A-337-01-K21071310050
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter“
Anlage 2 Roundtable DNS-Sperren Entwurf Verfahrensordnung [Insbesondere die mit eckigen Klammern versehenen Textpassagen sind noch mit der Bundesnetzagentur abzustimmen.) Stand: 04.11.2020 Anlage 1 zum Verhaltenskodex: Verfahrensordnung
Präambel Die Parteien haben in Ziffer 3 des Verhaltenskodex vereinbart, eine gemeinsam finanzierte “Clearingstelle DNS-Sperren” (im Folgenden die „Clearingstelle*) einzurichten. Prüfausschüsse dieser Clearingstelle sprechen unter hochqualifiziertem unabhängigem Vorsitz auf Antrag mit einstimmigem Votum begründete Empfehlungen im Sinn des Verhaltenskodex aus, welche strukturell urheberrechtsverletzenden Websites (SUW) von beteiligten Internetzugangsanbietern gesperrt werden sollen. Um eine vertrauensvolle und transparente Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern des Verhaltenskodex zu gewährleisten, haben die Parteien des Verhaltenskodex die Aufgaben, die Binnenorganisation und das Verfahren für solche Empfehlungen in dieser Verfahrensordnung festgelegt. Die jeweils aktuelle Verfahrensordnungiist als Anlage 1 dem Verhaltenskodex beigefügt. $ 1 Verhältnis zum Verhaltenskodex, Begriffsbestimmungen (1) Die Regelungen des Verhaltenskodex gelten ergänzend zu dieser Verfahrensordnung, in Zweifelsfällen gehen die Regelungen des Verhaltenskodex vor. (2) Soweit Begriffe im Verhaltenskodex definiert wurden, gelten diese Definitionen auch für diese Verfahrensordnung, wenn im Folgenden’ nicht ausdrücklich. anderes bestimmt ist. $ 2 Clearingstelle DNS-Sperren; Steuerungskreis (1) Die Clearingstelle nimmt die Aufgaben gemäß Ziffer 3.des: Verhaltenskodex wahr. Sie besteht aus einer Geschäftsstelle und.einem- Prüfausschuss. (2) Dem Steuerungskreis obliegen die Geschäftsführung der Clearingstelle und weitere zentrale Lenkungsaufgaben gemäß Ziffer 4 Verhaltenskodex. Dies sind a. Besetzung der drei Pools, aus denen heraus die Prüfausschüsse der Clearingstelle besetzt werden, sowie‘ jährliche Überprüfung der Poolbesetzung. b. Besetzung der Geschäftsstelle sowie. Abschluss aller erforderlichen Verträge zum Betrieb.der Geschäftsstelle. Er überwacht die Finanzierung der Clearingstelle. und die verwalteten Mittel bei der Geschäftsstelle. Insbesondere kann er.die Verträge zur-Einrichtung der Geschäftsstelle kündigen und neu vergeben.: c.. Der. Steuerungskreis führt die Geschäfte der Geschäftsstelle. Insbesondere ‚Geschäfte des täglichen Geschäfts kann der Steuerungskreis widerruflich an die Geschäftsstelle.übertragen. Der Steuerungskreis bleibt gegenüber der Geschäftsstelle stets weisungsbefugt. d. Ber. Steuerungskreis beschließt im Rahmen der Regelung in Ziffer 11 a Verhaltenskodex über die Kostenumlage für die Geschäftsstelle und erlässt eine Gebührenordnung für das Prüfverfahren. e. Der Steuerungskreis führt die Evaluierung gemäß Ziffer 15 des Verhaltenskodex durch. f. Der Steuerungskreis ist ferner zuständig für Aufforderungen und Kündigungen gemäß Ziffer 17 a und c Verhaltenskodex. & 3 Geschäftsstelle (1) Die Clearingstelle unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird vom Steuerungskreis eingerichtet und untersteht dessen Überwachung und Weisung. (2) Der Steuerungskreis wird zunächst mit dem [Selbstregulierung Informationswirtschaft e.V. (SRIW)] einen Vertrag für die Ausführung der Tätigkeiten der Geschäftsstelle
