PE 6 - 131/14 Vereinbarkeit des Vorschlags für eine PKW-Maut bzw. Infrastrukturabgabe mit dem Unionsrecht
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Fachbereich Europa Ausarbeitung Seite 21 PE 6 - 3000 - 131/14 Hinblick auf die Kohärenz ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der gebührenfreien Auto- bahnbenutzung und der zweckgebundenen Kraftfahrzeugsteuer bestehen würde. Ohne das Be- 75 stehen einer konkreten haushaltsgesetzlichen Zweckbindung der Einnahmen aus der Kfz-Steuer 76 im Sinne von § 7 S. 2 HGrG bzw. § 8 S. 2 BHO und damit der Herstellung eines unmittelbaren 77 78 Zusammenhangs zwischen der Kfz-Steuer und der Infrastrukturfinanzierung bestünde auch keine unionsrechtliche Kohärenz als unionsrechtliche Voraussetzung für eine Rechtfertigung der mit- telbaren Diskriminierung. 4.3.2. Rechtfertigung der unterschiedlichen Vignettenpreise Diese Differenz des Jahresvignettenpreises für inländische und ausländische Kfz-Halter wird im BMVI-Infopapier mit höheren Verwaltungskosten begründet. Die Vermeidung hoher Verwal- 79 tungskosten vermag eine mittelbare Diskriminierung jedoch nicht zu rechtfertigen. Die Senkung der Verwaltungskosten ist nach der Rechtsprechung des EuGH nämlich rein wirtschaftlicher Na- tur und stellt daher keinen zulässigen Rechtfertigungsgrund dar. Auch das Ziel einer verein- 80 fachten Abgabenerhebung kann eine Diskriminierung nicht rechtfertigen. 81 Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Steuer- und Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungs- gleichheit. Dementsprechend müssen die Vignettenpreise zur Vermeidung von Diskriminierun- 82 gen aus Gründen der Staatsangehörigkeit verhältnismäßig gestaffelt sein. Entsprechend den Vor- schlägen der Kommission kann dies dadurch erfolgen, dass ein Vignettensystem mindestens drei Arten (wöchentliche, monatliche und jährliche Vignetten) umfasst. Auch wenn ein gewisser 83 Unterschied zwischen den durchschnittlichen Tagespreisen für Langzeit- und Kurzzeitvignetten 75 Langeloh, DÖV 2014, S. 365, 372. 76 Zur Herstellung eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Kfz-Steuer und Infrastrukturfinanzierung bzw. zu den verfassungsrechtlichen Grenzen einer Zweckbindung von Steuern vgl. BVerfGE 7, 244 (254); 49, 343 (353); 81, 156 (186 f.); 82, 159 (179 ff.); 110, 274 (294) sowie Schmehl, Das Äquivalenzprinzip im Recht der Staatsfinanzierung, 2004, S. 227 ff.; Waldhoff, Die Zwecksteuer: Verfassungsrechtliche Grenzen der rechtlichen Bindung des Aufkommens von Abgaben, StuW 2002, 285 ff. 77 Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398). 78 Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2395). 79 BMVI-Infopapier, S. 4. 80 EuGH, Rs. C-514/12 (Salzburger Landeskliniken), Rn. 43. 81 Vgl. EuGH, Rs. C-279/93 (Schumacker), Rn. 43ff.; EuGH, Rs. 87/99 (Zurstrassen), Rn. 24 f. 82 Vgl. BVerfGE 117, 1 (30); 124, 235 (244); BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, Rn. 121. 83 KOM(2012) 199 endg, 6.
