A-337-01-K21071310050

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter

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. Über die SUW werden Inhalte, die das deutsche Urheberrechtsgesetz
verletzen, öffentlich wiedergegeben. Dabei handelt es sich um klare
Verletzungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes.

Legale Inhalte, die auf einer SUW auch öffentlich wiedergegeben werden, stehen einer
Einordnung als SUW nicht entgegen, wenn es sich in Bezug auf das Gesamtverhältnis von
rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten um eine nicht ins Gewicht fallende Größenordnung
von legalen Inhalten handelt (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 2015 —- IZR 174/14, Rn, 55)
und den Internetnutzern durch eine Sperre der Webseite nicht unnötig die Möglichkeit
vorenthalten wird, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu
erlangen (vgl. EuGH, Urt. v. 27. März 2014 - Rs. C-314/12, Rn. 63).

b) „DNS-Sperre“ ist die Verhinderung der Zuordnung von Domain-Bezeichnung und IP-
Adresse auf dem DNS-Server des Internetzugangsproviders, so dass die betroffene Domain-
Bezeichnung nicht mehr zur entsprechenden SUW führt (vgl. BGH, Urt. v. 26.November
2015 -1ZR 174/14, Rn. 62).

c) „Weitere Domains“ sind Domains, die eine SUW zusätzlich oder alternativ zu den
Domains nutzt, für die eine DNS-Sperre für diese SUW nach Maßgabe dieses
Verhaltenskodex bereits eingerichtet wurde.

d) „Mirror-Domains“ sind solche Domains, die keine eigenen Inhalte öffentlich
wiedergeben, sondern die Inhalte der SUW, für die eine DNS-Sperre nach Maßgabe dieses
Verhaltenskodex bereits eingerichtet wurde oder gleichzeitig beantragt wird, vollständig
kopiert haben. Es ist nicht Voraussetzung, dass die Inhalte der:kopierten SUW laufend
aktualisiert werden, so dass auch veraltete Mirror-Domains, die keine weiteren Inhalte
hochladen, unter die Definition fallen.

3. Clearingstelle DNS-Sperren

a) Die Parteien dieses Verhaltenskodex richten eine Clearingstelle DNS-Sperren (im
Folgenden „Clearingstelle“) ein.‘ Die Clearingstelle besteht aus Geschäftsstelle und
Prüfausschuss. Sie wird von einem Steuerungskreis (Ziffer 14) überwacht und angewiesen.
Die Parteien haben in einer Verfahrensordnung Einzelheiten zum Verfahren der
Clearingstelle, der Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Geschäftsstelle und des
Prüfausschusses geregelt.

b) Die.Clearingstelle prüft Anträge auf die Umsetzung von DNS-Sperren im Hinblick auf
SUW. Sie prüft, ob die. Voraussetzungen für die Umsetzung der beantragten DNS-Sperre
vorliegen, spricht eine Empfehlung aus und leitet diese an die Bundesnetzagentur weiter.

c) Die Clearingstelle nimmt Eingaben Dritter, z.B. Internetnutzer oder Betreiber von
WebseitenSUW, in Bezug auf umgesetzte DNS-Sperren entgegen und kannleitet sie an die
Parteien weiterleiten-Ein-Verfahrenweiter. Dem Betreiber einer SUW steht nach Umsetzung
einer DNS-Sperre in Bezug auf selsheEingabendiese SUW ein Beschwerderecht
entsprechend Ziffer 10a zu, ohne dass eine Frist einzuhalten istrieht vergesehen. Die

Clearinastelle unterrichtet den Betreiber über dieses Beschwerderecht, sobald eine Eingabe
des Betreibers vorlieat, Näheres regelt die Verfahrensordnuna.

 

d) Die Clearingstelle erstellt einmal jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und leitet
diesen Bericht allen Parteien zu.
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e) Die Clearingstelle unterhält einen für die Öffentlichkeit zugänglichen Internetauftritt

auf dem sie Informationen zum Verhaltenskodex DNS-Sperren und ihrer Tätigkeit jeweils
aktuell vorhält.

