A-337-01-K21071310050

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter

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Anlage 2

Roundtable DNS-Sperren

Entwurf Verfahrensordnung

[Insbesondere die mit eckigen Klammern versehenen Textpassagen sind noch mit der
Bundesnetzagentur abzustimmen.)

Stand: 04.11.2020

Anlage 1 zum Verhaltenskodex:
Verfahrensordnung
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Präambel

Die Parteien haben in Ziffer 3 des Verhaltenskodex vereinbart, eine gemeinsam finanzierte
“Clearingstelle DNS-Sperren” (im Folgenden die „Clearingstelle*) einzurichten.
Prüfausschüsse dieser Clearingstelle sprechen unter hochqualifiziertem unabhängigem
Vorsitz auf Antrag mit einstimmigem Votum begründete Empfehlungen im Sinn des
Verhaltenskodex aus, welche strukturell urheberrechtsverletzenden Websites (SUW) von
beteiligten Internetzugangsanbietern gesperrt werden sollen. Um eine vertrauensvolle und
transparente Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmern des Verhaltenskodex zu
gewährleisten, haben die Parteien des Verhaltenskodex die Aufgaben, die
Binnenorganisation und das Verfahren für solche Empfehlungen in dieser
Verfahrensordnung festgelegt. Die jeweils aktuelle Verfahrensordnungiist als Anlage 1
dem Verhaltenskodex beigefügt.

$ 1 Verhältnis zum Verhaltenskodex, Begriffsbestimmungen

(1) Die Regelungen des Verhaltenskodex gelten ergänzend zu dieser Verfahrensordnung,
in Zweifelsfällen gehen die Regelungen des Verhaltenskodex vor.

(2) Soweit Begriffe im Verhaltenskodex definiert wurden, gelten diese Definitionen auch für
diese Verfahrensordnung, wenn im Folgenden’ nicht ausdrücklich. anderes bestimmt ist.

$ 2 Clearingstelle DNS-Sperren; Steuerungskreis

(1) Die Clearingstelle nimmt die Aufgaben gemäß Ziffer 3.des: Verhaltenskodex wahr. Sie
besteht aus einer Geschäftsstelle und.einem- Prüfausschuss.

(2) Dem Steuerungskreis obliegen die Geschäftsführung der Clearingstelle und weitere
zentrale Lenkungsaufgaben gemäß Ziffer 4 Verhaltenskodex. Dies sind

a. Besetzung der drei Pools, aus denen heraus die Prüfausschüsse der
Clearingstelle besetzt werden, sowie‘ jährliche Überprüfung der Poolbesetzung.

b. Besetzung der Geschäftsstelle sowie. Abschluss aller erforderlichen Verträge
zum Betrieb.der Geschäftsstelle. Er überwacht die Finanzierung der
Clearingstelle. und die verwalteten Mittel bei der Geschäftsstelle. Insbesondere
kann er.die Verträge zur-Einrichtung der Geschäftsstelle kündigen und neu
vergeben.:

c.. Der. Steuerungskreis führt die Geschäfte der Geschäftsstelle. Insbesondere
‚Geschäfte des täglichen Geschäfts kann der Steuerungskreis widerruflich an
die Geschäftsstelle.übertragen. Der Steuerungskreis bleibt gegenüber der
Geschäftsstelle stets weisungsbefugt.

d. Ber. Steuerungskreis beschließt im Rahmen der Regelung in Ziffer 11 a
Verhaltenskodex über die Kostenumlage für die Geschäftsstelle und erlässt
eine Gebührenordnung für das Prüfverfahren.

e. Der Steuerungskreis führt die Evaluierung gemäß Ziffer 15 des
Verhaltenskodex durch.

f. Der Steuerungskreis ist ferner zuständig für Aufforderungen und Kündigungen
gemäß Ziffer 17 a und c Verhaltenskodex.

& 3 Geschäftsstelle

(1) Die Clearingstelle unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird vom Steuerungskreis
eingerichtet und untersteht dessen Überwachung und Weisung.

(2) Der Steuerungskreis wird zunächst mit dem [Selbstregulierung Informationswirtschaft
e.V. (SRIW)] einen Vertrag für die Ausführung der Tätigkeiten der Geschäftsstelle
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schließen. Die Geschäftsstelle wird ohne eigene Rechtsform als Geschäftsbereich des
[SRIW] eingerichtet.

