 und Ziffer 8 verpflichtet bzw. zur Aufhebung eingerichteter DNS-Sperren berechtigt. 12. Kosten a) Die Parteien verpflichten sich, eine pro Kopf festzusetzende Jahrespauschale zu zahlen, die in Summe die Kosten der Geschäftsstelle der Clearingstelle finanziert. Die
Pauschale ist jährlich im Voraus zu entrichten. Die Einzelheiten zur Festlegung der Jahrespauschale regelt die Verfahrensordnung. b) Die Kosten für das Prüfverfahren decken ausschließlich die Honorare der Prüfausschüsse. Diese Kosten trägt der Antragssteller, auch wenn der Antrag erfolgreich ist. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren trägt der Beschwerdeführer, auch wenn die Beschwerde erfolgreich ist. Die Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung. c) Die Kosten für gerichtliche oder behördliche Verfahren nach Ziffer 11 a trägt jede Partei selbst nach Maßgabe der gerichtlichen oder behördlichen Kostenentscheidung, soweit sich aus Ziffer 13 nichts anderes ergibt. 13. Haftungsfreistellung a) Die Rechteinhaber, die selbst oder deren Mitglieder die Umsetzung einer-DNS-Sperre nach Ziffer 7 und/oder 8 erwirkt haben, stellen die Internetzugangsanbieter, die.diese Sperren umgesetzt haben, von berechtigten Ansprüchen Dritter aus und im Zusammenhang mit dieser DNS-Sperre frei. Die Parteien werden die Abwehr derartiger Ansprüche in enger Abstimmung koordinieren. Die Haftungsfreistellung kommt insoweit nicht. zur Anwendung, als die Ansprüche Dritter durch einen Fehler beim Internetzugangsanbieter begründet werden. b) Die Informations- und Kooperations- und Unterstützungspflichten aus Ziffer 11 b gelten entsprechend. Ferner sind die Internetzugangsanbieter verpflichtet, sich gegenüber den Anspruchstellern vorsorglich auf vertraglich vereinbarte und, wenn vorhanden, gesetzliche Haftungsbeschränkungen zu:berufen. c) Sofern ein mit dem Internetzugangsanbieter, der an diesen Verhaltenskodex gebunden ist, verbundenes Unternehmen die vertraglichen Beziehungen zum Zugangs- Endkunden unterhält, fallen Ansprüche dieses verbundenen Unternehmens im Zusammenhang mit diesen Zugangs-Endkunden nicht unter die Freistellung. 14. Kommunikation der Parteien Benachrichtigungen, Mitteilungen und sonstige Kommunikation gemäß diesem Verhaltenskodex erfolgen vertraulich gemäß Ziffer 18 über die Clearingstelle. Die Parteien dieses Verhaltenskodex benennen der Clearingstelle einen Email-Kontakt, über den die Kommunikation der:Clearingstelle erfolgt, und aktualisieren diesen bei Bedarf. Rechteinhaber, deren'Mitglieder Anträge stellen, benennen und aktualisieren überdies den entsprechenden Email-Kontakt auf Seiten des Antragstellers. 15. Evaluation Dieser Verhaltenskodex wird jährlich durch den Steuerungskreis evaluiert. Dabei werden die Anzahl der Anträge, die Empfehlungen und die anfallenden Kosten bewertet. Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung. Die Rechteinhaber werden ggf. vorhandene Studien zur Effektivität der umgesetzten DNS-Sperren in die Evaluierung mit einbringen.