schließen. Die Geschäftsstelle wird ohne eigene Rechtsform als Geschäftsbereich des [SRIW] eingerichtet. $ 4 Tätigkeiten der Geschäftsstelle (1) Die Geschäftsstelle sorgt, soweit vom Steuerungskreis damit betraut, für einen reibungslosen Ablauf der Aufgaben der Clearingstelle. Sie unterstützt zugleich den Steuerungskreis bei der Ausführung seiner Aufgaben. (2) Benachrichtigungen, Mitteilungen und sonstige Kommunikation erfolgen gemäß Ziffer 14 Verhaltenskodex vertraulich über die Clearingstelle. (3) Die Parteien des Verhaltenskodex benennen der Clearingstelle gemäß Ziffer 14 Verhaltenskodex einen Email-Kontakt, über den die Kommunikation.der Clearingstelle erfolgt, und aktualisieren diesen bei Bedarf. Verbände, deren. Mitglieder. Anträge stellen, benennen überdies den entsprechenden Email-Kontakt:des jeweiligen Antragstellers und halten ihn aktuell. (4) Die Aufgaben der Geschäftsstelle lauten: a. Sie verwaltet den Verhaltenskodex, Beitritte und Kündigungen der-Teilnehmer des Verhaltenskodex gemäß Verhaltenskodex und pflegt ein entsprechendes Email-Register. Sie bereitet die Sitzungen und die Arbeit des Steuerungskreises vor und nach, setzt dessen Beschlüsse um und bereitet die‘Finanzen’ auf. Sie besetzt auf Weisung des Steuerungskreises die drei Pools, aus denen heraus die Prüfausschüsse. besetzt'werden, sie besetzt und. beauftragt den konkreten Prüfausschuss und: koordiniert die Prüfungstermine. Sie nimmt Prüfanträge entgegen, prüft deren formelle Zulässigkeit, bestätigt den Empfang gegenüber. dem’ Antragsteller und: informiert die Internetzugangsanibieter‘ [und etwaige Dritte], entsprechend dieser Verfahrensordnung. Sie bereitet die‘Arbeit der Prüfäusschüsse vor und nach und informiert die Beteiligten entsprechend dieser Verfahrensordnung über das Ergebnis der „Prüfung und.etwaige‘'Beschwerden. ‚Sie stellt. Empfehlungen ‚der Clearingstelle (auch solche im Gefolge einer Beschwerde) | der- Bundesnetzagentur mit dem Antrag des Intermetzugangsanbieters zu, die Unbedenklichkeit der Umsetzung der DNS- Sperre unter dem Gesichtspunkt der Netzneutralität nach Maßgabe der Verördnung (EU).2015/2120 zu erklären. Sie teilt den Intemetzugangsanbietern und den Antragstellern die [Entscheidung] der Bundesnetzagentur mit. . Sie informiert den Steuerungskreis, die Internetzugangsanbieter und den Antragsteller über eine Empfehlung und pflegt ein Register aller Empfehlungen, das für alle Parteien einsehbar ist. Sie nimmt Beschwerden gegen Empfehlungen entgegen, bereitet die Arbeit des Prüfausschusses vor und nach und informiert die Beteiligten sowie etwaige Dritte entsprechend dieser Verfahrensordnung über das Ergebnis der Prüfung. Sie informiert die Internetzugangsanbieter, wenn ein Rechteinhaber die Clearingstelle über die Notwendigkeit einer Entsperrung informiert. Sie informiert die Internetzugangsanbieter, den Antragsteller und, wenn der Rechteinhaber nicht Partei des Verhaltenskodex ist, den Rechteinhaber, bei dem der Antragsteller Mitglied ist, wenn ein Internetzugangsanbieter Adressat einer der Empfehlung der Clearingstelle widersprechenden behördlichen und/oder gerichtlichen Entscheidung ist.