4. Steuerungskreis

a) Die Parteien richten für bestimmte Aufgaben nach diesem Verhaltenskodex und der
Verfahrensordnung einen Steuerungskreis ein, der paritätisch aus Rechteinhabern und
Internetzugangsanbietern besetzt ist. Die Parteien übertragen dem Steuerungskreis insoweit
die Geschäftsführung, als ihm nach diesem Verhaltenskodex und der‘Verfahrensordnung
Aufgaben zugewiesen sind.

b) Der Steuerungskreis besteht aus sechs Mitgliedern, die fürjjeweils zwei Jahre von
den Parteien des Verhaltenskodex ernannt werden und auch wiederholt ernannt'werden
können. Dabei werden jeweils drei Mitglieder von den Rechteinhabern und von den‘
Internetzugangsanbietern ernannt.

c) Der Steuerungskreis besteht für den ersten Zeitraum bis zum Ablauf’der. Laufzeit des
Verhaltenskodex nach Ziffer 16 a aus den in Anlage 2'zu diesem Verhaltenskodex
aufgeführten Mitgliedern.

d) Der Steuerungskreis wählt aus seiner Mitteleinen Vorsitzenden‘und einen
Stellvertreter. Drei Monate vor Ablauf der Läufzeit nach Ziffer 16.a bzw. des jeweiligen
Zeitraums nach Ziffer 14 b fordert der Vorsitzende i in Textform jeweils alle Rechteinhaber
und alle Internetzugangsanbieter auf, rechtzeitig die’ Mitglieder: (des Steuerungsausschusses
für den Folgezeitraum zu benennen. Bis’zur Benennung) ‚der Mitglieder der Rechteinhaber
und/oder der Internetzugängsanbieter bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Legt ein
Mitglied des Steuerungskreises sein Amt nieder oder scheidet durch Krankheit oder Tod aus
fordert der Vorsitzende in Textform jeweils alle Rechteinhaber bzw. alle
Internetzugangsanbieter auf, je’nachdem aüs welcher Gruppe das betreffende Mitglied
ernannt worden ist;‚unverzüglich einen Nachfölger zu benennen. Bis zur Nachbenennung
bleibt der Steuerungskreis in seiner dann bestehenden Zusammensetzung beschlussfähig.

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e) ‘Der Steuerungskreis trifft. sich regelmäßig zweimal im Jahr sowie darüber hinaus
nach Bedärf. Sitzungen könrien physisch an einem Ort oder als Video- oder
Telefonkonferenz abgehalten‘ werden, wobei eine regelmäßige Sitzung physisch und die
weiteren als Videokonferenzen abgehalten werden sollen. Der Vorsitzende lädt zu den
Sitzungen.ein und leitet‘ durch die Sitzungen. Mit der Einladung versendet der Vorsitzende
des Steuerungskreises vor jeder Sitzung eine Tagesordnung, die zwischen ihm und seinem
Stellvertreter abgestimmt wurde und die ausschließlich solche Tagesordnungspunkte enthält

die die Anforderungen nach lit. f) erfüllen. Die Mitglieder erhalten die Möglichkeit, die
Tagesordnung zu prüfen.

ff) Die Sitzungen des Steuerungskreises dienen ausschließlich als Forum für die
Diskussion von Themen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung oder
Weiterentwicklung der Clearingstelle unter den Mitgliedern besprochen werden müssen und
die keinen kartellrechtlich bedenklichen Inhalt haben. Mitglieder des Steuerungskreises
haben die Möglichkeit, auf eigene Kosten einen Kartellrechtsexperten zu den Sitzungen
hinzuzuziehen: mehrere Mitglieder können sich auf einen gemeinsamen
Kartellrechtsexperten einigen.
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g) Vor Beginn jeder Sitzung des Steuerungskreises wird eine Compliance-Erklärung
verlesen. Diese ist dem Verhaltenskodex als Anlage 3 beigefügt.

h) Der Steuerungskreis hat die folgenden Aufgaben:

(1) Besetzung der drei Pools, aus denen heraus die Prüfausschüsse der Clearingstelle
besetzt werden, sowie jährliche Überprüfung der Poolbesetzung. Ein Prüfausschuss
besteht aus drei Prüfern, und zwar aus zwei Beisitzern sowie einem Vorsitzenden.
Der Vorsitzende ist unbefangen, hat die Befähigung zum Richteramt und die
unparteiische Ausübung des Amtes durch seine Tätigkeit in Justiz, Verwaltung oder
Wissenschaft nachgewiesen. Einzelheiten zur Besetzung des Prüfausschusses regelt
die Verfahrensordnung.