16. Laufzeit; Kündigung; Beitritt neuer Parteien a) Dieser Verhaltenskodex tritt mit seiner rechtswirksamen Unterzeichnung durch alle Parteien und Inkrafttreten der Verfahrensordnung in Kraft. Er wird befristet und nicht kündbar bis zum 31. Dezember 2021 geschlossen. b) Dieser Verhaltenskodex verlängert sich für jede Partei um jeweils ein Jahr, wenn die Partei nicht zum Jahresende kündigt. Die Kündigung muss spätestens am 30. September des jeweiligen Jahres in Textform gegenüber der Clearingstelle erklärt werden. Die Clearingstelle informiert alle Parteien dieses Verhaltenskodex über Kündigungen. Eine Kündigung bewirkt, dass die von der Kündigung betroffene Partei aus dem.Verhaltenskodex ausscheidet, der von den übrigen Parteien fortgeführt wird. c) Jede Partei kann diesen Verhaltenskodex aus wichtigem Grund’ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nach Ziffer 16 b innerhalb von vier (4) Wochen nach'Kenntnis des wichtigen Grundes kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (1) dureh Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung festgestellt wird, dass in-diesem Verhaltenskodex getroffene Regelungen rechtswidrig sind oder (2) der Verhaltenskodex geändert würde, soweit die kündigende Partei dieser Änderung nicht zugestimmt) hat. Eine Kündigung. bewirkt, dass die von der Kündigung betroffene Partei aus dem Verhaltenskodex 'ausscheidet, der von den übrigen Parteien fortgeführt wird. d) Diese Verhaltenskodex ist beendet, wenn kein Rechteinhaber oder'kein Internetzugangsanbieter mehr Partei ist. e) Mit der Beendigung - gleich aus welchem Grund - erlöschen‘ sämtliche Verpflichtungen für die betreffende Partei aus diesem Verhaltenskodex, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich eine andere.Regelung getroffen wird. f) Diesem Verhaltenskodex können weitere: Parteien’beitreten. Über den Beitritt entscheidet der Steuerungskreis, dessen Entscheidung unter dem Vorbehalt des Widerspruchsrechtes der Mitglieder steht. Die) Entscheidung ist allen Parteien mitzuteilen; sie wird wirksam, wenrrkeine Parteiinnerhalb: ‚eines-Monats in Textform gegenüber der Geschäftsstelle widerspricht. Auf: Seiten der. Internetzugangsanbieter ist Voraussetzung für einen Beitrittdass der beitretende Internetzugängsanbieter alle bis dato empfohlenen und umgesetzten Sperren von SUW umsetzt:Ein Beitritt eines Rechtinhabers oder eines Internetzugängsanbieters kann änsonsten nur aus sachlichem Grund verweigert werden. Ein Widersprüch ist. ebenfalls nur. zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. 17. Zusätzliche Regelungen für besondere Verstöße gegen den Verhaltenskodex DNS-Sperren a) Sofern ein-Rechteinhaber Ansprüche gegen einen oder mehrere Internetzugangsanbieter im Zusammenhang mit SUW in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, Verwaltungsverfahren und/oder -prozessen und/oder Schlichtungs- oder Schiedsverfahren geltend macht, ohne vorher das Verfahren nach diesem Verhaltenskodex durchzuführen, fordert der Steuerungskreis diesen Rechteinhaber nach Kenntnis unverzüglich schriftlich auf, innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Verfolgung dieser Ansprüche zu beenden. Nach fruchtlosern Ablauf der Frist ist der Steuerungskreis berechtigt, diesem Rechteinhaber fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf. Die von dem Verfahren betroffenen Internetzugangsanbieter sind bis zu einem Zeitpunkt von vier Wochen nach Kenntnis der Entscheidung des Steuerungskreises über eine Kündigung berechtigt, ihrerseits diesen Verhaltenskodex fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf.