I. Sie stellt einen eigenen Internetauftritt bereit, der [gegebenenfalls auch als Landing Page für gesperrte Seiten dienen kann]. Auf diesem Internetauftritt veröffentlicht sie nach Ablauf der Umsetzungsfrist gemäß $ 12 (2) eine Liste mit Angaben zur SUW, für die eine DNS-Sperre gemäß Verhaltenskodex umzusetzen wäre, einschließlich der Empfehlung des Prüfausschusses. Die Domains der gesperrten SUW,, Weitere Domains und Mirror-Domains, die Antragssteller und deren verletzten Rechte sowie die Namen der Prüfer werden nicht genannt. Pressearbeit soll lediglich reaktiv und in Absprache mit dem Steuerungskreis erfolgen. m. Sie erstellt jährlich in Abstimmung mit dem Steuerungskreis einen Bericht zur Umsetzung der Verfahrensordnung und legt diesen dem Steuerungskreis für seine Evaluation vor. (5) Die Geschäftsstelle kann durch den Steuerungskreis mit weiteren Aufgaben betraut werden. $ 5 Prüfausschuss (1) Der Prüfausschuss besteht aus drei Prüfern. Die Besetzung erfolgt aus drei Pools von Prüfern, für die die Parteien Vorschläge machen. Die Rechteinhaber schlagen geeignete Prüfer, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, für einen Pool „Prüfer der Rechteinhaber“ vor und die Internetzugangsanbieter nach gleicher Maßgabe, für einen Pool „Prüfer der Internetzugangsanbieter“. Beide schlagen auch geeignete Personen für einen Pool „unabhängige Prüfer“ vor. Aus diesen Vorschlägen besetzt der Steuerungskreis die drei Pools. Der Pool „unabhängige Prüfer“ wird vom Steuerungskreis mit Personen besetzt, die unbefangen sind..Diese-Personen haben die Befähigung zum Richteramt und haben Erfahrung und die unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit in Justiz, Verwaltung oder.Wissenschaft nachgewiesen. Der Steuerungskreis besetzt alle.Pools mit mindestens zwei Mitgliedern, so dass die Arbeit des Prüfausschusses auch im Fall der Verhinderung eines Poolmitglieds gewährleistet bleibt. Die Besetzung der Pools erfolgt für ein Kalenderjahr (nach Inkrafttreten des Verhaltenskodex und:der Verfahrensordnung für das Rumpfjahr und das folgende Kalenderjahr) und verlängert sich automatisch.um jeweils ein weiteres Jahr, es sei denn, es erfolgt eine Abberufung durch den Steuerungskreis. (2) Die Geschäftsstelle besetzt den Prüfausschuss mit jeweils einem Prüfer aus jedem Pool. Sie erstellt. in Abstimmung.mit dem’Steuerungskreis am Beginn des Kalenderhalbjahres einen Sitzungsplan, der nach Bedarf angepasst und von der Geschäftsstelle.verwaltet wird. Die Geschäftsstelle beraumt zu den vorliegenden Anträgen auf der Grundlage des Sitzungsplans eine Beratung des Prüfausschusses auf der nächsten verfügbaren Sitzung an. Bei Verhinderung eines Prüfers wird einen anderer Prüfer aus dem.betreffenden Pool durch die Geschäftsstelle eingeladen. Ist jedes ‚Mitglied eines Pools verhindert, ist der Steuerungsausschuss zur Nachbesetzung anzurufen. (3) Die Prüfer sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach dem Verhaltenskodex und dieser Verfahrensordnung unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Das Mitglied des Prüfausschusses aus dem Pool „unabhängige Prüfer“ ist der Vorsitzende des jeweiligen Prüfausschusses. Der Vorsitzende leitet die Ausschusssitzung. (4) Der Prüfausschuss tagt regelmäßig alle 14 Tage. (5) Der Vorsitzende lädt zur jeweiligen Sitzung unter Beifügung einer Agenda und der erforderlichen Unterlagen ein. Die Kommunikation übernimmt die Geschäftsstelle. (6) Sitzungen des Prüfausschusses finden in der Regel fernmündlich, möglichst als Videokonferenz statt. Empfehlungen können nur ausgesprochen werden, wenn alle Prüfer während der Besprechung des Empfehlungsgegenstands und der Beschlussfassung zur Empfehlung zeitgleich anwesend waren. Die Empfehlung des Prüfausschusses bedarf einer schriftlichen Begründung. Der Vorsitzende bereitet für die Beisitzer zur Sitzung ein Votum für eine Empfehlung vor.