$ 4 Tätigkeiten der Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle sorgt, soweit vom Steuerungskreis damit betraut, für einen
reibungslosen Ablauf der Aufgaben der Clearingstelle. Sie unterstützt zugleich den
Steuerungskreis bei der Ausführung seiner Aufgaben.

(2) Benachrichtigungen, Mitteilungen und sonstige Kommunikation erfolgen gemäß Ziffer
14 Verhaltenskodex vertraulich über die Clearingstelle.

(3) Die Parteien des Verhaltenskodex benennen der Clearingstelle gemäß Ziffer 14
Verhaltenskodex einen Email-Kontakt, über den die Kommunikation.der Clearingstelle
erfolgt, und aktualisieren diesen bei Bedarf. Verbände, deren. Mitglieder. Anträge
stellen, benennen überdies den entsprechenden Email-Kontakt:des jeweiligen
Antragstellers und halten ihn aktuell.

(4) Die Aufgaben der Geschäftsstelle lauten:

a.

Sie verwaltet den Verhaltenskodex, Beitritte und Kündigungen der-Teilnehmer
des Verhaltenskodex gemäß Verhaltenskodex und pflegt ein entsprechendes
Email-Register.

Sie bereitet die Sitzungen und die Arbeit des Steuerungskreises vor und nach,
setzt dessen Beschlüsse um und bereitet die‘Finanzen’ auf.

Sie besetzt auf Weisung des Steuerungskreises die drei Pools, aus denen
heraus die Prüfausschüsse. besetzt'werden, sie besetzt und. beauftragt den
konkreten Prüfausschuss und: koordiniert die Prüfungstermine.

Sie nimmt Prüfanträge entgegen, prüft deren formelle Zulässigkeit, bestätigt
den Empfang gegenüber. dem’ Antragsteller und: informiert die
Internetzugangsanibieter‘ [und etwaige Dritte], entsprechend dieser
Verfahrensordnung.

Sie bereitet die‘Arbeit der Prüfäusschüsse vor und nach und informiert die
Beteiligten entsprechend dieser Verfahrensordnung über das Ergebnis der

„Prüfung und.etwaige‘'Beschwerden.

‚Sie stellt. Empfehlungen ‚der Clearingstelle (auch solche im Gefolge einer
Beschwerde) | der- Bundesnetzagentur mit dem Antrag des
Intermetzugangsanbieters zu, die Unbedenklichkeit der Umsetzung der DNS-

Sperre unter dem Gesichtspunkt der Netzneutralität nach Maßgabe der
Verördnung (EU).2015/2120 zu erklären.

Sie teilt den Intemetzugangsanbietern und den Antragstellern die

[Entscheidung] der Bundesnetzagentur mit.

. Sie informiert den Steuerungskreis, die Internetzugangsanbieter und den

Antragsteller über eine Empfehlung und pflegt ein Register aller Empfehlungen,
das für alle Parteien einsehbar ist.

Sie nimmt Beschwerden gegen Empfehlungen entgegen, bereitet die Arbeit des
Prüfausschusses vor und nach und informiert die Beteiligten sowie etwaige
Dritte entsprechend dieser Verfahrensordnung über das Ergebnis der Prüfung.

Sie informiert die Internetzugangsanbieter, wenn ein Rechteinhaber die
Clearingstelle über die Notwendigkeit einer Entsperrung informiert.

Sie informiert die Internetzugangsanbieter, den Antragsteller und, wenn der
Rechteinhaber nicht Partei des Verhaltenskodex ist, den Rechteinhaber, bei
dem der Antragsteller Mitglied ist, wenn ein Internetzugangsanbieter Adressat
einer der Empfehlung der Clearingstelle widersprechenden behördlichen
und/oder gerichtlichen Entscheidung ist.
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I. Sie stellt einen eigenen Internetauftritt bereit, der [gegebenenfalls auch als
Landing Page für gesperrte Seiten dienen kann]. Auf diesem Internetauftritt
veröffentlicht sie nach Ablauf der Umsetzungsfrist gemäß $ 12 (2) eine Liste mit
Angaben zur SUW, für die eine DNS-Sperre gemäß Verhaltenskodex
umzusetzen wäre, einschließlich der Empfehlung des Prüfausschusses. Die
Domains der gesperrten SUW,, Weitere Domains und Mirror-Domains, die
Antragssteller und deren verletzten Rechte sowie die Namen der Prüfer werden
nicht genannt. Pressearbeit soll lediglich reaktiv und in Absprache mit dem
Steuerungskreis erfolgen.