(2) Besetzung der Geschäftsstelle sowie Abschluss aller erforderlichen Verträge zum
Betrieb der Geschäftsstelle. Er überwacht die Finanzierung der Clearingstelle und die
verwalteten Mittel bei der Geschäftsstelle. Insbesondere kann er die Verträge zur
Einrichtung der Geschäftsstelle kündigen und neu vergeben.

(3) Der Steuerungskreis führt die Geschäfte der Geschäftsstelle. Insbesondere
Geschäfte des täglichen Geschäfts kann der Steuerungskreis widerruflich an die
Geschäftsstelle übertragen. Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung. Der
Steuerungskreis bleibt gegenüber der Geschäftsstelle stets weisungsbefugt.

(4) Der Steuerungskreis beschließt im Rahmen der Regelung in Ziffer 11 über die Kosten
für die Geschäftsstelle und die Kosten des Prüfverfahrens.

(5) Er führt die Evaluierung gemäß Ziffer 15 durch.
(6) Aufforderungen und Kündigungen gemäß Ziffer 17 a und.c.

gi) Der Steuerungskreis ist an die Verfahrensordnung gebunden. Er kann Änderungen
der Verfahrensordnung beschließen:

hi) Der Steuerungskreis ist beschlussfähig, wenn alle-Mitglieder an der Sitzung
teilnehmen. Ein Mitglied des. Steuerungskreises kann sich durch ein anderes Mitglied des
Steuerungskreises per schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

ik) Der Steuerungskreis beschließt einstimmig, wobei mindestens 75 vom Hundert aller
Stimmen der Gesamtheit seiner Mitglieder abgegeben sein müssen. Enthaltungen gelten als
nicht abgegebene Stimmen.

il) Für die Aufgaben gemäß vorstehend Ziffer 4 q (2) und (3) ist der Steuerungskreis
ermächtigt,.die Parteien Dritten gegenüber zu vertreten. Schriftliche Erklärungen des
Steuerungskreises sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des
Steuerungskreises zu unterzeichnen.

km) Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Steuerungskreises an dessen
Sitzungen trägt die jeweils entsendende Partei.

5 Antragsverfahren und vorrangige Inanspruchnahme verletzungsnäherer
Beteiligter

a) Antragsberechtigt ist jeder Rechteinhaber oder ein Zusammenschluss von
Rechteinhabern. Ferner ist jedes Mitglied eines Verbandes, der Partei des Verhaltenskodex
ist, antragsberechtigt, wenn der Verband dem Antrag zustimmt, Es obliegt allein den
Antragstellern, eine SUW zu identifizieren und einen entsprechenden Antrag zu stellen.

b) Der Antragsteller muss zunächst vorrangig seine Rechte gegenüber denjenigen
Beteiligten verfolgen, die — wie die Betreiber beanstandeter Webseiten — entweder die
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Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung - wie der Host-Provider der
beanstandeten Webseiten — durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben.
Ein Antrag auf Sperrung einer SUW ist daher nur zulässig, wenn der Inanspruchnahme des
Betreibers der Webseite jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine
Rechtsschutzlücke entstünde. Der Antragsteller muss zumutbare Maßnahmen zur
Aufdeckung der Identität des Betreibers der Webseiten unternommen haben. Hier kommt
insbesondere die Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden im Wege der
Strafanzeige oder auch die Vornahme privater Ermittlungen etwa durch einen Detektiv oder
andere Unternehmen, die Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im
Internet durchführen, in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 2015 -1ZR 174/14, Rn.
83, 87).

6. Voraussetzungen für die Umsetzung einer DNS-Sperre

Die Umsetzung einer DNS-Sperre im Hinblick auf eine SUW. ‚erfolgt, unter den
nachfolgenden, kumulativen Voraussetzungen:

a) Es bedarf zunächst eines an die Clearingstelle gerichteten’Antrags. Der Antrag darf
sich nicht auf einzelne Internetzugangsanbieter beschränken. Der Antrag muss Folgendes
enthalten, wobei die Einzelheiten zu Form und Inhalt in. der. Verfahrensördnung geregelt
werden:

e Darlegung der Rechteinhaberschaft bzw. der Voraussetzungen: ‘anwendbarer
Vermutungen.

e Darlegung der Voraussetzungen einer SUW und der in eine DNS-Sperre
einzubeziehende(n) Domain(s) aus Ziffer 2.