(7) Der Prüfausschuss entscheidet einstimmig. Eine Enthaltung ist nicht möglich. (8) Der Prüfungsumfang des Prüfausschusses richtet sich nach dem Verhaltenskodex und beschränkt sich auf SUW. Eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet statt. Bezüglich Weiterer Domains oder Mirror-Domains im Sinne des Verhaltenskodexes entscheidet der Vorsitzende des Prüfausschusses allein nach Maßgabe der eingeschränkten Prüfung gemäß Ziffer 7 des Verhaltenskodex. (9) Die Arbeit der Prüfer wird vergütet. Die Höhe der Vergütung setzt der Steuerungskreis fest, 8 6 Prüfverfahren (1) Ein Prüfantrag für eine Empfehlung der Clearingstelle ist auf jeweils'eine SUW beschränkt und ist an die Geschäftsstelle zu adressieren. Der.Eingang)ist zu bestätigen. (2) Für den Antrag ist das Format gemäß Anlage 1 zu dieser Verfahrensordnung zu wählen. (3) Der Prüfausschuss prüft Anträge, die spätestens 3 Werktage vor der Sitzung allen Mitgliedern des Prüfausschusses zugegangen sind. (4) Die Geschäftsstelle informiert die Antragssteller'und die Internetzugangsanbieter über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich und —.soweit zutreffend — über.etwaige Beschwerdemöglichkeiten und -fristen. Antragstellern. und Internetzugangsanbietern soll die Empfehlung regelmäßig bis spätestens zwei Werktage nach. dem Sitzungstag zugesandt werden. (5) Empfiehlt die Clearingstelle (ggf. auch ‚aufgrund einer Beschwerde), die beantragte DNS-Sperre umzusetzen, stellt die Geschäftsstelle diese Empfehlung der Bundesnetzagentur [im Namen. der Internetzugangsanbieter] und mit dem Antrag zu, die Unbedenklichkeit.der‘ Umsetzung der DNS-Sperre unter dem Gesichtspunkt der Netzneutralität nach Maßgabe der Verordnung (EU)-2015/2120 [zu bestätigen]. Die Geschäftsstelle‘informiert die. Bundesnetzagentur unverzüglich, sofern im Beschwerdeverfahren: die Empfehlung.der Clearingstelle aufgehoben wird. [Einzelheiten der- Einbeziehung der’Bundesnetzagentur legen der Steuerungskreis und die Bundesnetzagentur fest.]- (6) Die-Geschäftsstelle informiert die Antragssteller und die Internetzugangsanbieter über eine Entscheidung der'Bundesnetzagentur. (7) Die. Geschäftsstelle pflegt die endgültige Empfehlung der Clearingstelle und soweit vorliegend’ die. [Entscheidung] der Bundesnetzagentur in das zentrale Empfehlungsregister ein. (8) Bei'einer Aufhebung der. Empfehlung, etwa aufgrund einer erfolgreichen Beschwerde oder einer anderslautenden [Entscheidung] der Bundesnetzagentur, informiert die Geschäftsstelle unverzüglich den Antragsteller und die Teilnehmer des Verhaltenskodex:und aktualisiert das zentrale Empfehlungsregister entsprechend. (9) Der Antragsteller ist verpflichtet, die nach Ziffer 6 und/oder Ziffer 7 Verhaltenskodex zu sperrenden Domains seinem Antrag in einer Liste im Dateiformat CSV beizufügen. Im weiteren Prüfverfahren ist diese Liste (ggf. gekürzt um nicht zu sperrende Domains) in diesem Dateiformat zu Grunde zu legen, so dass eine Umsetzung von DNS-Sperren durch die Internetzugangsanbieter auf der Grundlage einer Liste in diesem Dateiformat erfolgen kann. 8 7 Prüfantrag (1) Der Prüfantrag ist zulässig, wenn a. die Antragsberechtigung vorliegt und