m. Sie erstellt jährlich in Abstimmung mit dem Steuerungskreis einen Bericht zur
Umsetzung der Verfahrensordnung und legt diesen dem Steuerungskreis für
seine Evaluation vor.

(5) Die Geschäftsstelle kann durch den Steuerungskreis mit weiteren Aufgaben betraut
werden.

$ 5 Prüfausschuss

(1) Der Prüfausschuss besteht aus drei Prüfern. Die Besetzung erfolgt aus drei Pools von
Prüfern, für die die Parteien Vorschläge machen. Die Rechteinhaber schlagen
geeignete Prüfer, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, für einen Pool
„Prüfer der Rechteinhaber“ vor und die Internetzugangsanbieter nach gleicher
Maßgabe, für einen Pool „Prüfer der Internetzugangsanbieter“. Beide schlagen auch
geeignete Personen für einen Pool „unabhängige Prüfer“ vor. Aus diesen Vorschlägen
besetzt der Steuerungskreis die drei Pools. Der Pool „unabhängige Prüfer“ wird vom
Steuerungskreis mit Personen besetzt, die unbefangen sind..Diese-Personen haben
die Befähigung zum Richteramt und haben Erfahrung und die unparteiische Ausübung
ihrer Tätigkeit in Justiz, Verwaltung oder.Wissenschaft nachgewiesen. Der
Steuerungskreis besetzt alle.Pools mit mindestens zwei Mitgliedern, so dass die Arbeit
des Prüfausschusses auch im Fall der Verhinderung eines Poolmitglieds gewährleistet
bleibt. Die Besetzung der Pools erfolgt für ein Kalenderjahr (nach Inkrafttreten des
Verhaltenskodex und:der Verfahrensordnung für das Rumpfjahr und das folgende
Kalenderjahr) und verlängert sich automatisch.um jeweils ein weiteres Jahr, es sei
denn, es erfolgt eine Abberufung durch den Steuerungskreis.

(2) Die Geschäftsstelle besetzt den Prüfausschuss mit jeweils einem Prüfer aus jedem
Pool. Sie erstellt. in Abstimmung.mit dem’Steuerungskreis am Beginn des
Kalenderhalbjahres einen Sitzungsplan, der nach Bedarf angepasst und von der
Geschäftsstelle.verwaltet wird. Die Geschäftsstelle beraumt zu den vorliegenden
Anträgen auf der Grundlage des Sitzungsplans eine Beratung des Prüfausschusses
auf der nächsten verfügbaren Sitzung an. Bei Verhinderung eines Prüfers wird einen
anderer Prüfer aus dem.betreffenden Pool durch die Geschäftsstelle eingeladen. Ist
jedes ‚Mitglied eines Pools verhindert, ist der Steuerungsausschuss zur Nachbesetzung
anzurufen.

(3) Die Prüfer sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach dem Verhaltenskodex und dieser
Verfahrensordnung unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Das Mitglied des
Prüfausschusses aus dem Pool „unabhängige Prüfer“ ist der Vorsitzende des
jeweiligen Prüfausschusses. Der Vorsitzende leitet die Ausschusssitzung.

(4) Der Prüfausschuss tagt regelmäßig alle 14 Tage.

(5) Der Vorsitzende lädt zur jeweiligen Sitzung unter Beifügung einer Agenda und der
erforderlichen Unterlagen ein. Die Kommunikation übernimmt die Geschäftsstelle.