b) Sofern ein Mitglied eines Rechteinhabers in Form eines Verbandes Ansprüche gegen einen oder mehrere Internetzugangsanbieter im Zusammenhang mit SUW in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, Verwaltungsverfahren und/oder -prozessen und/oder Schlichtungs- oder Schiedsverfahren geltend macht, ohne vorher das Verfahren nach diesem Verhaltenskodex durchzuführen, wird der Rechteinhaber in Form eines Verbandes (I) auf sein Mitglied einwirken, das Verfahren unverzüglich zu beenden, und (ii) den/die Internetzugangsanbieter von allen angefallenen Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung freistellen. c) Setzt ein Internetzugangsanbieter oder sein mit ihm im Sinne von $$ 15 ff. AktG verbundener Vorleister eine DNS-Sperre nicht nach Ziffer 7 oder Ziffer 8 um, obwohl alle Voraussetzungen der Ziffer 6 oder der Ziffer 8 vorliegen, und nimmt sein Beschwerderecht aus Ziffer 10 a nicht wahr, fordert der Steuerungskreis den Internetzugangsanbieter nach Kenntnis unverzüglich schriftlich auf, die Umsetzung innerhalb einer Frist von 4 Wochen vorzunehmen. Nach fruchtlosem Ablauf ist der Steuerungskreis berechtigt, diesem’ Internetzugangsanbieter fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf. Nimmt der Internetzugangsanbieter sein Beschwerderecht (ggf. auch erfolglos) wahr, besteht kein Recht zur Kündigung aus. wichtigem Grund. Der antragstellende Rechteinhaber ist bis zu einem Zeitpunkt von vier Wochen nach Kenntnis der Entscheidung des Steuerungskreises über eine Kündigung berechtigt, seinerseits diesen Verhaltenskodex fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf. Der Internetzugangsanbieter ist zudem verpflichtet, dem Antragsteller die Prüfgebühr gemäß Ziffer 12 und der Verfahrensordnung vollständig zu erstatten. Dieser Erstattungsanspruch kann auch in einem nachfolgenden Verfahren vor den Gerichten oder einem Schiedsgericht geltend gemacht werden. 18. Transparenz a) Die Clearingstelle veröffentlicht auf ihrem Internetauftritt diesen Verhaltenskodex, die Verfahrensordnung sowie eine Liste mit Angaben der SUW für die gemäß Verhaltenskodex eine DNS-Sperre umzusetzen wäre, einschließlich der Empfehlung des Prüfausschusses. Näheres regelt die Verfahrensordnurig. Sämtliche weiteren Dokumente sind vertraulich. b) Dieser Verhaltenskodex stellt keinerlei Präjudiz für Vereinbarungen und rechtliche Auseinandersetzungen außerhalb des Verhaltenskodex zwischen den Parteien dar. 19. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen des Verhaltenskodex ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder-auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Verhaltenskodex Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Verhaltenskodex davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben, an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, weiche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Verhaltenskodex vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten, Entsprechendes gilt, falls dieser Verhaltenskodex eine Lücke enthalten sollte. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 16 c bleibt unberührt.
20. Änderungen Änderungen dieses Verhaltenskodex bedürfen der Schriftform. Änderungen werden durch die Parteien des Verhaltenskodex mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen, wobei die 2/3- Mehrheit unter allen Parteien der Internetzugangsanbieter wie auch unter den Parteien der Rechteinhaber jeweils gegeben sein muss. 21. Rechtswahl; Gerichtsstand Dieser Verhaltenskodex und seine Auslegung unterliegen deutschem Recht. Als. Gerichtsstand wird Frankfurt am Main vereinbart. 22. Deutsche Fassung maßgebend Für die Durchführung und die Auslegung dieses Verhaltenskodex ist'ausschließlich die deutsche Fassung maßgebend.
Anlage 1a Roundtable DNS-Sperren Entwurf Verhaltenskodex [Insbesondere die mit eckigen Klammern versehenen Textpassagen sind noch mit der Bundesnetzagentur abzustimmen.] Stand: 7404.11.2020 [VERHALTENSKODEX DNS-SPERREN]