« Darlegung der Voraussetzungen aus Ziffer 5 b.

b) Der Internetzugangsanbieter erhält zulässige Anträge von der Clearingstelle zur
Kenntnis, so dass er die Möglichkeit zur: Stellungnahme gegenüber der Clearingstelle hat.
Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung:

c) Empfiehlt die Clearingstelle, ‚die beantragte DNS-Sperre umzusetzen, stellt die
Clearingstelle diese‘ Empfehlung der Bündesnetzagentur [im Namen der
Internetzugangsanbieter] und mit.dem Antrag zu, die Unbedenklichkeit der Umsetzung der
DNS-Sperre unter dem Gesichtspunkt der Netzneutralität nach Maßgabe der Verordnung
(EU) 2015/2120 zu klären. [Einzelheiten sind mit der Bundesnetzagentur zu klären und
werden i in der Verfahrensordnung: ‚festgelegt].

d) Ergibt die.Prüfung.durch die Bundesnetzagentur, dass eine DNS-Sperre unter den
Maßgaben der-Verordnung (EU) 2015/2120 unbedenklich ist, teilt die Clearingstelle dies den
Internetzugangsanbietern und den Antragstellern mit. Einzelheiten regelt die
Verfahrensordnung.-[Das Vorgehen bei Bedenken der Bundesnetzagentur zur
Netzneutralitätsverordnung ist noch mit der Bundesnetzagentur abzustimmen.

7. Umsetzung der DNS-Sperre im Hinblick auf SUW

a) Bei Zugang der Mitteilung nach Ziffer 6 d setzen die Internetzugangsanbieter die
betreffende DNS-Sperre unverzüglich um. Das Beschwerderecht nach Ziffer 10 bleibt
unberührt. Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung.
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b) Soweit ein Internetzugangsanbieter bzw. ein mit ihm im Sinne von 88 15 ff. AktienG
verbundenes Unternehmen nicht selbst DNS-Server betreibt, sondern diese im Wege der
Vorleistung durch andere Internetzugangsanbietern betreiben lässt,

(1) wird dieser ihre Vorleister, die nicht an den Verhaltenskodex gebunden sind, in
Textform über die Empfehlungen der Clearingstelle und der BNetzA informieren und
zu einer DNS-Sperre auffordern oder

(2) erklärt sich dieser Internetzugangsanbieter gegenüber dem bzw. den
vorleistenden und ebenfalls durch diesen Verhaltenskodex gebundenen
Internetzugangsanbietern damit einverstanden, dass die DNS-Sperre auch mit
Wirkung für dessen Kunden umgesetzt wird.

c) Sollte ein Vorleister im Fall dieser Ziffer 7 b (1) die DNS-Sperre nicht unverzüglich
umsetzen, wird der Internetzugangsanbieter, der nicht selbst DNS-Server betreibt, die
Clearingstelle darüber informieren, die diese Information an den Antragsteller weiterleitet,
vorausgesetzt, es stehen diesem keine Vertraulichkeitsvereinbarungen entgegen.

d) Informationen, die dem Internetnutzer aufgrund der DNS-Sperre angezeigt werden,
werden inhaltlich über den Steuerungskreis abgestimmt. Einzelheiten regelt die
Verfahrensordnung.

8. Verfahren bei Weiteren Domains und Mirror-Domains

Bei Weiteren Domains und Mirror-Domains gilt ein vereinfachtes. Verfahren. Die Antragsteller
nehmen in diesen Fällen in ihrem Antrag Bezug auf die bereits erfolgte Empfehlung der
Clearingstelle [und der Bundesnetzagentur] und die betreffende Umsetzung der DNS-Sperre
und legen in geeigneter Form dar, dass es sich um Weitere Domains bzw. Mirror-Domains
handelt, ohne dass es einer erneuten Darlegung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 a Satz
3 bedarf. Eine erneute Einbindung der Bundesnetzagenturerfolgt nicht. Einzelheiten regelt
die Verfahrensordnung. Für die Umsetzung gilt Ziffer 7.