(6) Sitzungen des Prüfausschusses finden in der Regel fernmündlich, möglichst als
Videokonferenz statt. Empfehlungen können nur ausgesprochen werden, wenn alle
Prüfer während der Besprechung des Empfehlungsgegenstands und der
Beschlussfassung zur Empfehlung zeitgleich anwesend waren. Die Empfehlung des
Prüfausschusses bedarf einer schriftlichen Begründung. Der Vorsitzende bereitet für
die Beisitzer zur Sitzung ein Votum für eine Empfehlung vor.
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(7) Der Prüfausschuss entscheidet einstimmig. Eine Enthaltung ist nicht möglich.

(8) Der Prüfungsumfang des Prüfausschusses richtet sich nach dem Verhaltenskodex und
beschränkt sich auf SUW. Eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet statt.
Bezüglich Weiterer Domains oder Mirror-Domains im Sinne des Verhaltenskodexes
entscheidet der Vorsitzende des Prüfausschusses allein nach Maßgabe der
eingeschränkten Prüfung gemäß Ziffer 7 des Verhaltenskodex.

(9) Die Arbeit der Prüfer wird vergütet. Die Höhe der Vergütung setzt der Steuerungskreis
fest,

8 6 Prüfverfahren

(1) Ein Prüfantrag für eine Empfehlung der Clearingstelle ist auf jeweils'eine SUW
beschränkt und ist an die Geschäftsstelle zu adressieren. Der.Eingang)ist zu
bestätigen.

(2) Für den Antrag ist das Format gemäß Anlage 1 zu dieser Verfahrensordnung zu
wählen.

(3) Der Prüfausschuss prüft Anträge, die spätestens 3 Werktage vor der Sitzung allen
Mitgliedern des Prüfausschusses zugegangen sind.

(4) Die Geschäftsstelle informiert die Antragssteller'und die Internetzugangsanbieter über
das Ergebnis der Prüfung unverzüglich und —.soweit zutreffend — über.etwaige
Beschwerdemöglichkeiten und -fristen. Antragstellern. und Internetzugangsanbietern
soll die Empfehlung regelmäßig bis spätestens zwei Werktage nach. dem Sitzungstag
zugesandt werden.

(5) Empfiehlt die Clearingstelle (ggf. auch ‚aufgrund einer Beschwerde), die beantragte
DNS-Sperre umzusetzen, stellt die Geschäftsstelle diese Empfehlung der
Bundesnetzagentur [im Namen. der Internetzugangsanbieter] und mit dem Antrag zu,
die Unbedenklichkeit.der‘ Umsetzung der DNS-Sperre unter dem Gesichtspunkt der
Netzneutralität nach Maßgabe der Verordnung (EU)-2015/2120 [zu bestätigen]. Die
Geschäftsstelle‘informiert die. Bundesnetzagentur unverzüglich, sofern im
Beschwerdeverfahren: die Empfehlung.der Clearingstelle aufgehoben wird.
[Einzelheiten der- Einbeziehung der’Bundesnetzagentur legen der Steuerungskreis und
die Bundesnetzagentur fest.]-

(6) Die-Geschäftsstelle informiert die Antragssteller und die Internetzugangsanbieter über
eine Entscheidung der'Bundesnetzagentur.

(7) Die. Geschäftsstelle pflegt die endgültige Empfehlung der Clearingstelle und soweit
vorliegend’ die. [Entscheidung] der Bundesnetzagentur in das zentrale
Empfehlungsregister ein.

(8) Bei'einer Aufhebung der. Empfehlung, etwa aufgrund einer erfolgreichen Beschwerde
oder einer anderslautenden [Entscheidung] der Bundesnetzagentur, informiert die
Geschäftsstelle unverzüglich den Antragsteller und die Teilnehmer des
Verhaltenskodex:und aktualisiert das zentrale Empfehlungsregister entsprechend.

(9) Der Antragsteller ist verpflichtet, die nach Ziffer 6 und/oder Ziffer 7 Verhaltenskodex zu
sperrenden Domains seinem Antrag in einer Liste im Dateiformat CSV beizufügen. Im
weiteren Prüfverfahren ist diese Liste (ggf. gekürzt um nicht zu sperrende Domains) in
diesem Dateiformat zu Grunde zu legen, so dass eine Umsetzung von DNS-Sperren
durch die Internetzugangsanbieter auf der Grundlage einer Liste in diesem Dateiformat
erfolgen kann.

