WD 10 - 060/19 Dokumentarfilmquote im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Verfassungsmäßigkeit einer Änderung des Rundfunkstaatsvertrags

Kultur, Medien, Sport

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Wissenschaftliche Dienste                   Sachstand                                                      Seite 11 WD 10 - 3000 - 060/19 Wertung verbunden hat. Dies kann an dieser Stelle nicht abschließend bewertet werden. Es lässt sich jedoch festhalten, dass entscheidend für die Frage der Verfassungsmäßigkeit das Ausmaß der Regulierung sein wird. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenso wie das Schrifttum stets klarge- stellt, dass es keine detailgenaue Regulierung geben darf. Auch Befürworter einer präzisen Kon- 52 kretisierung sind sich darin einig, dass den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein sub- stanzieller Freiraum für die Gestaltung von Angeboten nach publizistischen Maßstäben verblei- ben muss. Dies legt nahe, dass der Rundfunkgesetzgeber – sofern er eine fortschreitende Präzi- 53 sierung und beispielsweise eine Dokumentarfilmquote für politisch gewollt hält – mit dem In- strument der Auftragspräzisierung sparsam umgehen sollte. Andernfalls läge die Verfassungs- widrigkeit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nahe. 6.     Alternative Regulierungsmechanismen 6.1. Soll-Vorschrift Die Verfassungsmäßigkeit einer Dokumentarfilmquote kann hier demnach nicht abschließend festgestellt werden. Sollte der Gesetzgeber aber durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken haben, ließe sich an eine Ausgestaltung der Quotenregelung als Soll-Vorschrift denken. Als Vor- bild käme insoweit die Regelung des § 6 Abs. 2 RStV in Betracht, welcher eine Quote für europäi- sche Produktionen vorsieht, aber als Soll-Vorschrift gestaltet ist.           54 Auch Autoren, welche eine strikte Quote für europäische Produktionen ablehnen, sehen den ver- fassungsrechtlichen Konflikt durch die Regelung als Soll-Vorschrift vermieden. Das gleiche      55 wäre möglicherweise der Fall bei einer Dokumentarfilmquote: Eine strikte Quote könnte als ver- fassungswidrig angesehen werden, eine Ausgestaltung als Soll-Vorschrift wäre demgegenüber aber zulässig. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift entbindet die Anstalten zwar nicht grundsätzlich von der Pflicht zur Erfüllung der Quote, räumt ihnen jedoch einen gewissen Spielraum ein. Sie stellt klar, dass eine Nichterfüllung der Quote zumindest in atypischen Fällen oder aus wichtigem Grund hinzunehmen ist. Indes gibt es auch Widerspruch gegen die Regelungstechnik der Soll-Vor- 56 schrift: Eifert hält auch sie für unzulässig. Denn auch eine Soll-Vorschrift lege den Regelfall einer 52     BVerfGE 119, 132 f. 53     Gersdorf, a.a.O., S. 15, Bullinger, a.a.O., S. 100 f. 54     § 6 Abs. 2 RStV lautet: „Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorge- sehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten.“ 55     So Beck RundfunkR/Kröber RStV § 6 Rn. 20. 56     Spindler/Schuster, Recht der Elektronischen Medien/Döpkens RStV § 6 Rn. 24.
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                         Seite 12 WD 10 - 3000 - 060/19 bestimmten Programmgestaltung vor und entfalte damit eine zu weitreichende staatliche Bin- dungswirkung. Somit sei sie mit der Programmfreiheit nicht vereinbar. 57 6.2. Freiwillige Selbstverpflichtung Bullinger schlug bereits 1999 in einer Studie im Auftrag der Bertelsmann Stiftung vor, eine Kon- kretisierung des Rundfunkauftrages durch eine Doppelstrategie umzusetzen. Dabei würde ein58 gesetzlicher Rahmen ergänzt durch eine Selbstregulierung der Anstalten. So könne man die deut- schen Rundfunkanstalten gesetzlich dazu ermächtigen und verpflichten, öffentliche Selbstver- pflichtungen auszuarbeiten und innerhalb dieser ihre Funktionen zu konkretisieren. Als Modell      59 könnten die Selbstverpflichtungen der BBC gelten.            60 Eifert hingegen hält auch ein solches Modell für unzulässig. Die Programmgestaltung sei eine 61 hochdynamische Frage, welche sich für eine Selbstbindung nicht eigne. Denn könnten die Selbstdefinition der Anstalten fortlaufend angepasst werden, liefe die Selbstbindung leer. An- dernfalls aber – wenn es keine Möglichkeit der Anpassung im dynamischen Bereich der Pro- grammgestaltung gebe – werde die Beurteilungskompetenz der Anstalten durch den Staat ver- kürzt. So entstünde der unzulässige Anschein staatlicher Entscheidungsbefugnisse.                62 **** 57    Eifert, S. 93. 58    Bullinger, M. (1999). Die Aufgaben des öffentlichen Rundfunks: Wege zu einem Funktionsauftrag; Studie. Ver- lag Bertelsmann Stiftung, S. 104 ff. 59    Ebenda, S. 108, 112 f., 117. 60    Ebenda. 61    Eifert, a.a.O., S. 94. 62    Eifert, a.a.O., S. 94.
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