9. Monitoring gesperrter Seiten/Aufhebung von Sperren

a) ‘Die Rechteinhaber, die selbst oder deren Mitglieder den Antrag auf Umsetzung einer
DNS-Sperre gestellt haben, überwachen mit geeigneten Maßnahmen die betreffenden SUW,
für die DNS-Sperren auf der Grundlage dieses Verhaltenskodex umgesetzt wurden,
daraufhin, ob die Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 a weiter vorliegen. Liegen die
Voraussetzungen nicht mehr vor, teilen der bzw. die Rechteinhaber der Clearingstelle mit,
dass die DNS-Sperre entfallen kann. Die Clearingstelle setzt die Internetzugangsanbieter
hiervon unverzüglich in Kenntnis. Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung.

b) Erhalten die Parteien dieses Verhaltenskodex unabhängig von der in Ziffer 9a
geregelten Überwachung Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 a
betreffend SUW, für die DNS-Sperren auf der Grundlage dieses Verhaltenskodex umgesetzt
wurden, nicht mehr vorliegen könnten, teilt die betreffende Partei dies der Clearingstelle mit.
Die Clearingstelle informiert den bzw. die Rechteinhaber, der/die selbst oder deren Mitglieder
den Antrag gestellt hat bzw. haben, für den bzw. die dann die Pflichten nach Ziffer 9 a gelten.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Clearingstelle selbst diese Kenntnis erhält.

10. Beschwerdeverfahren; Gerichtsweg
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a) Für den Fall, dass der Internetzugangsanbieter oder der Antragsteller mit einer
Empfehlung der Clearingstelle nach Ziffer 6 c bzw. deren Ablehnung nicht einverstanden ist,
besteht die Möglichkeit, innerhalb von drei (3) Wochen ab Kenntnis Beschwerde bei der
Clearingstelle zu erheben, über die die Clearingstelle innerhalb kurzer Frist zu entscheiden
hat. Die Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung.

b) Ist der Internetzugangsanbieter oder der Antragsteller mit der Empfehlung der
Clearingstelle in diesem Beschwerdeverfahren nicht einverstanden, teilt sie dies der
Clearingstelle innerhalb von 5 Werktagen nach Kenntnis der Empfehlung mit. Damit endet
bezüglich des konkreten Antrags das Verfahren nach diesem Verhaltenskodex und dem
Internetzugangsanbieter oder dem Antragsteller steht insoweit der Rechtsweg zu den
Gerichten offen.

c) Erklärungen und Handlungen der Parteien, die Empfehlungen det-Clearingstelle und
der Bundesnetzagentur sowie Pflichten der Parteien nach diesem Verhaltenskodex entfalten
Wirkung ausschließlich im Rahmen des Verfahrens nach diesem Verhaltenskodex, essei.
denn, es ist in diesem Verhaltenskodex ausdrücklich Abweichendes ‚geregelt. Das Verfahren
ist zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen vorgeschaltet, ist aber nicht’auf eine
klagbare Regelung ausgerichtet. Ansprüche aus oderim Zusammenhang mit diesem
Verfahren oder aus diesem Verhaltenskodex können die Parteien nicht geltend machen, es
sei denn, es ist ausdrücklich etwas Abweichendes in’ diesem. Verhaltenskodex geregelt. Die
Parteien verpflichten sich weiter, weder Mitglieder der‘ Clearingstelle noch "Mitarbeiter der
Bundesnetzagentur, die mit der Beurteilung nach. ‚Ziffer 6°C befasst ‚sind, in’einem
nachfolgenden Gerichts- oder Schiedsverfahren als. Zeugen: für Tatsachen zu benennen, die
ihnen während des Verfahrens nach diesem’ Verhaltenskodex‘ offenbart wurden.

11. _ Anderweitige behördliche und gerichtliche Entscheidungen

a) Die Parteien'sind sich : einig, dass. InternetZugangsprovider die DNS-Sperren nach
Ziffer 7 und Ziffer 8 nichttumsetzen.bzw. zur "Aufhebung eingerichteter DNS-Sperren
berechtigt sirid, wenn behördliche und/oder gerichtliche Entscheidungen einer solchen DNS-
Sperre entgegenstehen. Das- schließt behördliche Entscheidungen sowie vorläufig
vollstreckbare Gerichtsentscheidungen, die ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sind, und
solche, die nach. Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar sind, nach Leistung der
Sicherheit-ein. Der Internetzugangsprovider ist nicht verpflichtet, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung‘ ‘oder Hinterlegung abzuwenden.