b. die Prüfgebühren vorab entrichtet sind. (2) Die Geschäftsstelle sieht Anträge neben Absatz 1 auch daraufhin durch, ob die erforderlichen Angaben gemacht sind bzw. offensichtliche Mängel vorliegen, informiert den Antragssteller und kann vom Antragsteller weitere Angaben anfordern. (3) Antragsberechtigt ist jeder Rechteinhaber, der Partei des Verhaltenskodex ist. Ein Prüfantrag von anderen Rechteinhabern ist zulässig, wenn der Rechteinhaber Mitglied eines Verbandes ist, der Partei dieses Verhaltenskodex ist, und der Verband dem Antrag zustimmt. Die Zustimmung des Verbands ist im Prüfantrag in Textform zu erklären. . (4) Die Geschäftsstelle leitet Kopien zulässiger Anträge unverzüglich an alle Mitglieder des Prüfausschusses und an die Internetzugangsanbieter weiter. (5) Soweit es zu einer SUW Weitere Domains oder Mirror-Domains gibt, sollen diese in den Antrag aufgenommen werden. (6) Die Prüfgebühr für einen Prüfantrag richtet sich nach der'Gebührenordnung, die der Steuerungskreis festsetzt. (7) Anträge können bis zum Beginn der Sitzung des Prüfausschusses zurückgenommen werden. Die Prüfgebühr wird in diesem Fall auf Antrag.von.der Geschäftsstelle hälftig erstattet. 8 8 Folgeanträge für Weitere Domains .und Mirror Domains (1) Für Folgeanträge bei Weiteren Domains und Mirror-Domains gilt gemäß Ziffer 7 Verhaltenskodex ein vereinfachtes Prüfverfahren, soweit für die betreffende SUW bereits ein Prüfantrag gestellt und über die betreffende SUW bereits entschieden wurde. Der Antragsteller des Prüfantrages für die betreffende SUW nimmt in diesen Fällen in seinem Antrag Bezug auf die bereits erfolgte Empfehlung der Clearingstelle [sowie der Bundesnetzagentur] und die betreffende Umsetzung der DNS-Sperre und legt in geeigneter Form dar, dass es sich um Weitere Domains bzw. Mirror-Domains handelt, ohne dass.es einer erneuten Darlegung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 Verhaltenskodex bedarf. (2) Folgeanträge im Sinne des 8 8 (1) entscheidet der Vorsitzende des Prüfausschusses allein nach.Maßgabe der eingeschränkten Prüfung gemäß Ziffer 8 des Verhaltenskodex. Eine erneute Einbindung der Bundesnetzagentur erfolgt nicht. (3) Im. Übrigen gelten die Bestimmungen des $ 7 sinngemäß. 8 9 Beschwerdeverfahren (1) Gegen eine Empfehlung.im Prüfverfahren nach 88 7, 8 kann innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung gemäß Ziffer 14 Verhaltenskodex eine begründete Beschwerde eingelegt werden. Den von der Beschwerde betroffenen Antragstellern und Internetzugangsanbietern ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Beschwerdeberechtigt sind: a. Antragssteller des Ausgangsverfahrens; b. die Internetzugangsanbieter. (3) Die form- und fristgerechte Einlegung der Beschwerde hat für den Beschwerdeführer hinsichtlich der Umsetzung der DNS-Sperre aufschiebende Wirkung. (4) Im Beschwerdeverfahren können Antragssteller weiteren Sachvortrag einbringen. (5) Über eine rechtzeitig eingegangene und begründete Beschwerde entscheidet der Prüfungsausschuss, der nach Eingang der Beschwerdebegründung zeitlich als nächstes tagt, wobei mindestens 3 Werktage zwischen Eingang und Sitzung liegen müssen.