Zwischen RUBRUM a) (el im Folgenden zusammen die „Rechteinhaber“ einerseits, sowie b) [el im Folgenden zusammen die „Internetzugangsanbieter“ die Rechteinhaber und Internetzugangsanbieter im Folgenden auch die „Partei“ bzw. zusammen die „Parteien“ andererseits. Präambel Die Parteien dieses Verhaltenskodex [DNS-Sperren] (im Folgenden der „Verhaltenskodex“) beabsichtigen mit dessen Regelungen ohne jedes Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und im Wege eines wechselseitigen Aufeinanderzugehens ein Verfahren zu begründen, mit dem in Bezug auf strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden und DNS-Sperren betreffend solche Webseiten effektiv und zügig umgesetzt werden können. Mit dem Betrieb strukturell urheberrechtsverletzender Webseiten werden.klare Verstöße aeagen das deutschen Urheberrechtsgesetz begangen. Parteien dieses Verhaltenskodex sind auf Seiten der Internetzugangsanbieter einzelne Unternehmen, die Internetzugänge in Deutschland für Internetnutzer bereitstellen. Auf Seiten der Rechteinhaber handelt es sich um Unternehmen, die entweder selbst durch strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten in ihren Rechten verletzt werden oder um Vereinigungen solcher Unternehmen (Verbände). Die Parteien sind sich bewusst, dass sowohl die Fassung dieses Verhaltenskodex als auch dessen Regelungen und deren Durchführung das besondere Vertrauen aller Beteiligten erfordern. Alle Parteien sind sich daher einig, dass die Durchführung dieses Verhaltenskodex in besonderer Weise nach Treu und Glauben zu erfolgen hat, um das wechselseitige Entgegenkommen der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen. Dazu gehört auch, dass die Parteien sich auf ein technisches Verfahren, die sog. DNS-Sperren, verständigt haben,
dessen Eignung und Effektivität sie in die Evaluation des Verhaltenskodex einfließen lassen wollen. Für die geordnete Durchführung des Verfahrens ist die Mitwirkung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden „Bundesnetzagentur“) erforderlich, was die Maßgaben der Verordnung (EU) 2015/2120 angeht. Die Parteien werden ihr die entscheidungsrelevanten Sachverhalte vollständig, geordnet und in einer Weise aufbereitet zur Verfügung stellen, dass sie sich auf den Kern ihres hoheitlichen Handelns konzentrieren und jeden unnötigen Aufwand vermeiden kann. In diesem Geist haben sich die Parteien auf das Folgende verständigt: 1. Gegenstand des Verhaltenskodex a) Gegenstand dieses Verhaltenskodex sind ausschließlich'Regelungen zur Sperrung strukturell urheberrechtsverletzender Webseiten. b) Sperren nach diesem Verhaltenskodex werden.ausschließlich im ‚Wege: sogenannter DNS-Sperren umgesetzt. c) DNS-Sperren nach diesem Verhaltenskodex:werden nür auf Antrag und nach Maßgabe der Vorschriften des Verhaltenskodex umgesetzt. d) Der Verhaltenskodex sieht ein Verfahren.vor, nach dem ein Prüfausschuss unter hochqualifiziertem unabhängigem.Vorsitz mit einstimmigem Votum im Einklang höchstrichterlicher Rechtsprechung eine begründete‘ Empfehlüng ausspricht, welche strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten zu ‚sperren sind. Diese Empfehlung wird von der Bundesnetzagenfur [Verfahren i in "Abstimmung mit: der Bundesnetzagentur]. e) Dem Verfahren liegt die Annahme einer Höchstgrenze an Anträgen pro Jahr zugrunde, die in der Verfahrensördnung näher. konkretisiert wird..Die jeweils aktuelle Verfahrensordnung ist als Anlage 1 dieser Vereinbarung: ‚beigefügt. f) Die Durchführung des ‚Verfahrens im. Sinne des Verhaltenskodex und der Verfahrensordnung ist für die Pärteien verpflichtend, bevor diese versuchen, etwaige Ansprüche gerichtlich: durchzusetzen: ‚Soweit eine Partei nicht selbst, sondern nur deren Mitglieder nach diesem Verhaltenskodex antragsberechtigt sind, wird sie auf die Einhaltung dieser. Verpflichtung durch ihre Mitglieder hinwirken. g) Die Parteien, die sich bereits in laufenden Gerichtsverfahren befinden, werden sich separat dazu verständigen, ob der Gegenstand der Gerichtsverfahren in das Verfahren gemäß dieses Verhaltenskodex überführt wird. Parteien können sich darüber hinaus einvernehmlich darauf verständigen, zu konkreten Sachverhalten auf das Verfahren im Sinne des Verhaltenskodex zu verzichten. 2. Definitionen a) „Strukturell urheberrechtsverletzende Webseite“ im Sinne dieses Verhaltenskodex (im folgenden auch „SUW“) ist eine unter einer oder mehreren Domains abrufbare Webseite, die die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt: . Die SUW ist zumindest auch auf Internetnutzer in Deutschland ausgerichtet.