b) Der‘ Internetzugangsprovider, der Adressat einer unter Ziffer 11 a genannten
behördlichen: und/oder gerichtlichen Entscheidung ist, ist verpflichtet, die Clearingstelle
darüber unverzüglich. unter Angabe der notwendigen Details zu informieren. Die
Clearingstelle leitet diese Informationen unverzüglich an die Antragssteller und die anderen
Parteien weiter, die an der Umsetzung der DNS-Sperre auf Seiten der Rechteinhaber
und/oder der Internetzugangsanbieter beteiligt waren. Alle betroffenen Parteien werden sich
nach Treu und Glauben darüber verständigen, ob und wie eine Verteidigung gegen die
betreffende Entscheidung erfolgen soll. Die betroffenen Parteien, die nicht Adressat der
Entscheidung sind, sind verpflichtet, auf eigene Kosten die durch Dritte in Anspruch
genommene Partei nach besten Kräften bei der Abwehr der Ansprüche zu unterstützen.
Erfolgt keine Verteidigung gegen die behördliche oder gerichtliche Entscheidung, ist der
Internetzugangsprovider nicht zur Umsetzung von DNS-Sperren nach Ziffer 7 und Ziffer 8
verpflichtet bzw. zur Aufhebung eingerichteter DNS-Sperren berechtigt.
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12. Kosten

a) Die Parteien verpflichten sich, eine pro Kopf festzusetzende Jahrespauschale zu
zahlen, die der-Firanzierungin Summe die Kosten der Geschäftsstelle der Clearingstelle
dient-ie-finanziert. Die Pauschale ist jährlich im Voraus zu entrichtenist. Die Einzelheiten
zur Festlegung der Jahrespauschale regelt die Verfahrensordnung.

 

b) Die Kosten für das Prüfverfahren decken ausschließlich die Honorare der
Prüfausschüsse. Diese Kosten trägt der Antragssteller, auch wenn der Antrag erfolgreich ist.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren trägt der Beschwerdeführer, auch wenn die
Beschwerde erfolgreich ist. Die Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung.

c) Die Kosten für gerichtliche oder behördliche Verfahren nach Ziffer 11 a trägt jede
Partei selbst nach Maßgabe der gerichtlichen oder behördlichen Kostenentscheidung, soweit
sich aus Ziffer 13 nichts anderes ergibt.

13. Haftungsfreistellung

a) Die Rechteinhaber, die selbst oder deren Mitglieder die Umsetzung einer DNS-Sperre
nach Ziffer 7 und/oder 8 erwirkt haben, stellen die Internetzugangsanbieter, die diese
Sperren umgesetzt haben, von berechtigten Ansprüchen Dritter aus und im Zusammenhang
mit dieser DNS-Sperre frei. Die Parteien werden die Abwehr.derartiger Ansprüche in enger
Abstimmung koordinieren. Die Haftungsfreistellung kommt insoweit nicht zur Anwendung, als
die Ansprüche Dritter durch einen Fehler beim Internetzugangsanbieter begründet werden.

b) Die Informations- und Kooperations- und Unterstützungspflichten aus Ziffer 11 b
gelten entsprechend. Ferner sind die Internetzugangsanbieter verpflichtet, sich gegenüber
den Anspruchstellern vorsorglich auf’ vertraglich vereinbarte und, wenn vorhanden,
gesetzliche Haftungsbeschränkungen zu berufen.

c) Sofern ein mit'dem Internetzugangsanbieter, der an diesen Verhaltenskodex
gebunden ist, verbundenes Unternehmen die vertraglichen Beziehungen zum Zugangs-
Endkunden unterhält, fallen Ansprüche dieses verbundenen Unternehmens im
Zusammenhang mit diesen Zugangs-Endkunden nicht unter die Freistellung.

14. Kommunikation der Parteien

Benachrichtigungen, Mitteilungen und sonstige Kommunikation gemäß diesem
Verhaltenskodex erfolgen vertraulich gemäß Ziffer 18 über die Clearingstelle.-Die
Vertrauliehkeit gemäß Ziffer 48-1st-zu-beachter- Die Parteien dieses Verhaltenskodex
benennen der Clearingstelle einen Email-Kontakt, über den die Kommunikation der
Clearingstelle erfolgt, und aktualisieren diesen bei Bedarf. Rechteinhaber, deren Mitglieder
Anträge stellen, benennen und aktualisieren überdies den entsprechenden Email-Kontakt auf
Seiten des Antragstellers.

15. Evaluation

Dieser Verhaltenskodex wird jährlich durch den Steuerungskreis evaluiert. Dabei werden die
Anzahl der Anträge, die Empfehlungen und die anfallenden Kosten bewertet. Einzelheiten
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regelt die Verfahrensordnung. Die Rechteinhaber werden ggf. vorhandene Studien zur
Effektivität der umgesetzten DNS-Sperren in die Evaluierung mit einbringen.