(6) Im Übrigen gelten die Regelungen zum Prüfverfahren (8 6) entsprechend. Die Gebühr für eine Beschwerde richtet sich nach der Gebührenordnung, die der Steuerungskreis festsetzt. (7) Beschwerdeberechtigt ist außerdem der Betreiber einer SUW, für die eine DNS-Sperre umgesetzt ist. Gegenstand der Beschwerde ist das Vorliegen einer klaren Urheberrechtsverletzung. Die Beschwerde des Betreibers ist kostenfrei und nicht an eine Frist gebunden. $ 9 (4) und (5) gelten für das Beschwerdeverfahren entsprechend. Die Pflichten nach Ziffer 9 des Verhaltenskodex bleiben unberührt. $ 10 Finanzierung (1) Die Geschäftsstelle wird durch einen pauschalen Jahresbeitrag durch die Verhaltenskodex-Teilnehmer finanziert. Die Summe aller geleisteten‘ ‚Jahresbeiträge hat die anfallenden Fixkosten der Geschäftsstelle zu decken: (2) Die Geschäftsstelle hat dem Steuerungskreis auf Nachfrage’ und.im üblichen: ‚Umfang einer Leistungserbringung die allgemeinen Informationen zu den angefällenen) Kosten, insbesondere Personalkosten, bereitzustellen. (3) Der pauschale Jahresbeitrag wird durch den Steuerungskreis beschlossen’und jährlich überprüft. Der Steuerungskreis kann im Rahmen eines ‘solchen. Beschlusses.ohne Zustimmung der Verhaltenskodex-Teilnehmer nicht von einer prö-Kopf-Verteilung abweichen. (4) Die Prüf- und Beschwerdeverfahren sollen durch‘ fallbezogene Prüfgebühren gedeckt werden. Der Steuerungskreis setzt die Prüfgebühren jährlich i in einer Gebührenordnung fest. Diese istjeweils in. ihrer aktuellen Fassung: ‚der Verfahrensordnung als Anlage 2“ beigefügt. ‘Die, erste Gebührenordnung gilt — vorbehaltlich abweichender. Entscheidungen des“ ‚Steuerungskreises — vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember‘ 2022. $ 11 Zahl der Prüfanträge. (1) Die Zahl der’Prüfungsanträge gemäß $ 7ist auf 200 SUW pro Jahr begrenzt. (2) Werden i im.ersten Jahr nach'i in Kraft'treten dieser Verfahrensordnung Prüfanträge nach & 7 für weniger als 200 SUW gestellt, können diese Prüfanträge im zweiten Jahr nachgeholt werden, wobei im zweiten Jahr die Zahl der Prüfanträge 250 SUW nicht überschreitet. 8 12. ‚Unverzügliche Umsetzung der DNS-Sperren (1) Gemäß Ziffer 6 und.7-Verhaltenskodex setzen Internetzugangsanbieter DNS-Sperren unverzüglich um. (2) Die Parteien’sind sich einig, dass diese Unverzüglichkeit gewahrt ist, wenn der Internetzugangsanbieter spätestens innerhalb eines Monats nach Mitteilung nach Ziffer öd der Verfahrensordnung durch die Geschäftsstelle die DNS-Sperre umsetzt, es sei denn, der DNS-Server ist kurzfristig für Wartungsarbeiten eingefroren. 8 13 Änderung und Evaluierung der Verfahrensordnung (1) Die Verfahrensordnung wird mit Unterstützung der Geschäftsstelle einmal jährlich vom Steuerungskreis evaluiert. (2) Über Änderungen der Verfahrensordnung sowie etwaiger weiterer Dokumente entscheidet der Steuerungskreis, soweit diese Verfahrensordnung oder der Verhaltenskodex nichts anderes bestimmen.
8 14 Inkrafttreten Die Verfahrensordnung tritt mit Unterzeichnung des Verhaltenskodex und mit Einrichtung der Geschäftsstelle in Kraft.
Anlage 2a Roundtable DNS-Sperren Entwurf Verfahrensordnung [Insbesondere die mit eckigen Klammern versehenen Textpassagen sind noch mit der Bundesnetzagentur abzustimmen] Stand: 7-4904.11.2020 Anlage 1 zum Verhaltenskodex: Verfahrensordnung