8 7 Prüfantrag
(1) Der Prüfantrag ist zulässig, wenn

a. die Antragsberechtigung vorliegt und
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b. die Prüfgebühren vorab entrichtet sind.

(2) Die Geschäftsstelle sieht Anträge neben Absatz 1 auch daraufhin durch, ob die
erforderlichen Angaben gemacht sind bzw. offensichtliche Mängel vorliegen, informiert
den Antragssteller und kann vom Antragsteller weitere Angaben anfordern.

(3) Antragsberechtigt ist jeder Rechteinhaber, der Partei des Verhaltenskodex ist. Ein
Prüfantrag von anderen Rechteinhabern ist zulässig, wenn der Rechteinhaber Mitglied
eines Verbandes ist, der Partei dieses Verhaltenskodex ist, und der Verband dem
Antrag zustimmt. Die Zustimmung des Verbands ist im Prüfantrag in Textform zu
erklären. .

(4) Die Geschäftsstelle leitet Kopien zulässiger Anträge unverzüglich an alle Mitglieder des
Prüfausschusses und an die Internetzugangsanbieter weiter.

(5) Soweit es zu einer SUW Weitere Domains oder Mirror-Domains gibt, sollen diese in
den Antrag aufgenommen werden.

(6) Die Prüfgebühr für einen Prüfantrag richtet sich nach der'Gebührenordnung, die der
Steuerungskreis festsetzt.

(7) Anträge können bis zum Beginn der Sitzung des Prüfausschusses zurückgenommen
werden. Die Prüfgebühr wird in diesem Fall auf Antrag.von.der Geschäftsstelle hälftig
erstattet.

8 8 Folgeanträge für Weitere Domains .und Mirror Domains

(1) Für Folgeanträge bei Weiteren Domains und Mirror-Domains gilt gemäß Ziffer 7
Verhaltenskodex ein vereinfachtes Prüfverfahren, soweit für die betreffende SUW
bereits ein Prüfantrag gestellt und über die betreffende SUW bereits entschieden
wurde. Der Antragsteller des Prüfantrages für die betreffende SUW nimmt in diesen
Fällen in seinem Antrag Bezug auf die bereits erfolgte Empfehlung der Clearingstelle
[sowie der Bundesnetzagentur] und die betreffende Umsetzung der DNS-Sperre und
legt in geeigneter Form dar, dass es sich um Weitere Domains bzw. Mirror-Domains
handelt, ohne dass.es einer erneuten Darlegung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6
Verhaltenskodex bedarf.

(2) Folgeanträge im Sinne des 8 8 (1) entscheidet der Vorsitzende des Prüfausschusses
allein nach.Maßgabe der eingeschränkten Prüfung gemäß Ziffer 8 des
Verhaltenskodex. Eine erneute Einbindung der Bundesnetzagentur erfolgt nicht.

(3) Im. Übrigen gelten die Bestimmungen des $ 7 sinngemäß.

8 9 Beschwerdeverfahren

(1) Gegen eine Empfehlung.im Prüfverfahren nach 88 7, 8 kann innerhalb von 3 Wochen
nach Zustellung gemäß Ziffer 14 Verhaltenskodex eine begründete Beschwerde
eingelegt werden. Den von der Beschwerde betroffenen Antragstellern und
Internetzugangsanbietern ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Beschwerdeberechtigt sind:
a. Antragssteller des Ausgangsverfahrens;
b. die Internetzugangsanbieter.

(3) Die form- und fristgerechte Einlegung der Beschwerde hat für den Beschwerdeführer
hinsichtlich der Umsetzung der DNS-Sperre aufschiebende Wirkung.

(4) Im Beschwerdeverfahren können Antragssteller weiteren Sachvortrag einbringen.

(5) Über eine rechtzeitig eingegangene und begründete Beschwerde entscheidet der
Prüfungsausschuss, der nach Eingang der Beschwerdebegründung zeitlich als
nächstes tagt, wobei mindestens 3 Werktage zwischen Eingang und Sitzung liegen
müssen.
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(6) Im Übrigen gelten die Regelungen zum Prüfverfahren (8 6) entsprechend. Die Gebühr
für eine Beschwerde richtet sich nach der Gebührenordnung, die der Steuerungskreis
festsetzt.