16. Laufzeit; Kündigung; Beitritt neuer Parteien

a) Dieser Verhaltenskodex tritt mit seiner rechtswirksamen Unterzeichnung durch alle
Parteien und Inkrafttreten der Verfahrensordnung in Kraft. Er wird befristet und nicht kündbar
bis zum 31. Dezember 2021 geschlossen.

b) Dieser Verhaltenskodex verlängert sich für jede Partei um jeweils ein Jahr, wenn die
Partei nicht zum Jahresende kündigt. Die Kündigung muss spätestens am 30.-September
des jeweiligen Jahres in Textform gegenüber der Clearingstelle erklärt‘ werden. Die
Clearingstelle informiert alle Parteien dieses Verhaltenskodex über. Kündigungen. Eine
Kündigung bewirkt, dass die von der Kündigung betroffene Partei aus dem Verhaltenskodex
ausscheidet, der von den übrigen Parteien fortgeführt wird.

c) Jede Partei kann diesen Verhaltenskodex aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist nach Ziffer 16 b innerhalb von vier (4},Wochen'nach Kenntnis des, wichtigen
Grundes kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (1).durch Gesetz oder
höchstrichterliche Rechtsprechung festgestellt wird, dass’ in diesem Verhaltenskodex
getroffene Regelungen rechtswidrig sind oder. (2) der Verhaltenskodex geändert wurde,

soweit die kündigende Partei dieser Änderung nicht zugestimmt hat. Eine Kündigung bewirkt,
dass die von der Kündigung betroffene.Partei aus dem Verhältenskodex ausscheidet, der
von den übrigen Parteien fortgeführt wird.

d) Diese Verhaltenskodex ist'beendet, wenn. kein Rechteinhaber oder kein
Internetzugangsanbieter mehr’Partei:ist.

e) Mit der Beendigung — ‘gleich: ausiwelchem Grund -erlöschen sämtliche
Verpflichtungen für die‘ betreffende Partei als.diesem Verhaltenskodex, soweit nachfolgend
nicht ausdrücklich eine andere‘ Regelung: getroffen wird.

f) Diesem Verhaltenskodex können weitere Parteien beitreten. Über den Beitritt
entscheidet.der Steuerungskreis, dessen Entscheidung unter dem Vorbehalt des
Widersprüchsrechtes:der- Mitglieder steht..Die Entscheidung ist allen Parteien mitzuteilen; sie
wird wirksam;.wenn keine Partei Innerhalb‘ eines Monats in Textform gegenüber der
Geschäftsstelle‘ widerspricht, Auf Seiten der Internetzugangsanbieter ist Voraussetzung für
einen Beitritt, dass der beitreteride Internetzugangsanbieter alle bis dato empfohlenen und
umgesetzten Sperreriwvon SUW umsetzt. Ein Beitritt eines Rechtinhabers oder eines
Internetzugangsanbieters. kann ansonsten nur aus sachlichem Grund verweigert werden. Ein
Widerspruchist ebenfalls:nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.

17. _ Zusätzliche Regelungen für besondere Verstöße gegen den Verhaltenskodex
DNS-Sperren

a) Sofern ein Rechteinhaber Ansprüche gegen einen oder mehrere
Internetzugangsanbieter im Zusammenhang mit SUW in Verfahren vor den ordentlichen
Gerichten, Verwaltungsverfahren und/oder -prozessen und/oder Schlichtungs- oder
Schiedsverfahren geltend macht, ohne vorher das Verfahren nach diesem Verhaltenskodex
durchzuführen, fordert der Steuerungskreis diesen Rechteinhaber nach Kenntnis
unverzüglich schriftlich auf, innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Verfolgung dieser
Ansprüche zu beenden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Steuerungskreis berechtigt,
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diesem Rechteinhaber fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, ohne dass es einer
weiteren Fristsetzung bedarf. Die von dem Verfahren betroffenen Internetzugangsanbieter
sind bis zu einem Zeitpunkt von vier Wochen nach Kenntnis der Entscheidung des
Steuerungskreises über eine Kündigung berechtigt, ihrerseits diesen Verhaltenskodex fristlos
aus wichtigem Grund zu kündigen, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf.