Fachbereich Europa Ausarbeitung Seite 22 PE 6 - 3000 - 131/14 nach Ansicht der Kommission gerechtfertigt ist, sollte der durchschnittliche Preis pro Tag (Ta- 84 gesäquivalent) der Vignette mit der kürzesten Gültigkeitsdauer nicht außer Verhältnis zum durchschnittlichen Preis pro Tag bezogen auf die Vignette mit der längsten Gültigkeitsdauer (d.h. also der Jahresvignette) stehen, da andernfalls Ausländer, die typischerweise nur kurzzeitig das deutsche Straßennetz nutzen, in ungerechtfertigter Weise benachteiligt würden. 85 Der Umstand, dass ein inländischer Halter eines umweltfreundlichen Kleinwagens für eine Jah- resvignette 28 Euro zahlen müsste, der ausländische Halter des gleichen Wagens jedoch je nach Vignettenart 10 Euro, 20 Euro oder 103,04 Euro zahlen müsste, lässt daran zweifeln, dass die Vig- nettenpreise für ausländische Kfz-Halter den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsat- zes genügen. Mit Blick auf die Einordnung der Infrastrukturabgabe als Straßennutzungsgebühr erfordert das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, dass kein Missverhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Straßennutzung bestehen darf. 86 4.3.3. Rechtfertigung durch die „Belastungsgleichheit“ von ausländischen und inländischen Kfz-Haltern Die Zielsetzung, auch ausländische Autofahrer an den Infrastrukturkosten zu beteiligen und so eine potenziell bestehende Inländerdiskriminierung zu beseitigen kann eine mittelbare Diskrimi- nierung nicht rechtfertigen. Zwar ließe sich insoweit anführen, dass deutsche Kfz-Halter sowohl über ihre allgemeine Steuerpflichtigkeit als auch über die Infrastrukturabgabe zur Infrastrukturfi- nanzierung beitragen würden. Nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen über seine steuerli- che Inanspruchnahme hinaus zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, bedürfen zur Wah- rung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen einer über den Zweck der Einnahmeerzie- lung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung. Als sachliche Gründe, die die Be- 87 messung einer Gebühr oder eines Beitrags rechtfertigen können, sind neben dem Zweck der Kos- tendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt. 88 Das mögliche Bestehen einer Inländerdiskriminierung betrifft nur die Frage der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Grundfreiheiten bzw. ihres Schutzumfangs und die Anforderung eines grenzüberschreitenden Bezugs einer nationalen Maßnahme. Sie betreffen nicht den Gesichts- punkt der Rechtfertigung einer potenziell diskriminierenden Maßnahme. 84 KOM(2012) 199 endg, 7. 85 KOM (2012) 199 endg., S. 6 ff. 86 Vgl. BVerfGE 50, 217 (226); 91, 207 (223); Langeloh, DÖV 2014, S. 365, 367. 87 Vgl. BVerfGE 75, 108 (158); 93, 319 (343); 108, 1 (16 f.); 124, 235 (244); 132, 334 (349). 88 BVerfGE 132, 334 (349).
Fachbereich Europa Ausarbeitung Seite 23 PE 6 - 3000 - 131/14 4.3.4. Rechtfertigung der Benachteiligung von Verkehrsunternehmern Im Hinblick auf Art. 92 AEUV ist anzumerken, dass diese Norm dem Rat die Möglichkeit eröff- net, einen Mitgliedstaat mit einstimmigem Beschluss von dem Diskriminierungs- und Verände- rungsverbot dieser Vorschrift zu befreien. Eine Rechtfertigung diskriminierender Regelungen 89 ist auf Grundlage des Art. 92 AEUV hingegen ausgeschlossen. 90 5. Zusammenfassung Das vom BMVI am 7. Juli 2014 vorgestellte Konzept für die Einführung einer an die Systematik des KfzStG angelehnten Infrastrukturabgabe für Kfz mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t bei gleichzeitiger Kompensation der Abgabenlast für inländische Kfz-Steuerpflichtige in Form eines Freibetrags im Rahmen der Kfz-Steuer führte zu einer mittelbaren Diskriminierung von Unions- bürgern im Anwendungsbereich des Unionsrechts, die sich nicht auf unionsrechtlich anerkannte Rechtfertigungsgründe stützen ließe. Zudem führt die geplante Infrastrukturabgabe zu einer po- tenziellen Beeinträchtigung von Verkehrsunternehmern im Sinne von Art. 92 AEUV. - Fachbereich Europa - 89 Vgl. dazu Jung, in: Callies/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 4. Aufl., 2011, Art. 92 AEUV Rn. 5 ff. 90 Für die umstrittene Rechtfertigungsfähigkeit eines Verstoßes gegen die Stillhalteklausel gem. Art. 92 AEUV vgl. Jung, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 4. Auflage, 2011, Art. 92 AEUV, Rn. 9; Epiney/Heuck/Schleiss, in: Dauses, EU-Wirtschaftsrecht, 33. EL, Abschnitt L, Rn. 169.