(7) Beschwerdeberechtigt ist außerdem der Betreiber einer SUW, für die eine DNS-Sperre
umgesetzt ist. Gegenstand der Beschwerde ist das Vorliegen einer klaren
Urheberrechtsverletzung. Die Beschwerde des Betreibers ist kostenfrei und nicht an
eine Frist gebunden. $ 9 (4) und (5) gelten für das Beschwerdeverfahren
entsprechend. Die Pflichten nach Ziffer 9 des Verhaltenskodex bleiben unberührt.

$ 10 Finanzierung

(1) Die Geschäftsstelle wird durch einen pauschalen Jahresbeitrag durch die
Verhaltenskodex-Teilnehmer finanziert. Die Summe aller geleisteten‘ ‚Jahresbeiträge
hat die anfallenden Fixkosten der Geschäftsstelle zu decken:

(2) Die Geschäftsstelle hat dem Steuerungskreis auf Nachfrage’ und.im üblichen: ‚Umfang
einer Leistungserbringung die allgemeinen Informationen zu den angefällenen) Kosten,
insbesondere Personalkosten, bereitzustellen.

(3) Der pauschale Jahresbeitrag wird durch den Steuerungskreis beschlossen’und jährlich
überprüft. Der Steuerungskreis kann im Rahmen eines ‘solchen. Beschlusses.ohne
Zustimmung der Verhaltenskodex-Teilnehmer nicht von einer prö-Kopf-Verteilung
abweichen.

(4) Die Prüf- und Beschwerdeverfahren sollen durch‘ fallbezogene Prüfgebühren gedeckt
werden. Der Steuerungskreis setzt die Prüfgebühren jährlich i in einer
Gebührenordnung fest. Diese istjeweils in. ihrer aktuellen Fassung: ‚der
Verfahrensordnung als Anlage 2“ beigefügt. ‘Die, erste Gebührenordnung gilt —
vorbehaltlich abweichender. Entscheidungen des“ ‚Steuerungskreises — vom 1. Januar
2021 bis 31. Dezember‘ 2022.

$ 11 Zahl der Prüfanträge.

(1) Die Zahl der’Prüfungsanträge gemäß $ 7ist auf 200 SUW pro Jahr begrenzt.

(2) Werden i im.ersten Jahr nach'i in Kraft'treten dieser Verfahrensordnung Prüfanträge
nach & 7 für weniger als 200 SUW gestellt, können diese Prüfanträge im zweiten Jahr

nachgeholt werden, wobei im zweiten Jahr die Zahl der Prüfanträge 250 SUW nicht
überschreitet.

8 12. ‚Unverzügliche Umsetzung der DNS-Sperren

(1) Gemäß Ziffer 6 und.7-Verhaltenskodex setzen Internetzugangsanbieter DNS-Sperren
unverzüglich um.

(2) Die Parteien’sind sich einig, dass diese Unverzüglichkeit gewahrt ist, wenn der
Internetzugangsanbieter spätestens innerhalb eines Monats nach Mitteilung nach Ziffer
öd der Verfahrensordnung durch die Geschäftsstelle die DNS-Sperre umsetzt, es sei
denn, der DNS-Server ist kurzfristig für Wartungsarbeiten eingefroren.

8 13 Änderung und Evaluierung der Verfahrensordnung

(1) Die Verfahrensordnung wird mit Unterstützung der Geschäftsstelle einmal jährlich vom
Steuerungskreis evaluiert.

(2) Über Änderungen der Verfahrensordnung sowie etwaiger weiterer Dokumente
entscheidet der Steuerungskreis, soweit diese Verfahrensordnung oder der
Verhaltenskodex nichts anderes bestimmen.
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8 14 Inkrafttreten

Die Verfahrensordnung tritt mit Unterzeichnung des Verhaltenskodex und mit Einrichtung
der Geschäftsstelle in Kraft.
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Anlage 2a

Roundtable DNS-Sperren

Entwurf Verfahrensordnung

[Insbesondere die mit eckigen Klammern versehenen Textpassagen sind noch mit der
Bundesnetzagentur abzustimmen]

Stand: 7-4904.11.2020

Anlage 1 zum Verhaltenskodex:
Verfahrensordnung
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