b) Sofern ein Mitglied eines Rechteinhabers in Form eines Verbandes Ansprüche gegen
einen oder mehrere Internetzugangsanbieter im Zusammenhang mit SUW in Verfahren vor
den ordentlichen Gerichten, Verwaltungsverfahren und/oder -prozessen und/oder
Schlichtungs- oder Schiedsverfahren geltend macht, ohne vorher das Verfahren nach
diesem Verhaltenskodex durchzuführen, wird der Rechteinhaber in Form eines Verbandes (i)
auf sein Mitglied einwirken, das Verfahren unverzüglich zu beenden, und (ii) den/die
Internetzugangsanbieter von allen angefallenen Verfahrenskosten einschließlich der
notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung freistellen.

c) Setzt ein Internetzugangsanbieter oder sein mit ihm im Sinne von 88 15 ff. AktG
verbundener Vorleister eine DNS-Sperre nicht nach Ziffer 7 oder Ziffer 8 um, obwohl alle
Voraussetzungen der Ziffer 6 oder der Ziffer 8 vorliegen, und nimmt sein Beschwerderecht
aus Ziffer 10 a nicht wahr, fordert der Steuerungskreis den Internetzugangsanbieter nach
Kenntnis unverzüglich schriftlich auf, die Umsetzung innerhalb einer Frist von 4 Wochen
vorzunehmen. Nach fruchtlosem Ablauf ist der Steuerungskreis berechtigt, diesem
Internetzugangsanbieter fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, ohne.dass es einer
weiteren Fristsetzung bedarf. Nimmt der Internetzugangsanbieter'sein Beschwerderecht

f. auch erfolglos) wahr, besteht kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Der
antragstellende Rechteinhaber ist bis zu einem Zeitpunkt von vier Wochen nach Kenntnis
der Entscheidung des Steuerungskreises über eine Kündigung berechtigt, seinerseits diesen
Verhaltenskodex fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, ohne dass es einer weiteren
Fristsetzung bedarf. Der Internetzugangsanbieter.ist zudem verpflichtet, dem Antragsteller
die Prüfgebühr gemäß Ziffer 12 und der Verfahrensordnung vollständig zu erstatten. Dieser
Erstattungsanspruch kann-auch in einem nachfolgenden Verfahren vor den Gerichten oder
einem Schiedsgericht geltend.gemacht werden.

 

18. _ VertrauliehkeitTransparenz

 

ea) Die Clearingstelle veröffentlicht auf ihrem Internetauftritt diesen Verhaltenskodex, die
Verfahrensordnung sowie eine Liste mit Anaaben der SUW für die gemäß Verhaltenskodex
eine DNS-Sperre umzusetzen wäre, einschließlich der Empfehluna des Prüfausschusses.
Näheres regelt die Verfahrensordnuna. Sämtliche weiteren Dokumente sind vertraulich.

 

b) Dieser Verhaltenskodex stellt keinerlei Präjudiz für zukürftige-Vereinbarungen und

rechtliche Auseinandersetzungen außerhalb des Verhaltenskodex zwischen den Parteien
dar.
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19. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Verhaltenskodex ganz oder teilweise unwirksam oder
nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche
Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden
oder weist dieser Verhaltenskodex Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass
die übrigen Bestimmungen dieses Verhaltenskodex davon unberührt und gültig bleiben. Für
diesen Fall verpflichten sich die Parteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu
und Glauben, an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung.zu
vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung. möglichst. nahe
kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des ‚Abschlusses
dieses Verhaltenskodex vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit
gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls. dieser Verhaltenskodex eine
Lücke enthalten sollte. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 16 c bleibt
unberührt.

20. Änderungen

Änderungen dieses Verhaltenskodex bedürfen der Schriftform. Änderungen werden durch
die Parteien des Verhaltenskodex mit einer 2/3- -Mehrheit beschlossen, wobei die 2/3-
Mehrheit unter allen Parteien der Internetzugangsanbieter wie auch unter den Parteien der
Rechteinhaber jeweils gegeben sein muss.

21.  Rechtswahl; Gerichtsstand

Dieser Verhalteriskodex und seine-Auslegung unterliegen deutschem Recht. Als
Gerichtsstand. wird‘ Frankfurt am Main.vereinbart.

22. Deutsche Fassung maßgebend

Für-die Durchführung und die Auslegung dieses Verhaltenskodex ist ausschließlich die
deutsche Fassung maßgebend.
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